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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker vom 20. Dezember 2006 (SächsGVBl. 2007 S. 14)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker

Vom 20. Dezember 2006

Aufgrund von § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLMBG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl S. 682), das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemiker (LMChemAPVO) vom 28. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 335), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283, 285), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „Gesundheit, Jugend und Familie” gestrichen.
2.
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.   dem Vorsitzenden, einem Professor der Lebensmittelchemie,”

3.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
 
 
„(3)  Die mündlichen Prüfungen in den Fächern der Anlage 2 können studienbegleitend vor dem in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, wenn die für diese Prüfungen nach Anlage 1 vorgesehenen Leistungsnachweise für den ersten Prüfungsabschnitt erbracht worden sind. Die Zuordnung der in diesem Falle erfolgreich zu absolvierenden Leistungsnachweise zu den Prüfungsfächern ergibt sich aus der Studienordnung für den Studiengang Lebensmittelchemie der Technischen Universität Dresden. Im Falle der studienbegleitenden Prüfungen findet Absatz 2 Satz 2 keine Anwendung.”
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
4.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
 
 
„(4)  Die mündlichen Prüfungen in den Fächern der Anlage 3 können studienbegleitend vor dem in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt abgelegt werden, wenn die für diese Prüfungen nach Anlage 1 vorgesehenen Leistungsnachweise für den zweiten Prüfungsabschnitt erbracht worden sind. Die Zuordnung der in diesem Falle erfolgreich zu absolvierenden Leistungsnachweise zu den Prüfungsfächern ergibt sich aus der Studienordnung für den Studiengang Lebensmittelchemie der Technischen Universität Dresden. Bei studienbegleitenden Prüfungen findet Absatz 3 Satz 2 keine Anwendung.”
 
b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
5.
§ 19 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Zu beurteilen sind zwei Lebensmittel, einschließlich Trinkwasser, ein Bedarfsgegenstand oder ein kosmetisches Mittel insbesondere anhand von vorgegebenen Analysendaten sowie eine Niederschrift über die Probenahme und gegebenenfalls von Unterlagen des Herstellungsbetriebes über Qualitätssicherungsmaßnahmen.”

6.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(1)  Dem ersten Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker ist der erfolgreiche Abschluss
 
 
1. der Diplom-Vorprüfung in Chemie ergänzt durch eine Fachprüfung in Biologie nach § 17 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 5,
 
 
2. des zweiten Prüfungsabschnittes der Pharmazeutischen Prüfung oder
 
 
3. der Prüfung zum Bachelor of Science im Studiengang Lebensmittelchemie gleichgestellt.”
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
 
 
„(2)  Der zweite Prüfungsabschnitt der Staatsprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker wird der erfolgreich abgelegten Prüfung zum Master of Science (M. Sc.) im Studiengang Lebensmittelchemie gleichgestellt.”
 
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
7.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S.16)”, durch die Angabe „von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22)” ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.
 
c)
Es werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
 
 
„(3)  Das Staatsministerium für Soziales bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
 
 
(4)  Das Staatsministerium für Soziales entscheidet über die Anerkennung der nachgewiesenen Berufsausbildung und den Umfang der Eignungsprüfung. Spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Antragstellers muss das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker abgeschlossen werden. Die Entscheidung ist zu begründen.”
8.
§ 22 wird aufgehoben.
9.
In Anlage 3 wird die Angabe „(zu § 18 Abs. 2 bis 4)” durch die Angabe „(zu § 18 Abs. 2 bis 5)” ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft.

Dresden, den 20. Dezember 2006

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2007 Nr. 1, S. 14
    Fsn-Nr.: 608

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Januar 2007

    Fassung gültig bis: 6. September 2013