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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche

Vollzitat: Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 53), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426) geändert worden ist

Gesetz
über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche
(LBlindG)1

Vom 11. Februar 1992

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002

Der Sächsische Landtag hat am 23. Januar 1992 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Berechtigte

(1) Blinde, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben, erhalten nach Vollendung des ersten Lebensjahres zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen und sonstigen Nachteile ein Blindengeld.

(2) Als Blinde gelten Personen,

1.
deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt,
2.
bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachten sind.

(3) Hochgradig Sehschwache, schwerstbehinderte Kinder sowie Gehörlose, die ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben, erhalten nach Vollendung des 1. Lebensjahres zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mehraufwendungen und sonstigen Nachteile einen Nachteilsausgleich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.“

(4) Als hochgradig Sehschwache gelten Personen,

1.
deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/20 beträgt,
2.
bei denen durch Nummer 1 nicht erfaßte, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, daß sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe nach Nummer 1 gleichzuachten sind.

Als schwerstbehinderte Kinder gelten Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, denen ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 zuerkannt ist. Als Gehörlose gelten Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit. Gleichfalls gelten als Gehörlose Personen, die Taubheit erst später erworben haben und bei denen der Grad der Behinderung allein infolge Taubheit und mit der Taubheit einhergehender schwerer Sprachstörungen 100 beträgt. 2

§ 2
Höhe der Leistungen

(1) Das Blindengeld beträgt 332,34 EUR monatlich.

(2) Befindet sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, verringert sich das Blindengeld um die aus diesen Mitteln bestrittenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 1. Dies gilt vom ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Die Kürzung setzt voraus, daß in der Einrichtung dem Blinden über die Gewährung von Wohnung und Verpflegung hinaus Leistungen geboten werden, die zu einer erheblichen Minderung der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen führen. Für jeden vollen Tag der vorübergehenden Abwesenheit von der Einrichtung wird das Blindengeld in Höhe von einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 1 geleistet, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

(3) Gleichartige Leistungen, die der Blinde zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen nach anderen Rechtsvorschriften erhält, werden auf das Blindengeld angerechnet. Als gleichartige Leistungen im Sinne von Satz 1 gelten auch Sachleistungen, die anstelle einer Geldleistung in Anspruch genommen werden. Sachleistungen sind in derselben Höhe wie Geldleistungen anzurechnen. Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung, die der Sozialversicherung gleichzusetzen sind, werden in gleicher Höhe wie Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung angerechnet.

(4) Hochgradig Sehschwache erhalten einen Nachteilsausgleich in Höhe von 51,13 EUR monatlich. Schwerstbehinderte Kinder erhalten einen Nachteilsausgleich in Höhe von 76,69 EUR monatlich. Gehörlose nach § 1 Abs. 4 erhalten einen Nachteilsausgleich in Höhe von 102,26 EUR monatlich. § 2 Abs. 2 und 3 gilt für hochgradig Sehschwache und Gehörlose entsprechend. Für schwerstbehinderte Kinder ruht der Anspruch auf die Leistung bei Unterbringung in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, wenn die Kosten des Aufenthaltes ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlicher Leistungsträger getragen werden. Leistungen zur Pflege, die von anderen Leistungsträgern gewährt werden, werden auf den Nachteilsausgleich an schwerstbehinderte Kinder nicht angerechnet.

(5) Blinde, hochgradig Sehschwache und Gehörlose, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 75 vom Hundert der Leistungen nach dem Gesetz.

(6) Beim Zusammentreffen von mehreren Ansprüchen nach diesem Gesetz wird die Summe der entsprechenden Einzelleistungen gewährt. Liegt Blindheit vor, führt hochgradige Sehschwäche nicht zu einem zusätzlichen Anspruch. Bei schwerstbehinderten Kindern entstehen mehrere Ansprüche, wenn Blindheit oder hochgradige Sehschwäche oder Gehörlosigkeit gegeben ist und weitere Behinderungen vorliegen, die für sich allein einen Grad der Behinderung von 100 ergeben.

(7) Die zustehenden Leistungen werden auf volle Euro nach oben gerundet. 3

§ 3
Übertragung, Pfändung, Vererbbarkeit

Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz  kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Er ist nicht vererblich. 4

§ 4
Antragstellung, Leistungsbeginn, Leistungsende

(1) Leistungen nach diesem Gesetz  wird auf Antrag gewährt. Wer bei Inkrafttreten des Gesetzes Blindenhilfe nach § 67 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606), oder Blindengeld nach § 58 der Rentenverordnung der DDR vom 23. November 1979 (GBl. I S. 401), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung und Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 26. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 509), erhält oder beantragt hat, braucht keinen Antrag zu stellen.

(2) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz  entsteht mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des Antragsmonats. Leistungen nach diesem Gesetz werden monatlich im voraus gezahlt. Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. § 118 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gilt entsprechend.

(3) Wer keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 hat und bis zum 31. Dezember 1991 Blindengeld nach der Rentenverordnung der DDR bezogen hat, erhält weiter Leistungen in Höhe von 30 DM monatlich, längstens bis zum 31. Dezember 1996.

(4) Führt ein Gesetz, das das Landesblindengeldgesetz ändert, zu einer Änderung laufend gewährter Leistungen, so sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung über die Leistungsanpassung kann abgesehen werden. 5

§ 5
Zuständige Behörde

Die Ausführung dieses Gesetzes obliegt den Ämtern für Familie und Soziales. Örtlich zuständig ist das Amt für Familie und Soziales, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Berechtigten befindet.

§ 6
Verfahren, Rechtsweg

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, finden das Sozialgesetzbuch (SGB) – Allgemeiner Teil – vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), und das SGB – Verwaltungsverfahren – vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1465, berichtigt S. 2218) und 4. November 1982 (BGBl. I S. 1450), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), entsprechende Anwendung. Abweichend von § 45 Abs. 3 SGB X – Verwaltungsverfahren – kann ein nach diesem Gesetz erlassener rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden.

(2) Bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Es sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2525), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1032) in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), für die Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung entsprechend anzuwenden. 6

§ 7
Kostenträger

Die Aufwendungen für dieses Gesetz trägt der Freistaat Sachsen. An den Ausgaben zum Landesblindengeld beteiligt sich der Landeswohlfahrtsverband zur Hälfte. 7

§ 8
Geltungsdauer

Dieses Gesetz gilt, bis es durch eine weitergehende Regelung abgelöst wird, die einen entsprechenden Nachteilsausgleich auch für andere Menschen mit Behinderungen, als in diesem Gesetz genannt vorsieht. Der Differenzbetrag zwischen der Höhe der nach diesem Gesetz auszureichenden Leistungen und dem Leistungsvolumen, das sich ergeben würde, wenn allen Blinden Leistungen in Höhe der Blindenhilfe gewährt würde, wird 1997 beginnend jährlich in den Landeshaushalt zur Verwendung für spezielle Zwecke der Behindertenförderung eingestellt. Satz 2 findet für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 keine Anwendung. 8

§ 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 11. Februar 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 6, S. 53
    Fsn-Nr.: 840

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001