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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung vom 27. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 375)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vom 27. Juni 2008

Aufgrund von § 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 2005 (SächsGVBl. S. 70) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (SächsGVB. 2007 S. 86) und § 12 Satz 1, 2, 4 und 5 SächsHZG wird im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus sowie nach Anhörung der Hochschulen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung – SächsStudPlVergabeVO) vom 13. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 27), wird wie folgt geändert:

  1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „Anlage 4“ die Angabe „Anlage 5“ angefügt.
  2.
Nach § 3 Abs. 6 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
„Der Zulassungsantrag ist der Zentralstelle durch das elektronisch ausgefüllte Antragsformular vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen elektronisch zu übermitteln; das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss der Zentralstelle samt den erforderlichen Unterlagen vor Ablauf der in Absatz 7 Satz 2 genannten Fristen zugegangen sein. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Zentralstelle unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, wird gestattet, den Zulassungsantrag schriftlich zu stellen; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.“
  3.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang durch die Zentralstelle.“
 
b)
Satz 4 wird gestrichen.
  4.
§ 6 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 5 hinzugerechnet. In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 und 5 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 4 hinzugerechnet.“
  5.
In § 8 Satz 2 werden nach dem Wort „unwirksam“ die Wörter „; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen“ eingefügt.
  6.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Hochschulen können die Zentralstelle damit beauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden. Hochschulen können bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.“
 
b)
Die Absätze 4 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„(4) Soweit der Zentralstelle Verfahrensergebnisse der Hochschulen in Form von Ranglisten für das Sommersemester bis zum 25. Februar , für das Wintersemester bis zum 25. August vorliegen, werden Bewerber, die nach diesen Ranglisten eine Zulassungsmöglichkeit für die von ihnen in höchster Präferenz gewählte Hochschule haben, an deren Auswahlverfahren sie zu beteiligen sind, von dieser Hochschule zugelassen. Die Zentralstelle teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 5. März, für das Wintersemester bis zum 2. September mit, welche Bewerber unter Satz 1 fallen. Die Hochschulen erteilen in diesen Fällen Zulassungsbescheide. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Zentralstelle die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 16. März, für das Wintersemester bis zum 16. September mit.
(5) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 18. März, für das Wintersemester bis zum 18. September ihre Verfahrensergebnisse in Form von Ranglisten mit, soweit die Ranglisten nicht bereits nach Absatz 4 übermittelt worden sind. Die Zentralstelle gleicht sämtliche Ranglisten ab, indem in den Fällen mehrerer Zulassungsmöglichkeiten für einen Bewerber nur diejenige für die in höchster Präferenz genannte Hochschule bestehen bleibt, und übermittelt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 22. März, für das Wintersemester bis zum 22. September die bereinigten Ranglisten. Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Zentralstelle die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 30. März, für das Wintersemester bis zum 30. September mit.
(6) Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 2. April , für das Wintersemester bis zum 2. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine Ablehnungsbescheide erteilt. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Zentralstelle die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 8. April , für das Wintersemester bis zum 8. Oktober mit.
(7) Sind nach Durchführung des Nachrückverfahrens nach Absatz 6 Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 10. April , für das Wintersemester bis zum 10. Oktober an die Hochschulen. Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Hochschulen teilen der Zentralstelle die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 17. April , für das Wintersemester bis zum 17. Oktober mit.“
 
c)
In Absatz 8 werden die Wörter „des zweiten Nachrückverfahrens“ durch die Wörter „der Nachrückverfahren“ ersetzt.
  7.
§ 14 Abs. 7 wird aufgehoben.
  8.
§ 19 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Zentralstelle gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.“
  9.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Besteht bei der Zulassung nach Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet die nach Anlage 5 ermittelte Punktzahl der Gesamtqualifikation der Hochschulzugangsberechtigung.“
 
b)
Im neuen Satz 4 wird die Angabe „Zulassung nach Satz 2“ durch die Angabe „Zulassung nach Satz 3“ ersetzt.
10.
In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „für das Sommersemester am 15. April und für das Wintersemester am 15. Oktober “ durch die Angabe „jeweils im Anschluss an das Verfahren nach § 10 Abs. 7“ ersetzt.
11.
In § 24 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 3,“ durch die Angabe „§§ 1, 2, 3 Abs. 1 bis 5, Abs. 6 Satz 1 bis 3, 7, Abs. 7, §“ ersetzt.
12.
Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 5 angefügt:
 
„Anlage 5
(zu § 20 Satz 3)
 
Ermittlung der Punktzahl der Gesamtqualifikation
(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.
(2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl P nach der Formel: P = (840 x PA) : 900 errechnet; dabei ist PA die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl; es wird auf eine ganze Zahl gerundet.
(3) Bei den übrigen Hochschulzugangsberechtigungen gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweils nach Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote zugeordnet ist, als maßgebliche Punktzahl. Es wird auf eine ganze Zahl gerundet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2008 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2008/2009.

Dresden, den 27. Juni 2008

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 9, S. 375
    Fsn-Nr.: 711

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2008

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2010