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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie ESF-Mikrodarlehen

Vollzitat: Richtlinie ESF-Mikrodarlehen vom 17. Dezember 2008 (SächsABl. 2009 S. 33), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2516)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung von Existenzgründern durch Gewährung von Mikrodarlehen
(Richtlinie ESF-Mikrodarlehen)

Vom 17. Dezember 2008

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Richtlinie Zuwendungen aus Mitteln des Freistaates Sachsen und des Europäischen Sozialfonds (ESF). Die Zuwendungen werden in Form eines zweckgebundenen Darlehens ausgereicht, um die Gründung nachhaltiger selbstständiger Existenzen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
1.2
Die Zuwendungen werden auf der Grundlage
 
der Verordnung (EG) der Kommission Nr. 800/2008 vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABL. EU Nr. L 214 S.3),
 
unter Beachtung der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG L 124/36 vom 20. Mai 2003) und
 
auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der KOM vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU L 379/5 vom 28. Dezember 2006)
 
sowie deren Nachfolgeregelungen gewährt.
1.3
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel des bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) eingerichteten ESF-gestützten Mikrodarlehensfonds für Existenzgründer.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Existenzgründer erhalten ein verzinsliches Darlehen zur Finanzierung betrieblich bedingter Investitionen und Betriebsmittel.
2.2
Umschuldungen oder Nachfinanzierungen werden nicht gefördert.
2.3
Eine Kombination des Antragsvorhabens mit den Produkten StartGeld oder Mikro-Darlehen der KfW-Mittelstandsbank oder mit dem Darlehensprogramm „Gründungs- und Wachstumsfinanzierung“ (GuW) der SAB ist nicht möglich.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Existenzgründer, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen wollen oder in den letzten drei Jahren aufgenommen haben.
3.2
Zuwendungsempfänger kann auch ein Existenzgründer sein, der einen bestehenden Betrieb im Wege der Unternehmensnachfolge übernimmt.
3.3
Beteiligt sich ein Existenzgründer an einem bestehenden Betrieb, ist eine aktive Mitunternehmerschaft, zum Beispiel als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, nachzuweisen. Der Anteil am Gesellschaftskapital soll 10 Prozent nicht unterschreiten.
3.4
Als Gründung einer selbstständigen Existenz gilt auch eine erneute Unternehmensgründung (so genannte „Zweite Chance“), wenn Verpflichtungen aus der ersten Gründung das neue Gründungsvorhaben nicht belasten. Verbindlichkeiten aus einer früheren Selbstständigkeit müssen daher im Rahmen einer privat-autonomen Schuldenbereinigung oder im Wege des gesetzlichen Restschuldbefreiungsverfahrens erledigt sein.
3.5
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Darlehen gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) 1977 abgegeben haben.
3.6
Zuwendungsempfänger können Unternehmen aller Branchen und Geschäftstätigkeiten sein, ausgenommen diejenigen, die in der folgenden Nummer aus beihilferechtlichen Gründen ausgeschlossen sind.
3.7
Nach den in Nummer 1.2 genannten Verordnungen ist unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung folgender Beihilfen ausgeschlossen:
 
an Unternehmen, die in der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,
 
an Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind,
 
an Unternehmen, die in den von der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 genannten Fällen in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind,
 
für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind,
 
die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
 
an Unternehmen, die im Steinkohlebergbau tätig sind,
 
für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport an Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports,
 
an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikel 1 Abs. 6 lit. c), Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sowie
 
an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Persönliche Voraussetzungen
Der Antragsteller muss
 
seinen Hauptwohnsitz und seinen Betriebssitz im Freistaat Sachsen haben und
 
die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gründung und zum Betreiben eines Unternehmens sowohl im Hinblick auf Fachkunde und Unternehmensführung, zum Beispiel durch die Teilnahme an entsprechenden Schulungen und Seminaren oder durch seinen bisherigen beruflichen Werdegang oder andere Qualifikationen, die auf das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten schließen lassen (Nachweis durch Zeugnisse und Lebenslauf), nachweisen.
4.2
Sachliche Voraussetzungen
4.2.1
Die angestrebte Selbstständigkeit ist persönlich unabhängig ausgestaltet, das heißt ohne die direkte arbeitnehmerähnliche Bindung an einen Auftraggeber. Diese unabhängige Selbstständigkeit ist anzunehmen, wenn Umstände dafür sprechen, dass die Arbeit nicht ständig für denselben Auftraggeber und ohne Eingliederung in ein anderes Unternehmen erbracht wird, insbesondere, dass das Auftreten am Markt aufgrund unternehmerischer Tätigkeit erfolgt.
4.2.2
Der Gründer erklärt, dass er die selbstständige Existenz auf Dauer anlegt und dass diese innerhalb eines Jahres nach Antragstellung zur Hauptserwerbsquelle werden soll.
4.2.3
Der Antragsteller legt ein aussagefähiges, überzeugendes Unternehmenskonzept vor, das zumindest
 
eine formulierte Gründungsidee oder ein Vorhabenskonzept einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise Einnahme-/Überschuss-Rechnung des letzten Geschäftsjahres,
 
eine Rentabilitätsvorschau für sechs Monate und drei Geschäftsjahre sowie
 
einen Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit Vorhaben zusammenhängenden Ausgaben und Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung einschließlich des Eigenanteils des Antragstellers) enthält. Dieser untersetzt auch die Voraussetzungen nach Nummer 4.2.2.
4.2.4
Der Antragsteller legt eine befürwortende Stellungnahme der fachkundigen Stelle vor, die die regionale Marktfähigkeit des Produktes oder der Dienstleistung des Unternehmens bestätigt. Fachkundige Stellen sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern oder die für die Branche, in der das Unternehmen tätig ist oder werden soll, zuständigen Fachverbände.
4.2.5
Bei der Gewährung von Investitionsbeihilfen sind die Voraussetzungen der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einzuhalten.
4.2.6
Bei der Gewährung von Betriebsbeihilfen sind die Voraussetzungen der jeweils geltenden „De-minimis“-Verordnung einzuhalten. Insbesondere darf nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 die Gesamtsumme der einem Zuwendungsempfänger gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für alle „De-minimis“-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
Art der Zuwendung Anteilsfinanzierung zur Projektförderung
Art der Zuwendung: Anteilsfinanzierung zur Projektförderung
Form der Zuwendung: verzinsliches Darlehen
Darlehenshöhe: pro Vorhaben bis maximal 20 000 EUR Eigenanteil des Darlehensnehmers für das geplante Vorhaben: mindestens 20 Prozent, dabei muss der Eigenanteil für geplante betriebliche Investitionen 40 Prozent betragen
Laufzeit: bis zu fünf Jahre, davon bis zu zwölf Monate tilgungsfrei
Zinssatz: fest in Höhe des zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden EU-Basissatz 1
Sicherheiten: keine
Haftung: persönliche, gesamtschuldnerische Haftung aller Darlehensnehmer/Gesellschafter
Gebühren: keine Bearbeitungsgebühr
Zins/Tilgung: in festen Raten quartalsweise per Lastschrifteinzugsverfahren
Auszahlung: 100 Prozent, grundsätzlich in einer Summe, maximal in 3 Tranchen
Abruf: nur innerhalb der ersten 6 Wochen nach Abschluss Darlehensvertrag; die Bewilligungsstelle kann die Frist bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall verlängern.

Eine vorzeitige vollständige oder teilweise Tilgung des Darlehens ist jederzeit möglich. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht erhoben.

6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden Bestandteil des Darlehensvertrages.
6.2
Mit der Antragstellung erklärt der Antragsteller sein Einverständnis, dass die im Antragsverfahren erhobenen Daten elektronisch gespeichert und für statistische Zwecke sowie für die wissenschaftliche Begleitung ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden.
6.3
Der Darlehensnehmer wirkt an der Begleitung/Monitoring und Bewertung/Evaluation mit. Hierfür werden auch personenbezogene Daten verarbeitet („Stammblattverfahren“).
6.4
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Freistaat Sachsen und den zuständigen oder beauftragten Stellen der Europäischen Union Auskünfte zu erteilen und Prüfungen zu ermöglichen. Er ist weiter verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Darlehen notwendigen Unterlagen für Zwecke der Überprüfung auch gegebenenfalls über den handelsrechtlichen Aufbewahrungszeitraum hinausgehend verfügbar zu halten.
7.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Darlehensanträge sind formgebunden vor Beginn des Vorhabens bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, einzureichen.
7.1.2
Mit dem zu finanzierenden Vorhaben darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Unter Vorhabensbeginn ist grundsätzlich das Eingehen der ersten finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Maßnahmen bezieht (Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe und dergleichen).
7.1.3
Dem Antrag sind beizufügen:
 
Formblatt zur Identitätsfeststellung,
 
beruflicher Werdegang, aus dem die fachliche und kaufmännische Eignung des Antragstellers hervorgeht (vergleiche oben Nummer 4.1),
 
Erklärung und Unternehmenskonzept (vergleiche oben Nummer 4.2.2 und 4.2.3),
 
befürwortende Stellungnahme der fachkundigen Stelle (vergleiche oben Nummer 4.2.4),
 
Erklärung über bereits gestellte Anträge auf Zuwendungen oder Darlehen,
 
sofern De-minimis-Beihilfen gewährt werden sollen, eine Erklärung über bereits erhaltene „De-minimis“-Beihilfen,
 
sofern Investitionsbeihilfen gewährt werden sollen, Formblatt KMU-Bewertung.
7.1.4
Bei mehreren Gesellschaftern ist der Antrag gemeinsam zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Näheres ist im Darlehensvertrag und in den Allgemeinen Bestimmungen geregelt. Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den Vorgaben der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
7.3
Die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 erfolgt nach Maßgabe des folgenden Verfahrens: Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe auf Grundlage dieser Richtlinie haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben.
Nachdem die Bewilligungsstelle geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, die der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten hat, den Höchstbetrag von 200 000 EUR beziehungsweise 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie dem Zuwendungsempfänger schriftlich die Höhe der „De-minimis“-Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt ihn unter ausdrücklichem Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von dem Zuwendungsempfänger daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsstelle sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt worden sind. Die Aufzeichnungen über die auf Grundlage dieser Richtlinie gewährten „De-minimis“-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.
7.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Der Darlehensbetrag wird ausgezahlt, wenn
 
der unterschriebene Darlehensvertrag zurückgesandt wurde,
 
gegebenenfalls erteilte Auflagen erfüllt wurden und
 
der Gründer die Gewerbeanmeldung oder die Bestätigung des Finanzamtes zur Beantragung einer freiberuflichen Tätigkeit vorgelegt hat.
7.5
Verwendungsnachweisverfahren
Es wird der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach der vollständigen Auszahlung des Darlehens bei der SAB einzureichen. Abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P kann die Bewilligungsstelle im Einzelfall die Frist auf bis zu 12 Monate verlängern.
8.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie ESF-Mikrodarlehen vom 11. Juni 2008 (SächsABl. S. 887) außer Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2008

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

1
Mitteilung der Kommision über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinssätze (ABl. C 14 vom 19. Januar 2008, S. 6)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 2, S. 33
    Fsn-Nr.: 559-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 3. November 2011