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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Kunst und Kultur

Vollzitat: Förderrichtlinie Kunst und Kultur vom 27. September 2004 (SächsABl. S. 1097), die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. März 2015 (SächsABl. S. 461) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 417)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Förderung der Kunst und Kultur im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Kunst und Kultur – FördRL K/K)

Vom 27. September 2004

[zuletzt geändert durch VwV vom 6. März 2015 (SächsABl. S. 461)
mit Wirkung vom 3. April 2015]

I. Allgemeine Bestimmungen

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), Zuwendungen für Kunst und Kultur.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Gegenstand der Förderung sind
 
a)
die in Ziffer II Nr. 1, Ziffer IV Nr. 1, Ziffer V Nr. 1 benannten Vorhaben sowie
 
b)
der Geschäftsbetrieb von Einrichtungen und Verbänden nach den Ziffern III und IV Nr. 2.2.
2.2
Von dieser Förderung ausgeschlossen sind
 
a)
Vorhaben mit überwiegend kommerziellem Charakter, insbesondere im Bereich der Kulturwirtschaft,
 
b)
Benefizveranstaltungen sowie
 
c)
Vorhaben der Heimatpflege und der Pflege des Brauchtums.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Eine Förderung ist nur zulässig, wenn an der Maßnahme ein erhebliches Staatsinteresse besteht, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (§ 23 SäHO).
3.2
Es werden nur Vorhaben gefördert, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
3.3
Das zur Förderung beantragte Vorhaben ist vom Antragsteller regelmäßig in Höhe von mindestens 5 Prozent der Gesamtausgaben aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die Bewilligungsbehörde kann einer Ermäßigung des Eigenmittelanteils in angemessenem Umfang zustimmen, wenn der Antragsteller freiwillige, unentgeltliche Leistungen in entsprechender Höhe erbringt.
3.4
Der Antragsteller hat sich um Mittel von privaten und anderen öffentlichen Geldgebern zu bemühen; freiwillige, unentgeltliche Leistungen Dritter können berücksichtigt werden.
3.5
Freiwillige, unentgeltliche Leistungen des Antragstellers und Dritter dürfen nur in Höhe des marktüblichen Geldwertes veranschlagt werden. Sie sind nicht Bestandteil des Finanzierungs-, Haushalts- oder Wirtschaftsplans, sondern getrennt davon auszuweisen und, soweit sie für die Bewilligung maßgebend sind, im Zuwendungsbescheid für verbindlich zu erklären.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1
Die Zuwendung wird für Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchst. a als Projektförderung bewilligt. Den in Nummer 2.1 Buchst. b benannten Einrichtungen und Verbänden kann eine institutionelle Förderung gewährt werden. Die Bewilligung erfolgt als Teilfinanzierung. Die Zuwendung soll dabei in geeigneten Fällen als Festbetrag gewährt werden. Soweit dies nicht möglich ist, erfolgt die Bewilligung im Wege der Anteil- oder Fehlbedarfsfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
4.2
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Förderung sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Hierzu zählen im Rahmen der Projektförderung die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben notwendigerweise anfallenden Honorar- und Sachausgaben, in begründeten Fällen auch Ausgaben für die aus Anlass des Vorhabens angestellten Mitarbeiter, im Rahmen der institutionellen Förderung grundsätzlich die gesamten im Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Einrichtung veranschlagten notwendigen Ausgaben.
4.2.1
Ausgaben für Versicherungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder zur Erreichung des Zuwendungszwecks zwingend erforderlich sind.
4.2.2
Ausgaben für den Erwerb oder die Herstellung von Gegenständen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn dies für die Durchführung des Vorhabens die wirtschaftlichste Lösung ist. Im Antrag ist zu erklären, wie die Gegenstände nach Abschluss des Vorhabens weiter verwendet werden sollen.
5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1
Eine Förderung desselben Zwecks sowohl aus Mitteln nach Maßgabe dieser Richtlinie als auch aus Mitteln der Kulturstiftung des Freistaates Sachsen oder aus Mitteln zur Kulturraumförderung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Kulturräume in Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 539), ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
5.2
Die Bewilligungsbehörde kann, auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides,
 
a)
von der Nummer 1.5 Satz 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung ( ANBest-I), der Nummer 1.4 Satz 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), der Nummer 1.3 Satz 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) und der Nummer 1.3 Satz 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) abweichende Regelungen zur Anforderung und Auszahlung der Fördermittel treffen, falls die eigenen und sonstigen Mittel des Antragstellers oder die Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen werden,
 
b)
im Einzelfall eine Überschreitung der Gesamtausgaben zulassen, soweit die Überschreitung durch entsprechende Mehreinnahmen ausgeglichen werden kann,
 
c)
bei institutionell geförderten Einrichtungen die Bildung von Rücklagen zulassen. Die Inanspruchnahme der Rücklagen ist nur mit Zustimmung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zulässig.
5.3
Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.
6.
Verfahren
6.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2
Die Bestimmungen der Nummern 3.1 und 3.3.1 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) kommen nicht zur Anwendung.
6.3
Für die Antragstellung, Mittelabforderung und Abrechnung sind amtliche Formblätter zu verwenden. Sie können bei der jeweiligen Bewilligungsbehörde angefordert werden.
6.4
Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:
 
a)
eine Erklärung, ob der Antragsteller allgemein oder für das beantragte Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
 
b)
bei Vereinen und Stiftungen eine Mehrfertigung der Satzung,
 
c)
bei gemeinnützigen Trägern der Nachweis der Gemeinnützigkeit.
6.5
Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid zu verpflichten,
 
a)
auf die Förderung aus Haushaltsmitteln des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst in angemessener Weise hinzuweisen,
 
b)
den Verwendungsnachweis unter Verwendung des amtlichen Formblattes einzureichen sowie
 
c)
der Bewilligungsbehörde spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises Belegexemplare sämtlicher Publikationen und Dokumentationen vorzulegen.

II. Projektförderung

1.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden insbesondere
 
a)
Landesgrenzen überschreitende Festivals, an denen ein besonderes Landesinteresse besteht,
 
b)
Vorhaben, die durch Absprachen mit Kommunen, den Ländern, dem Bund, der Europäischen Union und Kulturinstitutionen des In- und Auslandes besonderen Bedingungen unterliegen und
 
c)
Vorhaben von Einrichtungen und Verbänden, deren Geschäftsbetrieb nach Ziffer III gefördert wird.
2.
Zuwendungsempfänger
 
Eine Zuwendung kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz im Freistaat Sachsen erhalten. In begründeten Ausnahmefällen können auch Antragsteller mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb Sachsens gefördert werden.
3.
Verfahren
 
Anträge sind unter Verwendung des amtlichen Formblattes bis zum 1. November für das folgende Haushaltsjahr beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen. Ihm obliegen auch die Förderentscheidung sowie die Durchführung des Förderverfahrens.

III. Institutionelle Förderung

1.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert wird der Geschäftsbetrieb von für die Kunst und Kultur des Freistaates Sachsen besonders bedeutsamen Einrichtungen und Verbänden.
2.
Zuwendungsempfänger
 
Eine Zuwendung können insbesondere
 
a)
Landesdachverbände sowie
 
b)
Einrichtungen, die dauerhaft Aufgaben in besonderem Landesinteresse wahrnehmen,
 
erhalten, sofern sie in den Bereichen Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Film, Literatur, Musik oder Soziokultur tätig sind und ihren Sitz in Sachsen haben.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Die Einrichtungen nach Nummer 2 Buchst. b werden in der Regel nur gefördert, wenn sich die Kommunen oder die Landkreise, in denen sie ihren Sitz haben, angemessen an deren Finanzierung beteiligen.
4.
Verfahren
 
Anträge sind unter Beifügung des Wirtschaftsplanes und des Betriebskonzeptes bis zum 1. November für das folgende Haushaltsjahr beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst einzureichen. Ihm obliegen auch die Förderentscheidung sowie die Durchführung des Förderverfahrens.

IV. Nichtstaatliche Museen

1.
Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden im Bereich der nichtstaatlichen Museen insbesondere die folgenden Vorhaben:
 
a)
Ankauf von bedeutendem Museumsgut zur Ergänzung der Sammlungsbestände,
 
b)
Restaurierung von Museumsgut, insbesondere unter dem Gesichtspunkt gefährdeter Objekte, Objekte für Dauerausstellungen, einschließlich fachlicher Analysen als Vorbereitung von Restaurierungsleistungen,
 
c)
Verbesserung der konservatorischen Bedingungen, wie beispielsweise die Beschaffung von Depotausstattungen, Sicherheits- und Klimatechnik,
 
d)
Projekte zur wissenschaftlichen Inventarisierung und Katalogisierung des Sammlungsbestandes sowie dessen Dokumentation,
 
e)
Erstellung von Museums-, Sammlungs- und Ausstellungskonzeptionen und Erarbeitung von Drehbüchern und Gestaltungskonzeptionen,
 
f)
Leistungen zur Neugestaltung ständiger Ausstellungen einschließlich der Beschaffung der dafür erforderlichen Ausstellungseinrichtungen und der technischen Umsetzung von Gestaltungsbüchern,
 
g)
Herausgabe von Fachpublikationen mit dem Schwerpunkt der Vervollständigung begonnener Schriftenreihen zu sächsischen Museen sowie der Publizierung von Bestandskatalogen,
 
h)
Fachtagungen und Veranstaltungen,
 
i)
Förderung von Sonderausstellungen mit landesweiter Wirksamkeit,
 
j)
Förderung von Projekten des Sächsischen Museumsbundes e.V.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1
Eine Zuwendung nach Nummer 1 können kommunale, freie gemeinnützige und kirchliche Träger bestehender oder im Aufbau befindlicher Museen sowie Verbände, deren satzungsmäßiger Zweck zur Entwicklung und Bewahrung der Museumslandschaft im Freistaat Sachsen beiträgt, erhalten.
2.2
Eine Zuwendung nach Ziffer I Nr. 2.1 Buchst. b können insbesondere museumsrelevante Organisationen und Forschungseinrichtungen mit Sitz in Sachsen erhalten.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
 
Voraussetzungen für eine Förderung von Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. a bis f sind:
 
a)
gesicherte Eigentumsverhältnisse für Gebäude und Sammlungen sowie ausreichend ausstellungswürdige Bestände,
 
b)
eine fachbezogene, fundierte Sammlungs- und Ausstellungskonzeption sowie die Gewährleistung von angemessener fachlicher Betreuung,
 
c)
angemessene regelmäßige Öffnungszeiten.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
 
Die Förderung kann für Vorhaben nach Nummer 1 maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Ausnahmen sind in begründeten Fällen möglich. Freiwillige, unentgeltliche Leistungen des Antragstellers können bei der Bemessung der Zuwendungshöhe in angemessenem Umfang berücksichtigt werden.
5.
Verfahren
5.1
Anträge sind unter Verwendung des amtlichen Formblattes bis zum 1. November für das folgende Haushaltsjahr, bei Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. a bis einen Monat vor Vorhabensbeginn bei der Sächsischen Landesstelle für Museumswesen einzureichen. Diese erstellt aus den vorliegenden Anträgen eine Vorschlagsliste.
5.2
Die Förderentscheidung erfolgt nach Abstimmung mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch die Sächsische Landesstelle für Museumswesen. Dieser obliegt auch die Durchführung des Förderverfahrens.
5.3
Im Zuwendungsbescheid ist für Vorhaben nach Nummer 1 Buchst. a festzulegen, dass
 
a)
die Bestimmungen der Nummer 4.1 Satz 1 ANBest-P oder ANBest-K unbefristet gelten,
 
b)
der Sächsischen Landesstelle für Museumswesen in festzulegenden Zeitabständen über Erhaltungs- und Pflegezustand sowie Verwendung des angekauften Museumsgutes zu berichten ist,
 
c)
dem Freistaat Sachsen ein Nutzungsrecht an dem angekauften Museumsgut zusteht.

V. Stipendien

1.
Gegenstand der Förderung
 
Auf der Grundlage eines Künstleraustauschprogramms zwischen dem Greater Columbus Arts Council und dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst werden im Bereich der Bildenden Kunst jährlich zwei Stipendien für einen Studienaufenthalt in Columbus/Ohio (USA) vergeben.
2.
Zuwendungsempfänger
2.1
Die Stipendien können natürliche Personen erhalten, die grundsätzlich ihren Schaffensmittelpunkt oder ersten Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben, überwiegend freischaffend arbeiten und weder an einer Hochschule immatrikuliert sind noch sich in einer Ausbildung befinden. Weitere Maßgaben sind den jeweiligen Stipendienausschreibungen zu entnehmen.
2.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Bewerber, die für den Förderzeitraum von anderen Institutionen eine analoge Förderung erhalten.
3.
Art der Förderung
3.1
Die Stipendien werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung bewilligt. Sie werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
3.2
Die Stipendien werden in Höhe von bis zu 1 500 EUR monatlich für die Dauer von drei Monaten gewährt. Die Höhe der Stipendien wird entsprechend der aktuellen Verbrauchergeldparität angeglichen. Die Übernachtungs- und Betriebskosten übernimmt das Gastland.
4.
Verfahren
4.1
Die Bestimmungen der Nummern 3.2, 3.3.3, 3.3.5, 5 und 7 VwV zu § 44 SäHO kommen bei der Vergabe von Stipendien nicht zur Anwendung.
4.2
Die Stipendien werden öffentlich zur Vergabe ausgeschrieben. Antragsfristen, besondere Voraussetzungen und die der Bewerbung beizufügenden Unterlagen werden in der Ausschreibung im Einzelnen benannt.
4.3
Die Bewerbungen werden durch einen vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst bestimmten sachverständigen Fachbeirat geprüft und bewertet. Die gutachterlichen Empfehlungen sind bei der Entscheidung zu berücksichtigen.
4.4
Die Entscheidung über die Vergabe der Stipendien und die Durchführung des Förderverfahrens obliegt dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.
4.5
Als Verwendungsnachweis ist ein Sachbericht vorzulegen.
5.
Sonstiges
 
Die Vergabe von Stipendien für Aufenthalte in der Deutschen Akademie Rom Villa Massimo einschließlich Casa Baldi in Olevano Romano und in der Cité Internationale des Arts in Paris erfolgt nach Maßgabe der von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien hierfür erlassenen Auswahlgrundsätze. Antragsfristen, besondere Voraussetzungen und die der Bewerbung beizufügenden Unterlagen werden in einer öffentlichen Ausschreibung im Einzelnen benannt.

VI. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung der Bildenden Kunst, der Darstellenden Kunst, des Films, der Literatur, der Musik, der nichtstaatlichen Museen und der Soziokultur (Förderrichtlinie Kunst und Soziokultur – FördRL K/Sk) vom 19. Dezember 2001 (SächsABl. 2002 S. 128) außer Kraft.


Dresden, den 27. September 2004

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2004 Nr. 43, S. 1097
    Fsn-Nr.: 5571-V04.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 3. April 2015

    Vorschrift außer Kraft seit:
    4. April 2019