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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

InnoPrämie

Vollzitat: InnoPrämie vom 29. Juni 2010 (SächsABl. S. 960)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Gewährung von Innovationsprämien für kleine und mittlere Unternehmen im Freistaat Sachsen
(InnoPrämie)

Vom 29. Juni 2010

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Innovationsprämien sollen kleine und mittlere Unternehmen an eine Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen heranführen. Die Förderung soll zusätzliche Potenziale für Forschung und Entwicklung (FuE) und Technologietransfer identifizieren und ausbauen. Sie soll die Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) steigern und so ihre Wettbewerbssituation verbessern. Insgesamt soll sich die Zahl innovierender KMU im Freistaat Sachsen erhöhen.
1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt in einer dreijährigen Pilotphase Zuwendungen nach Maßgabe
 
a)
dieser Richtlinie,
 
b)
der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der SäHO ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454, 2463),
 
c)
des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Konvergenz“ in der Förderperiode 2007 bis 2013,
 
d)
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 S. 3),
 
e)
der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 1),
 
f)
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210 vom 31. Juli 2006, S. 25, 2007 L 164 vom 26. Juni 2007, S. 36) sowie
 
g)
der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371 vom 27. Dezember 2006, S. 1, 2007 L 45 vom 15. Februar 2007, S. 3)
 
in den jeweils geltenden Fassungen.
1.3
Die Richtlinie findet Anwendung in allen Wirtschaftszweigen. Von der Förderung ausgeschlossen sind ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere solche, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen sowie solche, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten. Ausgenommen sind außerdem Tätigkeiten im Rahmen der Primärerzeugung sowie der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, in der Fischerei und Aquakultur, im Steinkohlebergbau, in der Stahlindustrie, im Schiffbau und im Kunstfasersektor.
1.4
Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung

Innovationsprämien fördern die Inanspruchnahme externer FuE-Dienstleistungen für die Planung und Entwicklung neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, beziehungsweise die wesentliche Verbesserung bestehender Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie die technische Unterstützung in der Umsetzungsphase.

3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind KMU der gewerblichen Wirtschaft, Handwerksbetriebe und Ingenieurdienstleister mit Sitz im Freistaat Sachsen sowie Existenzgründer, deren Unternehmensgründung spätestens zum Zeitpunkt der Abrechnung der Zuwendung im Freistaat Sachsen formal erfolgt sein muss. Als Existenzgründer gilt auch die natürliche Person des Existenzgründers, sofern die Unternehmensgründung noch nicht erfolgt ist. Die Rechte und Pflichten aus dem Bewilligungsverfahren gehen nach wirksamer Unternehmensgründung auf das Unternehmen über. Ein Unternehmen gilt als KMU, wenn es zum Zeitpunkt der Antragstellung den Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen in der jeweils geltenden Fassung entspricht 1.
3.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Abs. 6 Buchst. c und Abs. 7 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung. Ausgeschlossen ist die Gewährung von Beihilfen an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Entscheidung der Europäischen Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat.
3.3
Die Förderung ist unternehmensbezogen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Förderfähig sind FuE-Dienstleistungen von Hochschulen, außeruniversitären und außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen sowie privatwirtschaftlichen Anbietern. Der Antragsteller kann nationale oder internationale Anbieter in Anspruch nehmen. Nicht förderfähig sind FuE-Dienstleistungen von Anbietern mit eindeutigem Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich der Unternehmensberatung (über 50 Prozent des Geschäftsumsatzes). Von der Förderung sind weiterhin ausgeschlossen FuE-Dienstleistungen durch Betriebsangehörige oder durch ein unmittelbar oder mittelbar verbundenes Unternehmen des Antragstellers sowie Dienstleistungen, die Familienmitglieder des Antragstellers durchführen.
4.2
Im Antrag muss der Antragsteller die von ihm für eine Beauftragung vorgesehene FuE-Einrichtung angeben.
4.3
Das Vorhaben muss in sich abgeschlossen sein.
4.4
Nicht zuwendungsfähig sind:
 
a)
bereits vor Antragstellung begonnene Vorhaben,
 
b)
klassische Unternehmensberatungen (zum Beispiel Strategie-, Organisations-, betriebswirtschaftliche Beratung) und Unternehmenscoaching,
 
c)
Outsourcing von FuE-Tätigkeiten, die bisher betriebsintern erfolgten,
 
d)
Kauf von Maschinen, Geräten, Hard- und Software,
 
e)
studentische und wissenschaftliche Arbeiten, die Gegenstand von Prüfungsleistungen sind, sowie studentische Projekte im Rahmen von Aus- und Weiterbildungseinheiten (Seminare, Kurse et cetera),
 
f)
betriebsinterner Aufwand (zum Beispiel Personal-, Sach- und Reisekosten, Aufwendungen für Vertrieb und Werbung) sowie
 
g)
Gebühren und Beratungshonorare im Rahmen der Sicherung von Schutzrechten.
4.5
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden. Die Eigenbeteiligung an den zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen muss mindestens 25 Prozent betragen.
4.6
Zuwendungen Dritter sind durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
4.7
Eine Förderung entfällt, soweit der Antragsteller für das Vorhaben öffentliche Mittel aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch nimmt. Das gilt nicht für Kreditprogramme, sofern der nach dieser Richtlinie zulässige Gesamtsubventionswert nicht überschritten wird.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung und ist nicht rückzahlbar.
5.2
Zuwendungsfähig können Ausgaben sein für:
 
a)
externe wissenschaftliche Einstiegsarbeiten im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts, einer Verfahrensinnovation oder einer innovativen Dienstleistung im Sinne von
 
 
Marktforschung (Technologie- und Marktrecherchen),
 
 
Machbarkeitsstudien,
 
 
Werkstoffstudien,
 
 
Studien zur Fertigungstechnik,
 
b)
externe umsetzungsorientierte FuE-Tätigkeiten im Sinne technischer Unterstützung und Technologietransferdiensten, die überwiegend beratenden Charakter haben und darauf ausgerichtet sind, innovative Produkte, Verfahren und Dienstleistungen bis zur Markt- beziehungsweise Fertigungsreife auszugestalten, das heißt
 
 
Konstruktionsleistungen,
 
 
Designleistungen,
 
 
Produkttests zur Qualitätssicherung und Umweltverträglichkeit,
 
 
Laborleistungen,
 
 
Zertifizierung,
 
c)
Investitionen in Verbindung mit Dienstleistungen nach Buchstabe b, das heißt
 
 
Erwerb immaterieller Investitionen (Know-how und nicht patentiertes Fachwissen) sowie
 
 
Erwerb von Prototypen, die nicht zur kommerziellen Nutzung bestimmt sind.
5.3
Während der dreijährigen Pilotphase kann der Antragsteller pro Kalenderjahr und Vorhaben eine Innovationsprämie beantragen. Die Zuwendung beträgt pro Innovationsprämie
 
für Dienstleistungen nach Nummer 5.2 Buchst. a und b bis zu 50 Prozent,
 
für Investitionen nach Nummer 5.2 Buchst. c
 
 
für mittlere Unternehmen gemäß KMU-Definition 2 bis zu 40 Prozent,
 
 
für kleine Unternehmen gemäß KMU-Definition 3 bis zu 50 Prozent
 
der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt maximal 10 000 EUR.
6.
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Abteilung Wirtschaft
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
(siehe auch www.sab.sachsen.de).
6.2
Die Bewilligung erfolgt durch einen als Innovationsprämie bezeichneten Zuwendungsbescheid. Der Zuwendungsempfänger darf den Vertrag mit der FuE-Einrichtung erst abschließen, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist. Die Bestandskraft des Zuwendungsbescheids kann der Zuwendungsempfänger auch durch einen Rechtsbehelfsverzicht bewirken. Vor der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids darf der Zuwendungsempfänger mit dem Vorhaben nur nach schriftlicher Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde beginnen. Dies geschieht auf eigenes Risiko des Antragstellers und begründet keinen Anspruch auf eine Förderung.
6.3
Der Zuwendungsempfänger soll das Vorhaben innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung abgeschlossen haben.
6.4
Nach Abschluss der FuE-Dienstleistung ist der Verwendungsnachweis bei der SAB vorzulegen.
6.5
Die Auszahlung der Mittel durch die SAB an den Zuwendungsempfänger erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises durch die SAB.
6.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.7
Die aufgrund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen den Vorgaben des Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
7.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Juli 2010 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Dresden, den 29. Juni 2010

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

1
Gemäß Anhang 1 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung
2
Mittlere Unternehmen: Beschäftigung von weniger als 250 Personen sowie bis 50&ansp;Millionen EUR Jahresumsatz oder 43&ansp;Millionen EUR Jahresbilanz
3
Kleine Unternehmen: Beschäftigung von weniger als 50 Personen sowie bis 10&ansp;Millionen EUR Jahresumsatz beziehungsweise Jahresbilanz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 28, S. 960
    Fsn-Nr.: 552-V10.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2010

    Fassung gültig bis: 1. Dezember 2011