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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL-Gesundheitsförderung

Vollzitat: RL-Gesundheitsförderung vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 324)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Förderung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung
(RL-Gesundheitsförderung)

Vom 10. Juni 1997

1
Zweck der Zuwendung
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, Zuwendungen für Maßnahmen der Gesundheitsförderung. Die Zuwendungen dürfen nur im Rahmen der im Staatshaushaltsplan bereitgestellten Mittel bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht nicht.
1.2
Ziel der Gesundheitsförderung ist es, durch Beeinflussung des individuellen Handelns (Verhaltensprävention) und der Lebens- und Umweltbedingungen (Verhältnisprävention) ein Mehr an Gesundheit zu erreichen. Der einzelne soll mit Hilfe der Gesundheitsförderung seine Verantwortung für die eigene Gesundheit erkennen, Möglichkeiten zu deren Erhaltung oder Verbesserung nutzen und in die Lage versetzt werden, gesundheitsbewußt zu handeln und sein Verhalten und seine Lebensverhältnisse entsprechend zu ändern. Gesundheitsförderung ist gleichzeitig Krankheitsverhütung. Sie führt zur Verlängerung des aktiven, produktiven Lebensabschnitts des Menschen. Effektive Gesundheitsförderung erhöht nicht nur den individuellen Lebenswert, sondern wirkt gleichzeitig einkommensteigernd und krankheitskostensenkend.
1.3
Diese Richtlinie unterstreicht die zunehmende Bedeutung präventiver Gesundheitspolitik und berücksichtigt die Erkenntnis, daß Gesundheitsförderung auch finanziell unterstützt werden muß.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Mit den Zuwendungen sollen vor allem Maßnahmen gefördert werden, die das Ziel haben,
 
das Gesundheitsbewußtsein des einzelnen zu stärken;
 
individuelle Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln, die es dem einzelnen ermöglichen, sein Gesundheitsbewußtsein in gesundheitsfördernde Verhaltens- und Lebensweisen umzusetzen;
 
Multiplikatoren zu schulen, die sich der Aufgabe stellen, zielgruppenorientiert Gesundheitsbewußtsein zu stärken und gesundheitsfördernde Fähigkeiten und Fertigkeiten herauszubilden;
 
regionale Strukturen der Gesundheitsförderung aufzubauen oder zu festigen und insbesondere das Tätigwerden ehrenamtlicher Regionaler Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung zu unterstützen.
2.2
Vorrangig werden solche Projekte gefördert, die zu direkt oder indirekt meß- oder auswertbaren Ergebnissen führen und eine nachhaltige Wirkung auf die Zielgruppen versprechen.
2.3
Förderfähig sind insbesondere
 
Projekte zur Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen;
 
Projekte zur Suchtprävention einschließlich Förderung des Nichtrauchens;
 
Projekte zur Prävention schwerwiegender übertragbarer oder nichtübertragbarer Krankheiten (zum Beispiel Krebs, Herz-Kreislauf-Erkrankungen), darunter zu den Themen „Gesunde Ernährung“ und „Gesund durch Bewegung“;
 
Gesundheitswochen, Gesundheitstage, gesundheitsbezogene Aktionstage;
 
Multiplikatorenschulungen;
 
Veranstaltungen mit gesundheitsförderndem, ressortübergreifendem Charakter, zum Beispiel Gesundheitskonferenzen;
 
die geschäftsführende Tätigkeit in Regionalen Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung;
 
innovative Modellvorhaben.
3
Zuwendungsempfänger
 
die Sächsische Landesvereinigung für Gesundheitsförderung e.V. (SLfG);
 
die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen;
 
andere freie Träger nach Anerkennung durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie;
 
Landkreise, Städte und Gemeinden sowie andere nichtstaatliche öffentliche Träger.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Regionale Projekte
4.1.1
Die Projekte, für welche eine Förderung beantragt wird, müssen sich in das vom Landkreis oder von der Kreisfreien Stadt erarbeitete mittelfristige Gesundheitsförderungskonzept einfügen oder – wenn es dies nicht gibt – vom Gesundheitsamt befürwortet sein.
4.1.2
Förderfähig sind grundsätzlich nur Projekte der Regionalen Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung, deren Aufgabe es ist, die Initiativen ihrer Mitglieder aufeinander abzustimmen, neue Initiativen ins Leben zu rufen und Gemeinschaftsaktionen zu organisieren. In Gebieten, in denen keine arbeitsfähige Regionale Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung besteht, können ausnahmsweise Projekte sonstiger Träger gefördert werden.
4.2
Geschäftsführung Regionaler Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung
4.2.1
Die Regionale Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung soll engen Kontakt zur SLfG halten und sich von dieser fachlich beraten lassen.
4.2.2
Die Regionale Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung tagt regelmäßig mehrmals im Jahr und macht durch ihre gesundheitsfördernde Tätigkeit, insbesondere durch Organisation gesundheitsfördernder Projekte, den personellen Aufwand für die Geschäftsführung glaubhaft.
4.2.3
Die Regionale Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung oder dasjenige Mitglied der Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung, dem die Zuwendung zufließt, muß in der Lage sein, über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung den erforderlichen Nachweis zu führen.
4.3
Überregionale und Modellprojekte
4.3.1
Die überregionale Bedeutung oder die Modellhaftigkeit des Projekts ist darzustellen. Innovative Züge sind hervorzuheben. Wissenschaftliche Begleitung ist anzustreben. Ihrem Wesen nach förderfähig sind zum Beispiel kreisübergreifende Projekte und Projekte „Gesunde Stadt“, „Gesunder Landkreis“ oder „Gesunde Region“.
4.3.2
Die Bewilligungsbehörde hat in jedem Einzelfall die Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie einzuholen.
5
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Regionale Projekte
5.1.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Sachkostenzuschuß im Wege einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.1.2
Die Landesmittel dürfen 50 vom Hundert der Gesamtkosten des jeweiligen Projektes nicht überschreiten. Eigenleistungen werden auch dann berücksichtigt, wenn sie sich nicht unmittelbar in Geld aufrechnen lassen.
5.1.3
Innerhalb eines Haushaltsjahres können Zuschüsse bis zu folgender Gesamthöhe in Anspruch genommen werden:
für Projekte in Landkreisen/Kreisfreien Städten mit
Zuschüsse
Anzahl Einwohner Zuschuss
weniger als 140 000 Einwohnern:   9 000 DM
140 000 bis 250 000 Einwohnern: 12 000 DM
mehr als 250 000 Einwohnern: 15 000 DM.
5.2
Geschäftsführung Regionaler Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung
5.2.1
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuß zu den Personalkosten im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2.2
Für die geschäftsführende Leitung einer Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung kann ein jährlicher Personalkostenzuschuß bis zu 2 400 DM gewährt werden. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit verringert sich der Betrag entsprechend.
5.2.3
Regionale Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung sollen über das gesamte Kreisgebiet wirken. Sind in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt mehrere Regionale Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung tätig, so kann der Zuschuß nur einmal vergeben werden, und zwar entweder zugunsten der Regionalen Arbeitsgemeinschaft, deren gesundheitsfördernder Einfluß von der antragsbearbeitenden Stelle aufgrund der eingereichten Unterlagen am höchsten eingeschätzt wird, oder anteilig zugunsten der antragstellenden Regionalen Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung.
5.3
Überregionale und Modellprojekte
 
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuß gewährt. Jedes Projekt unterliegt der Einzelfallprüfung. Förderumfang und Finanzierungsmodalitäten richten sich nach der Art des Projektes. Personalkosten sind nur im Ausnahmefall zuwendungsfähig.
6
Mehrfachförderung
 
Mehrfachförderungen aus Landes- und Bundesmitteln oder nach unterschiedlichen Landesförderprogrammen sind grundsätzlich zu vermeiden. Die aus einem Programm nicht förderfähigen Ausgaben einer Maßnahme dürfen nicht aus einem anderen Programm gefördert werden. Die Inanspruchnahme von Fördermitteln des Bundes hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Fördermitteln des Landes.
7
Verfahren
7.1
Allgemeine Grundsätze
7.1.1
Bewilligungsbehörde ist grundsätzlich das örtlich zuständige Regierungspräsidium. Für die SLfG ist das Regierungspräsidium Chemnitz die Bewilligungsbehörde.
7.1.2
Die Förderung regionaler Projekte sowie der Geschäftsführung der Regionalen Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung erfolgt ausschließlich über die SLfG, die als Erstempfänger die Zuwendungen an die Letztempfänger weiterleitet.
7.1.3
Die SLfG nimmt die betreffenden Anträge entgegen und prüft sie auf Förderfähigkeit nach Maßgabe dieser Richtlinie. Sie beantragt die voraussichtlich erforderlichen Mittel beim Regierungspräsidium Chemnitz. Dieses bewilligt die Mittel im Rahmen ihrer Verfügbarkeit und trifft im Zuwendungsbescheid die Vorgaben, die die SLfG als juristische Person des privaten Rechts bei der Weitergabe von Zuwendungen einzuhalten hat, und zwar insbesondere, daß
 
mit den Letztempfängern privatrechtliche Verträge abzuschließen sind;
 
in diesen Verträgen Regelungen über die Art und Höhe der Zuwendung, den Zuwendungszweck, die Finanzierungsart, den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben und den Bewilligungszeitraum zu treffen sind;
 
die Bestimmungen der Nummern 1 bis 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P – Anlage 2 zur Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl.VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1)) über die Abwicklung des Projekts und die Verwendungsnachweisprüfung dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen sind;
 
vertragliche Vereinbarungen über Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag und über die sich daraus ergebenden Rückzahlungsverpflichtungen zu treffen sind und
 
die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen auszubedingen ist.
7.1.4
Bewilligungszeitraum ist längstens das Kalenderjahr.
7.1.5
Die Förderung beginnt frühestens am Ersten des Monats, in dem der Antrag bei der Bewilligungsbehörde oder bei der SLfG eingeht.
7.1.6
Der Zuwendungsempfänger hat über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung einen Nachweis zu führen.
7.2
Antragsverfahren
7.2.1
Regionale Projekte
 
Anträge sind in doppelter Ausfertigung frühestmöglich vor Maßnahmebeginn bei der
 
 
 
Sächsischen Landesvereinigung
für Gesundheitsförderung e.V.
Lingnerplatz 1
01069 Dresden
Telefon: (03 51) 4 84 60
 
 
einzureichen. Die SLfG hält Antragsvordrucke bereit.
 
Das zur Förderung beantragte Projekt ist zu beschreiben. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist vorzulegen. Die SLfG kann vom Antragsteller weitere förderungsrelevante Auskünfte verlangen.
 
Regionale Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung, die keine juristische Person sind und keinen eigenen Haushalt führen, beantragen ihre Projekte gemeinsam mit einem weiteren Projektträger, der Mitglied der Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung sein kann und die Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung der beantragten Zuwendung übernimmt; Zuwendungsletztempfänger ist in diesem Fall der weitere Projektträger.
7.2.2
Geschäftsführung Regionaler Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung
 
Der Zuschuß wird jährlich auf Antrag gewährt. Antragsvordrucke sind bei der SLfG erhältlich.
 
Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung an die unter Nummer 7.2.1 genannte Adresse zu richten.
 
Die Regionale Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung legt mit dem Antrag ihre Satzung vor und benennt die mit der Geschäftsführung betraute Person. Besteht zwischen dieser Person und einem Mitglied der Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung ein Beschäftigungsverhältnis, in dessen Rahmen für die Geschäftsführung der Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung angemessene Arbeitszeit zur Verfügung gestellt wird, so ist der Antrag gemeinsam von der Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung und dem betreffenden Mitglied zu stellen; Zuwendungsletztempfänger ist in diesem Fall das Mitglied.
7.2.3
Überregionale und Modellprojekte
 
Anträge sind in doppelter Ausfertigung formlos oder unter Zuhilfenahme vorhandener geeigneter Antragsformulare beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium, Abt. Soziales und Gesundheit, zu stellen. Das zur Förderung beantragte Projekt ist zu beschreiben. Ein Kosten- und Finanzierungsplan ist vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann vom Antragsteller weitere förderungsrelevante Auskünfte verlangen.
7.3
Bewilligungsverfahren
 
Die Bewilligungsbehörde erläßt den Zuwendungsbescheid. Sie übersendet Abdrucke des Bescheids den weiteren Zuschußgebern nachrichtlich. Entsprechendes gilt bei Rücknahme und Widerruf einer Bewilligung und bei Rückforderung der Zuwendung. Zinsen werden nur verlangt, wenn sie die Bagatellgrenze von 50 DM übersteigen.
7.4
Auszahlungsverfahren und Verwendungsnachweis- prüfung
7.4.1
Der Zuschuß wird in der Regel in zweimonatlichen Teilbeträgen ausgezahlt, sofern die im Zuwendungsbescheid genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist. Personalkostenzuschüsse können in vierteljährlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. Für vorzeitig abgerufene Mittel werden vom Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung an Zinsen in Höhe des jeweiligen Lombardsatzes erhoben. Sie sind an den Freistaat Sachsen abzuführen, wenn sie die in Nummer 7.3 genannte Bagatellgrenze übersteigen.
7.4.2
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, einen Verwendungsnachweis in doppelter Ausfertigung spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes für Zuwendungen zu regionalen Projekten und zur Geschäftsführung Regionaler Arbeitsgemeinschaften für Gesundheitsförderung bei der SLfG und für Zuwendungen zu überregionalen und Modellprojekten bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
7.4.3
Die SLfG ist verpflichtet, die Verwendung der von ihr weitergeleiteten Zuwendungen gegenüber der Bewilligungsbehörde jeweils bis zum 30. Juni für das vorausgegangene Kalenderjahr nachzuweisen.
7.4.4
Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis zu allen von ihr erlassenen Zuwendungsbescheiden in eigener Verantwortung; sie ist auch für Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheids sowie für die Rückforderung der Zuwendung zuständig.
7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls die erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Vorl. VV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
Inkrafttreten
 
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Förderung von Maßnahmen der Gesundheitsförderung (RL-Gesundheitsförderung) vom 30. Oktober 1996 (SächsABl. S. 1090) außer Kraft.

Dresden, den 10. Juni 1997

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 7, S. 324

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002