1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Gewährung von Zuwendungen zum gleichmäßigen und bedarfsgerechten Ausbau der Einrichtungen und Angebote im Bereich der örtlichen Jugendhilfe und zur Unterstützung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Gewährung von Zuwendungen zum gleichmäßigen und bedarfsgerechten Ausbau der Einrichtungen und Angebote im Bereich der örtlichen Jugendhilfe und zur Unterstützung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vom 20. November 2001 (SächsABl. S. 1242), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über die Gewährung von Zuwendungen zum gleichmäßigen und bedarfsgerechten Ausbau der Einrichtungen und Angebote im Bereich der örtlichen Jugendhilfe und zur Unterstützung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben

Vom 20. November 2001


1
Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Der Freistaat Sachsen hat auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote der Jugendhilfe hinzuwirken und wo erforderlich die Jugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Als Grundlage sind dafür zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie, als oberster Landesjugendbehörde, vertreten durch das Landesjugendamt und dem jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt, als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, konkrete Ziele zu vereinbaren.
Mit der gemeinsamen Förderung konkreter Projekte auf der Grundlage einer solchen Zielvereinbarung soll auf einen Ausgleich eines strukturellen Defizits im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe oder den Abbau einer benachteiligenden Situation für Kinder, Jugendliche und junge Menschen in einer Kommune hingewirkt werden.
Im Rahmen seiner Verantwortung nach § 82 Achtes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VIII) gewährt der Freistaat Sachsen, als überörtlicher Träger der Jugendhilfe, dafür Zuwendungen.
2
Gegenstand der Förderung
Zuwendungen werden für zeitlich auf maximal drei Jahre befristete Projekte im Bereich der Leistungen der Jugendhilfe gemäß SGB VIII mit Ausnahme entgeltfinanzierter Einrichtungen nach § 78a SGB VIII und nach dem Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen gewährt, die gezielt
 
a)
einen konkreten Beitrag zum Abbau eines strukturellen Defizits im Bereich der örtlichen Jugendhilfe leisten,
 
b)
dem Abbau einer benachteiligenden Situation und der Herstellung gleichwertiger Chancen für Kinder, Jugendliche und junge Menschen in einer Region dienen,
 
c)
einen konkreten Beitrag der Kinder- und Jugendhilfe zum Ausgleich in einer besonderen regionalen Situation oder
 
d)
einen konkreten Beitrag zur Befriedigung eines unvorhergesehenen Bedarfs leisten.
 
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben.
Investitionen können gefördert werden, wenn sie in der gemäß Nummer 1 zwischen Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie, vertreten durch das Landesjugendamt, und Landkreis beziehungsweise kreisfreier Stadt abgeschlossenen Zielvereinbarung konkret benannt wurden.
3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. In Ausnahmefällen können auch Antragsteller, die nicht anerkannte Träger der freien Jugendhilfe sind, eine Zuwendung erhalten, sofern sie die Voraussetzungen nach § 74 Abs. 1 SGB VIII erfüllen.
Steht zur Umsetzung einer Vereinbarung gemäß Nummer 1 kein geeigneter Träger der freien Jugendhilfe zur Verfügung, kann auch der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungsempfänger sein.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung sind:
 
a)
eine gemäß Nummer 1 zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie, vertreten durch das Landesjugendamt, und Landkreis beziehungsweise kreisfreier Stadt abgeschlossene Vereinbarung über die qualitative und quantitative Zielstellung der Projekte, den Zeitraum und den Umfang der Landesförderung sowie die Aufnahme des Projektes in die örtliche Jugendhilfeplanung,
 
b)
das Vorliegen einer aussagefähigen und fachlich fundierten Projektbeschreibung (Konzeption).
4.2
Zu den Projektvorschlägen hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Stellungnahme abzugeben und sich zur gegebenenfalls erforderlichen Fortführung des Projektes nach Auslaufen der gemeinsamen Förderung zu erklären. Darüber hinaus haben kommunale Antragsteller bei Investitionen ab einer Zuwendungshöhe von 0,5 Mio. Euro eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
4.3
Die Gewährung einer Zuwendung durch den Freistaat Sachsen setzt eine Beteiligung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt mindestens in  gleicher Höhe an der Finanzierung des Projektes voraus. Sie können dabei finanzielle Anteile kreisangehöriger Gemeinden und Städte auf den kommunalen Anteil anrechnen.
4.4
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass die qualitativen und quantitativen Leistungsstandards des Landesjugendamtes, soweit sie in Orientierungshilfen und Empfehlungen veröffentlicht wurden, durch die Projektträger umgesetzt werden.
4.5
Personalausgaben sind grundsätzlich nur für sozialpädagogische Fachkräfte beziehungsweise Fachanleiter mit einer den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügenden Qualifikation zuwendungsfähig.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendungen für Personal- und Sachausgaben werden im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Zuwendungen für Investitionen werden im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die Bewilligung kann über die gesamte Projektlaufzeit ausgesprochen werden.
5.2
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
Für Personalausgaben sind die Eingruppierungs- und Bemessungsgrundlagen des BAT-O maßgebend.
Die staatliche Förderung soll für Personal- und Sachausgaben nicht mehr als 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.3
Bei Investitionen sind Bau- und Ausstattungskosten nach DIN 276 Kostengruppe 2 bis 7 zuwendungsfähig.
Die Grundsätze für die Gewährung einer investiven Zuwendung auf Grundlage dieser Richtlinie werden vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie bekannt gemacht.
Die staatliche Förderung darf für Investitionen nicht mehr als 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. In begründeten Einzelfällen kann das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie Ausnahmen zulassen.
6
Verfahren
6.1
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales – Landesjugendamt.
6.2
Anträge können auf der Grundlage einer zwischen dem Freistaat Sachsen, vertreten durch das Landesjugendamt, und dem jeweiligen Landkreis oder kreisfreien Stadt schriftlich abgeschlossenen Vereinbarung entsprechend Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 4.1 jederzeit bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
6.3
Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb von sechs Monaten  nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Bei mehrjährigen Zuwendungen sind entsprechend den Festlegungen im Bewilligungsbescheid Zwischenverwendungsnachweise zu erbringen.
6.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für deren Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO , soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7
In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.


Dresden, den 20. November 2001

Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 51, S. 1242
    Fsn-Nr.: 5583-V02.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2006