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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Musikschulen

Vollzitat: Förderrichtlinie Musikschulen vom 23. Juli 2001 (SächsABl. S. 848), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 905)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Förderung der Musikschulen im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Musikschulen – FördRL MS)

Vom 23. Juli 2001

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des SMF zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) vom 20. Oktober 1997 (SächsABl. SDr. S. S649), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S309), Zuwendungen zur Förderung der Arbeit der Musikschulen sowie des Verbandes deutscher Musikschulen Landesverband Sachsen e.V.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gegenstand der Förderung ist die Planung, Organisation und Durchführung der Arbeit der Musikschulen im Freistaat Sachsen. Die Musikschulen haben die Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Musikunterricht im instrumentalen oder vokalen Bereich zusätzlich zum Fachunterricht der allgemeinbildenden Schulen anzubieten, Begabungen frühzeitig zu erkennen und zu fördern und auch eine vorberufliche Fachausbildung zu gewährleisten. Musikschulen sind Einrichtungen, die musisch-ästhetische Bildungsaufgaben wahrnehmen.
2.2
Gegenstand der Förderung ist auch die Beratung der Musikschulen und ihrer Träger in Fragen der Planung und des fortlaufenden Betriebes, der Musikschuleffizienz, der Organisation von Fortbildungsveranstaltungen für Lehrkräfte an Musikschulen sowie die Begleitung der Begabtenförderung von Musikschülern durch den Verband deutscher Musikschulen Landesverband Sachsen e.V.
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Zuwendungsempfänger
Zuwendungen können erhalten
 
a)
Landkreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände,
 
b)
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
 
c)
gemeinnützige juristische Personen des Privatrechts als Träger von Musikschulen
 
d)
der Verband deutscher Musikschulen Landesverband Sachsen e.V.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Ein Träger einer Musikschule kann Zuwendungen erhalten, wenn die Einrichtung die folgenden Voraussetzungen erfüllt.
4.1
Die Musikschule muss kontinuierlichen Unterricht mindestens in folgenden Bereichen anbieten können:
 
a)
Musikalische Grundfächer (Früherziehung/Grundausbildung),
 
b)
Instrumental- und Vokalunterricht (in Einzel- oder Gruppenunterricht),
 
d)
Ensemblefächer,
 
d)
Ergänzungsfächer (Kurse, Musiklehre, Rhythmik et cetera).
4.2
Die Musikschule wird von einem durch den Träger berufenen hauptamtlichen Leiter geführt. Dieser muss über eine abgeschlossene Hochschulbildung (Diplomprüfung für Musiklehrer oder gleichwertiger Abschluss) sowie pädagogisch-praktische Erfahrungen verfügen.
4.3
Haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte an einer Musikschule haben die staatliche Prüfung als Musiklehrer oder einen gleichwertigen Abschluss nachzuweisen.
4.4
Fachlich gleichwertige Abschlüsse im Sinne der Nummern 4.2 und 4.3 sind:
 
a)
die 1. Staatsprüfung für die Lehrämter am Gymnasium oder an der Mittelschule im Fach Musik (Schulmusiker),
 
b)
die 1. Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen im studierten Fach Musik,
 
c)
die staatliche Prüfung zum Musiker oder Tänzer (künstlerischer Abschluss),
 
d)
die Kirchenmusikerprüfung (A und B) mit mindestens einjährigem musikpädagogischem Zusatzstudium.
4.5
Der Träger der Musikschule hat die Gesamtfinanzierung zu gewährleisten. Ein angemessener Anteil der Ausgaben muss auch durch Teilnehmergebühren abgedeckt werden. Dabei sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen, insbesondere durch Reduzierung der Gebühren für kinderreiche Familien und sozial Benachteiligte.
4.6
Nicht förderfähig sind Einrichtungen, die der Gewinnerzielung dienen.
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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart und Bewilligungsgrundlage
5.1.1
Zuwendungen zu den Personalausgaben für an den Musikschulen unterrichtende haupt- und nebenamtliche Lehrkräfte können als Projektförderung in Höhe von bis zu 15 vom Hundert gewährt werden. Bemessungsgrundlage ist das Personal an haupt- und nebenamtlichen Lehrern zum 1. Januar des jeweiligen Jahres.
Die Genehmigung zum Maßnahmebeginn ab 1. Januar eines Haushaltsjahres gilt als erteilt.
5.1.2
Zuwendungen können auf Antrag an die unter Nummer 3 Buchst. a bis c dieser Richtlinie genannten Zuwendungsempfänger als Projektförderung zur Begabtenförderung gewährt werden.
Unterstützt werden besonders begabte Musikschüler nach den durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegten Rahmenbedingungen, die der beigefügten Anlage zu entnehmen sind. Danach müssen Begabte mindestens drei Wochenstunden Fachunterricht zu je 45 Minuten besuchen. Der zusätzliche Fachunterricht von zwei Wochenstunden (eine Stunde Hauptfach und eine Stunde Theorie) wird mit einem Festbetrag bis zur Höhe von 50 vom Hundert der dadurch entstehenden Sach- und Personalausgaben gefördert.
Die Genehmigung zum Maßnahmebeginn ab 1. Januar eines Haushaltsjahres gilt als erteilt.
5.1.3
Zuwendungen können auch als Projektförderung für innovative Projekte und zeitweilige Schwerpunktthemen der Musikschulen auf Antrag an die unter Nummer 3 dieser Richtlinie genannten Zuwendungsempfänger vergeben werden. Die Zuwendung soll grundsätzlich 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
5.1.4
Zuwendungen können für die Arbeit des Verbandes deutscher Musikschulen Landesverband Sachsen e.V. als institutionelle Förderung gewährt werden. Die Höhe wird jährlich nach Vorlage des Haushaltsplanes des Landesverbandes durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst festgelegt.
5.2
Die Zuwendungen nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.3 werden im Rahmen einer Anteilfinanzierung, die Zuwendungen nach Nummer 5.1.2 werden im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung, die Zuwendungen nach Nummer 5.1.4 werden im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
5.3
Die Zuwendung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Eine Förderung desselben Zweckes sowohl aus Mitteln zur Förderung der Musikschulen nach Maßgabe dieser Richtlinie wie auch aus Mitteln zur Kulturraumförderung nach § 6 Abs. 2 Sächsisches Kulturraumgesetz ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann in begründeten Fällen Ausnahmen zustimmen.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Der Antrag auf Zuwendungen nach Nummer 5.1.1 dieser Richtlinie ist unter Verwendung des Formblattes nach dem beigefügten Muster 1 einzureichen. Der Antrag ist durch eine Aufstellung der haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte der Musikschule mit Angabe ihrer jeweiligen Qualifikation und der voraussichtlichen Bruttolohnkosten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach dem beigefügten Muster 2 zu ergänzen.
Der Antrag ist bis zum 20. Dezember eines jeden Jahres für das folgende Jahr bei dem jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.
7.1.2
Für die Beantragung von Zuwendungen zur Begabtenförderung nach Nummer 5.1.2 dieser Richtlinie ist das Formblatt nach dem beigefügten Muster 3 zu verwenden.
Der Antrag ist zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr bei dem jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.
Voraussetzung für die Förderung ist das positive Votum des Verbandes deutscher Musikschulen Landesverband Sachsen e.V.
7.1.3
Für die Beantragung von Zuwendungen nach Nummer 5.1.3 dieser Richtlinie ist das Formblatt nach dem beigefügten Muster 4 zu verwenden. Der Antrag ist bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr bei dem jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium einzureichen.
7.1.4
Anträge auf Zuwendungen nach Nummer 5.1.4 dieser Richtlinie und für Vorhaben des Verbandes deutscher Musikschulen Landesverband Sachsen e.V. sind beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bis zum 30. November eines jeden Jahres für das folgende Jahr einzureichen.
7.2
Bewilligungsverfahren
7.2.1
Für Zuwendungen nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.3 dieser Richtlinie ist das jeweils örtlich zuständige Regierungspräsidium Bewilligungsbehörde.
7.2.2
Für die Gewährung einer Zuwendung nach Nummer 5.1.4 dieser Richtlinie und für Vorhaben des Verbandes deutscher Musikschulen Landesverband Sachsen e.V. ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Bewilligungsbehörde.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Über die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel für eine Förderung nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4 dieser Richtlinie muss innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, durch den Zuwendungsempfänger ein Verwendungsnachweis erbracht werden.
Für eine Förderung nach den Nummern 5.1.1 und 5.1.2 wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Der Verwendungsnachweis nach Nummer 5.1.1 muss zusätzlich eine Aufstellung über die im Bewilligungszeitraum haupt- und nebenamtlich eingesetzten Lehrkräfte der Musikschule mit Angabe ihrer Qualifikation sowie über die gezahlten Bezüge nach dem beigefügten Muster 5 enthalten.
7.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl. VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8
In-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

Dresden, den 23. Juli 2001

Der Staatsminister
für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Anlage
(zu Nummer 5.1.2 der FördRL MS)

Rahmenbedingungen für die Bezuschussung
von Begabtenunterricht

Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst legt im Einvernehmen mit dem Verband deutscher Musikschulen Landesverband Sachsen e.V. folgende Rahmenbedingungen für die vorgenannte Förderung fest:

1.
Die Begabtenförderung findet an Musikschulen statt.
2.
An Musikschulen sollen Schüler, die in überdurchschnittlicher Weise Begabung, Fleiß und Interesse zeigen, zum Wohl des allgemeinen Musiklebens speziell gefördert werden, zum Beispiel zur Heranbildung von Klavierbegleitern, zum Ausbau der Kammermusik, zum Orchesterspiel, zur besonderen Förderung des Laienmusizierens. Begabtenunterricht bietet den Schülern auch die Möglichkeit, sich intensiv auf ein späteres Musikstudium vorzubereiten.
3.
Begabte erhalten erweiterten Hauptfachunterricht sowie Unterricht in Ergänzungsfächern (Musiklehre, Gehörbildung, Musikgeschichte). Musikschulen können, um die Effektivität in den Ergänzungsfächern und im Ensemblespiel zu gewährleisten, gemeinsame Begabtenklassen bilden.v
4.
Über die Aufnahme eines Schülers in den Begabtenunterricht entscheidet die Schulleitung auf Vorschlag des Hauptfachlehrers nach einer Eignungsprüfung, die von einem Fachgremium abgenommen wird.
5.
Die Leistungen der Schüler werden jährlich im Haupt- und Ergänzungsfach überprüft und durch den Hauptfachlehrer wird eine Beurteilung angefertigt. Diese wird zusammen mit dem Förderantrag für jedes Jahr über die Geschäftsstelle des Verbandes deutscher Musikschulen Landesverband Sachsen e.V. bei dem jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidium eingereicht. Die Beurteilung muss enthalten: erarbeitete Literatur, besondere Leistungen des Begabten (repräsentative Auftritte, regionale, überregionale Wettbewerbe et cetera).
6.
Begabte müssen von Lehrkräften unterrichtet werden, die pädagogisch und künstlerisch in der Lage sind, die Schüler bis zu dem geforderten Ziel (Schaffung der Voraussetzungen für eine Aufnahmeprüfung an Ausbildungsstätten für Musikberufe und musikalische Fähigkeiten und Fertigkeiten einschließender Berufe) zu führen und den damit verbundenen Leistungsanspruch zu fördern.

Verbindliche Regelungen für den Begabtenunterricht:

Eintrittsalter:
 
 
in der Regel frühestens ab dem zehnten Lebensjahr
Verweildauer:
 
 
in der Regel sechs Jahre, maximal acht Jahre
Leistungsgrad:
 
 
im Hauptfach ab Mittelstufe I

 

Verbindliche Mindestbelegung pro Schüler:

Vokal-/Instrumentalunterricht:
mindestens zwei Wochenstunden zu je 45 Minuten Einzelunterricht im Hauptfach oder im Haupt- und Nebenfach
und

Musiklehre/Gehörbildung/Musikgeschichte:
mindestens eine Wochenstunde – ab dem dritten Jahr kann diese Stunde auch in einem anderen Fach erbracht werden –
oder

Ensemblefach:
mindestens eine Wochenstunde – zum Beispiel Chor, Kammermusik.

Finanzierung des Begabtenunterrichts:

Der gebührenfreie Fachunterricht von zwei Wochenstunden wird durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst mit einem Festbetrag bis zu 50 vom Hundert der Sach- und Personalausgaben gefördert.

Als Berechnungsgrundlage wird festgelegt:

a)
für den gebührenfreien Einzelunterricht zu je 45 Minuten bis 31. Dezember 2001 ein Betrag in Höhe von 80,00 DM pro Monat, ab 1. Januar 2002 ein Betrag in Höhe von 40,00 EUR pro Monat
b)
für gebührenfreie Theoriefächer bis 31. Dezember 2001 ein Betrag in Höhe von 20,00 DM pro Monat, ab 1. Januar 2002 ein Betrag in Höhe von 10,00 EUR pro Monat.

Anträge auf Bezuschussung des Begabtenunterrichts für das folgende Schuljahr müssen bis zum 30. November eines jeden Jahres zusammen mit der erstellten Beurteilung über die Geschäftsstelle des Verbandes deutscher Musikschulen Landesverband Sachsen e.V. an das örtlich zuständige Regierungspräsidium gerichtet werden.

Muster 1

Muster 2

Muster 3

Muster 4

Muster 5

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 33, S. 848
    Fsn-Nr.: 5571-V01.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 28. November 2013