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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

GA-Infra

Vollzitat: GA-Infra vom 11. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 37), ergänzt durch die Richtlinie vom 17. Januar 2001 (SächsABl. S. 220), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
(GA-Infra)

Vom 11. Dezember 2000

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt im Sinne von Artikel 91a des Grundgesetzes, nach Maßgabe des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), des jeweils geltenden Rahmenplanes „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO ) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. 1990 S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Euro-bedingten Änderung des sächsischen Landesrechtes vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 505), der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionen (Investitionszuschüsse) für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben, soweit sie für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich sind. Daneben werden auch Zuwendungen für nicht-investive Maßnahmen gewährt. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2
Die Maßnahmen sollen zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben zur Verfügung gestellt werden. Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck – vorbehaltlich der Förderung aus Sonderprogrammen – andere Mittel außerhalb der regionalen Wirtschaftsförderung in Anspruch genommen werden.
2.
Gegenstand der Förderung
Zuwendungen können für folgende Vorhaben gewährt werden:
2.1
Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände, Wiederherrichtung von brachliegendem Industrie- und Gewerbegelände, Geländeerschließung für den Tourismus sowie als Einzelmaßnahmen die Errichtung oder der Ausbau von Verkehrsverbindungen, soweit dadurch Gewerbebetriebe unmittelbar an das Verkehrsnetz angebunden werden, die Errichtung oder der Ausbau von Energie- und Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen, die Errichtung oder der Ausbau von Anlagen für die Beseitigung beziehungsweise Reinigung von Abwasser- und Abfall;
2.2
Errichtung, grundhafte Sanierung, Modernisierung und Erweiterung von öffentlichen Basiseinrichtungen des Fremdenverkehrs, die die touristische Infrastrukur verbessern und nachweislich für die Steigerung der touristischen Nachfrage und die wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben erforderlich sind; nicht jedoch Maßnahmen, die überwiegend der Naherholung dienen;
2.3
Errichtung oder Ausbau von Einrichtungen der überbetrieblichen beruflichen Bildung, Fortbildung und Umschulung, wenn die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Bedarf der regionalen gewerblichen Wirtschaft an geschulten Arbeitskräften und deren zielgerichteten und vorrangigen Einsatz in förderfähigen Betrieben und Einrichtungen steht;
2.4
Errichtung oder Ausbau – einschließlich Erwerb vorhandener Gebäude und des Grund und Bodens – von Gewerbezentren, Technologie- und Gründerzentren, die kleinen und mittleren Unternehmen für einen begrenzten Zeitraum, in der Regel bis zu fünf Jahren, aber nicht mehr als acht Jahre, Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienste bereitstellen;
2.5
Planungs- und Beratungsleistungen, die Maßnahmeträger von Dritten zur Vorbereitung, Begleitung und Kontrolle von im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ förderfähigen Infrastrukturmaßnahmen in Anspruch nehmen;
2.6
Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind vorzugsweise Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände (Verwaltungs- und Zweckverbände).
3.2
Förderfähig können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Unternehmen, die rechtlich selbstständig sind, können gefördert werden, wenn ihre Gesellschafter überwiegend Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, im Gesellschaftsvertrag die Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen und ein eventuell erzielter Gewinn bis zum Ende der Mittelbindungsfrist zur Erfüllung des Zuwendungsziels eingesetzt wird. Zur Absicherung einer zweckentsprechenden Verwendung bis zum Ende der Mittelbindungsfrist ist im Gesellschaftsvertrag eine Haftung, Bürgschaft oder Nachschusspflicht der Gesellschafter festzulegen. Die Nachschusspflicht ist auf einen bestimmten, der Leistungsfähigkeit der Gesellschafter angemessenen Betrag zu begrenzen. Unterliegt der Verpflichtete den Bestimmungen der SächsGemO, der SächsLkrO oder der SächsKomZG, so ist eine Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde über die kommunalwirtschaftliche Zulässigkeit der Sicherheit vorzulegen.
3.3
Der Zuwendungsempfänger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojektes, nicht jedoch das Eigentum an natürliche und juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen, wenn die Förderziele der GA und die Interessen des Trägers gewahrt werden, indem dieser ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projekts behält. Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb beziehungsweise die Vermarktung der Infrastrukturmaßnahme zu beschränken und diese nicht eigenwirtschaftlich zu nutzen. Die Einhaltung der Fördervoraussetzungen ist vertraglich zu regeln.
3.4
Nicht gefördert werden Maßnahmen des Bundes und des Landes.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Erschließungsmaßnahmen nach Nummer 2.1:
4.1.1
Die Erschließung neuer Flächen kann gefördert werden, wenn der Bedarf auch unter Berücksichtigung von Industrie- und Gewerbegelände umliegender Gemeinden vorab vollständig nachgewiesen ist. Vorrangig sind Altstandorte wieder nutzbar zu machen. Mindestens 51 vom Hundert der Nettofläche des Geländes muss mit förderfähigem Gewerbe im Sinne der GA belegt werden. Bei der Belegung ist Gewerben, die vergleichsweise viele Arbeitsplätze sichern beziehungsweise neu schaffen, Vorrang einzuräumen.
4.1.2
Wasserver- und Abwasserentsorgungsmaßnahmen können bei Nachweis des Bedarfs der betroffenen Gewerbebetriebe gefördert werden, wenn mindestens 45 vom Hundert der künftigen Nutzung gewerbliche Betriebe sind. Bei einer darunter liegenden Quote kann die Maßnahme anteilig bezogen auf die gewerblichen Nutzer gefördert werden.
4.1.3
Bei der Wiedernutzbarmachung von Altstandorten genügt der Nachweis des Bedarfs der zu erwartenden gewerblichen Belegung des Geländes von 50 vom Hundert, der vollständige Nachweis der Belegung kann ex post erfolgen. Eine solche Belegung mit förderfähigem Gewerbe ist vorrangig und zielgerichtet anzustreben. Die Gesamtfinanzierung nach Nummer 4.6. muss sichergestellt sein.
4.2
Maßnahmen nach Nummer 2.2 – Tourismusinfrastruktur – sind durch eine Bedarfsanalyse zu begründen. Sie sind in denjenigen Gebieten förderfähig, in denen der Tourismus zu den bedeutenden Wirtschaftsbereichen zählt. Hierbei ist insbesondere die Tourismuskulisse des Freistaates Sachsen zu Grunde zu legen.
Gefördert werden können insbesondere:
  • Wanderwege, Radwanderwege und Lehrpfade, sowie Rastplätze, Schutzhütten, Aussichtspunkte und deren Ausstattung,
  • Parkanlagen und Grünflächen sowie Freianlagen zur touristischen Nutzung in Kur- und Erholungsorten und Ferienzentren,
  • Schauwerkstätten und regionaltypische Besichtigungsschwerpunkte,
  • sonstige bauliche Anlagen, zum Beispiel Parkplätze, Fahrradabstellmöglichkeiten und Serviceeinrichtungen, die für die Erschließung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus erforderlich sind,
  • Kureinrichtungen, zum Beispiel Kur- und Kurmittelhäuser entsprechend der Kurortentwicklungsplanung,
  • Frei- und Ganzjahresbäder in Ausnahmefällen, sofern eine Komplementärfinanzierung durch die Kommune – auch unter Berücksichtigung des dringlichen Investitionsstaus bei Basisinfrastrukturen – möglich erscheint, wenn sie Bestandteil eines überörtlichen Tourismuskonzeptes sind und eine Distanz zum nächsten Bad von mindestens 30 km aufweisen, insbesondere soll die Förderung auf die Durchführung von Ergänzungs- und Komplettierungsmaßnahmen konzentriert werden.
An die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens und die Prüfung der Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte unter Einbeziehung der Folgekosten sind erhöhte Anforderungen zu stellen.
4.3
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 kann die grundhafte Sanierung und der Ausbau der Einrichtungen bis zur Höhe der Kosten, die bei einem Neubau entstehen würden, gefördert werden.
4.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.5 – Planungs- und Beratungsleistungen – sind insbesondere förderfähig:
  • Konzeptionen für wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen sowie zur Wiedernutzbarmachung von Altstandorten einschließlich Zustandsanalysen, Maßnahmekataloge und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen,
  • Hilfen für die Herstellung der eigentums-, planungs- und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für Infrastrukturmaßnahmen (zum Beispiel Standortanalysen, Baugrundgutachten),
  • Ausschreibung und Durchführung von Architektenwettbewerben,
  • Projektsteuerung nach § 31 HOAI,
  • touristische Leitbilder.
Ein Anspruch auf Förderung des angestrebten Investitionsvorhabens entsteht daraus nicht.
4.5
Maßnahmen nach Nummer 2.6 – Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte – sollen – ausgehend von einer Stärken-Schwächen-Analyse – in einer definierten Region Entwicklungsziele und Handlungsprioritäten festlegen, vorgesehene Eigenanstrengungen der Region und die Koordinierung notwendiger Entwicklungsmaßnahmen zwischen den verschiedenen Fach- und Politikbereichen darstellen und vorrangige Entwicklungsprojekte im Rahmen eines Maßnahmenkataloges aufführen. Dabei sollen alle tangierenden Bereiche infrastruktureller, kultureller, ökologischer und sozialer Art Berücksichtigung finden. Hierzu zählen auch touristische Leitbilder. Integrierte regionale Entwicklungskonzepte (IREK) gelten als ein Bestandteil von großräumig angelegten Regionalen Entwicklungs- und Handlungskonzepten (REK), sofern sich diese in deren Gebietskulissen einordnen. Großräumige REK werden über das Fachförderprogramm „FR-Regio“ vom 9. Juni 1997 gefördert. Doppelförderungen sind auszuschließen.
4.6
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten muss gesichert sein. Der Nachweis ist durch eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechsaufsichtsbehörde zu erbringen, die bei kreisangehörigen Gemeinden zusätzlich von der oberen Rechtsaufsichtsbehörde zu bestätigen ist. In Fällen von Nummer 3.2 erfolgt der Nachweis durch eine Bankbestätigung sowie einer Bestätigung der kommunalwirtschaftlichen Unbedenklichkeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Der Zuwendungsempfänger hat sich angemessen an der Finanzierung zu beteiligen. Höchstens 10 vom Hundert der förderfähigen Kosten können als Eigenleistungen erbracht werden. Inhalt, Umfang und Art der Eigenleistung sind genau nachzuweisen und im Zuwendungsbescheid festzulegen.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2
Umfang der Zuwendung
Förderfähig sind die Kosten grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind, das heißt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Zuwendungsempfänger zu tragen sind.
5.2.1
Zu den förderfähigen Kosten bei Maßnahmen der Nummern 2.1 bis 2.4 gehören:
  • Kosten der öffentlichen Erschließung (bei Maßnahmen nach Nummer 2.1);
  • Baukosten;
  • unmittelbar projektbezogene landespflegerische Maßnahmen pauschal bis zu 10 vom Hundert der förderfähigen Kosten, in besonders begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 vom Hundert;
  • Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen pauschal bis zu 10 vom Hundert der förderfähigen Kosten, in besonders begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 vom Hundert;
  • Kosten der Baureifmachung (zum Beispiel Geländegestaltung, Abbruch von Gebäuden, Altlastensanierung).
5.2.2
Bei der Wiederherrichtung von brachliegenden Flächen im Eigentum des Zuwendungsempfängers nach Nummer 2.1 können unter anderen auch folgende Maßnahmen gefördert werden:
  • Beseitigung von Altlasten, soweit für eine wirtschaftliche Nutzung des Geländes erforderlich und wirtschaftlich vertretbar,
  • Beseitigung von Altanlagen.
5.2.3
Zu den förderfähigen Kosten nach den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 gehören:
  • die Kosten der nicht-öffentlichen Erschließung,
  • die Kosten einer zur Funktionsfähigkeit zwingend erforderlichen Erstausstattung,
  • die Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie den Eigenbedarf abdecken und nicht der allgemeinen öffentlichen Nutzung dienen; bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 – Bildungseinrichtungen – kann bei Nachweis des dringenden Bedarfs auch die Errichtung oder der Ausbau von Internaten gefördert werden.
5.2.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 können ausnahmsweise die Kosten eines Gebäudeerwerbs einschließlich des betriebsnotwendigen Grund und Bodens gefördert werden.
5.2.5
Nicht vorhersehbare Mehrkosten können bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis 2.4 ausnahmsweise gefördert werden, wenn sie nicht vom Zuwendungsempfänger oder dem beauftragten Dritten zu vertreten sind, nicht allein getragen werden können und eine eingeschränkte Durchführung des Vorhabens nicht möglich ist. Die Förderhöhe beträgt in diesen Fällen grundsätzlich höchstens 50 vom Hundert. Vor Entscheidung über die Mehrkosten ist ein Zwischenverwendungnachweis zu prüfen.
5.3
Nicht förderfähig sind bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis 2.4 folgende Kosten:
  • Maßnahmen des allgemeinen Denkmalschutzes und der allgemeinen Landschaftspflege,
  • Grunderwerbskosten außer bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 einschließlich Nebenkosten,
  • Bauleitplanung,
  • Unterhaltungs-, Wartungs- und Ablösekosten bei Straßenbaumaßnahmen,
  • Hausanschlusskosten bei Maßnahmen nach Nummer 2.1,
  • Richtfestkosten, Kosten der Einweihungsfeier und Ähnliches,
  • Abrisskosten auf Flächen, die nicht im Eigentum des Maßnahmeträgers stehen,
  • Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels,
  • Kosten des Gebäudeerwerbs mit Ausnahme von Maßnahmen nach Nummer 2.4,
  • Finanzierungskosten, Gebühren, Verwaltungsleistungen, Versicherungen und Ähnliches.
5.4
Höhe der Zuwendung
5.4.1
Der Fördersatz kann bis zu 50 vom Hundert der förderfähigen Kosten betragen. Beim Vorliegen besonderer Struktureffekte, wie sie sich insbesondere aus regionalen oder städtebaulichen Entwicklungskonzepten ergeben, kann sich der Fördersatz auf bis zu 80 vom Hundert erhöhen. Hierbei sind auch die regionalen Prioritäten des Freistaates Sachsen zu berücksichtigen (Anlage).
5.4.2
Bei Planungs- und Beratungsmaßnahmen nach Nummer 2.5 dieser Richtlinie beträgt der Höchstbetrag der Zuwendung je Maßnahme 100 000 DM. Bei der Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte nach Nummer 2.6 beträgt der Höchstbetrag der Zuwendung je Maßnahme 50 000 DM. Kostenmehrungen werden in diesen Fällen nicht gefördert.
5.4.3
Werden die öffentlichen Einrichtungen des Tourismus im Sinne von Nummer 2.2. üblicherweise nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen betrieben, zum Beispiel gastronomische Einrichtungen, Bergbahnen, Skilifte, Campingplätze, kann eine Zuwendung nur nach den Fördersätzen der einzelgewerblichen GA-Förderung bewilligt werden.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn gegen das Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bedenken, insbesondere in planungsrechtlicher, kommunalwirtschaftlicher, raumordnerischer, städtebaulicher und umweltschützerischer Hinsicht, bestehen.
Bei Zuwendungen ab 5,0 Mio. DM ist von der Bewilligungsbehörde eine landesplanerische Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde im zuständigen Regierungspräsidium einzuholen. Es ist das entsprechende Formblatt zu verwenden.
6.2
Bei der Vergabe der Aufträge sind die Vorschriften der VOB, der VOL, der VOF und der damit in Zusammenhang stehenden Regelungen des Freistaates Sachsen sowie die Vergaberichtlinien der Europäischen Union anzuwenden.
6.3
Wird die Maßnahme durch Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 durchgeführt, ist zu Gunsten des Freistaates Sachsen eine Buchgrundschuld mit Schuldunterwerfung nebst Zinsen in Höhe von 10 vom Hundert an bereitester Stelle, jedoch im gleichen Rang mit bereits zu Gunsten anderer an der Finanzierung beteiligter öffentlicher Stellen eingetragener oder noch einzutragender Grundschulden auf Kosten des Antragstellers eintragen zu lassen.
6.4
Der Zuwendungsempfänger muss bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 nachweisen, dass durch öffentliche Verkaufsbemühungen, wie zum Beispiel Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Veröffentlichung in der Gewerbegebietsliste und in überregionalen Tageszeitungen, Einschaltung eines überregional tätigen Maklers, zum Marktpreis an den besten Bieter verkauft wurde. So weit der Verkaufspreis die Kosten für den Grundstückserwerb zuzüglich des Eigenanteils des Trägers an den Erschließungskosten überschreitet, ist der gewährte Zuschuss um den übersteigenden Teil zu kürzen. Werden die Grundstücke unter dem gängigen Marktpreis verkauft und die Erschließungskosten nicht vollständig refinanziert, so ist dies unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Diese informiert die Bewilligungsstelle für die einzelgewerbliche GA-Förderung. Der damit verbundene Fördervorteil ist bei der Subventionswertberechnung im Rahmen der Förderhöchstsätze der GA für die gewerbliche Wirtschaft mit einem Subventionswert von höchstens 2,25 vom Hundert anzurechnen.
6.5
Der Zuwendungsempfänger hat die Förderung an die sich ansiedelnden gewerblichen Unternehmen weiterzugeben. Davon ausgeschlossen sind die nach dem GA-Rahmenplan ausgeschlossenen Gewerbe. Bei Einzelmaßnahmen besteht der Fördervorteil in der Zurverfügungstellung.
6.6
Bei der Erhebung von Erschließungs- und Ausbaubeiträgen sowie Gebühren dürfen diese für das jeweilige beitragspflichtige Gebiet und der Investitionszuschuss in Summe 100 vom Hundert der Gesamtausgaben bei Wasser- und Abwasser- sowie 90 vom Hundert der Gesamtausgaben bei Straßenerschließungsmaßnahmen nicht übersteigen. Die Einnahmen dürfen höchstens kostendeckend sein.
7.
Verfahren
7.1
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. Bei der Bewilligung von Vorhaben besonderer strukturpolitischer Bedeutung ist die Zustimmung des beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichteten Einplanungsausschusses einzuholen. Auf die Geschäftsordnung des Einplanungsausschusses wird verwiesen.
7.2
Die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen von Landkreisen, Kreisfreien Städten und Gemeindeverbänden sowie von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2 sind unter Verwendung des amtlichen Vordrucks in zweifacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Anträge kreisangehöriger Kommunen sind über das zuständige Landratsamt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
7.3
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.5 und 2.6 sind der Bewilligungsbehörde mindestens drei Angebote vorzulegen. Nummer 6.2 bleibt unberührt.
7.4
Die Bewilligungsbehörde legt fest, welche fachlichen Stellen zu beteiligen sind.
7.5
Mehrfertigungen des Zuwendungsbescheides erhalten das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, der Sächsische Rechnungshof, das Bundesamt für Wirtschaft, Eschborn. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis 2.4 ist eine Mehrfertigung dem zuständigen Landratsamt oder der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten, bei Maßnahmen nach Nummer 2.6. dem Sächsischen Staatsministerium des Innern.
7.6
Verwendungsnachweis
Neben dem Verwendungsnachweis nach Abschluss des Vorhabens hat der Zuwendungsempfänger bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis nach Verkauf des Geländes vorzulegen. Dabei hat der Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass er seiner Verpflichtung, die Grundstücke nach öffentlicher Verkaufsbemühung zu veräußern, nachgekommen ist. Bis zum abschließenden Verwendungsnachweis ist die Belegung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
7.7
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO und § 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8.

In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am 1. September 2000 in Kraft. Folgende Förderrichtlinien treten außer Kraft:

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der Erschließung von Industrie-, Gewerbe- und Tourismusgelände im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (RIFE);

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung von Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung/Durchführung von förderfähigen Infrastrukturmaßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (FR-Plan);

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung von öffentlichen Einrichtungen des Tourismus im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (RÖFE);

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der Errichtung oder des Ausbaus von Gewerbezentren im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (FR-GZ);

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Gewährung einer Zuwendung für die Errichtung oder den Ausbau von Ausbildungs-, Fortbildungs- und Umschulungsstätten im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (FR-Bildung);

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der Erstellung von integrierten regionalen Entwicklungskonzepten im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (FR-IREK).

 

Dresden, den 11. Dezember 2000

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlage
(zu Nummer 5.4.1)

Regionale Förderprioritäten der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Freistaat Sachsen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

Erste Förderpriorität genießen Investitionen in strukturschwachen Regionen. Dies sind folgende Landkreise und Gemeinden:

  • der Vogtlandkreis
  • der Landkreis Annaberg
  • der Landkreis Freiberg
  • der Mittlere Erzgebirgskreis
  • der Landkreis Mittweida
  • der Landkreis Stollberg
  • der Landkreis Aue-Schwarzenberg
  • der Landkreis Zwickauer Land
  • der Landkreis Bautzen
  • der Niederschlesische Oberlausitzkreis
  • die kreisfreie Stadt Görlitz
  • der Landkreis Riesa-Großenhain
  • der Landkreis Löbau-Zittau
  • der Landkreis Sächsische Schweiz
  • vom Weißeritzkreis:
    Altenberg, Bärenstein, Dippoldiswalde, Geising, Glashütte, Hartmannsdorf-Reichenau, Hermsdorf/Erzgebirge, Höckendorf, Malter, Obercarsdorf, Pretzschendorf, Reinhardtsgrimma, Schmiedeberg
  • vom Landkreis Kamenz:
    Bernsdorf, Bischheim-Häslich, Bretnig-Hauswalde, Crostwitz/Chrsiy, Elsterheide/Halštrowska hola, Elstra, Gersdorf-Möhrsdorf, Großnaundorf, Großröhrsdorf, Kamenz/Kamjenc, Knappensee/Hrnikečanski jzor, Königsbrück, Laubusch, Laußnitz, Lauta, Leippe-Torno, Lichtenberg, Lohsa/Łaz, Nebelschütz/Njebjelčicy, Neukirch, Oberlichtenau, Ohorn, Oßling, Panschwitz-Kuckau/Pančicy-Kukow, Pulsnitz, Räckelwitz/Worklecy, Ralbitz-Rosenthal/Ralbicy-Ržant, Reichenbach-Reichenau, Schönteichen, Schwepnitz, Spreetal/Sprjewiny Doł, Steina, Straßgräbchen, Wiednitz, Wittichenau/Kulow
  • die kreisfreie Stadt Hoyerswerda
  • der Landkreis Döbeln
  • vom Landkreis Leipziger Land:
    Böhlen, Borna, Deutzen, Elstertrebnitz, Espenhain, Eulatal, Frohburg, Geithain, Groitzsch, Kitzscher, Kohren-Sahlis, Lobstädt, Narsdorf, Neukieritzsch, Pegau, Regis-Breitingen, Rötha, Wyhratal
  • der Landkreis Torgau-Oschatz

Alle nicht genannten Regionen genießen eine zweite Priorität , mit Ausnahme der Städte Dresden und Leipzig, die in dritte Priorität eingeordnet sind.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 2, S. 37
    Fsn-Nr.: 552-V01.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2000

    Fassung gültig bis: 14. Mai 2008