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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vertretungsgesetz

Vollzitat: Vertretungsgesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 108)

Gesetz
zur Regelung der Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren
(Vertretungsgesetz – SächsVertrG)

Vom 20. Februar 1997

Der Sächsische Landtag hat am 23. Januar 1997 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Verordnungsermächtigung

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vertretung des Freistaates und seiner Behörden zu regeln

  1. in den gerichtlichen Verfahren, einschließlich der Verfahren zur Zwangsvollstreckung,
  2. für die vom Freistaat als Drittschuldner vorzunehmenden Rechtshandlungen.

(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 gilt nicht, soweit die Vertretung des Freistaates durch Landesgesetz bestimmt wird.

§ 2
Empfangszuständigkeit für Klagezustellungen

Soll in Rechtsstreitigkeiten gegen den Freistaat vor den ordentlichen Gerichten oder den Arbeitsgerichten eine Frist gewahrt oder die Verjährung unterbrochen werden, so tritt die Wirkung auch mit der Zustellung der Klage an das Landesamt für Finanzen ein, wenn eine andere Behörde für die Vertretung des Freistaates vor dem Gericht zuständig ist. In den Fällen des Satzes 1 ist die Klageschrift unter Anzeige an das Gericht alsbald an die für die Vertretung des Freistaates zuständige Stelle abzugeben.

§ 3
Übergangsvorschrift

Die Wirksamkeit der Rechts- und Prozeßhandlungen, die vor dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 1 Abs. 1 aufgrund der bis dahin erlassenen Verwaltungsvorschriften über die Vertretung des Freistaates vorgenommen worden sind, bleibt unberührt. Die Staatsregierung wird ermächtigt, in der nach § 1 Abs. 1 zu erlassenden Rechtsverordnung weitere Übergangsbestimmungen zu treffen.

§ 4
Änderung anderer Rechtsvorschriften

In § 9 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der sächsischen Staatsministerien über Zuständigkeiten des Landesamtes für Finanzen (ZustVO) vom 26. Januar 1995 (SächsGVBl. S. 49) werden die Worte „Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei und der Staatsministerien“ durch die Worte „Rechtsverordnung der Sächsischen Staatsregierung“ ersetzt. Die auf Satz 1 beruhenden Teile der Verordnung können aufgrund der für diese Verordnung einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geändert werden.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 20. Februar 1997

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 5, S. 108

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. März 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000