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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für unterirdische Hohlräume

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für unterirdische Hohlräume vom 11. März 1997 (SächsGVBl. S. 368)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit für unterirdische Hohlräume

Vom 11. März 1997

Aufgrund von § 68 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1994 (SächsGVBl. S. 1541) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
über die Zuständigkeit für unterirdische Hohlräume

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeit für unterirdische Hohlräume (HohlrZuVO) vom 6. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 420) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
 
„Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit
über die ordnungspolizeiliche Zuständigkeit für unterirdische Hohlräume sowie für Halden und Restlöcher“
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschritt erhält folgende Fassung:
„Begriffe“.
 
b)
Der bisherige § 1 wird zu § 1 Abs. 1.
 
c)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
„(2) Halden im Sinne dieser Verordnung sind Aufschüttungen von Massen aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten, soweit sie nicht dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen.
 
 
(3) Restlöcher im Sinne dieser Verordnung sind Geländevertiefungen, die nach dem Aufschluß von Tagebauen oder nach der Gewinnung im Tagebau ganz oder teilweise zurückgelassen wurden, soweit sie nicht dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen.“
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach dem Wort „Hohlräume“ werden die Worte „sowie Halden und Restlöcher“ eingefügt.
 
b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Zuständigkeiten nach anderen Fachgesetzen bleiben unberührt“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. März 1997

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 9, S. 368

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. April 1997

    Fassung gültig bis: 9. April 2002