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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Gewährung pauschaler Fördermittel zur Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Gewährung pauschaler Fördermittel zur Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen vom 25. April 2001 (SächsABl. S. 594), die durch die Richtlinie vom 27. Juni 2001 (SächsABl. S. 805) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
über die Gewährung pauschaler Fördermittel zur Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen

Vom 25. April 2001

[Geändert durch VwV vom 27. Juni 2001 (SächsABl. S. 805)
mit Wirkung vom 1. April 2002]

Die bei Kapitel 0804, Titel 883 83 und 893 83 veranschlagten Mittel für die Sanierung und Modernisierung von Kindertagesstätten können gemäß Haushaltsplan 2001/2002 pauschaliert an die kommunale Ebene ausgereicht werden.

Der Freistaat Sachsen gewährt die Pauschalen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. Sie dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan 2001/2002 veranschlagten Mittel und Verpflichtungsermächtigungen und unter Beachtung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost (IfG), der Verwaltungsvereinbarung zum IfG vom 9. Juni 1994 und der Richtlinie des SMF zur Durchführung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost (IfG-RL) vom 1. März 1996 bewilligt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Mittel besteht nicht.

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Förderungszweck
Zweck der Förderung ist es, die Kommunen im Freistaat Sachsen bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung nach §§ 3 und 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen vom 24. August 1996 (SächsGVBl. S. 386) zu unterstützen.
2
Förderungsgegenstand
Gegenstand der Förderung ist die Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen kommunaler Träger und von Trägern der freien Jugendhilfe im Freistaat Sachsen.
3
Mittelempfänger und Bewilligungsverfahren
3.1
Zur Erfüllung der oben genannten Aufgaben weist das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie den Regierungspräsidien auf der Grundlage der in den Regierungsbezirken zum Stichtag 15. April 2000 gemeldeten Anzahl von in Kindertageseinrichtungen betreuten Kindern je Landkreis und je Kreisfreie Stadt die veranschlagten Haushaltsmittel anteilig zu.
3.2
Die Regierungspräsidien teilen den Landkreisen und Kreisfreien Städten mit, über welches Mittelvolumen sie nach dem in Ziffer 3.1 genannten Maßstab verfügen können.
3.3
Bewilligungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.
3.4
Empfänger sind kommunale und freie Träger von Kindertageseinrichtungen. Sie beantragen mit den erforderlichen Unterlagen die Fördermittel schriftlich beim zuständigen Landkreis oder der zuständigen Kreisfreien Stadt. Satz 2 gilt nicht, soweit Kreisfreie Städte selbst Träger von Kindertageseinrichtungen sind.
3.5
Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt prüft eigenverantwortlich die Anträge und entscheidet über die zu fördernden Projekte. Die vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellten Fördermittel sollen dabei zu etwa gleichen Anteilen an kommunale und freie Träger ausgereicht werden. Die Bewilligung der Mittel hat unter Berücksichtigung von Ziffer 5.5 und gemäß den Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechts zu erfolgen. Bei der Bewilligung sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten.
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Bewilligungsvoraussetzungen
4.1
Fördermittel an freie Träger von Kindertageseinrichtungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Empfänger ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe ist.
4.2
Die Einrichtung muss in den Bedarfsplan des Jugendamtes aufgenommen sein.
4.3
Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme muss gesichert sein.
4.4
Die Kommunen haben sich an den Maßnahmen (einschließlich freier Träger) angemessen, mindestens jedoch mit 10 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben zu beteiligen.
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Art, Umfang und Höhe der Förderung
5.1
Die Fördermittel sind als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung zu bewilligen.
5.2
Förderfähig sind bei Sanierungsarbeiten die von den Landkreisen oder Kreisfreien Städten als notwendig anerkannten Ausgaben insbesondere zur:
 
a)
Behebung von Sicherheitsmängeln,
 
b)
Verbesserung der sanitären Anlagen,
 
c)
Dachsanierung, Baumaßnahmen an Fassaden, Fenstern und Fußböden,
 
d)
Umbauten zur Verbesserung der Gruppenräume,
 
e)
Ablösung von asbesthaltigen Materialien,
 
f)
Veränderungen der Freispielfläche entsprechend den sicherheitstechnischen Anforderungen.
5.3
Förderfähig sind bei Modernisierungsmaßnahmen die von den Landkreisen oder Kreisfreien Städten als notwendig anerkannten investiven Ausgaben insbesondere zur Verbesserung der Ausstattung der Einrichtung.
5.4
Die Eingrenzung der Fördermöglichkeiten durch § 3 IfG sowie das Doppelförderungsverbot nach § 4 Abs. 1 IfG sind zu beachten.
5.5
Der dem Mittelempfänger vom Landkreis oder der Kreisfreien Stadt aus den pauschalen Mitteln des Freistaates Sachsen zu bewilligende Zuschuss darf höchstens 50 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben betragen.
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Mittelabruf und Auszahlungsverfahren
6.1
Der Träger der Einrichtung beantragt auf der Grundlage des Bewilligungsbescheides beim zuständigen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt die Auszahlung von Teil- oder Gesamtbeträgen für die bewilligten Maßnahmen unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen so früh wie möglich für einen Auszahlungstermin, der maximal 30 Tage vor deren Fälligkeit liegen darf.
6.2
Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt prüft den Auszahlungsantrag und leitet ihn unverzüglich an das zuständige Regierungspräsidium weiter. Dieses zahlt die Mittel einmal monatlich an den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zur Weiterleitung an den Mittelempfänger aus.
6.3
Gleichzeitig teilt das Regierungspräsidium dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie den nach Ziffer 6.2 ausgezahlten Betrag als Grundlage für den Abruf der IfG-Mittel mit.
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Nachweisverfahren
7.1
Der Verwendungsnachweis des Mittelempfängers ist dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt entsprechend der Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechts, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen. Der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt prüft die zweckentsprechende Verwendung in eigener Zuständigkeit.
7.1
Den Nachweis der Verwendung der IfG-Mittel hat das zuständige Regierungspräsidium gemäß anliegendem Formblatt bis 31. März des Folgejahres zu erbringen. Er muss den Anforderungen des Bundes genügen; insbesondere sind § 4 der Verwaltungsvereinbarung zum IfG und die Richtlinie des SMF zur Durchführung des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost (IfG-RL) vom 1. März 1996 zu beachten.
7.3
Die Landkreise oder Kreisfreien Städte erstellen zum 31. Dezember 2001 und zum 31. Dezember 2002 jeweils einen Bericht über die Durchführung der mit Landesmitteln finanzierten Vorhaben. Der Bericht muss in tabellarischer Form die begünstigten Kindertageseinrichtungen, Art und Umfang sowie die Kosten der einzelnen Maßnahmen mit den Finanzierungsanteilen von Freistaat, Kommune, freien Trägern und Dritten enthalten und angeben, in welcher Höhe die pauschalierten Landesmittel weitergereicht worden sind.
7.4
Die Landkreise oder Kreisfreien Städte sind für die Rücknahme oder den Widerruf des Bewilligungsbescheides einschließlich der Rückforderung der Mittel zuständig. Zurück-geforderte Mittel sind vom Landkreis oder der Kreisfreien Stadt im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift zweckentsprechend zu verwenden.
7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Pauschalen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Mittel gelten die Vorschriften des kommunalen Haushaltsrechts, soweit sich nicht aus dieser Verwaltungsvorschrift etwas anderes ergibt.
8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsvorschrift
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. April 2001 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 31. Dezember 2002. Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Zuwendungen zu den Baukosten für Kindertageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 353) und die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Zuwendungen zu den Werterhaltungsmaßnahmen für Kindertagesstätten von kommunalen Trägern vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 356) sind nur noch für solche Projekte anzuwenden, die am 28. Februar 2001 bereits im Förderverfahren nach den genannten Richtlinien sind. Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über Zuwendungen zu den Baukosten für Kindertageseinrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe vom 10. Juni 1997 (SächsABl. SDr. S. S 353) gilt darüber hinaus für Maßnahmen, die aus Sonderprogrammen finanziert werden, insbesondere für Vorhaben auf der Grundlage von europäischen Förderprogrammen und Gemeinschaftsinitiativen.

Dresden, den 25. April 2001

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 20, S. 594

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002