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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Vollzitat: Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 10. März 2005 (SächsGVBl. S. 30)

Gesetz
zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Vom 10. März 2005

Der Sächsische Landtag hat am 10. März 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem Achten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes
zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland

§ 1 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2003 (SächsGVBl. S. 38) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Wörter „in Höhe von 2 vom Hundert“ werden gestrichen.
 
b)
Die Angabe „§ 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)“ wird durch die Angabe „§ 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 18, 58), der zuletzt durch Artikel 6 des Staatsvertrags vom 15. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 30,35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
2.
In Satz 3 wird die Zahl „2004“ durch die Zahl „2010“ ersetzt.

Artikel 3
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist bekannt zu machen, ob der Achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.

(3) Mit In-Kraft-Treten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 6. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 16), geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2002 (SächsGVBl. S. 268), außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 10. März 2005

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 2, S. 30

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 22. März 2005