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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I vom 10. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 135)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I

Vom 10. Mai 2006

Aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung I

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I – LAPO I ) vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 283, 286), wird wie folgt geändert:

  1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „§ 43 Gemeinschaftskunde“ wird durch die Angabe „§ 43 Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „§ 48 Kunsterziehung“ wird durch die Angabe „§ 48 Kunst“ ersetzt.
 
c)
Nach der Angabe zu § 51 wird die Angabe „§ 51a Polnisch“ eingefügt.
 
d)
Nach der Angabe zu § 57 wird die Angabe „§ 57a Tschechisch“ eingefügt.
 
e)
Die Angabe „§ 71 Gemeinschaftskunde“ wird durch die Angabe „§ 71 Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft“ ersetzt.
 
f)
Die Angabe „§ 77 Kunsterziehung“ wird durch die Angabe „§ 77 Kunst“ ersetzt.
 
g)
Nach der Angabe zu § 81 werden die Angaben „§ 81a Polnisch“ und „§ 81b Portugiesisch“ eingefügt.
 
h)
Nach der Angabe zu § 87 wird die Angabe „§ 87a Tschechisch“ eingefügt.
  2.
In § 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Maßstab hierfür sind auch die im Beschluss der Kultusministerkonferenz ‚Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften‘ vom 16. Dezember 2004, veröffentlicht in der Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Neuwied, Luchterhand, in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführten Anforderungen.“
  3.
In § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird das Wort „Kunsterziehung“ jeweils durch das Wort „Kunst“ ersetzt.
  4.
In § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird das Wort „Kunsterziehung“ jeweils durch das Wort „Kunst“ ersetzt.
  5.
In § 10 Nr. 4 und 5 wird das Wort „Kunsterziehung“ jeweils durch das Wort „Kunst“ ersetzt.
  6.
§ 13 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden die Wörter „zweite Prüfer“ durch das Wort „Zweitprüfer“ und die Wörter „ersten Prüfers“ durch das Wort „Erstprüfers“ ersetzt.
 
b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit es die fachlichen Anforderungen der Aufgabenstellung erfordern, können zwei weitere Prüfer als Dritt- und Viertprüfer mit der Beurteilung der Klausur beauftragt werden; jeder Prüfer erhält Kenntnis von der Bewertung der vorherigen Prüfer.“
 
c)
Im neuen Satz 4 wird das Wort „beiden“ gestrichen.
  7.
In § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 wird das Wort „Kunsterziehung“ durch das Wort „Kunst“ ersetzt.
  8.
§ 26 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „Heimatkunde- und“ gestrichen.
 
 
bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
Gebiet D: Englisch in der Grundschule oder Französisch in der Grundschule oder Polnisch in der Grundschule oder Russisch in der Grundschule oder Tschechisch in der Grundschule oder Ethik/Philosophie oder Kunst oder Musik oder Evangelische Religion oder Katholische Religion oder Sorbisch oder Sport oder Werken.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Musik,“ wird das Wort „Polnisch,“ und nach dem Wort „Technik“ das Wort „,Tschechisch“ eingefügt.
 
 
bb)
Das Wort „Kunsterziehung“ wird durch das Wort „Kunst“ ersetzt.
  9.
In § 27 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Kunsterziehung“ durch das Wort „Kunst“ ersetzt.
10.
§ 30 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „Heimatkunde- und“ gestrichen.
 
 
bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
Didaktik eines Bereichs: Englisch in der Grundschule, Französisch in der Grundschule, Polnisch in der Grundschule, Russisch in der Grundschule, Tschechisch in der Grundschule, Ethik/Philosophie, Kunst, Musik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Sorbisch, Sport, Werken.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 werden jeweils die Wörter „Heimatkunde- und“ gestrichen.
 
 
bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
 
 
 
„5a.
in Didaktik Polnisch in der Grundschule:
 
 
 
 
a)
Ziele und Inhalte von Polnisch in der Grundschule,
 
 
 
 
b)
fachliche Grundlagen für Polnisch in der Grundschule,
 
 
 
 
c)
Didaktik und Methodik des Polnischunterrichts in der Grundschule, Besonderheiten des Anfangsunterrichts,
 
 
 
 
d)
Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen in Polnisch, altersspezifische Besonderheiten des Fremdsprachenerwerbs, Lerngegenstände einschließlich Literatur und Landeskunde, Arbeit an sprachlichen Kenntnissen, Ziele im Bereich der sprachlichen Kompetenz,
 
 
 
 
e)
Medien im Fremdsprachenunterricht Polnisch,“
 
 
cc)
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
 
 
 
„6a.
in Didaktik Tschechisch in der Grundschule:
 
 
 
 
a)
Ziele und Inhalte von Tschechisch in der Grundschule,
 
 
 
 
b)
fachliche Grundlagen für Tschechisch in der Grundschule,
 
 
 
 
c)
Didaktik und Methodik des Tschechischunterrichts in der Grundschule, Besonderheiten des Anfangsunterrichts,
 
 
 
 
d)
Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen in Tschechisch, altersspezifische Besonderheiten des Fremdsprachenerwerbs, Lerngegenstände einschließlich Literatur und Landeskunde, Arbeit an sprachlichen Kenntnissen, Ziele im Bereich der sprachlichen Kompetenz,
 
 
 
 
e)
Medien im Fremdsprachenunterricht Tschechisch,“
 
 
dd)
In Nummer 8 wird das Wort „Kunsterziehung“ jeweils durch das Wort „Kunst“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b wird das Wort „Kunsterziehung“ durch das Wort „Kunst“ ersetzt.
11.
§ 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „Gemeinschaftskunde“ wird durch die Angabe „Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung“ und das Wort „Kunsterziehung“ durch das Wort „Kunst“ ersetzt.
 
b)
Nach dem Wort „Physik,“ das Wort „Polnisch,“ und nach dem Wort „Russisch“ das Wort „, Tschechisch“ eingefügt.
12.
In § 32 Abs. 1 wird das Wort „Kunsterziehung“ durch das Wort „Kunst“ ersetzt.
13.
§ 43 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Gemeinschaftskunde“ durch die Angabe „Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort „Gemeinschaftskundeunterrichts“ durch die Wörter „Unterrichts im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung“ und das Wort „Gemeinschaftskundeunterricht“ durch die Wörter „Unterricht des Faches Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung“ ersetzt.
14.
§ 48 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Kunsterziehung“ durch das Wort „Kunst“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort „Kunsterziehung“ durch das Wort „Kunst“ und das Wort „Kunsterziehungsunterricht“ durch das Wort „Kunstunterricht“ ersetzt.
15.
Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:

„§ 51a
Polnisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

  1. Sprachwissenschaft,
  2. Literaturwissenschaft,
  3. Kulturwissenschaft,
  4. Fachdidaktik.
Zusätzlich ist ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt im polnischsprachigen Raum nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

  1. in Sprachbeherrschung: angemessene Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck in Wort und Schrift,
  2. in Sprachwissenschaft: Methoden, Überblick über die Geschichte der polnischen Sprache einschließlich der Probleme des modernen Polnisch, sprachwissenschaftliche Interpretation polnischsprachiger Texte,
  3. in Literaturwissenschaft: Methoden, Epochen der polnischen Literatur einschließlich der neueren polnischsprachigen Literatur, literaturwissenschaftliche Interpretation von Texten,
  4. in Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geographie, Geistesgeschichte und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Polens,
  5. in Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Polnischunterrichts in der Mittelschule auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Polnischunterricht an der Mittelschule.

(3) Prüfungsteile sind

 
1.
die schriftliche Prüfung:
 
 
a)
Übersetzung eines polnischsprachigen Textes ins Deutsche mit zweisprachigem Wörterbuch und
 
 
b)
literatur- oder kultur- oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines polnischen Textes oder Behandlung eines diesbezüglichen Themas in deutscher Sprache. Hierbei ist von drei Aufgabengruppen eine zu bearbeiten.
 
 
Die Prüfungsdauer beträgt drei Stunden.
 
2.
die mündlichen Prüfungen:
 
 
a)
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf zwei der drei Gebiete Literatur-, Sprach- und Kulturwissenschaft, wobei das Gebiet, das Gegenstand der schriftlichen Prüfung gemäß Nummer 1 Buchst. b war, entfällt. Die Prüfungsdauer beträgt 45 Minuten.
 
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.“
16.
Nach § 57 wird folgender § 57a eingefügt:

„§ 57a
Tschechisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

  1. Sprachwissenschaft,
  2. Literaturwissenschaft,
  3. Kulturwissenschaft,
  4. Fachdidaktik.
Zusätzlich ist ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt im tschechischsprachigen Raum nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

  1. in Sprachbeherrschung: angemessene Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck in Wort und Schrift,
  2. in Sprachwissenschaft: Methoden, Überblick über die Geschichte der tschechischen Sprache einschließlich der Probleme des modernen Tschechisch, sprachwissenschaftliche Interpretation tschechischsprachiger Texte,
  3. in Literaturwissenschaft: Methoden, Epochen der tschechischen und tschechoslowakischen Literatur einschließlich der neueren tschechischsprachigen Literatur, literaturwissenschaftliche Interpretation von Texten,
  4. in Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geographie, Geistesgeschichte und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse der Tschechoslowakischen Republik, der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Tschechiens,
  5. in Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Tschechischunterrichts in der Mittelschule auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Tschechischunterricht an der Mittelschule.

(3) Prüfungsteile sind

 
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.“
17.
§ 59 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zu den Fächergruppen gehören:
 
1.
Erste Fächergruppe: Biologie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geographie, Geschichte, Latein, Mathematik, Russisch, Sorbisch, Spanisch, Sport,
 
2.
Zweite Fächergruppe: Chemie, Ethik/Philosophie, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Griechisch, Italienisch, Kunst, Musik, Physik, Polnisch, Evangelische Religion, Katholische Religion, Tschechisch.“
18.
In § 60 Abs. 1 wird das Wort „Kunsterziehung“ durch das Wort „Kunst“ ersetzt.
19.
In § 61 Satz 2 wird nach der Angabe „Informatik (§ 75)“ die Angabe „, Portugiesisch (§ 81b)“ eingefügt.
20.
In § 71 wird in der Überschrift das Wort „Gemeinschaftskunde“ durch die Angabe „Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft“ ersetzt.
21.
§ 77 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Kunsterziehung“ durch das Wort „Kunst“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „Kunsterziehung“ durch das Wort „Kunst“ und das Wort „Kunsterziehungsunterricht“ durch das Wort „Kunstunterricht“ ersetzt.
22.
Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:

„§ 81a
Polnisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

  1. Sprachwissenschaft,
  2. Literaturwissenschaft,
  3. Kulturwissenschaft,
  4. Fachdidaktik.
Zusätzlich ist ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt im polnischsprachigen Raum nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

  1. in Sprachbeherrschung: sichere Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck in Wort und Schrift,
  2. in Sprachwissenschaft: Methoden, Überblick über die Geschichte der polnischen Sprache einschließlich der Probleme des modernen Polnisch, sprachwissenschaftliche Interpretation polnischsprachiger Texte,
  3. in Literaturwissenschaft: Methoden, Epochen der polnischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen, literaturwissenschaftliche Interpretation polnischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Kontext,
  4. in Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Polens,
  5. in Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Polnischunterrichts in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Polnischunterricht am Gymnasium.

(3) Prüfungsteile sind

23.
Nach dem neuen § 81a wird folgender § 81b eingefügt:

„§ 81b
Portugiesisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

  1. Sprachwissenschaft,
  2. Literaturwissenschaft,
  3. Kulturwissenschaft,
  4. Fachdidaktik.
Zusätzlich sind nachzuweisen:
  1. das Latinum,
  2. ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt im portugiesischsprachigen Raum.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

  1. in Sprachbeherrschung: sichere Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck in Wort und Schrift,
  2. in Sprachwissenschaft: Methoden, Überblick über die Geschichte der portugiesischen Sprache einschließlich der Probleme des modernen Portugiesisch, sprachwissenschaftliche Interpretation portugiesischsprachiger Texte,
  3. in Literaturwissenschaft: Methoden, Epochen der portugiesischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen, literaturwissenschaftliche Interpretation portugiesischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Kontext,
  4. in Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse Portugals,
  5. in Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Portugiesischunterrichts in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Portugiesischunterricht am Gymnasium.

(3) Prüfungsteile sind

 
1.
die schriftliche Prüfung:
 
a)
Klausur 1: Übersetzung eines deutschsprachigen Textes in das Portugiesische und Überprüfung des freien portugiesischen Ausdrucksvermögens in schriftlicher Form. Die Aufgaben zu beiden Teilen sind hinsichtlich der Bearbeitungsdauer gleichwertig zu konzipieren. Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: literatur- oder kultur- oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines portugiesischen Textes oder Behandlung eines diesbezüglichen Themas in deutscher oder portugiesischer Sprache. Von drei Aufgabengruppen ist eine Aufgabengruppe zu bearbeiten. Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
Für beide Klausuren ist ein einsprachiges Wörterbuch zulässig.
    2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren. Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.“
24.
Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:

„§ 87a
Tschechisch

(1) Als fachliche Zulassungsvoraussetzung ist im Hauptstudium aus folgenden Gebieten je ein Leistungsnachweis zu erbringen:

  1. Sprachwissenschaft,
  2. Literaturwissenschaft,
  3. Kulturwissenschaft,
  4. Fachdidaktik.
Zusätzlich ist ein mindestens dreimonatiger Auslandsaufenthalt im tschechischsprachigen Raum nachzuweisen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen sind

  1. in Sprachbeherrschung: sichere Beherrschung von Lexik, Grammatik und Ausdruck in Wort und Schrift,
  2. in Sprachwissenschaft: Methoden, Überblick über die Geschichte der tschechischen Sprache einschließlich der Probleme des modernen Tschechisch, sprachwissenschaftliche Interpretation tschechischsprachiger Texte,
  3. in Literaturwissenschaft: Methoden, Epochen der tschechischen und tschechoslowakischen Literatur sowie deren neuere Entwicklungen, literaturwissenschaftliche Interpretation tschechischsprachiger Texte im kulturellen, sozialen und politischen Kontext,
  4. in Kulturwissenschaft: Überblick über Kultur, Geistesgeschichte, Geographie und politisch-gesellschaftliche Verhältnisse der Tschechoslowakischen Republik, der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und Tschechiens,
  5. in Fachdidaktik: fachdidaktische Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs, Lehrplanverständnis, Planung und Gestaltung des Tschechischunterrichts in der Sekundarstufe I sowie in den Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II auf der Grundlage von Vermittlungs- und Aneignungsstrategien fremdsprachlich-kommunikativer Handlungen, Medien und Sprachpraxis im Tschechischunterricht am Gymnasium.

(3) Prüfungsteile sind

 
    1.
die schriftliche Prüfung:
 
a)
Klausur 1: Übersetzung eines deutschsprachigen Textes in das Tschechische und Überprüfung des freien tschechischen Ausdrucksvermögens in schriftlicher Form. Die Aufgaben zu beiden Teilen sind hinsichtlich der Bearbeitungsdauer gleichwertig zu konzipieren. Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
b)
Klausur 2: literatur- oder kultur- oder sprachwissenschaftliche Interpretation eines tschechischen Textes oder Behandlung eines diesbezüglichen Themas in deutscher oder tschechischer Sprache. Von drei Aufgabengruppen ist eine Aufgabengruppe zu bearbeiten. Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.
 
Für beide Klausuren ist ein einsprachiges Wörterbuch zulässig.
 
    2.
die mündlichen Prüfungen:
 
a)
In der Fachwissenschaft erstreckt sich die mündliche Prüfung auf die Gebiete, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfungen waren. Die Prüfungsdauer beträgt 60 Minuten.
 
b)
In der Fachdidaktik beträgt die Prüfungsdauer 30 Minuten.“
25.
§ 88 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
Zweite Gruppe: Chemie, Deutsch, Englisch, Ethik/Philosophie, Französisch, Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft, Geschichte, Informatik, Italienisch, Mathematik, Physik, Polnisch, Evangelische Religion oder Katholische Religion, Spanisch, Tschechisch gemäß Teil 4, Farbtechnik und Raumgestaltung, Umweltschutz und Umwelttechnik, Vermessungstechnik, Wirtschafts- und Sozialkunde, eine Vertiefungsrichtung der aus der ersten Gruppe gewählten beruflichen Fachrichtung, soweit mehrere Vertiefungsrichtungen vorgesehen sind, eine weitere berufliche Fachrichtung.“
 
b)
In Satz 2 Nr. 3 wird der Satzpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
 
 
„4.
Wirtschaft und Verwaltung und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung/Wirtschaft.“
26.
§ 98 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b werden die Wörter „Methodik der Pflege und Pflegepraxis“ durch das Wort „Pflegewissenschaft“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b werden die Wörter „Methodik der Pflege und Pflegepraxis“ durch das Wort „Pflegewissenschaft“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb werden die Wörter „Methodik der Pflege und Pflegepraxis“ durch das Wort „Pflegewissenschaft“ ersetzt.
27.
In § 109 Abs. 3 wird das Wort „Kunsterziehung“ durch das Wort „Kunst“ ersetzt.

Artikel 2
Neufassung der Lehramtsprüfungsordnung I

Das Staatsministerium für Kultus kann den Wortlaut der Lehramtsprüfungsordnung I in der vom In-Kraft-Treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. Mai 2006

Der Staatsminister für Kultus
Steffen Flath

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 6, S. 135

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Mai 2006

    Fassung gültig bis: 14. September 2012