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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulordnung Berufsschule

Vollzitat: Schulordnung Berufsschule vom 21. August 2006 (SächsGVBl. S. 446), die zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Berufsschule im Freistaat Sachsen
(Schulordnung Berufsschule – BSO)

Vom 21. August 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. Mai 2018

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 25 Abs. 3 Satz 2 und § 62 Abs. 1, 2 und 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist,
2.
§ 19 Nr. 3 und 4 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) geändert worden ist:

Teil 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsschulen und die ihnen entsprechenden öffentlichen berufsbildenden Förderschulen. § 17 Abs. 1, §§ 20, 23 Abs. 1 bis 5, §§ 24 bis 26 Abs. 1 und §§ 27, 29 gelten auch für Berufsschulen, die als Ersatzschulen staatlich anerkannt sind.

§ 2
Berufsschule

(1) Die Aufgabe der Berufsschule gemäß § 8 Abs. 1 SchulG ist insbesondere durch handlungsorientierten Unterricht zur Entwicklung von beruflicher Handlungskompetenz in den Dimensionen von Fach-, Human- und Sozialkompetenz zu erfüllen.

(2) Die Berufsschule umfasst die Bildungsgänge der Berufsausbildungsvorbereitung, der beruflichen Grundbildung und der dualen Berufsausbildung. Der Unterricht an der Berufsschule ist in einen berufsübergreifenden und berufsbezogenen Bereich (Pflichtbereich) sowie einen Wahlbereich gegliedert. Die Bildungsgänge der dualen Berufsausbildung sind in Klassenstufen gegliedert. Die erste Klassenstufe entspricht der Grundstufe, die nachfolgenden Klassenstufen den Fachstufen.

(3) Es wird in Fächern, Lernfeldern oder Handlungsbereichen unterrichtet. Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten die Vorschriften für Lernfelder entsprechend für Handlungsbereiche. Fächer sind an Fachwissenschaften orientierte thematische Einheiten in der Regel des berufsübergreifenden Unterrichts. Lernfelder sind an beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientierte thematische Einheiten des berufsbezogenen Unterrichts. Handlungsbereiche sind Zusammenfassungen von Lernfeldern oder Teilen von Lernfeldern.

(4) Zur Beschulung in der Berufsschule können anerkannte Ausbildungsberufe zu Berufsbereichen und innerhalb von Berufsbereichen zu Berufsgruppen zusammengefasst werden. Ein Berufsbereich umfasst die Ausbildungsberufe, die in der ersten Klassenstufe gemeinsam beschult werden können. Der Berufsbereich entspricht dem Berufsfeld im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 5 SchulG. Die Berufsgruppe umfasst verwandte Ausbildungsberufe innerhalb eines Berufsbereiches.

§ 3
Berufsausbildungsvorbereitung

(1) Für die Berufsausbildungsvorbereitung können einjährige berufsvorbereitende Vollzeitschulen (Berufsvorbereitungsjahr), Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten und Klassen berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit eingerichtet werden.

(2) Klassen des Berufsvorbereitungsjahres werden jeweils für zwei Berufsbereiche gebildet.

(3) Das Berufsvorbereitungsjahr kann nach Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen angeboten werden. Über die Einrichtung entscheidet das Regionalschulamt.

(4) Das Berufsvorbereitungsjahr soll nicht wiederholt werden.

§ 4
Berufliche Grundbildung

(1) Die berufliche Grundbildung umfasst Ziele und Inhalte des ersten Ausbildungsjahres von anerkannten Ausbildungsberufen. Sie wird gemeinsam für die einem Berufsbereich oder einer Berufsgruppe zugeordneten anerkannten Ausbildungsberufe vermittelt.

(2) In das Berufsgrundbildungsjahr werden Jugendliche aufgenommen, die in der Regel über einen Hauptschulabschluss verfügen. Es werden Klassen für Schüler eines Berufsbereiches oder einer Berufsgruppe gebildet.

(3) § 3 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 5
Zusammenarbeit

(1) Die Ausbildenden sind von der Berufsschule über bedeutsame Angelegenheiten, welche die Berufsausbildung des Schülers betreffen, zu unterrichten.

(2) In Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages wirkt die Berufsschule im Rahmen ihrer personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten bei der Erstellung von Prüfungsaufgaben sowie der Durchführung der Abschlussprüfung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), geändert durch Artikel 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962), in der jeweils geltenden Fassung, und des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725, 2727), in der jeweils geltenden Fassung, mit.

Teil 2
Aufnahme, Anmeldung und Schulwechsel

§ 6
Aufnahme in die Berufsschule

(1) In die Berufsschule werden aufgenommen:

1.
Berufsschulpflichtige,
2.
Personen, die nicht mehr berufsschulpflichtig sind, sich aber in der Berufsausbildung befinden (Berufsschulberechtigte) und
3.
Personen, die im Freistaat Sachsen weder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben, wenn die Aufnahme in dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler/Schülerinnen in anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender“ vom 26. Januar 1984, veröffentlicht unter Nummer 328 der Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Neuwied, Luchterhand, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt ist, oder das Staatsministerium für Kultus die Aufnahme mit dem Bundesland vereinbart hat, in dem die Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

In das Berufsgrundbildungsjahr und in das Berufsvorbereitungsjahr werden ausschließlich Berufsschulpflichtige aufgenommen. Umschüler können nach Maßgabe der personellen, sächlichen und schulorganisatorischen Voraussetzungen in die Berufsschule aufgenommen werden.

(2) Die Aufnahme in das Berufsvorbereitungsjahr erfolgt zu Beginn des Schuljahres. In unmittelbarem Anschluss an die Auflösung oder den Abbruch eines Berufsausbildungsverhältnisses innerhalb des ersten Ausbildungshalbjahres kann eine nachträgliche Aufnahme in das Berufsvorbereitungsjahr bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres erfolgen.

(3) Die Aufnahme in das Berufsgrundbildungsjahr erfolgt zu Beginn des Schuljahres. Eine nachträgliche Aufnahme kann bis einen Monat nach dem Unterrichtsbeginn des ersten Schulhalbjahres erfolgen, bei Nachweis einschlägiger beruflicher Vorkenntnisse bis zum 15. Dezember. Bei unverschuldetem Abbruch des Berufsausbildungsverhältnisses kann von den Vorschriften gemäß den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden.

(4) Die Aufnahme in das zweite Ausbildungsjahr erfolgt nur,

1.
wenn nach der Gemeinsamen Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und der Sächsischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Kultus, für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft und Arbeit, für Soziales sowie für Umwelt und Landwirtschaft zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz – SächsBBiGAVO) vom 19. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 152), in der jeweils geltenden Fassung, ein vorheriger Schulbesuch mit einem Jahr auf die Ausbildungszeit im Berufsausbildungsverhältnis angerechnet wird oder
2.
auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbildenden, wenn die Berufsausbildungszeit abgekürzt wird.

(5) Ein Schüler kann auch während des Schuljahres aufgenommen werden, wenn er nach Beginn des Schuljahres ein Berufsausbildungsverhältnis eingeht, in ein anderes Berufsausbildungsverhältnis wechselt oder gemäß § 8 Abs. 1 die Berufsschule wechselt.

§ 7
Anmeldung

(1) Die Anmeldung zum Besuch der Berufsschule soll bis zum 1. August des Kalenderjahres erfolgen. Ort und Zeitraum der Anmeldung werden vom Schulleiter festgesetzt und bekannt gegeben.

(2) Auch Berufsschulberechtigte, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, werden vom Ausbildungsbetrieb bei der Berufsschule angemeldet, in deren Einzugsbereich sie wohnhaft sind. Die Beschulung außerhalb des Freistaates Sachsen wird vom Staatsministerium für Kultus durch die Aufnahme in Einzugsbereiche länderübergreifender Fachklassenstandorte nach Maßgabe des in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Beschlusses oder durch eine Vereinbarung mit dem Bundesland geregelt, in dem die Beschulung stattfindet. Berufsschulpflichtige, die in keinem Berufsausbildungsverhältnis stehen, melden sich selbst bei der Berufsschule ihres Wohnsitzes an.

(3) Die Anmeldung erfolgt schriftlich. Bei der Anmeldung ist der Berufsschule das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule in beglaubigter Kopie zu übergeben.

(4) Zur Anmeldung werden von den Anzumeldenden folgende Daten verarbeitet:

1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsdatum und -ort,
3.
Geschlecht,
4.
Anschrift und Telefonverbindung,
5.
Staatsangehörigkeit,
6.
Religionszugehörigkeit,
7.
Art und Grad einer Behinderung oder chronischen Krankheit, soweit sie für den Besuch der Berufsschule von Bedeutung ist,
8.
Ort und Datum des Beginns und der Beendigung des Besuchs allgemein bildender und berufsbildender Schulen,
9.
bei Bestehen eines Berufsausbildungsverhältnisses der Ausbildungsberuf einschließlich der Fachrichtung oder des Schwerpunktes, bei Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses die ausgeübte Tätigkeit,
10.
Name, Anschrift und Telefonverbindung des Ausbildenden oder des Arbeitgebers und
11.
bei Minderjährigen Name, Anschrift und Telefonverbindung des Sorgeberechtigten.
Für die Verarbeitung der Daten nach Satz 1 Nummer 6 und 7 muss die Einwilligung des Anzumeldenden, bei Minderjährigen die des Sorgeberechtigten, gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und den ergänzenden Vorschriften des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.

(5) Wurde bei der Anmeldung eine Behinderung oder chronische Krankheit angegeben, sind durch den Schulleiter Maßnahmen zu ergreifen, die eine Integration in den Unterricht und, sofern erforderlich, eine sonderpädagogische Förderung ermöglichen. Der Schulleiter hat diese Schüler darauf hinzuweisen, dass zur Fortsetzung der individuellen Förderung zweckdienliche förderpädagogische Gutachten und Förderpläne nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung von der vorherigen Einrichtung abgefordert werden. Bei Minderjährigen ist zuvor die Zustimmung des Sorgeberechtigten einzuholen.

(6) Verfügt die Berufsschule nicht über die erforderlichen Voraussetzungen, um den Unterricht für Schüler mit Behinderung zu gewährleisten oder wird der Richtwert zur Klassenbildung für berufsbildende Förderschulen nicht erreicht, ist das Regionalschulamt zu unterrichten. Das Regionalschulamt entscheidet unter Berücksichtigung des besonderen Förderbedarfs über eine geeignete Berufsschule.1

§ 8
Schulwechsel

(1) Ein Schüler kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes an eine andere Berufsschule wechseln. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Wechsel des Wohnortes, des Ausbildenden, des Ausbildungsplatzes oder bei überregionaler Fachklassenbildung vor. Die abgebende Berufsschule benachrichtigt die aufnehmende Berufsschule; sie übermittelt ihr den Grund des Wechsels und die Daten des Schülers im Umfang des § 7 Abs. 4.

(2) Die aufnehmende Berufsschule erhält von der abgebenden Berufsschule sämtliche Unterlagen, einschließlich aller im laufenden Schuljahr erteilten Noten; bei der abgebenden Berufsschule verbleiben die Zeugniskopien. Wechselt der Schüler auf eine Berufsschule in freier Trägerschaft, verbleiben die Originalunterlagen bei der abgebenden Berufsschule.

Teil 3
Grundsätze des Schulbetriebes, Einzugsbereiche

Abschnitt 1
Klassenbildung, Gruppenbildung und Einzugsbereiche

§ 9
Klassenbildung und Gruppenbildung

(1) An der Berufsschule wird der Unterricht in Fachklassen, Klassen des Berufsvorbereitungsjahres und Klassen des Berufsgrundbildungsjahres erteilt. Absatz 6 bleibt unberührt.

(2) Fachklassen können für

1.
Berufsbereiche,
2.
Berufsgruppen,
3.
einzelne Ausbildungsberufe oder
4.
Fachrichtungen oder Schwerpunkte der anerkannten Ausbildungsberufe
gebildet werden. In Klassen, die aus Anlass einer Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG oder § 42m der Handwerksordnung gebildet werden, werden Schüler aufgenommen, die in verwandten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Berufsbezogener Unterricht kann gemeinsam erteilt werden, wenn dadurch der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung nicht gefährdet wird.

(3) Im berufsbezogenen Unterricht können Schüler abweichend vom Klassenverband in Gruppen unterrichtet werden.

(4) Schüler, welche die letzte Klassenstufe durchlaufen haben, die Abschlussprüfung jedoch erst im darauffolgenden Schulhalbjahr ablegen oder wiederholen, werden

1.
in bestehenden Fachklassen,
2.
in eigenständigen Fachklassen oder
3.
im Rahmen von Konsultationen in Fächern oder Lernfeldern, die ganz oder teilweise Gegenstand der Abschlussprüfung sind,
beschult.

(5) Im Berufsgrundbildungsjahr ist ein Wechsel in die Klasse eines anderen Berufsbereiches oder einer anderen Berufsgruppe nur zulässig, wenn der erfolgreiche Besuch der neuen Klasse auf die Ausbildungszeit im Berufsausbildungsverhältnis angerechnet wird.

(6) Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und die Berufsschule besuchen, können nach Maßgabe der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in Fachklassen eingegliedert werden.

(7) Der Unterricht in den Fächern des berufsübergreifenden Bereichs sowie im Wahlbereich kann klassen- und klassenstufenübergreifend erteilt werden.

§ 10
Fachklassen und Einzugsbereiche

(1) In Abhängigkeit von der Anzahl der Schüler können Fachklassen überregional eingerichtet werden. Überregionale Fachklassen sind Fachklassen, deren Einzugsbereich

1.
ein Regierungsbezirk ist (Bezirksfachklassen),
2.
das Gebiet des Freistaates Sachsen ist (Landesfachklassen) oder
3.
über das Gebiet des Freistaates Sachsen hinausgeht (länderübergreifende Fachklassen).

(2) Bei überregionalen Fachklassen ist in der Regel Blockunterricht gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 SchulG zu erteilen.

(3) Einzugsbereiche für andere als die in Absatz 1 genannten Fachklassen sowie für Klassen des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres werden durch das Regionalschulamt nach Anhörung der betroffenen Schulträger festgelegt.

§ 11
Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten

Schüler mit Migrationshintergrund, die wegen mangelnder Kenntnisse der deutschen Sprache nicht in der Lage sind, dem regulären Unterricht zu folgen, werden nach besonderer Schullaufbahnberatung einer Vorbereitungsklasse mit berufspraktischen Aspekten zugewiesen. Die Integration dieser Schüler in einen regulären Bildungsgang der berufsbildenden Schulen ist anzustreben.

§ 12
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen
der Bundesagentur für Arbeit

Berufsschulpflichtige, die zur Berufsausbildungsvorbereitung an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit teilnehmen, erhalten Unterricht nach besonderen Stundentafeln.

Abschnitt 2
Unterrichtsbetrieb und Betriebspraktikum

§ 13
Stundentafeln, Lehrpläne und Klassenbücher

(1) Für den Unterricht gelten die von dem Staatsministerium für Kultus erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne.

(2) Kann aus zwingenden Gründen Unterricht in einzelnen Fächern oder Lernfeldern nicht oder nur teilweise erteilt werden, wird Unterricht in anderen Fächern oder Lernfeldern insbesondere des berufsbezogenen Bereichs erteilt.

(3) Zum Nachweis der vermittelten Unterrichtsinhalte und des ordnungsgemäßen Unterrichtsablaufs wird je Klasse ein Klassenbuch geführt.

§ 14
Unterrichtszeit

(1) Der Umfang des Berufsschulunterrichts in der dualen Berufsausbildung (Berufsschulunterricht) beträgt während der gesamten Ausbildungszeit im Mittel 13 Unterrichtsstunden pro Unterrichtswoche.

(2) Der Unterricht im Pflichtbereich findet von Montag bis Freitag statt. Unterricht im Wahlbereich kann auch am Sonnabend angeboten werden.

(3) An einem Tag sind in der Regel 360 Minuten Unterricht je Klasse zu erteilen.

(4) Bei Teilzeitunterricht an einzelnen Unterrichtstagen kann aus besonderen Gründen, insbesondere zur Vermeidung von Beurlaubungen, nach Anhörung der gemäß § 71 BBiG oder § 1 SächsBBiGAVO zuständigen Stelle vorübergehend eine vom wöchentlichen Unterricht abweichende Verteilung des Unterrichts erfolgen.

(5) Ein Schüler kann auf Antrag vom Berufsschulunterricht beurlaubt werden, wenn er gemäß § 2 Abs. 3 BBiG Teile der Berufsausbildung im Ausland absolviert.

§ 15
Hausaufgaben

Hausaufgaben können unter Berücksichtigung der beruflichen Belastung der Schüler gestellt werden, um Unterrichtsinhalte vorzubereiten oder zu festigen und die Schüler an eigenständige Tätigkeit heranzuführen.

§ 16
Betriebspraktikum in der Berufsausbildungsvorbereitung
und in der beruflichen Grundbildung

(1) Im Rahmen des Berufsvorbereitungsjahres und des Berufsgrundbildungsjahres wird ein Betriebspraktikum durchgeführt. Es dient der Vertiefung und Erweiterung der im Unterricht erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und ist im Unterricht des berufsbezogenen Bereiches vor- und nachzubereiten.

(2) Die Entscheidung über die Eignung der Betriebe trifft der Schulleiter. Die Berufsschule vereinbart mit dem Betrieb insbesondere die Dauer, die Arbeitszeit, die Einsatzbereiche, die Praktikumsbeauftragten im Betrieb und die Praktikumsbetreuer in der Berufsschule, die zu erstellenden Einschätzungen und Tätigkeitsnachweise sowie die schriftliche Bestätigung der Praktikumsteilnahme im Tätigkeitsnachweis der Schüler. Der Schulleiter stellt vor Antritt des Betriebspraktikums sicher, dass die Schüler während des Betriebspraktikums unfall- und haftpflichtversichert sind.

Abschnitt 3
Nachweis und Bewertung der Leistung

§ 17
Leistungsnachweise

(1) Im Unterricht werden schriftliche, mündliche und praktische Leistungsnachweise erhoben. Schriftliche Leistungsnachweise sind Klassenarbeiten, Belegarbeiten, Kurzkontrollen und Hausaufgaben. Mündliche Leistungsnachweise sind Kurzbeiträge und die Unterrichtsbeteiligung. Praktische Leistungsnachweise sind Arbeitsproben, die Ausführung einer praktischen Aufgabe und das Abschlussverfahren gemäß § 20.

(2) Anzahl und Gewichtung der Leistungsnachweise werden durch die Fachkonferenz zu Beginn des Schuljahres im Rahmen der nachfolgenden Regelungen nach pädagogischem Ermessen festgelegt und den Schülern bekannt gegeben. In jedem Fach werden von jedem Schüler im Schulhalbjahr in der Regel drei Leistungsnachweise erhoben, im letzten Schulhalbjahr in der Regel zwei Leistungsnachweise. In jedem Lernfeld sind mindestens drei Leistungsnachweise zu erheben.

§ 18
Grundlagen der Leistungsbewertung

(1) Die Note eines Leistungsnachweises ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtbewertung der vom Schüler erbrachten Leistung.

(2) Die Jahresnote eines Faches oder Lernfeldes wird aus den Noten der in einer Klassenstufe erhobenen Leistungsnachweise gebildet.

(3) Die Gesamtnote eines Faches oder Lernfeldes wird aus allen in der bisherigen Ausbildung in diesem Fach oder Lernfeld erbrachten Leistungsnachweisen ermittelt.

(4) Die Zeugnisnote eines Faches oder Lernfeldes entspricht der Gesamtnote gemäß Absatz 3.

(5) Die Durchschnittsnoten für den berufsbezogenen und den berufsübergreifenden Bereich werden als arithmetisches Mittel aus den Zeugnisnoten des jeweiligen Bereiches gemäß Absatz 4 ermittelt. Sie sind mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung anzugeben.

(6) Der Lehrer hat dem Schüler auf Anfrage den Stand seiner Leistungen anzugeben. Der Ausbildende kann sich beim Klassenlehrer oder den Fachlehrern über den Leistungsstand seines Auszubildenden informieren. Die Lehrer sollen in die schriftlichen Ausbildungsnachweise der Schüler Einsicht nehmen.

§ 19
Bewertung der Leistungen

(1) Die Leistung des Schülers ist bezogen auf die Anforderungen der im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte zu beurteilen und mit folgenden Noten zu bewerten:

Bewertung der Leistungen
Nr.  Note Note (Zahl) Leistung
1. sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2. gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3. befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4. ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5. mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
6. ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und erkennen lässt, dass selbst die notwendigen Grundkenntnisse erhebliche Lücken aufweisen.

(2) Es werden nur ganze Noten vergeben.

(3) Bei Schülern mit Behinderung sind Maßnahmen hinsichtlich Organisation und Gestaltung der Leistungsfeststellung anzuwenden, die der Behinderung Rechnung tragen. Die Maßstäbe der Leistungsbewertung gelten ohne Einschränkung.

(4) Der erbrachten Leistung sollen unter Berücksichtigung der erwarteten Leistung folgende Noten zugeordnet werden:

1.
100 bis 92 Prozent der erwarteten Leistung entspricht sehr gut,
2.
unter 92 bis 81 Prozent der erwarteten Leistung entspricht gut,
3.
unter 81 bis 67 Prozent der erwarteten Leistung entspricht befriedigend,
4.
unter 67 bis 50 Prozent der erwarteten Leistung entspricht ausreichend,
5.
unter 50 bis 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht mangelhaft und
6.
unter 30 Prozent der erwarteten Leistung entspricht ungenügend.

§ 20
Abschlussverfahren in der Berufsausbildungsvorbereitung
und in der beruflichen Grundbildung

(1) Im Berufsvorbereitungsjahr und im Berufsgrundbildungsjahr ist ein Abschlussverfahren durchzuführen. Gegenstand des Abschlussverfahrens ist eine auf den Berufsbereich bezogene komplexe Arbeitsaufgabe mit berufsbezogenen und berufsübergreifenden Anteilen. Im Berufsvorbereitungsjahr wählt der Schüler den Berufsbereich.

(2) Das Abschlussverfahren ist am Ende des Schuljahres an drei aufeinander folgenden Tagen im Umfang von 10 bis 16 Stunden durchzuführen. Der Schulleiter legt die Termine des Abschlussverfahrens fest.

(3) Zur Durchführung des Abschlussverfahrens bildet der Schulleiter einen Ausschuss aus drei Lehrkräften, die in dem berufsbezogenen oder dem berufsübergreifenden Bereich Unterricht erteilt haben. § 21 Abs. 3, 4, 6 und 7, § 23 Abs. 1 und Absatz 4 Satz 1 sowie § 12 Abs. 5 der Verordnung über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule – BFSO) vom 27. April 2011 (SächsGVBl. S. 120), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 789) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.

(4) Die Note für die komplexe Arbeitsaufgabe fließt in die Gesamtnote aller Fächer und Lernfelder ein, die Gegenstand der komplexen Arbeitsaufgabe waren; die Wertigkeit bemisst sich jeweils nach der Gewichtung des einzelnen Faches oder Lernfeldes im Rahmen der komplexen Arbeitsaufgabe und soll insgesamt bei einem Drittel liegen. Bei der Ermittlung der Note für die komplexe Arbeitsaufgabe sollen in der Regel berufspraktische Leistungen mit zwei Dritteln und berufsübergreifende Leistungen mit einem Drittel berücksichtigt werden.2

§ 21
Versäumnis und Verweigerung
eines Leistungsnachweises

(1) Versäumt ein Schüler einen Leistungsnachweis, wird die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, er hat das Versäumnis nicht zu vertreten.

(2) Hat der Schüler das Versäumnis nicht zu vertreten, entscheidet der Lehrer, ob und zu welchem Termin der Leistungsnachweis nachzuholen ist.

(3) Weigert sich ein Schüler, einen Leistungsnachweis zu erbringen, wird die Note „ungenügend“ erteilt.

§ 22
Täuschungshandlungen

(1) Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Schüler es unternimmt, das Ergebnis eines Leistungsnachweises durch das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, durch die Hilfe eines Dritten oder durch die Hilfe für einen Dritten zu beeinflussen.

(2) Wird eine Täuschungshandlung festgestellt, ist der Leistungsnachweis mit der Note „ungenügend“ unter Angabe des Grundes zu bewerten.

Teil 4
Zeugnisse und Abschlüsse

§ 23
Zeugnisse, Halbjahresinformationen
und Bescheinigungen

(1) Zeugnisse, Halbjahresinformationen und Bescheinigungen müssen dem vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Muster entsprechen.

(2) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, in denen dem Schüler der erreichte Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende einer Klassenstufe bescheinigt wird. Sie enthalten Jahresnoten über die Leistungen in jedem Fach und Lernfeld der Stundentafel für diese Klassenstufe.

(3) Zeugnisse der Berufsschule sind staatliche Urkunden für Schüler, die an einem Berufsvorbereitungsjahr, einem Berufsgrundbildungsjahr, einer Vorbereitungsklasse mit berufspraktischen Aspekten oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit teilgenommen haben. Sie enthalten Zeugnisnoten und eine Aussage zu der Erfüllung oder Beendigung und dem Wiederaufleben der Berufsschulpflicht. Auf dem Zeugnis der Berufsschule wird für Schüler, die das Berufsvorbereitungsjahr oder das Berufsgrundbildungsjahr erfolgreich abgeschlossen haben und noch keinen Hauptschulabschluss besitzen, außerdem bestätigt, dass der Schüler einen Bildungsstand erreicht hat, der dem erfolgreichen Besuch der Mittelschule mit Hauptschulabschluss entspricht.

(4) Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schüler, die den Berufsschulunterricht erfolgreich abgeschlossen haben. Sie enthalten Zeugnisnoten, Durchschnittsnoten und eine Aussage zur Erfüllung der Berufsschulpflicht. Für Schüler, die noch keinen Hauptschulabschluss besitzen, wird außerdem bestätigt, dass der Schüler einen Bildungsstand erreicht hat, der dem erfolgreichen Besuch der Mittelschule mit Hauptschulabschluss entspricht. Wird ein Abschlusszeugnis erteilt, entfällt das Jahreszeugnis.

(5) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden für Schüler, die den Berufsschulunterricht ohne Erfolg abgeschlossen haben. Sie enthalten Zeugnisnoten und eine Aussage zur Erfüllung der Berufsschulpflicht. Wird ein Abgangszeugnis erteilt, entfällt das Jahreszeugnis.

(6) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand am Ende des ersten Schulhalbjahres eines Berufsvorbereitungsjahres, eines Berufsgrundbildungsjahres, einer Vorbereitungsklasse mit berufspraktischen Aspekten oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit. Sie enthalten eine Note für jedes Fach oder Lernfeld, das in diesem Schulhalbjahr unterrichtet wurde, und werden am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres ausgegeben.

(7) Schüler, welche die Berufsschule im Laufe eines Schuljahres verlassen oder das Berufsvorbereitungsjahr oder das Berufsgrundbildungsjahr unregelmäßig besucht haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über den zum Zeitpunkt des Ausscheidens erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand.

(8) Zeugnisse werden in der Regel am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgegeben. Der Schüler hat dem Ausbildenden seine Zeugnisse vorzulegen. Minderjährige legen zusätzlich dem Sorgeberechtigten ihre Zeugnisse zur Unterschrift vor.

§ 24
Erstellung von Zeugnissen

(1) Hat der Schüler in einem Fach oder Lernfeld aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, insbesondere wegen Krankheit, Abkürzung der Ausbildungszeit oder späterem Ausbildungsbeginn, keine oder eine für die Notenbildung nicht ausreichende Anzahl von Leistungsnachweisen erbracht, erhält er anstelle einer Jahresnote oder Zeugnisnote folgende Bemerkung im Zeugnis:

1.
„Entfällt mangels Leistungsnachweisen“,
2.
„Entfällt wegen Abkürzung der Ausbildungszeit“,
3.
„Entfällt wegen späterem Ausbildungsbeginn“ oder
4.
„Entfällt wegen Berufsausbildung im Ausland“.

(2) Unentschuldigte Fehltage werden in Jahreszeugnissen und Halbjahresinformationen ausgewiesen.

§ 25
Abschluss der Berufsschule in der dualen Berufsausbildung

(1) Die Berufsschule in der dualen Berufsausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der Schüler in höchstens einem Fach, Lernfeld oder Handlungsbereich die Zeugnisnote „mangelhaft“ und in keinem Fach, Lernfeld oder Handlungsbereich die Zeugnisnote „ungenügend“ erzielt hat. In Bildungsgängen mit weniger als vier Handlungsbereichen sind alle Handlungsbereiche mindestens mit „ausreichend“ abzuschließen. In allen Bildungsgängen ist im Fach Deutsch/Kommunikation mindestens die Zeugnisnote „ausreichend“ zu erzielen.

(2) Auf Antrag des Schülers werden der zuständigen Stelle nach einem zwischen dem Staatsministerium für Kultus und den zuständigen Stellen abgestimmten Verfahren die Durchschnittsnoten gemäß § 18 Abs. 5 und der zugeordnete Punktwert für die Ausweisung des Ergebnisses der berufsschulischen Leistungsfeststellungen auf dem Prüfungszeugnis gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG oder § 31 Abs. 3 Satz 2 der Handwerksordnung übermittelt. Die Zuordnung der Punktwerte zu den Durchschnittsnoten erfolgt gemäß der Anlage. Soweit zwei oder mehr Punkte der Durchschnittsnote zugeordnet werden können, entscheidet die Klassenkonferenz nach pädagogischem Ermessen über den auszuweisenden Punktwert.

§ 26
Abschluss des Berufsvorbereitungsjahres
und des Berufsgrundbildungsjahres

(1) Das Berufsvorbereitungsjahr oder das Berufsgrundbildungsjahr ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Fächern und Lernfeldern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt worden ist oder die Note „mangelhaft“ wie folgt ausgeglichen werden kann:

1.
in einem Fach des berufsübergreifenden Bereiches mit mindestens der Note „befriedigend“ desselben Bereiches,
2.
in einem Lernfeld des berufsbezogenen Bereiches mit mindestens der Note „befriedigend“ desselben Bereiches oder
3.
in einem Fach des berufsübergreifenden Bereiches und in einem Lernfeld des berufsbezogenen Bereiches mit jeweils mindestens den Noten „gut“ und „befriedigend“.
Mit den Noten der Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion, Ethik oder Sport ist kein Ausgleich möglich.

(2) Bei regelmäßigem Besuch des Berufsvorbereitungsjahres oder des Berufsgrundbildungsjahres wird folgender Vermerk in das Zeugnis eingetragen: „Die Berufsschulpflicht des Schülers/der Schülerin wird hiermit nach § 28 Abs. 5 SchulG für beendet erklärt. Die Berufsschulpflicht lebt wieder auf, wenn ein Berufsausbildungsverhältnis begonnen wird und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.“

§ 27
Mittlerer Schulabschluss

(1) Der mittlere Schulabschluss wird Schülern, die noch keinen Realschulabschluss haben, mit dem erfolgreichen Berufsschulabschluss zuerkannt, wenn sie

1.
auf der Grundlage des Hauptschulabschlusses das Abschlusszeugnis der Berufsschule mit einer Durchschnittsnote aus allen Zeugnisnoten von mindestens 3,0 oder den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben haben und
2.
in der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer ein befriedigendes Gesamtergebnis erzielt haben.

(2) Der mittlere Schulabschluss wird Schülern, die noch keinen Realschulabschluss haben, mit dem erfolgreichen Abschluss der berufsbildenden Förderschule zuerkannt, wenn sie

1.
auf der Grundlage des Hauptschulabschlusses das Abschlusszeugnis der berufsbildenden Förderschule mit einer Durchschnittsnote aus allen Zeugnisnoten von mindestens 3,0 erworben haben und
2.
in der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in einem Beruf gemäß § 66 BBiG oder § 42m der Handwerksordnung mit dreijähriger Ausbildungsdauer ein befriedigendes Gesamtergebnis erzielt haben.

(3) Über den mittleren Schulabschluss wird ein gesondertes Zeugnis nach einem vom Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Muster ausgestellt. Der Gesamtnotendurchschnitt wird aus allen Gesamtnoten als arithmetisches Mittel mit einer Stelle nach dem Komma ohne Rundung ermittelt.

§ 28
Zuständigkeit in besonderen Fällen

Über Anträge von Schülern genehmigter Ersatzschulen auf Erteilung einer Zuerkennung gemäß § 27 Abs. 1 oder 2 entscheidet das Regionalschulamt.

Teil 5
Schlussvorschriften

§ 29
Übergangsvorschriften

Für Schüler, die bereits im Schuljahr 2005/2006 an einer Berufsschule beschult wurden, gilt diese Verordnung in der am 31. Juli 2006 geltenden Fassung bis zum Ende des Schulverhältnisses fort. Für sie gelten darüber hinaus § 14 Abs. 5 und § 25 Abs. 2.

§ 30
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsschule – BSO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1998 (SächsGVBl. S. 224), geändert durch Verordnung vom 4. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 67), außer Kraft.

Dresden, den 21. August 2006

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Hansjörg König
Staatssekretär

Anlage 
(zu § 25 Abs. 2 Satz 2)

Zuordnung der Punktwerte zu den Durchschnittsnoten

Notenverteilung
Durchschnittsnote Punktwert
Durchschnittsnote Punktwert
1,0 100
1,1  99–98
1,2  97–96
1,3  95–94
1,4  93–92
1,5  91–90
1,6  89
1,7  88
1,8  87
1,9  86
2,0  85
2,1  84
2,2  83
2,3  82
2,4  81
2,5  80–79
2,6  78–77
2,7  76–75
2,8  74–73
2,9  72
3,0  71
3,1  70
3,2  69
3,3  68
3,4  67
3,5  66–65
3,6  64–63
3,7  62–61
3,8  60–59
3,9  58–57
4,0  56–55
4,1  54–53
4,2  52
4,3  51
4,4  50
4,5  49–48
4,6  47–46
4,7  45–44
4,8  43–42
4,9  41–40
5,0  39–38
5,1  37–36
5,2  35–34
5,3  33–32
5,4  31–30
5,5  29–25
5,6  24–20
5,7  19–15
5,8  14–10
5,9   9– 5
6,0   4– 0

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 10, S. 446
    Fsn-Nr.: 710-1.30/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Mai 2018

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2018