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Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost

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  Inhaltsübersicht
Teil 1
 Allgemeine Vorschriften
  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
  § 3 Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
  § 3a Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen
Teil 2
 Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden
Abschnitt 1
 Untersuchungspflichten
  § 4 Bodenbezogene Untersuchungspflichten
  § 5 Klärschlammbezogene Untersuchungspflichten
  § 6 Beschränkte Klärschlammuntersuchung
Abschnitt 2
 Grenzwerte; Seuchen- und Phytohygiene
  § 7 Bodenbezogene Grenzwerte
  § 8 Klärschlammbezogene Grenzwerte
  § 9 Rückstellprobe
  § 10 Analysefehler und Messtoleranzen
  § 11 Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene
Abschnitt 3
 Abgabe und Auf- oder Einbringung von Klärschlamm
  § 12 Abgabe von Klärschlamm
  § 13 Bereitstellung von Klärschlamm
  § 14 Auf- oder Einbringungsmenge
  § 15 Beschränkung der Klärschlammverwertung
Abschnitt 4
 Anzeige- und Lieferscheinverfahren
  § 16 Anzeigeverfahren
  § 17 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Klärschlammverwertung
  § 18 Lieferscheinverfahren bei bodenbezogener Verwertung von Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost
Teil 3
 Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung
  § 19 Regelmäßige Qualitätssicherung
Abschnitt 1
 Träger der Qualitätssicherung
  § 20 Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung
  § 21 Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung
  § 22 Sachverständige
  § 23 Unabhängiger Ausschuss beim Träger der Qualitätssicherung
  § 24 Behördliche Überwachung des Trägers der Qualitätssicherung
  § 25 Widerruf der Anerkennung; Auflösung des Trägers der Qualitätssicherung
Abschnitt 2
 Qualitätszeichennehmer
  § 26 Anforderungen an die Zuverlässigkeit sowie an die Fach- und Sachkunde des Qualitätszeichennehmers
  § 27 Antrag auf Erteilung des Qualitätszeichens
  § 28 Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der regelmäßigen Qualitätssicherung
Abschnitt 3
 Fortlaufende Überwachung nach Erteilung des Qualitätszeichens
  § 29 Fortlaufende Überwachung
  § 30 Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung in der fortlaufenden Überwachung
  § 31 Abweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts
Teil 4
 Gemeinsame Bestimmungen zur Probenuntersuchung und zur Registerführung
  § 32 Probenuntersuchung
  § 33 Unabhängige Untersuchungsstellen
  § 34 Registerführung
  § 35 Auf- oder Einbringungsplan
Teil 5
 Schlussbestimmungen
  § 36 Ordnungswidrigkeiten
  § 37 Bereits erteilte Qualitätszeichen
  § 38 Verwendung vorliegender Untersuchungsergebnisse
  § 39 Bestehende Untersuchungsstellen
  Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1)
Zusätzliche Grenzwerte für im Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost enthaltene Schadstoffe
  Anlage 2 (zu § 32 Absatz 2 und 3)
Probenuntersuchung
  Anlage 3 (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4)
Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen