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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 28. April 1994 (SächsGVBl. S. 966), die durch § 11 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 131) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(SächsVAwS)

Vom 28. April 1994

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. April 1999

Aufgrund von § 46 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 52 Abs. 4, § 53 Abs. 2 und § 138 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201) wird verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19 g Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, ber. S. 1654), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. August 1992 (BGBl. I S. 1564).

(2) Sie gilt, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, nicht für Untergrundspeicher und Anlagen zum Umgang mit

1.
Abwasser,
2.
Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten,
3.
Jauche, Gülle und Silagesickersäften.1

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Anlagen sind selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Funktionseinheiten. Betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten bilden eine Anlage.

(2) Gasförmig sind Stoffe, deren kritische Temperatur unter 50 °C liegt oder die bei 50 °C einen Dampfdruck größer als 3 bar haben. Feste Stoffe sind Stoffe, die nach der Technischen Regel für brennbare Flüssigkeiten, TRbF 003, „Einstufung brennbarer Flüssigkeiten-Prüfverfahren“, Ausgabe März 1981 (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 19. Januar 1981 – BArBl. Nr. 3/1981 S. 55), als fest oder salbenförmig gelten. Flüssig sind Stoffe, die weder gasförmig nach Satz 1 noch fest nach Satz 2 sind.

(3) Unterirdisch sind Anlagen oder Anlagenteile, die vollständig oder teilweise im Erdboden eingebettet sind. Alle anderen Anlagen oder Anlagenteile gelten als oberirdisch.

(4) Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist das Betreiben, Einbauen, Aufstellen, Unterhalten oder Stillegen von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie von Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich der öffentlichen Einrichtungen sowie von Anlagen zum Befördern solcher Stoffe innerhalb eines Werksgeländes.

(5) Lagern ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung. Abfüllen ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen. Umschlagen ist das Laden und Löschen von Schiffen sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes.

(6) Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen und Schaffen von wassergefährdenden Stoffen. Behandeln ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern. Verwenden ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften. Wenn wassergefährdende Stoffe hergestellt, behandelt oder verwendet werden, befinden sie sich im Arbeitsgang.

(7) Behälter, in denen Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungstätigkeiten ausgeführt werden, sind Teile einer Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlage. Auch andere Behälter, die im engen funktionalen Zusammenhang mit Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen stehen, sind grundsätzlich Bestandteil von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen. Solche Behälter sind jedoch Teil einer Lageranlage, wenn sie mehreren Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen zugeordnet sind oder wenn sie mehr Stoffe enthalten können, als für eine Tagesproduktion oder Charge benötigt werden. Die Zuordnung behält Gültigkeit auch bei Betriebsunterbrechung.

(8) Rohrleitungen sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe.

(9) Lageranlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, die dem Lagern von wassergefährdenden Stoffen in Transportbehältern und Verpackungen dienen. Vorübergehendes Lagern in Transportbehältern oder kurzfristiges Bereitstellen oder Aufbewahren in Verbindung mit dem Transport liegen nicht vor, wenn eine Fläche regelmäßig dem Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen dient. Abfüllanlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe von einem Transportbehälter in einen anderen gefüllt werden. Umschlaganlagen sind auch Flächen einschließlich ihrer Einrichtungen, auf denen wassergefährdende Stoffe in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden. Die Plätze, von denen aus Behälter befüllt oder entleert werden oder von denen aus bewegliche Behälter in Lageranlagen hineingestellt oder herausgenommen werden, sind Teile der Lageranlage.

(10) Aufstellen und Einbauen ist das Errichten und Einfügen von vorgefertigten Anlagen und Anlagenteilen. Instandhalten oder Unterhalten ist das Aufrechterhalten, Instandsetzen das Wiederherstellen des ordnungsgemäßen Zustands, Betreiben der bestimmungsgemäße Gebrauch einer Anlage. Reinigen ist das Entfernen von Verunreinigungen und Reststoffen von und aus Anlagen. Stillegen ist das Außerbetriebnehmen einer Anlage; dazu gehört nicht die bestimmungsgemäße Betriebsunterbrechung.

(11) Betriebsstörung ist eine Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs einer Anlage, sofern wassergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten können.

(12) Schutzgebiete sind

1.
Wasserschutzgebiete nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG,
2.
Heilquellenschutzgebiete nach § 46 SächsWG ,
3.
Wasserschutzgebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 48 Abs. 5 SächsWG getroffen wurde,
4.
Planungsgebiete für Vorhaben der Wassergewinnung, Wasserspeicherung und Wasseranreicherung, für die eine Veränderungssperre nach § 36a Abs. 1 WHG festgelegt wurde.

§ 3
Grundsatzanforderungen
(zu § 52 Abs. 4 Nr. 2 und 3 SächsWG)

Für alle dieser Verordnung unterliegenden Anlagen gelten folgende Anforderungen, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist:

1.
Anlagen müssen so beschaffen sein und betrieben werden, daß wassergefährdende Stoffe nicht austreten können. Sie müssen dicht, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse hinreichend widerstandsfähig sein.
Einwandige unterirdische Behälter sind unzulässig.
2.
Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, müssen schnell und zuverlässig erkennbar sein.
3.
Austretende wassergefährdende Stoffe müssen schnell und zuverlässig erkannt, zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden. Im Regelfall müssen die Anlagen mit einem dichten und beständigen Auffangraum ausgerüstet werden, sofern sie nicht doppelwandig und mit Leckanzeigegerät versehen sind.
4.
Bei Betriebsstörungen anfallende Stoffe, die mit ausgetretenen wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein können, zum Beispiel Löschwasser, müssen zurückgehalten und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.
5.
Auffangräume dürfen grundsätzlich keine Abläufe haben.
6.
Es ist eine Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs- und Alarmplan aufzustellen und einzuhalten.

§ 4
Anforderungen an bestimmte Anlagen 
(zu § 52 Abs. 4 Nr. 2 SächsWG)

(1) Anforderungen für bestimmte Anlagen ergeben sich aus dem Anhang.

(2) Soweit Anforderungen nach Absatz 1 nicht festgelegt sind, kann die oberste Wasserbehörde für bestimmte Anlagen, die einem öffentlich-rechtlichen Verfahren unterliegen, Verwaltungsvorschriften erlassen, in denen die für diese Anlagen zu stellenden Anforderungen näher umschrieben werden. Dabei sind festzulegen:

1.
allgemeine Schutzmaßnahmen,
2.
besondere Schutzmaßnahmen,
3.
Überwachungsmaßnahmen,
4.
Maßnahmen im Schadensfall.

§ 5
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
(zu § 19 g Abs. 3 WHG)

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 19 g Abs. 3 WHG gelten auch die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die oberste Wasserbehörde sowie die oberste Bauaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht hat. Bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhalts der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten auch gleichwertige technische Vorschriften und Baubestimmungen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

§ 6
Gefährdungspotential

(1) Die Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind nach ihrem Gefährdungspotential zu stufen.

(2) Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und von der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe, der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes sowie der Abfüll- und Umschlagshäufigkeit.

(3) Das Volumen der Anlage und die Gefährlichkeit werden durch die in der folgenden Tabelle dargestellten Gefährdungsstufen berücksichtigt; bei gasförmigen Stoffen ist deren Masse anzusetzen. Die Wassergefährdungsklasse (WGK) ist dem Anhang 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die nähere Bestimmung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit – VwV wassergefährdende Stoffe (VwVwS) – vom 9. März 1990 (GMBl. S. 114) zu entnehmen. Für Anlagen mit Stoffen, deren WGK nicht sicher bestimmt ist, wird die Gefährdungsstufe nach WGK 3 ermittelt.

Gefährdungsstufe
m³ bzw. t WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3
Volumen in m³ bzw.
Masse in t
WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3
                 ≤        0,1 Stufe A Stufe A Stufe A Stufe A
  >       0,1 ≤        1 Stufe A Stufe A Stufe A Stufe C
  >       1    ≤      10 Stufe A Stufe A Stufe B Stufe D
  >      10   ≤    100 Stufe A Stufe A Stufe C Stufe D
  >    100   ≤ 1 000 Stufe A Stufe B Stufe D Stufe D
  > 1 000 Stufe A Stufe C Stufe D Stufe D

§ 7
Weitergehende Anforderungen
(zu § 19 g Abs. 1 und 2, § 19 i Abs. 3 Satz 1 WHG und § 52 Abs. 4 Nr. 4 SächsWG)

Die zuständige Wasserbehörde kann an Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG Anforderungen stellen, die über die in den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 19 g Abs. 3 WHG, in dieser Verordnung, in einer Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer baurechtlichen Zulassung festgelegten hinausgehen, wenn andernfalls aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes oder der besonderen Umständen des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19 g Abs. 1 oder Abs. 2 WHG nicht erfüllt sind. Sie kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zum frühzeitigen Erkennen von Verunreinigungen, ihrer Beseitigung und zum Schutz anderer Benutzer erforderlich ist. Das können insbesondere anlagenorientierte Gewässerbeschaffenheitsmeßstellen und regelmäßige Untersuchungen des Bodens sein. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 bleiben unberührt.

§ 8
Anzeigeverfahren, Ausnahmen von der Anzeigepflicht
(zu § 53 Abs. 2 und 4 SächsWG)

(1) Eine Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen hat mit einem Anzeigevordruck zu erfolgen, den die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt einführt.

(2) Anzeigepflichtig sind auch der Wechsel des Betreibers, die wesentliche Änderung von Anlagen und deren Betriebsart, die vorübergehende, länger als ein Jahr andauernde, sowie die endgültige Stillegung von Anlagen. Das gilt nicht, wenn Anlagen nach Absatz 4 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind. Die Anzeige hat innerhalb eines Monats nach Wechsel, Änderung oder Stillegung zu erfolgen.

(3) Sofern der anzeigepflichtige Tatbestand einer Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren als Antragsunterlage oder Beifügung einer ausdrücklich für die zuständige Wasserbehörde bestimmten Zweitfertigung unterbreitet wird, gilt die erforderliche Anzeige mit der Antragsstellung nach den genannten Rechtsvorschriften als gestellt. Die Fristen gemäß § 53 Abs. 4 SächsWG beginnen mit dem Eingang der Anzeige bei der unteren Wasserbehörde zu laufen.

(4) Von der Anzeigepflicht sind ausgenommen:

1.
oberirdische Anlagen ohne unterirdische Anlagenteile der Gefährdungsstufe A außerhalb von Schutzgebieten,
2.
Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe der Gefährdungsstufe B außerhalb von Schutzgebieten,
3.
Anlagen im Zusammenhang mit dem Hausgebrauch für nicht erwerbsmäßige Zwecke, mit Ausnahme von Heizölverbraucheranlagen,

(5) Die Freistellung nach Absatz 4 Nr. 1 und 2 gilt nicht, wenn mehrere Anlagen vorhanden sind und die Summe der Volumina eine Überschreitung der genannten Gefährdungsstufen ergibt. Eine Freistellung nach Absatz 4 Nr. 4, 5 und 6 gilt nicht, wenn mehrere Anlagen vorhanden sind und die Summe der Volumina eine Überschreitung der genannten Mengen ergibt. 2

§ 9
Kennzeichnungspflicht, Merkblatt

(1) Anlagen sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf.

(2) Betreiber von Anlagen haben Merkblätter „Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft anzubringen und das Bedienungspersonal über deren Inhalt zu unterrichten.

§ 10
Anlagen in Schutzgebieten

(1) In der Fassungszone und in der engeren Schutzzone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG unzulässig, soweit die maßgebliche Schutzgebietsverordnung keine entsprechende Regelung getroffen hat.

(2) In der weiteren Schutzzone von Schutzgebieten sind oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe D, unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C und D unzulässig, soweit die maßgebliche Schutzgebietsverordnung keine entsprechende Regelung getroffen hat.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 sind in der weiteren Schutzzone von Schutzgebieten nur Anlagen zulässig, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muß das maximal in der Anlage vorhandene Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.

(4) Die zuständige Wasserbehörde kann für standortgebundene Anlagen Ausnahmen von den Festlegungen der Absätze 1, 2 und 3 zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot zu einer unbilligen Härte führen würde.

(5) Weitergehende Anforderungen und Beschränkungen durch vorläufige Anordnungen oder Rechtsverordnungen nach §§ 19 und 36a WHG und §§ 46 und 48 SächsWG bleiben unberührt.

§ 11
Anlagendokumentation
(zu § 52 Abs. 4 Nr. 1 SächsWG)

(1) Für Anlagen der Gefährdungsstufe D, in Schutzgebieten auch für Anlagen der Gefährdungsstufen B und C, hat der Betreiber stets eine Anlagendokumentation zu erstellen. Bei anderen Anlagen kann die zuständige Wasserbehörde eine Anlagendokumentation im Einzelfall verlangen, wenn von der Anlage Gefahren für ein Gewässer ausgehen können.

(2) Die Anlagendokumentation muß mindestens folgende Angaben umfassen:

1.
eine Beschreibung der Anlage, ihrer wesentlichen Merkmale sowie der wassergefährdenden Stoffe nach Art und Volumen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der Anlage vorhanden sein können,
2.
eine Beschreibung der für den Gewässerschutz bedeutsamen Gefahrenquellen in der Anlage, der Vorkehrungen zur Verhütung und zum Erkennen von Betriebsstörungen und der Maßnahmen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Betriebsstörungen,
3.
einen Lageplan und einen oder mehrere Bestandspläne einschließlich Entwässerungsplan.

(3) Die Anlagendokumentation ist fortzuschreiben.

(4) Der Betreiber hat die Anlagendokumentation ständig gesichert bereitzuhalten und eine Ausfertigung auf Verlangen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Sie kann bei erheblichem Umfang verlangen, daß die Anlagendokumentation mit Hilfe der automatischen Datenverarbeitung erfaßt, gespeichert und übermittelt wird.

(5) Die zuständige Wasserbehörde kann bei offenkundig unvollständiger oder sonst mangelhafter Anlagendokumentation verlangen, daß der Betreiber einen Sachverständigen im Sinne des § 22 Abs. 1 mit der Prüfung und mit der Erstellung der Anlagendokumentation beauftragt.

(6) Sind für Anlagen Genehmigungen oder Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich und enthalten die entsprechenden Unterlagen die in Absatz 2 genannten Mindestangaben vollständig, ist keine weitere Anlagendokumentation zu führen. Diese Angaben sind in einem besonderen Teil der Unterlagen zusammenzufassen. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.

§ 12
Rohrleitungen innerhalb eines Werksgeländes
(zu § 52 Abs. 4 Nr. 2 und § 53 Abs. 1 Nr. 2 SächsWG)

(1) Unterirdische Rohrleitungen sind nur zulässig, wenn eine oberirdische Anordnung aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. Sicherheitsgründe können vor allem aufgrund des Brand- und Explosionsschutzes sowie betrieblicher Anforderungen gegeben sein.

(2) Bei zulässigen unterirdischen Rohrleitungen sind lösbare Verbindungen und Armaturen in überwachten dichten Kontrollschächten anzuordnen. Diese Rohrleitungen müssen hinsichtlich ihres technischen Aufbaus einer der folgenden Anforderungen entsprechen:

1.
sie müssen doppelwandig sein; Undichtheiten der Rohrwände müssen durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden,
2.
sie müssen als Saugleitung ausgebildet sein, in der die Flüssigkeitssäule bei Undichtheiten abreißt, oder
3.
sie müssen mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein; auslaufende Stoffe müssen in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden. In diesem Fall dürfen die Rohrleitungen keine brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55 °C führen.

Kann aus Sicherheitsgründen keine dieser Anforderungen erfüllt werden, darf nur ein gleichwertiger technische Aufbau verwendet werden. Ein gleichwertiger technischer Aufbau ist im Einzelfall nachzuweisen. Dabei ist sicherzustellen, daß alle möglichen Schadensfälle erfaßt werden. Durch technische und betriebliche Maßnahmen ist sicherzustellen, daß ein Rohrbruch und auch sehr kleine Leckagen rechtzeitig erkannt und angezeigt werden.

Zweiter Teil
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und
Umschlagen wassergefährdender Stoffe

Erster Abschnitt
Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art

§ 13
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
flüssiger Stoffe
(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG)

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn sie der Gefährdungsstufe A entsprechen.

(2) Andere Anlagen sind einfach oder herkömmlich

1.
hinsichtlich ihres technischen Aufbaus, wenn
 
a)
die Behälter doppelwandig sind oder als oberirdische einwandige Behälter in einem flüssigkeitsdichten Auffangraum stehen und
 
b)
Undichtheiten der Behälterwände durch ein Leckanzeigegerät selbsttätig angezeigt werden, ausgenommen bei oberirdischen Behältern im Auffangraum, und
 
c)
Auffangräume nach Buchstabe a) so bemessen sind, daß das dem Rauminhalt des Behälters entsprechende Volumen zurückgehalten werden kann; dient der Auffangraum mehreren oberirdischen Behältern, so ist für seine Bemessung nur der größte Behälter maßgebend, dabei müssen aber mindestens 10 Prozent des Gesamtvolumens der Anlage zurückgehalten werden können; kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter;
 
sowie
2.
hinsichtlich ihrer Einzelteile, wenn diese technischen Vorschriften oder Baubestimmungen entsprechen, die für die Beurteilung der Eigenschaft einfach oder herkömmlich eingeführt sind und die Rohrleitungen § 12 entsprechen.

§ 14
Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen
fester Stoffe
(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG)

Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester wassergefährdender Stoffe sind einfach oder herkömmlich, wenn

1.
die Anlagen eine gegen die Stoffe unter allen Betriebs- und Witterungsbedingungen beständige und undurchlässige Bodenfläche haben und
2.
die Stoffe
 
a)
in dauernd dichtverschlossenen, gegen Beschädigung geschützten und gegen Witterungseinflüsse und die Stoffe beständigen Behältern oder Verpackungen oder
 
b)
in geschlossenen Räumen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden. Geschlossenen Räumen stehen Plätze gleich, die gegen Witterungseinflüsse und gegen den Zutritt von Wasser und anderen Flüssigkeiten so geschützt sind, daß die Stoffe nicht austreten können.

Zweiter Abschnitt
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15
Verfahren
(zu § 19 h Abs. 1 WHG)

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG wird auf Antrag für eine einzelne Anlage, eine Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 1 Satz 2 WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen erteilt.

(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere bau- oder gewerberechtliche Zulassungen, beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde verzichtet darauf. Zur Beurteilung der Eignung können auch Prüfbescheinigungen und Gutachten von in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen vorgelegt werden.

(3) Soweit eine Bauartzulassung vorliegt, ist für den in der Bauartzulassung bezeichneten Gegenstand eine Eignungsfeststellung nicht erforderlich.

(4) Über Eignungsfeststellungen entscheidet die zuständige Wasserbehörde, über Bauartzulassungen die oberste Wasserbehörde.

§ 16
Voraussetzungen für Eignungsfeststellung
und Bauartzulassung
(zu § 19 h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die Grundsatzforderungen des § 3 erfüllt sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17
Eignungsfeststellung und
andere behördliche Entscheidungen

Neben einer Genehmigung oder Erlaubnis nach gewerbe- oder baurechtlichen Vorschriften bedarf es keiner Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 WHG. Die Genehmigung oder Erlaubnis darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Wasserbehörde erteilt werden.

§ 18
Vorzeitiger Einbau

Anlagen und Anlagenteile, deren Verwendung nach § 19 h WHG nur nach Eignungsfeststellung, mit Bauartzulassung, mit Prüfzeichen oder baurechtlicher Zulassung zulässig ist, dürfen vor deren Erteilung grundsätzlich nicht eingebaut werden. Ausnahmen kann die zuständige Wasserbehörde zulassen.

§ 19
Anwendung der Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten

Die Vorschriften der §§ 4, 5, 6 und 12 der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF) vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 173) in ihrer jeweils geltenden Fassung sind auch auf solche Anlagen zum Lagern brennbarer Flüssigkeiten anzuwenden, die keinen gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dies gilt jedoch nicht für die in § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 2 VbF bezeichneten Anlagen und Behälter.

Dritter Abschnitt
Betrieb der Anlagen 

§ 20
Abfüllen

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstands den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 000 l, wenn sie mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse bei der Befüllung verzichtet werden, wenn die Befüllung diskontinuierlich aus kleinen ortsbeweglichen Behältern erfolgt und die Füllhöhe des Behälters in Höhe des zulässigen Füllgrades während des Befüllvorganges durch Augenschein deutlich sichtbar ist, so daß der Abfüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllgrades unterbrochen wird.

(4) Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

Dritter Teil
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 21
Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

(1) Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden der Gefährdungsstufen A, B oder C die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19 g Abs. 1 WHG, wenn

1.
die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffen in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können,
2.
die bei ungestörtem Betrieb der Anlage unvermeidbar in unerheblichen Mengen in die betriebliche Kanalisation gelangenden wassergefährdenden Stoffe in eine geeignete betriebliche Abwasserbehandlungsanlage geleitet werden und nicht zu einer Überschreitung der nach § 7a WHG an die direkte oder indirekte Abwassereinleitung zu stellenden Anforderungen führen.

(2) Aufgrund einer Bewertung der Anlage zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe, der möglichen Betriebsstörungen, des Anfalls wassergefährdender Stoffe, der Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen und der Gewässerbelastungen ist in der Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 zu regeln, in welchem Umfang die wassergefährdenden Stoffe getrennt erfaßt, kontrolliert und eingeleitet werden dürfen.

Vierter Teil
Überprüfung

§ 22
Sachverständige
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG und § 52 Abs. 4 Nr. 3 SächsWG)

(1) Sachverständige im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von anerkannten Organisationen für die Prüfung bestellten Personen.

(2) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie

1.
nachweisen, daß die von ihnen mit der Prüfung bestellten Personen aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrungen für die Tätigkeit geeignet und hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind,
2.
glaubhaft darlegen, daß diese Personen zuverlässig sind und die Gewähr dafür bieten, daß sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen,
3.
Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
4.
die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
5.
die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
6.
den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen DM erbringen,
7.
erklären, daß sie den Freistaat Sachsen von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

(3) Als Organisation im Sinne des Absatzes 2 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefaßt sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(4) Die Anerkennung ist bei der obersten Wasserbehörde zu beantragen. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden.

(5) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Sachsen. Entsprechendes gilt auch für die gleichwertigen Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(6) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang, Ergebnis und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 23
Überprüfung von Anlagen, Gewässerschutzbeauftragter
(zu § 19 i Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 WHG und § 52 Abs. 4 Nr. 3 und 5 SächsWG)

(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige überprüfen zu lassen:

1.
unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
2.
oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe C und D, in Schutzgebieten der Stufe B, C und D,
3.
Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19 h Abs. 1 Satz 1 oder 2 WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einem Bescheid über eine baurechtliche Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19 i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe B vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(2) Die zuständige Wasserbehörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, daß eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(3) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu den selben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19 g WHG berücksichtigt werden.

(4) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.

(5) Der Betreiber einer Anlage der Gefährdungsstufe D hat einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen.

(6) Die zuständige Wasserbehörde kann für andere Anlagen verlangen, daß ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt wird, wenn dies aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit und der Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes sowie der Abfüll- und Umschlagshäufigkeit erforderlich ist.

Fünfter Teil
Fachbetriebe

§ 24
Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 19 l Abs. 1 Satz 2 WHG und § 52 Abs. 4 Nr. 7 SächsWG)

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

1.
alle Tätigkeiten gemäß § 19 l Abs. 1 Satz 1 WHG an
 
a)
Anlagen zum Umgang mit festen und gasförmigen wassergefährdenden Stoffen,
 
b)
Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genußmitteln,
 
c)
Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen der Gefährdungsstufen A und B,
 
d)
Feuerungsanlagen;
2.
Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19 g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben, wie
 
a)
Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
 
b)
Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
 
c)
Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
 
d)
Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht Schutzvorkehrungen sind,
 
e)
Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Meß-, Steuer- und Regelanlagen;
3.
Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden;
4.
Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen oder gewerberechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 25
Technische Überwachungsorganisationen
(zu § 19 l Abs. 2 Nr. 2 WHG)

Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 19 l Abs. 2 Nr. 2 WHG sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 26
Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben,
Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
(zu § 19 l WHG und § 52 Abs. 4 Nr. 8 SächsWG)

(1) Die Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben erfolgt durch die baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaften oder die Technischen Überwachungsorganisationen entsprechend deren Satzungen.

(2) Fachbetriebe nach § 19 l WHG haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde, in deren Bezirk sie tätig sind, die Fachbetriebseigenschaft nach § 19 l Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

1.
eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder
2.
eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluß eines Überwachungsvertrages vorlegt.

(3) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19 g Abs. 1 und 2 nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Sechster Teil
Bußgeldvorschrift

§ 27
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 135 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
seiner Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nachkommt,
2.
der Anzeigepflicht nach § 28 Abs. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nachkommt,
3.
entgegen § 9 Abs. 1 Anlagen nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,
4.
in Schutzgebieten eine Anlage betreibt, einbaut, aufstellt oder unterhält, die nicht § 10 entspricht,
5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 eine Anlagendokumentation nicht führt oder entgegen § 11 Abs. 3 nicht fortführt,
6.
entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 20 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen läßt,
7.
Prüfungen nach § 23 durchführt, ohne von einer nach § 22 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
8.
als Betreiber entgegen § 23 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen läßt.

Siebter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 28
Bestehende Anlagen 
(zu § 53 Abs. 1, 3 und 4 und § 138 Abs. 1 SächsWG)

(1) Für bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 und § 9 innerhalb eines Jahres sowie nach §§ 11 und 20 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen, es sei denn, daß diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.

(2) Für bestehende Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 finden auch die dafür geltenden Vorschriften nach § 4 Anwendung, soweit im Einzelfall nachträglich Anordnungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen erforderlich sind. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anforderungen nach § 3 Nr. 6 sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

(3) Die Anzeigepflicht zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt auch für bestehende Anlagen in Schutzgebieten. § 8 Abs. 4 Nr. 3 bleibt unberührt. Anzeigepflichtige bestehende Anlagen sind der zuständigen Wasserbehörde spätestens bis ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung anzuzeigen.

(4) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so sind diese für bestehende Anlagen in Schutzgebieten innerhalb von drei Jahren, außerhalb von Schutzgebieten innerhalb von fünf Jahren zu erfüllen. Jedoch kann aufgrund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

(5) Soweit es zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen erforderlich ist, kann eine Verkürzung der Fristen nach den Absätzen 1 bis 4 im Einzelfall angeordnet werden.

(6) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die aufgrund des § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, innerhalb der in Absatz 4 genannten Fristen überprüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.

§ 29
Verwaltungsvorschriften

Das Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zum Vollzug dieser Verordnung zu erlassen.

§ 30
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es der Anerkennung nach § 22 Abs. 1 erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Überprüfungen nach § 19 i Abs. 2 Satz 3 WHG auch von Sachverständigen vorgenommen werden, die nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Organisation der technischen Überwachung vom 11. November 1991 (SächsGVBl. S. 375) als Sachverständige nach der VbF vom Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit anerkannt worden sind.

Dresden, den 28. April 1994

Der Staatsminister für
Umwelt und Landesentwicklung

Arnold Vaatz

Anhang (zu § 4 Abs. 1)
(vorläufiger Anhang zur SächsVAwS)

1.
Anforderungen
Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen, an Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender flüssiger Stoffe und an Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt, sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 2 und 3.
 
a)
Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen
 
 
F 0
keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus
 
 
F 1
stoffundurchlässige Fläche
 
 
F 2
wie F 1 , aber mit Nachweis
 
b)
Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten
 
 
R 0
kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus
 
 
R 1
Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, welches bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen (zum Beispiel Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) auslaufen kann.
 
 
R 2
Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, welches bei Betriebsstörungen ohne Berücksichtigung von Gegenmaßnahmen freigesetzt werden kann.
 
 
R 3
Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät
 
c)
Anforderungen an infrastrukturelle organisatorische oder technische Maßnahmen
 
 
I 0
keine Anforderungen über die betrieblichen Anforderungen hinaus
 
 
I 1
Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (zum Beispiel Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen
 
 
I 2
Alarm- und Maßnahmeplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist.
 
d)
Zugrunde zu legendes Volumen
Das in den Tabellen 2.a) und 2.c) zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Faß- und Gebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.
 
e)
Einhaltung der Anforderungen
Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.
2.
Tabellen
 
a)
Anforderungen an oberirdische Lageranlagen
oberirdische Lageranlagen
WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3
Volumen der
Lageranlage in m³
WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3
          ≤     1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F1+R2+I0
>     1 ≤   10 F0+R0+I0 F1+R0+I1 F1+R1+I1 *) F2+R2+I0/
F1+R3+I0
>   10 ≤ 100 F0+R0+I0 F1+R1+I1 F1+R1+I2/
F2+R1+I1
F2+R2+I0/
F1+R3+I0
> 100 F1+R1+I0 F1+R1+I2/
F2+R1+I1
F2+R2+I0/
F1+R3+I0
F2+R2+I0/
F1+R3+I0
 
 
*)
R 1 kann bis zum 31. Dezember 1999 bei GfK-Behältern bis 2 m³ Rauminhalt zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff entfallen, wenn diese auf einem flüssigkeitsdichten Boden aufgestellt sind und am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind.
 
 
Erläuterungen:
 
 
+:
zusätzlich
 
 
/:
wahlweise
 
b)
Anforderungen an Faß- und Gebindelager
Die Größe des nach Tabelle 2.a) erforderlichen Auffangraumes R 1 oder R 2 ist wie folgt zu staffeln:
Faß- und Gebindelager
Gesamtrauminhalt in m³ Rückhaltevermögen
Gesamtrauminhalt
Vges in m³
Rückhaltevermögen R1 oder R2
             ≤    100 10 Prozent von Vges, wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes
>    100 ≤ 1 000 3 Prozent von Vges, wenigstens jedoch 10 m³
> 1 000 2 Prozent von Vges, wenigstens jedoch 30 m³
 
c)
Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen
Abfüll- und Umschlaganlagen
Behälter/Verpackungen WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3
Behälter/Verpackungen WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern F0+R0+I0 F1+R1+I0 F2+R1+I0 1) F2+R1+I0
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind F0+R0+I0 F1+R0+I1 F1+R1+I1 F1+R1+I2
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen F0+R0+I0 F0+R0+I0 F1+R0+I2 F1+R0+I2
 
 
Erläuterungen:
 
 
+:
zusätzlich
 
 
1):
Beim Befüllen von privaten und vergleichbaren gewerblichen Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt.
 
 
Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:
 
 
1.
Beim Umschlag im Druckbetrieb muß die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlußeinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
 
 
2.
Bei Saugbetrieb muß sichergestellt sein, daß bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leerlaufen kann.
 
d)
Anforderungen an Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender flüssiger Stoffe und an Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen
Anlagen Herstellen/Behandeln wassergefährdender flüssiger Stoffe
Volumen in m³ WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3
Volumen der Anlage 
in m³
WGK 0 WGK 1 WGK 2 WGK 3
                ≤         0,1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F1+R2+I0 F1+R2+I0
>        0,1 ≤        1 F0+R0+I0 F1+R2+I1/
F0+R0+I2
F1+R2+I1 F1+R2+I1/
F2+R2+I0
>        1    ≤      10 F1+R0+I0 F1+R1+I1 F1+R1+I1 F2+R2+I1
>      10    ≤    100 F1+R0+I1 F1+R1+I1 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2
>    100    ≤ 1 000 F1+R0+I1 F2+R1+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2
> 1 000 F1+R0+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2 F2+R2+I1+I2
 
 
Erläuterungen:
 
 
+:
zusätzlich
 
 
/:
wahlweise

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 31, S. 966
    Fsn-Nr.: 612

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 1999

    Fassung gültig bis: 26. Mai 2000