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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. 1994 S. 94)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst
(APOgVwD)

Vom 17. Dezember 1993

Aufgrund von § 18 Abs. 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen allgemeinen Verwaltungsdienst beim Freistaat Sachsen, bei den Gemeinden, den Verwaltungsverbänden, den Landkreisen und den sonstigen, der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2
Ziel der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamte heranzubilden, die nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst geeignet sind. Die Ausbildung soll auf ein verantwortliches Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereiten.

(2) Die Ausbildung vermittelt in einem anwendungsbezogenen Studium die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen Dienstes erforderlich sind. Neben Grundlagenwissen und fachspezifischen Kenntnissen soll insbesondere methodisches Wissen vermittelt werden. Das Verständnis für die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und verwaltungsorganisatorischen Zusammenhänge ist besonders zu fördern.

§ 3
Auswahlverfahren

Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob der Bewerber aufgrund seiner Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet ist. Das Nähere regelt das Staatsministerium des Innern.

Zweiter Abschnitt
Landesausschuß für den gehobenen allgemeinen
Verwaltungsdienst

§ 4
Bildung und Zusammensetzung

(1) Beim Staatsministerium des Innern wird ein Landesausschuß für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst gebildet.

(2) Dem Landesausschuß gehören an:

1.
ein Beamter des Staatsministeriums des Innern,
2.
der Rektor der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen,
3.
der Leiter des Fachbereiches Allgemeine Verwaltung,
4.
ein hauptamtlich Lehrender des Fachbereiches Allgemeine Verwaltung auf Vorschlag des Fachbereichsrates,
5.
zwei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände,
6.
zwei Beamte des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände im Freistaat,
7.
ein Student auf Vorschlag der Studenten am Fachbereich Allgemeine Verwaltung.

Das Staatsministerium des Innern beruft die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1, 4 bis 6 auf die Dauer von vier Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, das Mitglied nach Satz 1 Nr. 7 jeweils für ein Ausbildungsjahr. Wiederberufung ist zulässig. Wird an Stelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds die Berufung eines neuen Mitglieds erforderlich, so wird dieses nur für den Rest der Amtszeit berufen.

(3) Für die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 4 bis 7 genannten Mitglieder sind nach Maßgabe von Absatz 2 Stellvertreter zu berufen.

(4) Der Landesausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(5) Die Sitzungen des Landesausschusses sind nichtöffentlich. Der Landesausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5
Aufgaben

Der Landesausschuß berät das Staatsministerium des Innern in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die die Ausbildung und Prüfung betreffen, insbesondere bei der Feststellung des Bedarfs an Nachwuchskräften sowie der Aufstellung von

1.
Grundsätzen für die Auswahl der Bewerber,
2.
Ausbildungsplänen,
3.
Vorschlägen zum Entwurf des Staatshaushaltsplans, soweit sie die Ausbildung der Studenten betreffen.

Dritter Abschnitt
Vorbereitungsdienst

§ 6
Einstellungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungs-
behörden

(1) Einstellungsbehörde des Freistaates Sachsen ist das Staatsministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde. Im übrigen sind Einstellungsbehörden die Behörden nach § 1, soweit sie das Recht zur Ernennung von Beamten des gehobenen Dienstes haben.

(2) Ausbildungsstellen sind:

1.
a)
Gemeinden mit mindestens 1500 Einwohnern, erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften sowie Verwaltungsverbände,
 
b)
Landkreise,
 
c)
Dienststellen der allgemeinen Verwaltung des Freistaates,
2.
die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (Fachhochschule).

Bei den Ausbildungsstellen nach Satz 1 Nr. 1 muß eine ordnungsgemäße Ausbildung gewährleistet werden und mindestens ein Beamter des höheren oder des gehobenen allgemeinen Dienstes beschäftigt sein.

(3) Das Staatsministerium des Innern kann weitere Ausbildungsstellen bestimmen.

(4) Ausbildungsbehörden sind die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Ausbildungsstellen.

§ 7
Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
in einem Auswahlverfahren nach § 3 zugelassen wurde,
3.
a)
das 32. Lebensjahr oder
 
b)
als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
 
c)
als Angestellter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens 5 Jahre im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die üblicherweise von Beamten des gehobenen Dienstes wahrgenommen werden oder
 
d)
Inhaber eines Eingliederungsscheines oder Zulassungsscheines ist,
4.
eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung erfolgreich abgeschlossen hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
5.
über die erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt.

(2) Die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhöht sich

1.
um die Zeit des Grundwehrdienstes, der Wehrübungen sowie des Ersatzdienstes eines Bewerbers, höchstens jedoch um 18 Monate;
2.
für Bewerber, die wegen der Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind um einen Zeitraum von bis zu drei Jahren, längstens jedoch bis zum 38. Lebensjahr.

§ 8
Rechtsstellung des Anwärters

(1) Der Bewerber, der die Einstellungsvoraussetzungen in den Vorbereitungsdienst nach § 7 erfüllt, wird für die Dauer der Ausbildung von der Einstellungsbehörde in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Während der fachtheoretischen und der berufspraktischen Ausbildungszeiten wird der Anwärter den Ausbildungsstellen zugewiesen. Er führt die Dienstbezeichnung „Inspektoranwärter” mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz.

(2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Anwärter schriftlich mitgeteilt wird, daß er die Staatsprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bestanden oder die Zwischenprüfung oder die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat.

(3) Der Anwärter ist zu entlassen, wenn

1.
er sich ohne zwingenden Grund nicht zur Staatsprüfung meldet,
2.
er in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet,
3.
sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Erholungsurlaub wird nur während der berufspraktischen Studienzeit gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

§ 9
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 3 Jahre.

(2) Fachstudien und berufspraktische Studien dauern jeweils 18 Monate. Sie werden im Wechsel durchgeführt. Die Fachstudien gliedern sich in Grund- und Hauptstudium von jeweils neun Monaten.

(3) Während der berufspraktischen Studien werden von der Fachhochschule praxisbezogene Lehrveranstaltungen mit einer Gesamtdauer von bis zu drei Monaten durchgeführt. Das Nähere regelt das Staatsministerium des Innern.

§ 10
Ausfallzeiten

Die während der berufspraktischen Studien oder während der Fachstudien durch Krankheit, Wehrdienst, Zivildienst oder aus sonstigen Gründen versäumte Zeit muß nachgeholt werden, soweit sie einen Monat im Ausbildungsjahr übersteigt. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Die Einstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Fachhochschule Ausnahmen zulassen.

§ 11
Durchführung der Fachstudien

(1) Inhalt, Umfang und Gliederung der Fachstudien richten sich nach dem vom Fachbereich Allgemeine Verwaltung der Fachhochschule aufgestellten und vom Staatsministerium des Innern genehmigten Studienplan.

(2) Der Studienplan weist Pflicht- und Wahlfächer sowie besondere Lehrveranstaltungen aus.

Vierter Abschnitt
Berufspraktische Studien

§ 12
Grundsätze

(1) Während der berufspraktischen Studien soll der Student berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für das Hauptstudium erwerben sowie die in dem Grundstudium erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Das Nähere regelt der von der Fachhochschule aufgestellte und vom Staatsministerium des Innern genehmigte Rahmenplan für die berufspraktischen Studien.

(2) Tätigkeiten, die nicht dem Ziel der Ausbildung entsprechen, dürfen dem Studenten nicht übertragen werden.

(3) Einer Ausbildungsbehörde dürfen nur so viele Studenten zugewiesen werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren läßt.

§ 13
Ausbildungsleiter

Ausbildungsleiter ist der Leiter der Ausbildungsbehörde oder ein von ihm bestimmter Beamter; das Staatsministerium des Innern kann Ausnahmen zulassen.

§ 14
Zeugnisse

Jede Ausbildungsbehörde hat dem Studenten unverzüglich nach Beendigung eines Ausbildungsabschnittes ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung, seine Leistung sowie über sein dienstliches Verhalten zu erteilen; die Leistungen sind mit einer Punktzahl nach § 26 zu bewerten. Eine Abschrift des Zeugnisses ist der Fachhochschule vorzulegen.

Fünfter Abschnitt
Zwischenprüfung

§ 15
Zweck und Durchführung

(1) Der Student hat das Grundstudium mit der Zwischenprüfung abzuschließen.

(2) In der Zwischenprüfung ist zu überprüfen, ob sich der Student die Fähigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat, die erforderlich sind, um einen weiteren ordnungsgemäßen Ausbildungsverlauf zu sichern.

(3) Der Student wird von der Fachhochschule schriftlich geladen. Die Ladung muß dem Studenten bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung zugegangen sein.

(4) In der Zwischenprüfung sind folgende Klausuren zu bearbeiten:

Zwischenprüfung
Lfd. Nr.  Prüfung Anzahl
1. Öffentliches Recht 2 Klausuren,
2. Privatrecht und Recht der Ordnungswidrigkeiten 1 Klausur,
3. Finanzwirtschaft des Landes und der Kommunen 1 Klausur,
4. Volkswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Psychologie der öffentlichen Verwaltung und Soziologie 1 Klausur.

Die Bewertung erfolgt durch eine haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft. Die Klausuren sind mit einer Punktzahl nach § 26 zu bewerten. § 22 Abs. 5 findet entsprechend Anwendung, desgleichen § 23 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß die Gewichtung der einzelnen Klausurteile vom Fachbereichsrat des Fachbereiches Allgemeine Verwaltung festgelegt wird.

(5) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausur nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 vier Stunden, für die übrigen Klausuren jeweils drei Stunden.

(6) Den Zeitpunkt der Prüfung legt die Fachhochschule fest.

§ 16
Feststellung des Ergebnisses

(1) Die Feststellung des Ergebnisses der Zwischenprüfung erfolgt durch die Fachhochschule. Die erreichten Punktzahlen werden zusammengezählt und durch fünf geteilt. § 30 Abs. 3 und 5 findet entsprechend Anwendung. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Prüfung ist festzustellen, ob der Student die Zwischenprüfung bestanden hat und in seiner weiteren Ausbildung fortfahren kann.

(2) Dem Studenten und dem Dienstherrn wird das Ergebnis schriftlich mitgeteilt.

(3) Die Zwischenprüfung kann bei Nichtbestehen innerhalb von fünf Monaten nach Beendigung der Prüfung einmal wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.

(4) Die §§ 28 und 29 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Prüfungsausschusses der Leiter des Fachbereichs Allgemeine Verwaltung oder sein Vertreter tritt.

Sechster Abschnitt
Staatsprüfung

§ 17
Zeitpunkt, Zweck und Umfang

(1) Der Student hat den Vorbereitungsdienst mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst abzuschließen (Staatsprüfung). Die Staatsprüfung setzt sich aus schriftlicher und mündlicher Prüfung zusammen. Sie wird in der Regel einmal im Jahr an der Fachhochschule durchgeführt.

(2) Die Prüfungsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung im Einvernehmen mit der Fachhochschule. Der Student wird von der Fachhochschule schriftlich geladen. Die Ladung muß dem Studenten bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung zugegangen sein.

§ 18
Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

§ 19
Prüfungsausschuß

(1) Die Staatsprüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1.
ein Beamter der Prüfungsbehörde als Vorsitzender,
2.
der Rektor der Fachhochschule, der den Vorsitzenden bei Verhinderung vertritt,
3.
der Leiter des Fachbereiches Allgemeine Verwaltung,
4.
zwei hauptamtlich Lehrende des Fachbereiches Allgemeine Verwaltung,
5.
zwei Lehrbeauftragte des Fachbereiches Allgemeine Verwaltung, davon mindestens einer aus dem kommunalen Bereich.

Für jedes Mitglied ist mindestens ein Stellvertreter zu benennen. Die Mitglieder und deren Stellvertreter müssen die Laufbahnprüfung für den höheren oder den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder Justizdienst bestanden haben oder Lehrkräfte der Fachhochschule oder der Sächsischen Verwaltungsschule sein; die Prüfungsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder und Stellvertreter, diejenigen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 und deren Stellvertreter im Benehmen mit dem Rektor der Fachhochschule.

(4) Der Prüfungsausschuß beruft Erst- und Zweitprüfer. Erstprüfer müssen Lehrkräfte der Fachhochschule, Zweitprüfer sollen Praktiker sein. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(5) Der Vorsitzende leitet die Staatsprüfung und sorgt für deren ordnungsgemäßen Ablauf.

(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Der Prüfungsausschuß bildet Prüfungsgruppen, die aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern bestehen, und beauftragt diese mit der Abnahme der mündlichen Prüfung. Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 20
Schriftführer

Die Prüfungsbehörde bestellt einen Schriftführer und dessen Stellvertreter. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Staatsprüfung und fertigt über deren Verlauf sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses eine Niederschrift.

§ 21
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Staatsprüfung wird zugelassen, wer ein dem Studienplan nach § 11 entsprechendes Fachstudium sowie dem Rahmenplan nach § 12 entsprechende berufspraktische Studien nachweist.

§ 22
Schriftliche Prüfung

(1) Die Prüfungsbehörde stellt auf Vorschlag der Fachhochschule die Klausuren der schriftlichen Prüfung und bestimmt, welche Gesetzestexte und Hilfsmittel zugelassen werden.

(2) Der Student versieht seine Klausur anstelle des Namens mit einer für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung vom Schriftführer verlost. Sie dürfen den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüfern nicht vor der endgültigen Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden.

(3) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führt der Schriftführer oder ein anderer beauftragter Beamter. Der Aufsichtsführende fertigt über den Ablauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift.

(4) Der Student muß die Klausuren spätestens bis zum Ablauf der Bearbeitungszeit dem Aufsichtführenden abgeben. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt dieser fest, welcher Student keine Klausur abgeliefert hat und vermerkt dies in der Prüfungsniederschrift.

(5) Körperlich behinderten Prüflingen sind im Prüfungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die Behinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden.

§ 23
Umfang der schriftlichen Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind folgende Klausuren zu bearbeiten:

schriftliche Prüfung
Nr.  Prüfung Anzahl
1. Öffentliches Recht 2 Klausuren,
2. Privatrecht 1 Klausur,
3. Finanzwirtschaft des Landes und der Kommunen 1 Klausur,
4. Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Psychologie der öffentlichen Verwaltung oder Soziologie 1 Klausur,
5. Verwaltungsinformatik und Statistik 1 Klausur,
6. Jeweils eine Klausur aus zwei der folgendenWahlfachbereiche:
  a) Verwaltungshandeln, Rechtsschutz und Haftung
  b) Wirtschaft und Finanzen
  c) Personal und Organisation.

Bei den Klausuren nach Satz 1 Nr. 6 sollen die Studenten jeweils zwischen mindestens zwei Klausuren wählen können. Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausuren nach Satz 1 Nr. 3, 4 und 6 jeweils vier Stunden, für die übrigen Klausuren jeweils drei Stunden.

(2) Die Klausuren können aus selbständigen Aufgabenteilen bestehen, die getrennt zu bewerten sind; in diesem Fall wird aus den Punktzahlen der einzelnen Aufgabenteile nach ihrer von der Prüfungsbehörde festgelegten Gewichtung die Durchschnittspunktzahl bis auf zwei Dezimalen ermittelt. Die festzusetzende Punktzahl ist bei mehr als ..., 49 aufzurunden, im übrigen abzurunden.

§ 24
Bewertung der Klausuren

(1) Die Klausuren werden von Erst- und Zweitprüfern begutachtet und unabhängig voneinander mit einer Punktzahl nach § 26 bewertet.

(2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Klausur um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder sich nicht auf zwei Punkte annähern können, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Bewertung der Prüfer die Punktzahl fest.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Aufgabenteile nach § 23 Abs. 2 entsprechend.

(4) Gibt der Student eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig ab, so erhält er für diese die Note „ungenügend” (0 Punkte).

§ 25
Mündliche Prüfung

(1) Der Student ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn er in der schriftlichen Prüfung mindestens in der Hälfte der Klausuren nach § 23 die Note „ausreichend” erzielt und außerdem einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 4,5 Punkten erreicht hat; andernfalls hat er die Staatsprüfung nicht bestanden.

(2) Das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung wird dem Studenten mit der Ladung zur mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. § 15 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Prüfungsgruppe nach § 19 Abs. 7 erhält vom Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung nicht vor Abschluß der mündlichen Prüfung Kenntnis.

(3) Die Studenten werden in den nach dem Studienplan festgelegten Pflichtfächern und den belegten Wahlfächern geprüft. Die Prüfungszeit beträgt für jeden Studenten bis zu 45 Minuten. Mehr als vier Studenten dürfen nicht zusammen geprüft werden.

(4) Die Leistungen in jedem Prüfungsbereich werden jeweils mit einer Punktzahl nach § 26 bewertet.

(5) § 22 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 26
Prüfungsnoten

Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Bewertung Prüfungsleistungen
Note Punkte entspricht Leistung
sehr gut (14 und 15 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (11 bis 13 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
befriedigend (8 bis 10 Punkte) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (5 bis 7 Punkte) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (2 bis 4 Punkte) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (0 und 1 Punkt) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

§ 27
Niederschrift

(1) In der Niederschrift über den Verlauf der Prüfung sind festzuhalten:

1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfung,
2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Prüfer, die bei der Bewertung der Prüfungsleistungen mitgewirkt haben,
3.
die Bewertung der Klausuren,
4.
die in der mündlichen Prüfung erteilten Noten,
5.
die Gesamtdurchschnittspunktzahl, die Endpunktzahl und die Gesamtnote,
6.
die Entscheidungen des Prüfungsausschusses,
7.
Unregelmäßigkeiten in der schriftlichen Prüfung.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 28
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt der Student der Prüfung, an der er teilzunehmen hat, fern oder tritt er ohne Genehmigung des Prüfungsausschusses von ihr zurück, so gilt sie als nicht bestanden.

(2) Stimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Student durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Im Krankheitsfall ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses unverzüglich zu unterrichten. Im Falle einer Erkrankung kann der Rücktritt grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn der Student unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat; das amtsärztliche Zeugnis muß die medizinischen Befundtatsachen enthalten, die für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit erheblich sind.

(3) Erfolgt der Rücktritt vor Beendigung des schriftlichen oder des mündlichen Prüfungsteils, entscheidet der Prüfungsausschuß, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Klausuren anzurechnen sind.

(4) Hat sich ein Student in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes dem schriftlichen oder mündlichen Prüfungsteil unterzogen, so kann ein nachträglicher Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.

(5) Die Einstellungsbehörde bestimmt, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Student zu leisten hat.

(6) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen, verbleibt bis zum Wegfall des Hinderungsgrundes, längstens jedoch bis zum nächsten Prüfungstermin, in der Staatsprüfung. Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 29
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Unternimmt es ein Student, das Ergebnis seiner Klausuren durch Täuschung, Bestechung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder macht er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig, so kann der Prüfungsausschuß die Klausur mit der schlechtesten Note bewerten oder den Studenten von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; im letzteren Fall gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag, so kann die Prüfungsbehörde die bestandene Prüfung für nicht bestanden erklären. Diese Erklärung ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Staatsprüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die mündliche Prüfung entsprechend.

§ 30
Feststellung des Ergebnisses

(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Endnote fest.

(2) Aus den Einzelleistungen der schriftlichen Prüfung sowie aus den Einzelleistungen der mündlichen Prüfung ist jeweils eine Durchschnittspunktzahl bis auf zwei Dezimalen zu ermitteln. Die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung zählt dreifach, die der mündlichen Prüfung einfach. Die Summe der Durchschnittspunktzahlen wird durch vier geteilt und auf zwei Dezimalen errechnet (Endpunktzahl).

(3) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn der Student mindestens die Endpunktzahl von 5,0 Punkten erreicht hat.

(4) Der Prüfungsausschuß kann nach Anhörung der Prüfungsgruppe die Endpunktzahl aufgrund des Gesamteindrucks, den er von der Leistung des Studenten in der Prüfung und unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst gewonnen hat, bei bestandener Prüfung bis zu einem Punkt heben.

(5) Bei bestandener Prüfung ist die Endpunktzahl zur Ermittlung der Endnote bei mehr als ..., 49 aufzurunden, im übrigen abzurunden.

(6) Im Anschluß an die Beratungen des Prüfungsausschusses wird dem Studenten die erreichte Endpunktzahl und, wenn er die Prüfung bestanden hat, die Endnote schriftlich mitgeteilt.

§ 31
Wiederholung der Prüfung

Hat der Student die Staatsprüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal beim nächstmöglichen Termin wiederholen. Die Einstellungsbehörde bestimmt im Benehmen mit der Prüfungsbehörde, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Student zu leisten hat.

§ 32
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Staatsprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis mit der erreichten Endnote. Sind die Prüfungsleistungen mit der Endnote „ausreichend“ bewertet worden, so wird in dem Zeugnis nur angegeben, daß die Staatsprüfung bestanden ist. Das Zeugnis umfaßt ein Beiblatt mit einer Aufstellung der erreichten Einzelpunktzahlen.

(2) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem großen Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.

(3) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwirbt der Student keinen Anspruch auf Verwendung im öffentlichen Dienst.

§ 33
Prüfungsakten

Die Prüfungsakten werden bei der Fachhochschule geführt. Die Prüfungsteilnehmer können innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Staatsprüfung ihre Prüfungsakten einsehen.

Siebenter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 34
Übergangsvorschrift

(1) In Abweichung von § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 1 können bis zum 31. Dezember 1996 auch Personen benannt werden, die die dort genannten laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen.

(2) § 23 Abs. 1 Satz 1 gilt für Studenten, die vor dem 1. September 1992 eingestellt worden sind, mit der Maßgabe, daß anstelle der Klausuren nach Nr. 4 und 5 folgende Klausuren zu bearbeiten sind:

4.
Betriebswirtschaftslehre der öffentlichen Verwaltung und Volkswirtschaftslehre
5.
Verwaltungsinformatik.

(3) Für Studenten, die zwischen dem 31. August 1992 und 31. August 1993 eingestellt worden sind, gelten abweichend folgende Regelungen:

1.
während der Fachstudien hat der Student die im Studienplan festgelegten Leistungsnachweise zu erbringen,
2.
ein ordnungsgemäßes Studium im Sinne des § 21 umfaßt auch die nach dem Studienplan erforderlichen Leistungsnachweise,
3.
das Prüfungszeugnis im Sinne des § 32 umfaßt ein Beiblatt mit einer Aufstellung der erreichten Einzelpunktzahlen sowie den Leistungen des Studenten in den Leistungsnachweisen.

(4) Für Studenten, deren Ausbildung ganz oder teilweise in einem anderen Bundesland oder bei der Bundesverwaltung erfolgt, können Ausbildung und Prüfung nach den für die jeweilige Laufbahnausbildung geltenden Bestimmungen oder nach den vom Staatsministerium des Innern erlassenen Prüfungsbestimmungen erfolgen. Die Prüfung wird der Staatsprüfung nach dieser Verordnung gleichgestellt. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1996.

§ 35
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst vom 16. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 403) außer Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 1993

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1994 Nr. 3, S. 94
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Januar 1994

    Fassung gültig bis: 31. August 2000