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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen

Vollzitat: Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 18), das zuletzt durch § 39 des Gesetzes vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist

Vorschaltgesetz
zur Erhebung von Abgaben und Umlagen sowie zur Führung der Haushaltswirtschaft in den Kommunen
(Vorschaltgesetz Kommunalfinanzen)

Vom 19. Dezember 1990

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. September 1993

Der Landtag des Freistaates Sachsen hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Abschnitt
Übertragung der Verwaltung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden

§ 1
(aufgehoben)

§ 2
(aufgehoben) 1

§ 3
Gemeinsame Steuerverwaltung

Mehrere Gemeinden können nach Maßgabe des § 31 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. der DDR I S. 255) die Gewerbesteuer gemeinsam verwalten.

Zweiter Abschnitt
Erhebung von Kommunalabgaben

§ 4
(aufgehoben) 2

§ 5
(aufgehoben) 3

§ 6
Mietpreisgebundener Wohnraum

Bei mietpreisgebundenem Wohnraum können Benutzungsgebühren nach § 4 oder Vorauszahlungen nach § 5 für die Berechnung der höchstzulässigen Miete außer Ansatz bleiben.

§ 7
(aufgehoben) 4

§ 8

Die Gemeinden und Landkreise können bis zum Erlaß einer Gemeindeordnung und einer Landkreisordnung auf der Grundlage des § 44 der Kommunalverfassung zur Fortsetzung ihrer Investitionstätigkeit Kredite nach Maßgabe von Verwaltungsvorschriften aufnehmen, die das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erläßt.

Vierter Abschnitt
Kreisumlage

§ 9
(aufgehoben) 5

Fünfter Abschnitt
Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Landkreise

§ 10

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Rechtsverordnungen zu erlassen über

  1. den Inhalt und die Gestaltung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogrammes sowie die Haushaltsführung und Haushaltsüberwachung,
  2. die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,
  3. die Aufgaben, die Organisation und Beaufsichtigung der Gemeindekasse und der Sonderkassen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs sowie die Buchführung.

Sechster Abschnitt
Inkrafttreten

§ 11

Soweit dieses Gesetz Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthält, tritt es am Tag nach der Verkündung, im übrigen am 1. Januar 1991 in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 1990

Der Präsident des Landtages
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1990 Nr. 4, S. 18
    Fsn-Nr.: 521

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 1993

    Fassung gültig bis: 2. Juli 2002