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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum vom 7. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 231), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum
(SächsHSGradeFHMeißenVO)1

Vom 7. Mai 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. Februar 2017

Aufgrund von § 17 Abs. 6 des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 534), wird im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen, der Justiz und für Soziales verordnet:

§ 1
Bezeichnung der Diplomgrade

(1) Die Diplomgrade tragen folgende Bezeichnungen:

1.
„Diplom-Verwaltungswirt“ für den Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung für den Bereich Staatsfinanzverwaltung,
2.
„Diplom-Finanzwirt“ für den Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung für den Bereich Steuerverwaltung und
3.
„Diplom-Rechtspfleger“ für den Fachbereich Rechtspflege.

(2) Frauen können die Diplomgrade in weiblicher Form führen. 2

§ 2
Diplomurkunde

Die Diplomurkunde muss enthalten

1.
die Bezeichnung der Fachhochschule und des Fachbereichs,
2.
den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort des Absolventen,
3.
den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Laufbahnprüfung mit der Angabe des Datums und der erworbenen Laufbahnbefähigung,
4.
den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Diplomarbeit mit der Angabe des Themas,
5.
die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades mit einem Zusatz gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes und
6.
den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Rektors und des Fachbereichsleiters. 3

§ 3
Bezeichnung des Bachelorgrades

Der Bachelorgrad trägt für die Fachbereiche Allgemeine Verwaltung sowie Sozialverwaltung und Sozialversicherung die Bezeichnung „Bachelor of Laws (LL.B.)“ 4

§ 4
Bezeichnung des Mastergrades

Der Mastergrad trägt für die Studiengänge Verwaltungsinformatik und Public Governance die Bezeichnung „Master of Science (M.Sc.)“ 5

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft. 6

Dresden, den 7. Mai 2009

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2009 Nr. 6, S. 231
    Fsn-Nr.: 245-2.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Februar 2017

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. Dezember 2023