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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung im Bereich Literatur und Sprache

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung im Bereich Literatur und Sprache vom 7. Juli 1998 (SächsABl. S. 604)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Förderung im Bereich Literatur und Sprache

Vom 7. Juli 1998

Gliederung
1.     Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2.     Gegenstand der Förderung
3.     Zuwendungsempfänger
4.     Zuwendungsvoraussetzungen
5.     Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6.     Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.     Verfahren
8.     Inkrafttreten

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Förderung mit dem Ziel, freies literarisches Schaffen sowie öffentlich wirksames literarisches Leben im Freistaat Sachsen zu erhalten und zu aktivieren.
Dies geschieht hauptsächlich durch individuelle Förderung von Schriftstellerinnen und Schriftstellern, literarischen Übersetzerinnen und Übersetzern, die Förderung überregional wirksamer Projekte im Veranstaltungs- und Publikationsbereich.
1.2
Für die Gewährung der Zuwendungen gelten § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. SäHO) und die Vorläufige Verwaltungsvorschrift (Vorl. VV) zu § 44 SäHO in Verbindung mit den Förderrichtlinien für den Bereich Literatur und Sprache des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie den Verfahrensregeln zur Arbeit des Literatur-Kuratoriums des Freistaates Sachsen.
1.3
Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.
1.4
Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grund noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.
2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind insbesondere nachfolgende Zweckbestimmungen:
2.1
Förderung literarischen Schaffens
jährliche Vergabe von Arbeitsstipendien, Reisestipendien und Studienaufenthalten im In- und Ausland;
2.2
Leseförderung und Literaturverbreitung
  • Lesungen aus neuen Manuskripten und Büchern von Schriftstellerinnen und Schriftstellern, literarischen Übersetzerinnen und Übersetzern mit Wohnsitz im Freistaat Sachsen,
  • Maßnahmen lesefördernden Charakters für alle Altersgruppen,
  • landesweite Schreibwettbewerbe für Kinder und Jugendliche,
  • Maßnahmen, die bedeutendes deutschsprachiges und ausländisches literarisches Schaffen vorstellen,
  • Maßnahmen mit Trägern anderer Bundesländer, die Schriftsteller- und Übersetzerbegegnungen befördern helfen,
  • Maßnahmen internationalen Charakters, die zu Schriftsteller- und Übersetzerbegegnungen beitragen sowie das aktuelle Literaturgespräch befördern helfen,
  • Maßnahmen, die sich der Pflege literarischer Traditionen sowie der Pflege des literarischen Erbes annehmen,
  • Maßnahmen zu aktuellen literatur- und sprachwissenschaftlichen Problemen (Symposien, Konferenzen, Kolloquien, Ausstellungen),
  • Literaturzeitschriften überregionalen Charakters, die im Freistaat Sachsen erscheinen;
2.3
Druck-, Übersetzungs- und Lizenzkostenförderung
  • Monographien, die erstmals für die sächsische Kunst- und Kulturentwicklung relevante Themen vorstellen,
  • Monographien, die erstmals einen sächsischen Künstler vorstellen,
  • Einzel- und Gesamtdarstellungen zum sächsischen literarischen Erbe (Erstveröffentlichungen),
  • das literarische Debüt einer Schriftstellerin, eines Schriftstellers mit Wohnsitz im Freistaat Sachsen,
  • Erstübersetzungen von Belletristik sowie Monographien mit Kunst- und Kulturthematik eines osteuropäischen Schriftstellers.
3
Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte
3.1
Förderung literarischen Schaffens
grundsätzlich freischaffende Schriftstellerinnen und Schriftsteller, literarische Übersetzerinnen und Übersetzer mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen
3.2
Leseförderung und Literaturverbreitung
Kommunen, Landkreise, freie gemeinnützige Träger
3.3
Druckkostenförderung
Verlage mit branchenüblichem Vertriebsnetz
3.4
Übersetzungs- und Lizenzkostenförderung
Verlage mit branchenüblichem Vertriebsnetz und Geschäftssitz im Freistaat Sachsen
4
Zuwendungsvoraussetzungen
Der Förderzeitraum ist auf die Dauer eines Haushaltsjahres begrenzt.
4.1
Förderung literarischen Schaffens
  • freischaffende literarische Tätigkeit,
  • ehemaliger Wohnsitz im Freistaat Sachsen sofern das literarische Schaffen mit Sachsen verbunden geblieben ist,
  • nachweisbare Arbeit an einem Manuskript;
Förderausschluss:
Zuwendungsberechtigte, die für den Förderzeitraum von anderen Instituten eine analoge Förderung erhalten.
4.2
Leseförderung und Literaturverbreitung
  • Eine Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn noch nicht mit der Durchführung des Projektes begonnen wurde.
  • Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung des Projektes nachweislich gesichert ist. Ein angemessener Anteil der Aufwendungen für förderfähige Projekte muss durch Eigenmittel, eingeworbene Drittmittel und eine angemessene Mitfinanzierung der jeweiligen Sitzkommune des Trägers bzw. der Kommune, in der das Projekt realisiert wird, gedeckt werden (grundsätzliches Finanzierungsmodell 1:1 Kommune : Land).
  • Zuwendungen werden nur Antragstellern mit Geschäftssitz im Freistaat Sachsen gewährt oder Antragstellern, die ihr Projekt im Freistaat Sachsen realisieren.
  • Bei Literaturzeitschriften muss der Schwerpunkt der Veröffentlichungen auf Texten sächsischer Schriftstellerinnen und Schriftsteller liegen, weniger bekannte und jüngere Schriftstellerinnen und Schriftsteller müssen angemessen berücksichtigt werden.
  • Die Literaturzeitschrift muss mehrmals in einem Jahr erscheinen.
4.3
Druck-, Übersetzungs- und Lizenzkostenförderung
  • Mit dem Druck des Werkes darf noch nicht begonnen worden sein.
  • An der Herausgabe des Werkes muss ein besonderes Landesinteresse bestehen.
  • Das geplante Werk darf ohne einen Zuschuss nicht finanziert werden können.
  • Die Veröffentlichung darf in anderem Zusammenhang nicht schon publiziert worden sein (Erstveröffentlichung).
  • Durch den Zuschuss muss eine Verbilligung des Ladenpreises eintreten, um dem geförderten Werk eine möglichst große Verbreitung zu sichern.
  • Die Herstellung des Buches muss auf alterungsbeständigem Papier erfolgen (Kennzeichnung durch die liegende Acht).
  • Die Schriftstellerin/der Schriftsteller, die Übersetzerin/der Übersetzer darf an der Mitfinanzierung nicht beteiligt sein. Eine branchenübliche Honorierung muss nachweislich vertraglich vereinbart sein.
  • Die Lizenzrechte für förderfähige Übersetzungen müssen nachweislich vertraglich vereinbart sein.
  • Die Publikation darf nicht im Selbstverlag erscheinen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Zuwendungsarten sind die Projektförderung, in Ausnahmefällen auch die institutionelle Förderung. Die Zuwendung kann in Form einer Anteils-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung erfolgen. Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuwendungen gewährt.
5.1.1
Die Zuwendungen erfolgen als Festbetragsfinanzierung.
  • Arbeitsstipendien werden in monatlichen Raten von 2 000,00 DM gezahlt. Arbeitsstipendien werden für drei, sechs oder zwölf Monate gewährt.
  • Reisestipendien werden in voller Antragshöhe bis 6 000,00 DM oder anteilig gewährt. Für Aufenthalts- und Reisekosten ist die finanziell sparsamste Variante zu wählen.
  • Studienaufenthalte in Künstlerhäusern werden mit Stipendien in Höhe von 2 000,00 DM monatlich gefördert. In diesem Festbetrag sind für Studienaufenthalte im Inland die Aufenthaltskosten enthalten. Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt oder eine Kilometerpauschale bei PKW-Nutzung werden zusätzlich gewährt (siehe dazu Nummer 5.3.1).
5.1.2
Leseförderung und Literaturverbreitung
Zuschüsse zu Maßnahmen erfolgen als Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung.
5.1.3
Druck-, Übersetzungs- und Lizenzkostenförderung
Die Zuschüsse erfolgen als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.
Bei Druckkosten sind die technischen Herstellungskosten sowie die Verlagsgemeinkosten (Werbung und Vertrieb) in Höhe von 30 vom Hundert der technischen Herstellungskosten förderfähig. Die Zuschusshöhe darf grundsätzlich 20 000,00 DM nicht überschreiten.
Bei Übersetzung- und Lizenzkosten sind maximal 90 vom Hundert förderfähig, grundsätzlich höchstens 20 000,00 DM.
5.2
Bemessungsgrundlage
5.2.1
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen
Gesamtausgaben, das heißt diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen („Zuwendungsfähige Ausgaben“).
5.2.2
Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist zu beachten, dass diese nur insoweit bewilligt werden kann, als ein erhebliches Landesinteresse vorliegt, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann.
5.2.3
Für die Gewährung von Zuschüssen ist neben dem Landesinteresse sowohl die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers als auch die finanzielle Beteiligung Dritter angemessen zu berücksichtigen.
5.2.4
Eigenleistungen stehen Eigenmitteln gleich. Sie können nur in Höhe des marktüblichen Geldwertes berücksichtigt werden.
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.3.1
Reisekosten (Fahrtkosten, Kosten für Verpflegung und Unterkunft) dürfen nur nach Maßgabe des Sächsischen Reisekostenrechts in der jeweils geltenden Fassung in Ansatz gebracht werden.
5.3.2
Honorare für Schriftstellerinnen und Schriftsteller, Übersetzerinnen und Übersetzer
Zuwendungsfähig ist grundsätzlich ein Honorar von 400,00 DM für eine Lesung im Rahmen eines Projektes oder als Einzellesung. Ausnahmen für Lesungen im Rahmen eines Projektes sind in begründeten Einzelfällen möglich.
5.3.3
Mieten
Sofern keine kostenlosen Räume zur Verfügung stehen, können Mieten an gewerbliche Vermieter in angemessenen Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden. Bei nichtgewerblichen Vermietern ist ein eventueller Mehraufwand berücksichtigungsfähig.
5.3.4
Ausgaben für Vorbereitung und Organisation
Freie gemeinnützige Träger können einen Verwaltungskostenanteil bis zu fünf vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben ohne Einzelnachweis geltend machen. Höhere Verwaltungskosten (bis max. 15 vom Hundert) sind nachweispflichtig.
5.3.5
Sachmittel
Sachmittel (Kosten für Ausstattungsgegenstände) können in angemessener Höhe berücksichtigt werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck und unter Beachtung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinien verwendet werden.
6.2
Der Antragsteller hat zu sichern, dass die Förderung seines Projektes durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in angemessener Weise bekanntgemacht wird.
6.3
Eine Förderung desselben Zwecks sowohl aus Mitteln der Allgmeinen Kunst- und Kulturförderung nach Maßgabe dieser Richtlinie wie auch aus Mitteln zur Kulturraumförderung nach § 6 Abs. 2 SäKRG ist grundsätzlich ausgeschlossen.
In besonderen Fällen kann das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Ausnahmen zulassen.
7
Verfahren
Förderanträge sind grundsätzlich auf beigefügten Musterformularen beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, Wigardstr. 17, 01097 Dresden, Referat 5.4 – Literatur/Film, Tel.: 0351/5646482 einzureichen.
7.1
Förderung literarischen Schaffens
  • Arbeitsstipendien, Reisestipendien und Studienaufenthalte im In- und Ausland werden öffentlich ausgeschrieben.
    Antragsfrist ist der 30. September für das folgende Haushaltsjahr.
7.2
Leseförderung und Literaturverbreitung
Für Projekte ist eine Beantragung bis 15. September des Jahres für das folgende Haushaltsjahr möglich.
Bestandteil des Antrages muss neben einem detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan auch eine detaillierte Projektbeschreibung sein.
Der Kosten- und Finanzierungsplan muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
7.3
Druck-, und Übersetzungs- und Lizenzkostenförderung
  • Der schriftliche Antrag eines Verlages muss erkennen lassen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind.
  • Exposé, Inhaltsverzeichnis und Manuskriptprobe (20 Seiten) sind dem Antrag beizufügen.
  • Eine Kopie des Autoren-, Übersetzervertrages und des Lizenzvertrages sind mit dem Antrag einzureichen.
  • Zur Bearbeitung werden eine Kalkulation sowie vergleichende Ladenpreisberechnungen (mit/ohne Zuschuss) benötigt.
  • Bei erstmaliger Antragstellung müssen dem Antrag öffentlich beglaubigte Kopien der Gewerbegenehmigung und der Eintragung ins Handelsregister beigefügt sein.
  • Antragstellung grundsätzlich bis zum 30. November für das folgende Haushaltsjahr.
7.4
Die Abrechnung richtet sich nach den Auflagen im Zuwendungsbescheid und den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung.
7.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt § 44 der Vorläufigen SäHO in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften (siehe ABl. SK Sonderdruck Nr. 13/97 vom 31. Dezember 1997).
8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und hat bis zum 31. Dezember 2001 Gültigkeit. Gleichzeitig wird die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung im Bereich Literatur und Sprache vom 7. März 1997, veröffentlicht im Sächsischen Amtsblatt Nr. 13 vom 5. Juni 1997, außer Kraft gesetzt.

Dresden, den 7. Juli 1998

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 32, S. 604

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 7. August 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001