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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung soziokultureller Projekte im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung soziokultureller Projekte im Freistaat Sachsen vom 27. Mai 1998 (SächsABl. S. 485)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Förderung soziokultureller Projekte im Freistaat Sachsen
(VwV – ProSozio 99)

Vom 27. Mai 1998

Präambel

Soziokultur in Sachsen versteht sich als gesellschaftliches Experimentierfeld zur Gestaltung sozialräumlicher und kultureller Lebensbedingungen außerhalb tradierter Institutionen und festgelegter Kulturformen.
Die nachfolgende Verwaltungsvorschrift fördert im Anschluß an das „Strukturförderprogramm Soziokultur“ die weitere Qualifizierung von Inhalten und Aktionsformen soziokultureller Projekte.

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt auf Grundlage der haushaltsrechtlichen Bestimmungen der § 23 und § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 sowie nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV – SäHO) vom 20. Oktober 1997 und dieser Verwaltungsvorschrift in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Förderung soziokultureller Projekte.
1.2
Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßen Ermessen bewilligt. Durch die Bewilligung einer Zuwendung werden Rechtsansprüche des Antragstellers auf weitere Zuwendungen weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet.
1.3
Durch die Förderung sollen soziokulturelle Einrichtungen und Initiativen die Möglichkeit erhalten, Projekte in die Praxis umzusetzen und damit die Bedeutung soziokultureller Arbeit für das kulturell-gesellschaftliche Leben zu stärken.
1.4
Die Förderung verfolgt das Ziel, Inhalte soziokultureller Arbeit durch Erprobung neuer Angebots- und Aktionsformen in Verbindung mit den etablierten Sparten (Musik, Bildende und Darstellende Kunst, Literatur, Medien) weiter zu qualifizieren.
2
Gegenstand der Förderung
 
Gegenstand der Förderung sind soziokulturelle Projekte, die sich aufgrund des innovativen Charakters bzw. aufgrund der inhaltlichen Qualität aus dem soziokulturellen Angebotsspektrum hervorheben. Dazu zählen insbesondere:
 
a)
Modellvorhaben, die neue Impulse für die Entwicklung soziokultureller Konzepte geben und überregionale Ausstrahlung besitzen;
 
b)
Kooperationsprojekte zum Zwecke der Vernetzung soziokultureller Arbeit mit dem Ziel der Effizienzsteigerung und Ressourcenbündelung;
 
c)
Projektvorhaben, die der Profilierung und Erweiterung des soziokulturellen Angebotsspektrums dienen und im Rahmen soziokultureller Arbeit neue Akzente setzen;
 
d)
Projektvorhaben, die besondere, innovative Angebots- und Aktionsformen entwickeln und den Zugang zu etablierten Kultursparten befördern und diese kreativ in die Projektarbeit einbinden;
 
e)
Projektvorhaben, die eine regionen-, kulturraum- und länderübergreifende Zusammenarbeit fördern und dabei insbesondere strukturschwache Regionen einbeziehen.
3
Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte
 
Antragsberechtigt im Sinne dieser Vorschrift sind soziokulturelle Einrichtungen und Initiativen im Freistaat Sachsen in freier gemeinnütziger Trägerschaft. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zugelassen werden.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Zuwendungsfähig sind ausschließlich Anträge zur Förderung soziokultureller Projekte. Soziokulturellen Charakter im Sinne dieser Vorschrift tragen Projekte, die:
 
a)
zur Stärkung der bürgerbeteiligten kulturellen Arbeit beitragen und eigenständige künstlerische und kulturelle Aktivitäten fördern;
 
b)
programmatisch verschiedene künstlerische Sparten zusammenführen bzw. in einer Sparte unterschiedliche künstlerische Produktions- und Aneignungsformen erproben;
 
c)
generationsübergreifend zur Begegnung und Kommunikation in den Bereichen Kultur, Politik, Ökologie und Soziales sowie kultureller Bildung beitragen mit dem Ziel, neue Ausdrucksformen im geistig-kulturellen Entwicklungsprozeß zu ermöglichen.
4.2
Zuwendungsvoraussetzung ist weiterhin, daß das Projekt im Freistaat Sachsen realisiert oder in angemessener Weise repräsentiert wird.
4.3
Nicht zuwendungsfähig ist eine ausschließliche Veranstaltertätigkeit.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse gewährt.
5.2
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben des beantragten Projektes, das heißt diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen.
5.3
Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist der dem Projektantrag zugrundeliegende Kosten- und Finanzierungsplan.
5.4
Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind Leistungen des Antragstellers, die im Rahmen der Projektvorbereitung bzw. Projektdurchführung ohne gesonderte Leistungsvereinbarung erbracht werden (Eigenleistungen). Im Einzelfall können diese Leistungen jedoch bei der Bemessung der Zuwendung mit einem nach Ziffer 5.7 erhöhtem Fördersatz berücksichtigt werden, wenn:
 
a)
die Leistungen in untrennbarem Sachzusammenhang zum Projekt stehen und auszuschließen ist, daß diese Leistungen von einem Dritten in gleicher Qualität erbracht werden können;
 
b)
eine Vergabe dieser Leistungen an Dritte mit unverhältnismäßig hohen Ausgaben verbunden wäre;
 
c)
die Erbringung dieser Leistungen zu einer stärkeren Identifikation mit der soziokulturellen Arbeit bei Dritten führt und für die weitere Entwicklung des soziokulturellen Umfeldes von Bedeutung ist.
5.5
Art und Umfang der Eigenleistungen sollen im Antrag unter Bezugnahme auf die unter Ziffer 5.4 benannten Kriterien gesondert dargestellt werden.
5.6
Zuwendungen können bis in Höhe von 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt werden. Der Regelfördersatz sollte erkennbar unter dem Förderhöchstsatz liegen.
5.7
Werden Eigenleistungen im Sinne von Ziffer 5.4 anerkannt, kann der Bemessung der Zuwendung ein bis zu 10 vom Hundert erhöhter Fördersatz zugrundegelegt werden.
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Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Durch die Arbeitsgruppe Soziokultur beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst können thematische Schwerpunkte für die Projektarbeiten festgelegt werden.
6.2
Der Zuwendungsempfänger hat bei der Durchführung des Projektes in angemessener Weise auf die Förderung durch den Freistaat Sachsen hinzuweisen.
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Verfahren
7.1
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. Projektanträge sind spätestens bis zum 30. September des dem Projektbeginn vorausgehenden Jahres einzureichen.
7.2
Parallel reichen die Antragsteller zum 30. September bei der Geschäftsstelle der Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur Sachsen e. V. (LAG) eine Kopie des Antrages zur Kenntnis ein.
7.3
Antragsformulare sind bei den Regierungspräsidien sowie bei der Geschäftsstelle der LAG erhältlich.
7.4
Dem Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist ein ausgeglichener, detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan sowie eine ausführliche Projektbeschreibung beizufügen.
7.5
Die Projektanträge werden in regionalen Arbeitsgruppen (Regionalgremien), denen Vertreterinnen und Vertreter der LAG, des zuständigen Kulturraumes und des zuständigen Regierungspräsidiums angehören, entschieden. Die Förderentscheidungen sollen im Einvernehmen getroffen werden. Wenn im Einzelfall Förderentscheidungen in den Regionalgremien nicht einvernehmlich getroffen werden können, werden diese mit einer Darstellung des Sachverhaltes und einem Vorschlag des zuständigen Regierungspräsidiums der Arbeitsgruppe Soziokultur des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Entscheidung vorgelegt. Hierzu kann ein Sondervotum durch die LAG abgegeben werden.
7.6
Die endgültige Förderliste ist von der beim Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst gebildeten unabhängigen Arbeitsgruppe Soziokultur zu bestätigen.
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Inkrafttreten/Außerkrafttreten
 
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2003. Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung von Kulturinitiativen und soziokulturellen Einrichtungen im Freistaat Sachsen vom 7. Mai 1997 (VwV – Strukturförderprogramm Soziokultur, SächsABl. Nr. 23 vom 5. Juni 1997, S. 564) tritt zum selben Tage außer Kraft. Für das Verwaltungsverfahren in der Förderperiode 1998 gewährter Zuwendungen, sind die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Kulturinitiativen und soziokulturellen Einrichtungen im Freistaat Sachsen (VwV – Strukturförderprogramm Soziokultur) weiterhin anzuwenden.

Dresden, den 27. Mai 1998

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 26, S. 485

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 26. Juni 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2003