1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK) zur Gewährung von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit (Wiedereinstiegsstipendien)

Vollzitat: Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK) zur Gewährung von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit (Wiedereinstiegsstipendien) vom 10. Dezember 1997 (SächsABl. 1998 S. 55)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst (SMWK)
zur Gewährung von Stipendien zur Förderung des Wiedereinstiegs in die wissenschaftliche Arbeit (Wiedereinstiegsstipendien)

Vom 10. Dezember 1997

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1

Der Freistaat Sachsen fördert über das SMWK nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die ihre wissenschaftliche Qualifizierung zur Wahrnehmung familiärer Aufgaben unterbrochen oder abgebrochen haben und die nach dieser Zeit ihre Forschungsarbeit an der Hochschule wieder aufnehmen wollen, durch Gewährung von Zuwendungen in Form von Stipendien und Sachmitteln.

1.2
Damit soll insbesondere dem Anliegen der Frauenförderung an sächsischen Hochschulen Rechnung getragen und der Frauenanteil am wissenschaftlichen Personal erhöht werden.
1.3
Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Anspruch. Die Gewährung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltmittel nach pflichtgemäßem Ermessen der um die Gleichstellungsbeauftragte der jeweiligen Universität, die Gleichstellungsbeauftragte der zuständigen Fakultät sowie gegebenenfalls um weitere Hochschullehrer erweiterte Graduiertenkommissionen der Universitäten, wenn die Zuwendungsvoraussetzungen gegeben sind.
2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die ihre wissenschaftliche Qualifizierung zur Wahrnehmung familiärer Aufgaben unterbrochen oder abgebrochen haben und die ihre Forschungsarbeit wieder aufnehmen und mit der Promotion oder Habilitation abschließen oder sich in ein neues Forschungsvorhaben mit dem Ziel des Abschlusses der Habilitation einarbeiten wollen.

3
Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte und Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Antragsberechtigt sind
 
a)
Frauen und Männer mit Hochschulabschluß, die zur Wahrnehmung familiärer Aufgaben ihr Promotionsvorhaben bei fortgeschrittenem Arbeitsstand unterbrochen oder abgebrochen haben und die die Forschungsarbeit mit dem Ziel des Abschlusses der Promotion wieder aufnehmen wollen,
 
b)
promovierte Frauen und Männer, die nach einer Zeit der Wahrnehmung familiärer Aufgaben ihre unterbrochene oder abgebrochene Forschungsarbeit mit dem Ziel des Abschlusses der Habilitation wieder aufnehmen oder sich mit dem Ziel der Habilitation in ein neues Forschungsvorhaben einarbeiten wollen.
3.2
Von der Förderung ist insbesondere ausgeschlossen, wer
 
a)
ein Landesstipendium nach dem SächsgradG oder ein Landesinnovationsstipendium (LIST) oder
 
b)
ein Stipendium über den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD), die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) oder eine andere Selbstverwaltungsorganisation der Wissenschaft erhält,
 
c)
durch Begabtenförderungswerke gefördert oder
 
d)
von einer öffentlichen Einrichtung beschäftigt wird, es sei denn, die Tätigkeit dient nachweislich nicht der wissenschaftlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung. Auch die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft und ähnliches ist mit einer Förderung nicht vereinbar.
4
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
4.1
Der Grundbetrag des Wiedereinstiegsstipendiums für den Abschluß der Promotion beträgt entsprechend § 1 Abs. 1 der Verordnung des SMWK zur Durchführung des Sächsischen Graduiertengesetzes SächsGradVO) vom 6. März 1995 (SächsGVBl. S. 122) 1 300 DM monatlich. Der Familienzuschlag wird entsprechend § 1 Abs. 3 SächsGradVO festgelegt.
4.2
Der Grundbetrag des Wiedereinstiegsstipendiums mit dem Ziel der Vorbereitung oder des Abschlusses der Habilitation beträgt 1 800 DM monatlich. Der Familienzuschlag wird entsprechend § 1 Abs. 3 SächsGradVO gewährt.
4.3
Besondere Zuwendungen für Sach- und Reisekosten können entsprechend § 2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 SächsGradVO gewährt werden. Die besonderen Zuwendungen sollen einen Betrag von insgesamt 2 000 DM für den gesamten Förderzeitraum nicht überschreiten.
4.4
Die Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
4.5
Das Wiedereinstiegsstipendium wird für ein Jahr gewährt. Im Falle des Wiedereinstiegs in die Forschungsarbeit mit dem Ziel der Vorbereitung oder des Abschlusses der Habilitation kann die Förderung um maximal ein Jahr verlängert werden.
4.6
Das Wiedereinstiegsstipendium kann als Teilzeitstipendium mit verlängerter Laufzeit in Anspruch genommen werden.
4.7
Bei Unterbrechung wird gemäß § 15 des Gesetzes über das Graduiertenstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Graduiertengesetz – SächsgradG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1006) verfahren. Die Verlängerung der Förderungsdauer aufgrund einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen ist wegen eigener Erkrankung oder der Erkrankung eines Kindes möglich. Die Verlängerung wird insgesamt nur einmal gewährt.
5
Sonstige Bestimmungen

Den Stipendiaten soll ermöglicht werden, im Sinne ihrer Qualifizierung Dienstleistungen in der Lehre zu erbringen. Sie erhalten dafür keine Vergütung.

6
Verfahren
6.1
Der Antrag ist bei der Graduiertenkommission der jeweiligen Universität einzureichen.
6.2
Bei der Begutachtung der Anträge wird die Graduiertenkommission erweitert um folgende stimmberechtigte Mitglieder (erweiterte Graduiertenkommission):
 
a)
die Gleichstellungsbeauftragte der Universität,
 
b)
die Gleichstellungsbeauftragte der für das laut Antrag in Aussicht genom-mene wissenschaftliche Vorhaben zuständigen Fakultät sowie
 
c)
gegebenenfalls weitere Hochschullehrer zur Sicherstellung der Mehrheits-verhältnisse gemäß § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen ( Sächsisches Hochschulgesetz – SHG) vom 4. August 1993 (SächsGVBl. S.691).
6.3
Die Termine, zu denen Anträge eingereicht werden können, sind an der Universität öffentlich bekanntzumachen.
6.4
Die Antragstellung erfolgt schriftlich. Der Antrag umfaßt
 
a)
Angaben zur Person einschließlich Begründung der Antragstellung
 
b)
Darstellung des bisherigen wissenschaftlichen Werdeganges einschließlich des Standes und der Ergebnisse bisheriger Forschungsarbeiten, Zeugnisse, Nachweise, Veröffentlichungen, Angaben zu bisheriger Lehrtätigkeit
 
c)
Konzept des wissenschaftlichen Vorhabens, für das das Wiedereinstiegsstipendium beantragt wird
 
d)
Stellungnahme zweier Hochschullehrer zu den bereits vorliegenden For-schungsergebnissen und zum geplanten wissenschaftlichen Vorhaben
 
e)
Bereitschaftserklärung eines Hochschullehrers zur Betreuung des wissenschaftlichen Vorhabens.
6.5
Die Verteilung der Stipendien auf die Universitäten wird vom SMWK vorgenommen. Zuvor sind die Landeshochschulkonferenz und die Landeskonferenz der Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen zu hören. Das SMWK weist den örtlich zuständigen Studentenwerken die notwendigen Mittel zu.
6.6
Die Bewilligung obliegt der erweiterten Graduiertenkommission. Die erweiterte Graduiertenkommission entscheidet darüber hinaus über
 
a)
die Verlängerung der Förderung nach einem Jahr bei Habilitationsvorhaben sowie im Krankheitsfall aufgrund eines Antrages, der zu begründen und dem ein Gutachten des betreuenden Hochschullehrers beizufügen ist
 
b)
den Widerruf einer bewilligten Förderung
 
c)
die Gewährung besonderer Zuwendungen in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 3 SächsgradG.
Die Entscheidung nach lit. c) erfolgt dem Grunde nach.
6.7
Das Studentenwerk entscheidet über die Gewährung des Familienzuschlages in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 2 SächsgradG und § 1 Abs. 3 und 4 SächsGradVO sowie über die Höhe der von der erweiterten Graduiertenkommission genehmigten besonderen Zuwendungen in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 3 SächsgradG unter Beachtung von § 2 SächsGradVO und des jeweiligen Bewilligungsbescheides für das Studentenwerk nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten des Studentenwerkes.
6.8
Der Erlaß des Zuwendungsbescheides sowie die Auszahlung der Stipendien und besonderen Zuwendungen obliegt den zuständigen Studentenwerken.
7
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft und hat bis zum 31. Dezember 2001 Gültigkeit.

Dresden, den 10. Dezember 1997

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 2, S. 55

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Januar 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001