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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Kulturellen Filmförderung

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Kulturellen Filmförderung vom 7. Mai 1997 (SächsABl. S. 589)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Kulturellen Filmförderung

vom 7. Mai 1997

Inhaltsübersicht

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.
Verfahren
8.
Inkrafttreten
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Förderung mit dem Ziel, dem Film als öffentlich wirksamsten Träger kultureller und künstlerischer Inhalte eine Basis für Entstehung und Verbreitung zu schaffen. Im Vordergrund stehen dabei die Entwicklung des in der Region tradierten Animationsfilms, die Förderung landesthematischer Produktionen sowie die Förderung des kulturellen Filmabspiels.
1.2
Für die Gewährung der Zuwendungen gelten § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. SäHO) und die Vorläufige Verwaltungsvorschrift ( Vorl. VV zu § 44 SäHO) in Verbindung mit den Förderrichtlinien für den Bereich Kulturelle Filmförderung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie der Verfahrensregelung zur Vergabe von Fördermitteln in den Bereichen Filmproduktionsförderung, Buchentwicklung und Filmabspiel der unabhängigen Filmbeiräte des Freistaates Sachsen.
1.3
Ein Anspruch auf Förderung einzelner Maßnahmen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4
Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grund noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.
2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind insbesondere nachfolgende Zweckbestimmungen:

2.1
Drehbuchförderung
Die Entwicklung von Drehbüchern und andere produktionsvorbereitende Maßnahmen für Filmvorhaben
2.2
Produktionsförderung
Die Produktion von Spiel-, Dokumentar-, Animations- und Experimentalfilmen in professionellen filmischen und elektronischen Produktionsverfahren
2.3
Absatzförderung
Der Vertrieb und die Präsentation von Filmen
2.4
Abspielförderung
 
Festivals, Filmwochen, Filmtage
 
Filmkunst, europäischer Film, Kinder- und Jugendfilm innerhalb von Jahresspielplänen freier Träger
 
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Spielbetriebs
2.5
Sondermaßnahmen
Filmwissenschaftliche Projekte, Filmarchivierung und -dokumentation und anderes
Hinweis:
Nicht Gegenstand der Förderung sind die Produktion, der Absatz und das Abspiel von Filmen für Zwecke der Wissensvermittlung, Werbung und Imagedarstellung, ebenso filmische Dokumentationen von Kunstereignissen oder Videointegrationen in künstlerische Darbietungen.
3
Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte

Antragsberechtigt für nachfolgend genannte Förderungen sind:

3.1
Drehbuchförderung
Filmautoren, Produzenten
Nicht antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkveranstalter oder Unternehmen, an denen eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt oder ein privater Rundfunkveranstalter unmittelbar zu mehr als 50 % beteiligt ist.
3.2
Produktionsförderung
Produzenten, Regisseure
Nicht antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und private Rundfunkveranstalter oder Unternehmen, an denen eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt oder ein privater Rundfunkveranstalter unmittelbar zu mehr als 50 % beteiligt ist.
3.3
Absatzförderung
Vertriebsfirmen, Produzenten
3.4
Abspielförderung
Freie gemeinnützige Träger, kommunale Einrichtungen, gewerbliche Filmtheater
3.5
Sondermaßnahmen
Kommunale Einrichtungen und freie gemeinnützige Träger
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Eine Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur, wenn noch nicht mit der Durchführung des Projektes begonnen wurde. Der Förderzeitraum ist auf die Dauer eines Haushaltsjahres begrenzt.
4.2
Bestandteil des Antrages muß neben einem detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan auch eine Darstellung/Konzeption der Maßnahme sein. Der Kosten- und Finanzierungsplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
4.3
Die Zuwendung wir nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Bei aktuellen Projekten im Bereich Produktionsförderung besteht im Ausnahmefall die Möglichkeit, für Materialsicherung von unwiederbringlichem Geschehen oder wegen anderer nicht zu beeinflussender Tatsachen vor Schließung der Gesamtfinanzierung einen Vorschuß zu beantragen. In diesem Falle gehen bei Nichtzustandekommen des Projekts alle Verwertungs- und Nutzungsrechte an das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst über, sofern der Vorschuß binnen drei Jahren nach Förderzusage nicht zurückgezahlt wurde.
4.4
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, haben diese sich an der Förderung angemessen zu beteiligen.
4.5
Drehbuchförderung
Die Antragsteller sollen grundsätzlich ihren Wohn- und Geschäftssitz im Freistaat Sachsen haben.
4.6
Produktionsförderung
Die Antragsteller müssen grundsätzlich ihren Wohn- und Geschäftssitz in Sachsen haben oder mit der Antragstellung nachweisen, daß die Gesamtkosten ihres Projekts bereits zu 50 % gedeckt sind und der zu erzielende Regionaleffekt mindestens 50 % der Antragssumme betragen wird.
4.7
Absatzförderung
Zuwendungen können nur Projekte erhalten, die eine Produktionsförderung durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst erfahren haben.
4.8
Abspielförderung
Filmfeste, Filmwochen, Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Spielbetriebs werden anteilig zur Zuwendung der Kommune gefördert (grundsätzliches Finanzierungsmodell 1 : 1 Kommune : Land).
Zuwendungen zum Jahresspielplan (Pauschalen) können freie Träger mit mindestens 250 Vorführungen/Jahr erhalten.
4.9
Sondermaßnahmen
Die Maßnahmen werden individuell im Sinne des unter 1.1. benannten Zuwendungszwecks gefördert.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendungsart für alle Förderbereiche ist die Projektförderung, in Ausnahme auch die institutionelle Förderung.
Die Zuwendung kann in Form einer Anteils-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung erfolgen. Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuwendungen gewährt.
5.1.1
Drehbuchförderung
Die Zuwendungen sollen grundsätzlich die Höhe von 15 000,00 DM/Projekt nicht überschreiben.
Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.
5.1.2
Produktionsförderung
Die Zuwendungen können grundsätzlich bis maximal 50 % der Herstellungskosten betragen und sollen die Höhe von 100 000,00 DM nicht überschreiten.
Der finanziellen Beteiligung Dritter enthoben werden können Animationsfilmprojekte, bei besonderem kulturellen Bedarf ebenso Projekte sächsischer Antragsteller mit Herstellungskosten bis zu 200 000,00 DM.
Die Zuwendung erfolgt als Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung.
5.1.3
Absatzförderung
Die Zuwendungen sollen grundsätzlich die Höhe von 15 000,00 DM nicht überschreiten.
Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.
5.1.4
Abspielförderung
Zuwendungsfähig sind bis zu 50 % der Gesamtkosten für Filmfeste, Filmwochen.
Die Zuwendung erfolgt als Anteils- oder Fehlbetragsfinanzierung, gegebenenfalls auch als Festbetragsfinanzierung für Filmmieten/Gema/Transport.
Die Höhe der Pauschalen für Jahresprogramme wird nach Antragslage im Haushaltjahr festgesetzt.
Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung.
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Spielbetriebs können bis zur Höhe von 30 000,00 DM gefördert werden.
Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung
5.2
Bemessungsgrundlage
5.2.1
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, – das heißt diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen (zuwendungsfähige Ausgaben).
5.2.2
Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist zu beachten, daß diese nur insoweit bewilligt werden kann, als ein erhebliches Staatsinteresse vorliegt, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann.
5.2.3
Für die Gewährung von Zuschüssen ist neben dem Landesinteresse sowohl die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers als auch die finanzielle Beteiligung Dritter angemessen zu berücksichtigen.
5.2.4
Die Maßnahme muß mit einem Eigenanteil von mindestens 10 % vom Zuwendungsempfänger getragen werden. Eigenleistungen stehen Eigenmitteln gleich. Sie können nur in Höhe des marktüblichen Geldwertes angerechnet werden.
5.2.5
Reisekosten (Fahrtkosten, Kosten für Verpflegung und Unterkunft) dürfen nur nach Maßgabe des Sächsischen Reisekostenrechts in der jeweils geltenden Fassung in Ansatz gebracht werden.
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.3.1
Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie zur Durchführung des Projekts notwendig und angemessen sind.
Zuwendungsfähig unter 2.4. – Filmkunst, europäischer Film, Kinder- und Jugendfilm innerhalb von Jahresprogrammen – sind Ausgaben für Filmmieten/Gema/Transport.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck und unter Beachtung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinien verwendet werden.
6.2
Der Antragsteller hat zu sichern, daß die Förderung seines Projekts durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in angemessener Weise bekanntgemacht wird.
6.3
Eine Förderung desselben Zwecks sowohl aus Mitteln der Allgemeinen Kunst- und Kulturförderung nach Maßgabe dieser Richtlinie wie auch aus Mitteln zur Kulturraumförderung nach § 6 Abs. 2 KRG ist grundsätzlich ausgeschlossen. In besonders gelagerten Fällen kann das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Ausnahmen zulassen.
7
Verfahren
7.1
Förderanträge sind auf beigefügten Musterformularen beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, Wigardstr. 17, 01097 Dresden, Referat 5.4. – Literatur/Film, Tel.: 0351/5646481 einzureichen.
7.1.1
Drehbuchförderung
Antragstermin für den Förderbereich ist der 15.09. jedes Jahres.
7.1.2
Produktionsförderung
Antragstermin für den Förderbereich ist der 01.03. jedes Jahres
7.1.3
Absatzförderung
Antragstermine für den Förderbereich sind der 15.02., 30.04. und 15.09. jedes Jahres
7.1.4
Abspielförderung
Antragstermine für den Förderbereich sind der 15.02. und der 15.10. jedes Jahres.
7.2
Der vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst berufene unabhängige Filmbeirat unterbreitet dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Fördervorschläge.
Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet unmittelbar über institutionelle Förderung, die Zusatzkopienförderung für gewerbliche Filmtheater und Sondermaßnahmen nach 2.5.
Diese Anträge sind ab Oktober des Vorjahres bis 31. März des laufenden Jahres beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zu stellen.
7.3
Tagesaktuelle Anträge in den Förderbereichen Absatzförderung und Abspielförderung können in Absprache mit dem unabhängigen Filmbeirat bei nachgewiesener Notwendigkeit terminunabhängig bearbeitet werden.
8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 1997 in Kraft und hat bis zum 31. Dezember 2001 Gültigkeit.
Damit werden die Festlegungen zur Kulturförderung im Freistaat Sachsen für den Bereich Filmförderung veröffentlicht in „Kulturförderung in Sachsen“, Herausgeber Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, 1994, außer Kraft gesetzt.


Dresden, den 7. Mai 1997
Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 23, S. 589

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001