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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung der Darstellenden Kunst

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung der Darstellenden Kunst vom 7. Mai 1997 (SächsABl. S. 570)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Förderung der Darstellenden Kunst

vom 7. Mai 1997

Inhaltsübersicht

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.
Verfahren
8.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie Zuwendungen mit dem Ziel, die Darstellende Kunst im Freistaat Sachsen mit ihrer reichen Theater- und Tanztradition zu bewahren und weiterzuentwickeln.
Dies geschieht vorrangig durch die Förderung von Projekten mit Landesbedeutung.
1.2
Für die Gewährung der Zuwendungen gelten § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministerium der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl.VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1) in Verbindung mit den Förderrichtlinien für den Bereich Darstellende Kunst des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie den Verfahrensregeln zur Arbeit des unabhängigen Beirates Darstellende Kunst.
1.3
Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.
1.4
Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.
2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind insbesondere nachfolgende Vorhaben:

2.1
Theaterfestivals, Theatertage und Wettbewerbe der Darstellenden Kunst von überregionaler, landesweiter und internationaler Bedeutung;
2.2
freies professionelles Theater- und Tanzschaffen sowie freie professionelle sächsische Puppen- und Marionettentheater
 
Neuinszenierungen mit mindestens drei Aufführungen im Freistaat Sachsen,
 
Projekte, besonders für Kinder und Jugendliche,
 
Gemeinschaftsvorhaben mit ausländischen Künstlerinnen / Künstlern,
 
Gastspieltätigkeiten, besonders in osteuropäischen Ländern und internationale Austauschvorhaben,
 
Stipendien und Studienreisen;
2.3
Amateurtheater und Amateurtanz
 
Projekte der Landesverbände Amateurtheater und Amateurtanz,
 
Maßnahmen zur künstlerischen Qualifizierung vorrangig von Mitgliedern der Landesverbände und Leitern der Amateurtheater- und Amateurtanzgruppen,
 
Projekte, besonders für Kinder und Jugendliche,
 
Treffen, Workshops und Wettbewerbe,
 
Gemeinschaftsveranstaltungen von Amateurtheatern und Künstlerinnen / Künstlern freier Theatergruppen;
2.4
Sondermaßnahmen
 
Informationsblätter,
 
Gutachten und Dokumentationen und andere.
3
Zuwendungsempfänger / Antragsberechtigte
3.1
kommunale und freie gemeinnützige Träger von Theaterfestivals, Theatertagen und Wettbewerben der Darstellenden Kunst sowie von Sondermaßnahmen,
3.2
freie professionelle Theater- und Tanzgruppen sowie freie professionelle sächsische Puppen- und Marionettentheater,
3.3
Amateurtheater und Amateurtanzgruppen.
zu 3.2 und 3.3:
Eine Antragstellung von nichtrechtsfähigen Ensembles und natürlichen Personen ist möglich, sofern diese die bestimmungsmäßige Verwendung der Landesmittel gewährleisten.
4
Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung ist möglich, wenn an dem Vorhaben ein besonderes Landesinteresse besteht.
Der Förderzeitraum ist grundsätzlich auf die Dauer eines Haushaltsjahres begrenzt.

4.1
Projektförderung
Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur, wenn noch nicht mit der Durchführung des Projektes begonnen wurde. Nachförderungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
4.2
Institutionelle Förderung
Voraussetzung für eine institutionelle Förderung ist die Vorlage des Betriebskonzeptes der Einrichtung mit einer detaillierten Beschreibung der Arbeitsaufgaben und des Arbeitsumfanges, eines Wirtschafts- und Finanzierungs-planes sowie einer Personalübersicht.
zu 4.1 und 4.2:
 
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung nachweislich gesichert ist.
Ein angemessener Anteil der Aufwendungen muß durch Eigenmittel und durch eine Mitfinanzierung der jeweiligen Sitzkommune des Trägers bzw. der Kommune, in der das Vorhaben realisiert wird, gedeckt werden. Angestrebt wird ein gleicher Finanzierungsanteil von Kommune und Land.
 
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, haben sich diese an der Förderung angemessen zu beteiligen.
 
Zuwendungen werden Antragstellern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Freistaat Sachsen gewährt oder Antragstellern, die ihr Vorhaben vorrangig im Freistaat Sachsen realisieren.
4.3
Förderausschluß
 
Baumaßnahmen,
 
Theater- und tanzwissenschaftliche Zeitschriften und Veröffentlichungen.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendungsarten sind die Projektförderung und im Ausnahmefall die institutionelle Förderung. Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung bewilligt und kann in Form einer Anteils-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung erfolgen.
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt.
5.1.1
Zuwendungen für Theaterfestivals, Theatertage und Wettbewerbe der Darstellenden Kunst können bis max. 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich.
5.1.2
Zuwendungen für Projekte freier professioneller Theater- und Tanzgruppen können bis maximal 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Ausnahmen sind nur in begründeten Fällen möglich.
Projekte freier professioneller sächsischer Puppen- und Marionettentheater können bis maximal 5 000 DM jährlich gefördert werden.
5.1.3
Zuwendungen für Projekte der sächsischen Amateurtheater und Amateurtanzgruppen können bis maximal 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.
5.2
Bemessungsgrundlage
5.2.1
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, das heißt diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen („Zuwendungsfähige Ausgaben“).
5.2.2
Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist zu beachten, daß diese nur insoweit bewilligt werden kann, als ein erhebliches Landesinteresse vorliegt, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann.
5.2.3
Für die Gewährung von Zuschüssen wird neben dem Landesinteresse sowohl die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers als auch die finanzielle Beteiligung Dritter angemessen berücksichtigt.
5.2.4
Die Maßnahme muß grundsätzlich mit einem Eigenanteil von mindestens 10 vom Hundert vom Zuwendungsempfänger finanziert werden. Eigenleistungen stehen Eigenmitteln gleich. Sie können nur in Höhe des marktüblichen Geldwertes berücksichtigt werden.
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie zur Durchführung eines Projektes notwendig und angemessen sind.
Zuwendungsfähig sind grundsätzlich Sach- und Honorarkosten.
5.3.1
Reisekosten (Fahrtkosten, Kosten für Verpflegung und Unterkunft) dürfen nur nach Maßgabe des Sächsischen Reisekostenrechts in der jeweils geltenden Fassung in Ansatz gebracht werden.
5.3.2
Honorarkosten können in angemessener Höhe berücksichtigt werden.
5.3.3
Mieten
Sofern keine kostenlosen Räume zur Verfügung stehen, können Mieten an gewerbliche Vermieter in angemessenem Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Bei nichtgewerblichen Vermietern ist ein eventueller Mehraufwand berücksichtigungsfähig.
5.3.4
Ausgaben für Vorbereitung und Organisation
Freie gemeinnützige Träger können einen Verwaltungskostenanteil bis zu fünf Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben ohne Einzelnachweis geltend machen. Höhere Verwaltungskosten (bis maximal 15 vom Hundert) sind nachweispflichtig.
5.3.5
Sachmittel
Sachmittel (unter anderem Kosten für Ausstattungsgegenstände) können in angemessener Höhe gefördert werden.
5.3.6
Zur Finanzierung nationaler und internationaler Gastspiele und Studienreisen sind im Sinne dieser Richtlinie nur die Fahrtkosten zuwendungsfähig.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck und unter Beachtung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinie verwendet werden.
6.2
Der Antragsteller hat zu sichern, daß die Förderung seines Projektes durch den Freistaat Sachsen in angemessener Weise bekanntgemacht wird.
6.3
Eine Förderung desselben Zweckes sowohl aus Mittel der Allgemeinen Kunst- und Kulturförderung nach Maßgabe dieser Richtlinie wie auch aus Mitteln zur Kulturraumförderung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Kulturräume im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz - SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 537), ist grundsätzlich ausgeschlossen.
In besonderen Fällen kann das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Ausnahmen gewähren.
7
Verfahren
7.1
Anträge auf Zuwendungen für Festivals, Wettbewerbe, Landesverbände, institutionelle und individuelle Förderungen sowie für Sondermaßnahmen sind beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, Wigardstraße 17, 01097 Dresden, bis spätestens 30. September für das folgende Haushaltsjahr einzureichen.
Der vom Sächsischen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst berufene unabhängige Beirat unterbreitet dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Fördervorschläge.
Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst entscheidet unmittelbar über institutionelle Förderungen und Maßnahmen nach 2.6.
7.2
Anträge auf Zuwendungen für Einzelprojekte in den Regionen, außer den unter 7.1 genannten Maßnahmen, sind beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium bis spätestens zwei Monate vor Projektbeginn einzureichen.
Der vom Sächsischen Staatsminister für Wissenschaft und Kunst berufene unabhängige Beirat unterbreitet den Regierungspräsidien Fördervorschläge. Zu den Förderentscheidungen der Regierungspräsidien ist das Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst herzustellen.
7.3
Dem Antrag auf Zuwendung ist bei Projektförderung ein ausgeglichener, detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan und eine ausführliche Projekt-beschreibung bzw. bei institutioneller Förderung das Betriebskonzept der Einrichtung, der Wirtschaftsplan und die Personalübersicht beizufügen.
8
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 1997 in Kraft und hat bis zum 31. Dezember 2001 Gültigkeit.
Damit werden die Festlegungen zur Kulturförderung im Freistaat Sachsen für den Bereich Darstellende Kunst, veröffentlicht in „Kulturförderung in Sachsen“, Herausgeber Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, 1994, außer Kraft gesetzt.

Dresden, den 7. Mai 1997

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 23, S. 570

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001