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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung der Bildenden Kunst

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung der Bildenden Kunst vom 7. Mai 1997 (SächsABl. S. 568)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Förderung der Bildenden Kunst

vom 7. Mai 1997

Inhaltsübersicht

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.
Verfahren
8.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt Förderung mit dem Ziel, die freie Entfaltung aller Gattungen der Bildenden Kunst zu erhalten und zu aktivieren.
Dies geschieht hauptsächlich durch individuelle Förderung von bildenden Künstlerinnen und Künstlern sowie der Förderung überregional wirksamer Projekte und Ausstellungen im Veranstaltungs- und Publikationsbereich.
1.2
Für die Gewährung von Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinien gelten § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministerium der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl.VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1) ferner die Verfahrensregeln der Ankaufskommission des Freistaates Sachsen.
1.3
Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendung wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.
1.4
Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grund noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.

2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die Projektförderung mit den nachfolgenden Zweckbestimmungen:
2.1
Vergabe von
 
Reisestipendien,
 
Studienaufenthalten im In- und Ausland
2.2
Ankäufe auf Empfehlung der unabhängigen Kommission für den Ankauf zeitgenössischer bildender Kunst im Freistaat Sachsen, deren Zusammensetzung und Arbeitsweise gesondert geregelt ist
2.3
Ausstellungen, Pleinairs, Symposien und Workshops von überregionaler Bedeutung,
 
Projekte zur Förderung des künstlerischen Nachwuchses,
 
Gemeinschaftsprojekte mit ausländischen Künstlern zur Pflege internationaler Kontakte;
2.4
Druckkostenförderung bei der Herstellung von Katalogen zu Personalausstellungen sächsischer Künstler.

3
Zuwendungsempfänger, Antragsberechtigte
3.1
Vorwiegend freischaffende bildende Künstlerinnen und Künstler;
3.2
Kommunen, Landkreise, freie gemeinnützige Träger, Künstlergruppen;
3.3
Hinsichtlich der Druckkostenförderung:
Kommunen, Landkreise und freie gemeinnützige Träger

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur, wenn mit der Durchführung des Projektes noch nicht begonnen wurde. Zuwendungen werden Antragstellern mit Wohn- und Geschäftssitz im Freistaat Sachsen gewährt oder Antragstellern, die ihr Vorhaben vorrangig im Interesse des Freistaates Sachsen realisieren.
Ein angemessener Anteil der Ausgaben muß durch Eigenmittel und durch die Mitfinanzierung der jeweiligen Sitzkommune des Trägers bzw. der Kommune, in der das Vorhaben realisiert wird, gedeckt werden.
Der Förderzeitraum ist auf die Dauer des Haushaltsjahres begrenzt.

4.1
Bei Einzelpersonen:
 
vorwiegend freischaffende bildkünstlerische Tätigkeit,
 
mit Wohnsitz im Freistaat Sachsen oder Künstler/in, die mit ihrem Schaffen oder in ihrer Person einen Bezug zum Freistaat Sachsen haben.
4.2
Druckkostenförderung für Ausstellungskataloge erfolgt ausschließlich für Vorhaben, die im Freistaat Sachsen stattfinden.
Die Ausstellung soll nach Anzahl und Bedeutung der ausgestellten Arbeiten eine Übersicht über das Gesamtwerk geben und der Katalog dies belegen (vertiefende Textbeiträge zum Gesamtwerk, biographische Daten, bibliographische Angaben, Ausstellungsverzeichnis).
Die Förderung wird nur einmal nach Vollendung des 40. Lebensjahres gewährt.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Zuwendungsart
Zuwendungsart ist die Projektförderung für Einzelpersonen und Projektgruppen. Die Zuwendung wird als Teilfinanzierung bewilligt und kann in Form einer Anteils-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung erfolgen. Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
5.1.1
Zuwendungen an Einzelpersonen werden in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Reisestipendien werden in voller Antragshöhe bis 15 000 DM oder anteilig gewährt. Für Aufenthalts- und Reisekosten ist die finanziell sparsamste Variante zu wählen.
Studienaufenthalte in Künstlerhäusern werden mit Stipendien in Höhe bis maximal 2 000 DM monatlich gefördert. In diesem Festbetrag sind die Aufenthaltskosten enthalten. Zusätzlich kann ein Materialkostenzuschuß bis 400 DM beantragt werden.
5.1.2
Zuwendungen für Projekte können als Zuschüsse in Form der Anteils- oder Fehlbearfsfinanzierung gewährt werden.
5.1.3
Zuwendungen für Druckkosten erfolgen als Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung.
5.2
Bemessungsgrundlage
5.2.1
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, – das heißt diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen („Zuwendungsfähige Ausgaben“).
5.2.2
Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist zu beachten, daß diese nur insoweit bewilligt werden kann, als ein erhebliches Landesinteresse vorliegt, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann.
5.2.3
Für die Gewährung von Zuschüssen wird neben dem Landesinteresse sowohl die wirtschaftliche Leistungskraft des Zuwendungsempfängers als auch die finanzielle Beteiligung Dritter angemessen berücksichtigt.
5.2.4
Die Maßnahme muß grundsätzlich mit einem Eigenanteil von mindestens 10 vom Hundert vom Zuwendungsempfänger finanziert werden.
Eigenleistungen stehen Eigenmitteln gleich. Sie können nur in Höhe des marktüblichen Geldwertes angerechnet werden.
5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben
Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie zur Durchführung eines Projektes notwendig und angemessen sind. Zuwendungsfähig sind grundsätzlich Sach- und Honorarkosten.
5.3.1
Reisekosten (Fahrtkosten, Kosten für Verpflegung und Unterkunft) für Veranstaltungsteilnehmer dürfen nur nach Maßgabe des Sächsischen Reisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Ansatz gebracht werden.
5.3.2
Mieten
Sofern keine kostenlosen Räume zur Verfügung stehen, können Mieten an gewerbliche Vermieter in angemessenen Umfang als zuwendungsfähig anerkannt werden. Bei nichtgewerblichen Vermietern ist ein eventueller Mehraufwand berücksichtigungsfähig.
5.4
Druckkostenförderung
Der Druckkostenzuschuß kann bis zur Höhe des Betrages gewährt werden, den der Zuwendungsempfänger – ohne Verkaufserlös – aufbringt, jedoch nicht mehr als 15 000 DM.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck und unter Beachtung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinien verwendet werden.
6.2
Der Antragsteller hat zu sichern, daß die Förderung seines Projektes durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in angemessener Weise bekanntgemacht wird.
6.3
Eine Förderung desselben Zwecks sowohl aus Mitteln der Allgemeinen Kunst- und Kulturförderung nach Maßgabe dieser Richtlinie wie auch aus Mitteln zur Kulturraumförderung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Kulturräume im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 537), ist ausgeschlossen. In besonderen Fällen kann das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Ausnahmen zulassen.

7
Verfahren
7.1
Anträge zur individuellen Förderung sind auf der Grundlage von öffentlichen Ausschreibungen (Stipendien) beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, Wigardstraße 17, 01097 Dresden einzureichen.
Die Ankäufe werden ausschließlich über die Ankaufskommission für Bildende Kunst des Freistaates Sachsen getätigt.
Für Projekte von regionaler Bedeutung erfolgt die Beantragung beim örtlich zuständigen Regierungspräsidium.
Anträge für Projektvorhaben von überregionaler Bedeutung und Druckkostenzuschüsse werden beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, Wigardstraße 17, 01097 Dresden mit Musterblatt 1 und 2 eingereicht.
7.2
Als Termin der Antragstellung für Projekte und Durckkostenzuschüsse gilt der 15. November des vorangehenden Jahres.
7.3
Bestandteil des Antrages muß neben einem detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan auch eine Darstellung/Konzeption der Maßnahme sein. Der Kosten- und Finanzierungsplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 1997 in Kraft und hat bis zum 31. Dezember 2001 Gültigkeit.
Damit treten die Festlegungen zur Kulturförderung im Freistaat Sachsen für den Bereich Bildende Kunst, veröffentlicht in „Kulturförderung in Sachsen, Herausgeber Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, Redaktionsschluß 14. Januar 1994“ außer Kraft.

Dresden, den 7. Mai 1997

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 23, S. 568

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001