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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung nichtstaatlicher Museen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Förderung nichtstaatlicher Museen vom 7. Mai 1997 (SächsABl. S. 566)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Förderung nichtstaatlicher Museen

Vom 7. Mai 1997

Inhaltsübersicht

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.
Verfahren
8.
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nichtstaatlichen Museen Fördermittel mit dem Ziel, zur Bewahrung und Entwicklung der reichen Museumslandschaft im Freistaat Sachsen beizutragen.
1.2
Für die Gewährung der Zuwendung gelten § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministerium der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl.VV zu § 44 SäHO) vom 13. Mai 1992 (ABl.SMF Nr. 5/1992 S. 1) in Verbindung mit den Förderrichtlinien im Bereich für nichtstaatliche Museen des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
1.3
Ein Anspruch auf Förderung einzelner Maßnahmen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Nicht Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen, die nicht auf wissenschaftlicher Basis angestrebt werden sowie Museen und Maßnahmen mit kommerziellem Charakter.
1.4
Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grund noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch in den Folgejahren.

2
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind insbesondere nachfolgende Zweckbestimmungen:
2.1
Ankauf von bedeutendem Museumsgut zur Ergänzung der Sammlungsbestände,
2.2
Restaurierung von Museumsgut, insbesondere von außerordentlich wertvollen und gefährdeten Objekten,
2.3
Maßnahmen zur Verbesserung konservatorischer Bedingungen,
2.4
Maßnahmen zur Neugestaltung ständiger Ausstellungen,
2.5
Herausgabe von museumsspezifischen Fachpublikationen,
2.6
Förderung von Ausstellungen mit landesweiter Bedeutung.

3
Zuwendungsempfänger/Antragsberechtigte
3.1
Kommunale und freie Träger bestehender oder im Aufbau befindlicher Museen,
3.2
Verbände, deren satzungsmäßiger Zweck zur Entwicklung und Bewahrung der Museumslandschaft in Sachsen beiträgt.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die grundlegenden Voraussetzungen sind:

gesicherte Eigentumsverhältnisse für Gebäude und Sammlungen,
ausreichend ausstellungswürdige Bestände,
entsprechende fachbezogene/fundierte Sammlungs- und Ausstellungskonzeptionen,
Gewährleistung von angemessener fachlicher Betreuung,
angemessene regelmäßige Öffnungszeiten.
4.1
Eine Zuwendung erfolgt grundsätzlich nur, wenn noch nicht mit der Durchführung des Projektes begonnen wurde. Der Förderzeitraum ist auf die Dauer eines Haushaltsjahres begrenzt.
4.2
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist. Ein angemessener Anteil der Aufwendungen für förderfähige Maßnahmen muß durch Eigenmittel gedeckt werden.
4.3
Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten, haben diese sich an den zuwendungsfähigen Ausgaben angemessen zu beteiligen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendungsart für alle Förderbereiche ist die Projektförderung, in Ausnahme auch die institutionelle Förderung. Die Zuwendung kann in Form einer Anteils-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung erfolgen. Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Förderung gewährt.
5.2
Die Zuwendung soll grundsätzlich 80 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen zugelassen werden.
5.3
Eine Vollfinanzierung ist als Ausnahme bei Ankauf von Museumsgut möglich. Mit Dauerleihvertrag bleibt dann der Gegenstand Eigentum des Freistaates Sachsen; bei Anteilsfinanzierung besteht die Pflicht, in angemessener Form auf die Mitfinanzierung (Miteigentum) des Freistaates Sachsen hinzuweisen.
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Bemessungsgrundlage für die Zuwendungen sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, das heißt diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen („zuwendungsfähige Ausgaben“).
5.4.2
Bei der Bemessung der Höhe einer Zuwendung ist zu beachten, daß diese nur insoweit bewilligt werden kann, als ein erhebliches Landesinteresse vorliegt, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang erfüllt werden kann.
5.4.3
Für die Gewährung von Zuschüssen ist neben dem Landesinteresse sowohl die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers als auch die finanzielle Beteiligung Dritter angemessen zu berücksichtigen.
5.4.4
Eigenleistungen stehen Eigenmitteln gleich. Sie können nur in Höhe des marktüblichen Geldwertes angerechnet werden.
5.5
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.5.1
Ausgaben sind zuwendungsfähig, wenn sie zur Durchführung des Projekts notwendig und angemessen sind.
5.5.2
Entstehende Mietkosten bei der Nutzung landeseigener oder kommunaler Räumlichkeiten können als Bestandteil der öffentlichen Zuwendung in Form von geldwerter Leistung anerkannt werden.
5.5.3
Reisekosten (Fahrtkosten, Kosten für Verpflegung und Unterkunft) dürfen nur nach Maßgabe des Sächsischen Reisekostenrechts in der jeweils geltenden Fassung in Ansatz gebracht werden.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck und unter Beachtung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinien verwendet werden.
6.2
Der Antragsteller hat zu sichern, daß die Förderung seines Projekts durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in angemessener Weise bekanntgemacht wird.
6.3
Eine Förderung desselben Zwecks sowohl aus Mitteln der Allgemeinen Kunst- und Kulturförderung nach Maßgabe dieser Richtlinie wie auch aus Mitteln zur Kulturraumförderung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Kulturräume im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kulturraumgesetz – SächsKRG) vom 20. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetztes vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 537), ist grundsätzlich ausgeschlossen. In besonders gelagerten Fällen kann das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Ausnahmen zulassen.

7
Verfahren
7.1
Förderanträge sind     bei der Landesstelle für Museumswesen in 09117 Chemnitz, Oberfrohnaer Straße 33, einzureichen.
7.2
Ende der Antragstellung für den Förderbereich ist der 15. November des laufenden Jahres für das folgende Jahr.
7.3
Bestandteil des Antrages muß neben einem detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan auch eine Darstellung/Konzeption der Maßnahme sein. Bei Leistungen für Restaurierungen und Ausstellungsgestaltung sind Kostenvoranschläge einzureichen. Der Kosten- und Finanzierungsplan muß in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
7.4
Die Abrechnung richtet sich nach den Auflagen im Zuwendungsbescheid und den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung.

8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 1997 in Kraft und hat bis zum 31. Dezember 2001 Gültigkeit.
Damit treten die Festlegungen zur Kulturförderung im Freistaat Sachsen für den Bereich Bildende Kunst, veröffentlicht in „Kulturförderung in Sachsen“, Herausgeber Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, Redaktionsschluß 14. Januar 1994, außer Kraft.

Dresden, den 7. Mai 1997

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Hans Joachim Meyer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 23, S. 566

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001