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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Feuerwehrwesen

Vollzitat: Förderrichtlinie Feuerwehrwesen vom 9. Dezember 1997 (SächsABl. 1998 S. 66), die durch die Richtlinie vom 7. März 2000 (SächsABl. S. 239) geändert worden ist

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Feuerwehrwesens
(Förderrichtlinie Feuerwehrwesen – FRFw)

Az.. 42-1500.10

Vom 9. Dezember 1997

[Geändert durch VwV vom 7. März 2000 (SächsABl. S. 239)]

1
Rechtsgrundlage, Zuwendungsempfänger, Zuwendungszweck
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt an die Gemeinden, Zweckverbände und Landkreise (Zuwendungsempfänger) nach dem Sächsischen Brandschutzgesetz (SächsBrandschG) in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen zu den notwendigen Beschaffungen und Baumaßnahmen zur Erfüllung der ihnen auf dem Gebiet des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung obliegenden Aufgaben.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet das zuständige Regierungspräsidium (Bewilligungsstelle) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
2.1
Zuwendungen werden zu folgenden Maßnahmen gewährt:
2.1.1
Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen nach DIN EN 1846 und der verbleibenden oder Restnormen von DIN 14 502 und Ausrüstungsgegenständen für den abwehren den Brandschutz und die Hilfeleistung, einschließlich der Erstausstattung von Feuerwehrfahrzeugen mit Löschmitteln,
2.1.2
Beschaffung von Dienstkleidung, Schutzkleidung und persönlicher Schutzausrüstung,
2.1.3
Errichtung und Einrichtung von Feuerwehrhäusern und Feuerwachen mit Nebenanlagen (zum Beispiel Dienstwohnungen für aktive Feuerwehrangehörige) nach DIN 14 092, einschließlich Erwerb, Um- und Anbau von Gebäuden für Feuerwehrzwecke,
2.1.4
Errichtung und Einrichtung gemeinsamer Leitstellen der Feuerwehren und des Rettungsdienstes, die Beschaffung und der Einbau von Fernmeldeeinrichtungen,
2.1.5
Errichtung und Einrichtung feuerwehrtechnischer Zentren; dazu gehören insbesondere zentrale Werkstätten zur Unterhaltung und Instandsetzung von Feuerwehrausrüstungen und -einrichtungen, zentrale Schlauchpflegeanlagen, zentrale Atemschutzübungsanlagen nach DIN 14 093 für den überörtlichen Übungsbetrieb und Atemschutzwerkstätten.
2.1.6
Errichtung von Löschwasserteichen nach DIN 14 210, Löschwasserbrunnen nach DIN 14 220 und unterirdischen Löschwasserbehältern nach DIN 14 230,
2.1.7
andere als die unter Nummer 2.1.1 bis 2.1.6 genannten Maßnahmen für Zwecke des Feuerwehrwesens nur mit vorheriger Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern.
2.2
Nicht zuwendungsfähig sind:
2.2.1
Instandsetzung, laufende Unterhaltung, Wartung und Betrieb der unter Nummer 2.1.1 bis 2.1.6 genannten Maßnahmen,
2.2.2
Beschaffung gebrauchter, um- und ausgebauter Feuerwehrgeräte und -fahrzeuge sowie gebrauchter Ausrüstungsgegenstände,
2.2.3
Beschaffung von Verbrauchsmitteln wie Betriebsstoffe, Ölbindemittel, Löschmittel, Verbandsmaterial und so weiter,
2.2.4
Grundstücks- und Grunderwerbskosten einschließlich der Erschließung sowie Kosten für Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht unmittelbar den Zwecken der Feuerwehr dienen,
2.2.5
Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes.
2.3
Beschaffungs- und Baumaßnahmen müssen feuerwehrtechnisch geeignet und zweckmäßig sein, um die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr aufrecht zu erhalten oder zu verbessern. Zur Beschaffung vorgesehene Fahrzeuge und Gegenstände müssen den jeweils geltenden Normen, Prüfbestimmungen, Verwaltungsvorschriften oder Ausnahmeregelungen des Staatsministeriums des Innern entsprechen. Der Einbau von zusätzlicher Ausrüstung in Fahrzeuge ist zulässig, wenn dadurch die normgerechte Ausrüstung und die Funktion des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt werden.
2.4
Beschaffungen und Baumaßnahmen müssen wirtschaftlich, sparsam und im Hinblick auf die bestehende Ausstattung der jeweiligen Feuerwehr, auch unter Berücksichtigung der Ausrüstung benachbarter Feuerwehren, notwendig sein. Zuwendungen für Rekonstruktionen von Gebäuden dürfen grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die zuwendungsfähigen Baukosten 75 vom Hundert eines entsprechenden Neubaus nicht überschreiten.
2.5
Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben für ein oder mehrere Vorhaben den Betrag von 10 000 DM übersteigen.
2.6
Bei Baumaßnahmen muß der Zuwendungsempfänger grundsätzlich Eigentümer oder Träger der Baulast sein. Ausnahmsweise genügt der Nachweis über die Vereinbarung einer der Förderung angemessenen Nutzungsdauer, mindestens jedoch fünfundzwanzig Jahre, und der dem Zuwendungszweck entsprechenden Nutzungsweise (Erbbaurecht, Nießbrauch, Dienstbarkeit, Miet- oder Pachtvertrag). Bei den übrigen Beschaffungsmaßnahmen muß der Zuwendungsempfänger Eigentümer sein.
2.7
Zuwendungen werden nur für Maßnahmen bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluß eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes nicht als Beginn des Vorhabens.
2.8
Die Bewilligungsstelle kann aus wichtigem Grund dem vorzeitigen Beginn einer Bau- oder Beschaffungsmaßnahme zustimmen. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen. Sie ist mit entsprechenden Auflagen und dem Hinweis auf die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen nach § 44 Abs. 1 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung sowie dem Hinweis auf die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften ( ANBest-K) zu verbinden.
3
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
3.1
Fahrzeuge
3.1.1
Zuwendungen werden nur für Fahrzeuge gewährt, die in der Anlage 1 aufgeführt, durch Verwaltungsvorschrift oder Feuerwehrtechnische Richtlinie (Anlage 3, 4 und 5) eingeführt oder mit Ausnahmeregelung des Staatsministeriums des Innern zugelassen sind. Für Fahrzeuge, die neu eingeführt werden, legt das Staatsministerium des Innern den Zuwendungsbetrag fest.
3.1.2
Für die Ausstattung mit Fahrzeugen gilt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mindestausrüstung und Mindeststärke der öffentlichen Feuerwehren (FwMindV0) vom 8. April 1994 (SächsGVBl. S. 831).
3.1.3
Zuwendungen für Tanklöschfahrzeuge zur Waldbrandbekämpfung (TLF-W), Rüstwagen 2 (RW 2) und Gerätewagen-Gefahrgut 3 (GW-G 3) werden nur gewährt, wenn diese als Zusatzausrüstung für den überörtlichen Einsatz bestimmt sind.
3.1.4
Für Vorführfahrzeuge werden Zuwendungen nur gewährt, wenn sie neuwertig und überholt sind und der Hersteller Garantie wie für ein neues Fahrzeug leistet. Das Fahrzeug darf nicht älter als 18 Monate sein, und die Kilometerleistung darf grundsätzlich 20 000 km nicht überschritten haben.
3.1.5
Fahrzeuge, einschließlich der mitzuliefernden feuerwehrtechnischen Beladung und Tragkraftspritzen, müssen vor der Auslieferung oder Indienststellung durch einen vom Staatsministerium des Innern beauftragten Sachverständigen – in der Regel bei der Herstellerfirma – geprüft und abgenommen werden. Über die Abnahme ist ein Prüfbericht zu fertigen. Sofern die feuerwehrtechnische Beladung nicht vollständig beschafft wurde, ist die Herstellung der vollen Einsatzbereitschaft des Fahrzeuges bei kreisangehörigen Gemeinden und Landkreisen durch den Kreisbrandmeister, bei Kreisfreien Städten durch den Leiter der Berufsfeuerwehr zu bestätigen.
3.2
Baumaßnahmen
3.2.1
Das Raumprogramm und die zuwendungsfähige Nutzfläche ist vor Beginn der Baumaßnahme von der Bewilligungsstelle zu genehmigen. Die Genehmigung ist Grundlage für die weitere Planung beziehungsweise die Vergabe der Zuwendung. Feuerwehrhäuser und Feuerwachen müssen der Raumprogrammempfehlung in der Anlage 2 entsprechen. Flächenüber- oder -unterschreitungen bei einzelnen Räumen von bis zu 10 vom Hundert sind zulässig, wenn sie den örtlichen sowie den betriebs- und sicherheitstechnischen Erfordernissen ausreichend Rechnung tragen. Unter diesen Voraussetzungen ist der Maßnahmeträger auch nicht verpflichtet, alle Räume zu errichten. Die in der Raumprogrammempfehlung genannte zuwendungsfähige Nutzfläche der gesamten Baumaßnahme darf um höchstens 5 vom Hundert unterschritten werden. Die Höhe der Kostenpauschale bleibt davon unberührt.
3.2.2
Für Feuerwehrhäuser mit mehr als acht Stellplätzen stellt die Bewilligungsstelle in Anlehnung an die Raumprogrammempfehlungen – auch hinsichtlich nicht genannter Räume – unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die zuwendungsfähige Nutzfläche fest. Dies gilt auch für Feuerwehrtechnische Zentren, die nicht an bestehende Feuerwehrhäuser angegliedert werden.
3.2.3
In Feuerwehrhäusern ist eine Dienstwohnung bis maximal 80 in m² zuwendungsfähig.
3.3
Feuerwehrtechnische Zentren
3.3.1
Zuwendungen für die Errichtung und Einrichtung feuerwehrtechnischer Zentren werden grundsätzlich nur für den Einzugsbereich eines größeren Gebiets, eines Landkreises oder eines entsprechenden Zweckverbandes gewährt. Für größere Feuerwehren kann eine Zuwendung auch für die Errichtung und Einrichtung von Teilen eines feuerwehrtechnischen Zentrums bewilligt werden. Die Einrichtungen sollen innerhalb eines Kreises von mehreren Feuerwehren gemeinsam genutzt werden. Eine kreisüberschreitende Nutzung ist anzustreben.
3.3.2
Die Zuwendung ist davon abhängig zu machen, daß der Zuwendungsempfänger sich verpflichtet, für Feuerwehren im Einzugsgebiet oder Landkreis Leistungen zu erbringen und die Auslastung der jeweiligen Anlage zu gewährleisten.
3.4
Gemeinsame Leitstellen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes
Die Zuwendung aus Fördermitteln des Brandschutzes beträgt 50 vom Hundert der Festbeträge nach der jeweils geltenden Förderrichtlinie Rettungsdienst.
3.5
Fernmeldeeinrichtungen
3.5.1
Zuwendungsfähig sind nur Fernmeldeeinrichtungen, die den Technischen Richtlinien der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (TR-BOS) entsprechen oder die vom Staatsministerium des Innern anerkannt werden.
3.5.2
Für Umrüstungen von Fernmeldeeinrichtungen sowie Einsatzhilfen werden Zuwendungen gewährt, wenn die Umrüstung aus Gründen erfolgt, die Gemeinden beziehungsweise Landkreise nicht zu vertreten haben (zum Beispiel Änderung von Richtlinien, Kanaländerung). Die Ausgaben der Umrüstung dürfen nicht mehr als 50 vom Hundert der Ausgaben einer Neubeschaffung betragen, und es muß der jeweils neueste technische Stand erreicht werden.
4
Art und Umfang der Zuwendung
4.1
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuweisungen in Form von Festbetrags- oder Anteilfinanzierungen gewährt. Zuwendungen sind so zu bemessen, dass eine angemessene Eigenbeteiligung des Empfängers verbleibt. Betragen dessen tatsächliche Aufwendungen einschließlich Spenden Dritter und anderweitiger Finanzierungsmittel nicht mindestens 25 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, so ist die Zuwendung entsprechend zu kürzen.
4.2
Zuwendungen für Baumaßnahmen, Fahrzeuge und Ausrüstung werden grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung nach Anlage 1 bewilligt. Mit der Zuwendung sind auch die Kosten für betriebliche Einbauten und Geräte in Gebäuden und Räumen abgedeckt.
4.2.1
Für den Neubau von Feuerwehrhäusern und Feuerwachen mit mehr als acht Stellplätzen berechnet die Bewilligungsstelle auf der Grundlage der festgesetzten zuwendungsfähigen Nutzfläche den Festbetrag der Zuwendung nach Anlage 1.
4.2.2
Bei Anbauten sowie Rekonstruktions- und Umbaumaßnahmen ist die Raumprogrammempfehlung Grundlage für die Berechnung des Festbetrags der Zuwendung. Die Zuwendung für Rekonstruktions- und Umbaumaßnahmen von Feuerwehrhäusern beträgt 75 vom Hundert des errechneten Festbetrags.
4.3
Für Maßnahmen und Gegenstände, die nicht in der Anlage 1 aufgeführt sind, wird je 1 000 DM der zuwendungsfähigen Kosten eine Zuwendung von 400 DM gewährt; für Zusatzausrüstung, die überwiegend für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehr vorgesehen ist, kann eine Zuwendung bis zu 700 DM gewährt werden. Die zuwendungsfähigen Kosten sind zur Berechnung des Festbetrags auf volle Tausend DM abzurunden.
4.4
Bei der Umrüstung von Fernmeldeeinrichtungen und Einsatzhilfen, deren Einrichtungs- und Beschaffungskosten der Freistaat Sachsen voll getragen hat, können mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern Zuwendungen in Höhe der Umrüstungskosten gewährt werden, wenn die Umrüstung durch den Bund oder den Freistaat Sachsen veranlaßt wurde.
4.5
Das Staatsministerium des Innern kann für gemeinsame überregionale Beschaffungsmaßnahmen von Fahrzeugen und Ausrüstungen von der Anlage 1 Nummern 2 und 3 abweichende niedrigere Festbeträge festsetzen.
4.6
In besonderen Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle mit Einwilligung des Staatsministeriums des Innern abweichend von den Nummern 4.2 und 4.3 die Zuwendung bis 10 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten erhöhen.
5
Antragstellung und Vorbehandlung der Zuwendungsanträge
5.1
Antragsverfahren
Zuwendungsanträge dürfen grundsätzlich erst gestellt werden, wenn alle für die Beurteilung notwendigen Unterlagen beigefügt werden können. Dem Antrag sind bei Baumaßnahmen einschließlich Löschwasserversorgungsanlagen die Lage- und Baupläne sowie Erläuterungsberichte und Kostenermittlungen beizufügen.
5.1.1
Anträge auf Zuwendungen zu Bau- und Beschaffungsmaßnahmen sind auf einem Vordruck nach Muster 1a zu § 44 SäH0 zu stellen und bei Baumaßnahmen durch Vordrucke nach Muster 5 zu § 44 SäH0 zu ergänzen. Im Vordruck oder in einem Beiblatt sind die Gemeinde oder der Ortsteil, für den die Feuerwehr zuständig ist, die sich darauf beziehende Anzahl der aktiven Feuerwehrleute sowie die Anzahl der Fahrzeuge und bei Bedarf Fernmeldeeinrichtungen und deren Zustand anzugeben.
5.1.2
Zuwendungsanträge sollen spätestens am 1. Oktober vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem die Maßnahme in Angriff genommen werden soll, eingereicht werden.
5.1.3
Für gemeinsame Bestellungen mehrerer Gemeinden bedarf, es keiner Einzelanträge. Die Zuwendung beantragt dann die Stelle, welche die Kaufverhandlungen für alle beteiligten Gemeinden führt.
5.2
Zuwendungsanträge der kreisangehörigen Gemeinden
5.2.1
Der Kreisbrandmeister nimmt auf einem Beiblatt dazu Stellung, ob das Vorhaben den Grundsätzen der Nummer 2 entspricht, die Lage und Größe des Grundstücks geeignet sind und die Maßnahme angemessen ist. Werden Fahrzeuge und Ausrüstungsgegenstände beschafft, stellt er ferner fest, ob die ordnungsgemäße Unterbringung gesichert ist. Bei der Beschaffung von Fernmeldeeinrichtungen ist festzustellen, ob sie sich in den vorhandenen Bestand einfügen. Löschwasserversorgungsanlagen müssen hinsichtlich Lage und Größe den einsatztaktischen Anforderungen entsprechen.
5.2.2
Das Landratsamt überprüft die Vollständigkeit des Antrags und nimmt bei Anträgen auf Gewährung einer Zuwendung zur Durchführung von Baumaßnahmen sowie zur Beschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen mit Kosten von mehr als 300 000 DM eine gemeindewirtschaftsrechtliche Prüfung vor. Auf die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur gemeindewirtschaftsrechtlichen Prüfung von Zuwendungsanträgen vom 13. Juli 1995 (SächsABl. S. 994) wird verwiesen. Kann die Finanzierung der Bau- beziehungsweise Beschaffungsmaßnahme und deren Folgekosten nach Einschätzung des Landratsamtes durch den Antragsteller nicht sichergestellt werden, hat das Landratsamt unabhängig von diesem Schwellenwert eine gemeindewirtschaftsrechtliche Prüfung des Zuwendungsantrags vorzunehmen.
5.2.3
Das Landratsamt legt die Anträge spätestens am 1. November bei der zuständigen Bewilligungsstelle für das folgende Haushaltsjahr mit Übersichten über den Mittelbedarf und die beantragten Maßnahmen, nach Prioritäten geordnet, als Grundlage für die Vergabe der verfügbaren Fördermittel vor.
5.3
Zuwendungsanträge der Kreisfreien Städte und der Landkreise
5.3.1
Kreisfreie Städte mit Berufsfeuerwehr hören zu ihren Anträgen den Leiter der Berufsfeuerwehr, Landkreise den Kreisbrandmeister. Nummer 5.2.1 gilt entsprechend. Die Anträge sind mit der Stellungnahme spätestens am 1. Oktober dem Regierungspräsidium vorzulegen.
5.3.2
Das Regierungspräsidium überprüft die Vollständigkeit des Antrags und nimmt bei Anträgen auf Gewährung einer Zuwendung zur Durchführung von Baumaßnahmen sowie zur Beschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen mit Kosten von mehr als 500 000 DM eine gemeindewirtschaftsrechtliche Prüfung vor. Nummer 5.2.2 Satz 3 gilt entsprechend. Der vollständige Antrag ist mit der gemeindewirtschaftsrechtlichen Stellungnahme der Bewilligungsstelle spätestens am 1. November zu übergeben.
5.4
Vorbehandlung der Zuwendungsanträge durch die Bewilligungsstelle
5.4.1
Die Bewilligungsstelle faßt die nach Nummer 5.2.3 und 5.3.2 eingegangenen Zuwendungsanträge in einer Liste nach Prioritäten geordnet zusammen und legt sie dem Staatsministerium des Innern bis zum 31. Dezember zur Bestätigung vor. Die Bestätigung der Prioritätenliste durch das Staatsministerium des Innern ist Voraussetzung für die Gewährung von Zuwendungen.
5.4.2
Bei Baumaßnahmen holt die Bewilligungsstelle eine fachtechnische Stellungnahme der Oberfinanzdirektion ein (Nummer 6 der Vorl.VV zu § 44 SäH0). Die Bewilligungsstelle soll hiervon absehen, wenn sie nach Art und Umfang der Baumaßnahme eine solche fachliche Stellungnahme nicht für erforderlich hält, insbesondere die vorgesehenen Zuwendungen 3 000 000 DM nicht übersteigen und keine besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Baumaßnahme unwirtschaftlich ist.
6
Entscheidung über den Antrag (Bewilligung)
6.1
Die Bewilligungsstelle prüft die Anträge auf Vollständigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und insbesondere auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen. Die bei der Antragsprüfung anerkannten Ausgaben sind eindeutig zu kennzeichnen, wesentliche Abweichungen sind im Zuwendungsbescheid hervorzuheben. Bei der Prüfung sind vorhandene Gestaltungsspielräume mit dem Ziel auszuschöpfen, die wirtschaftlichste Lösung zu erreichen. Im Einzelfall zweckmäßig erscheinende Abweichungen von technischen Vorschriften sind zu gestatten, soweit nicht Sicherheitsbelange beeinträchtigt werden. Das Ergebnis der Antragsprüfung ist schriftlich festzuhalten.
6.2
Die Entscheidung über die Zuwendung ist dem Antragsteller und den bei der Antragstellung beteiligten Stellen mitzuteilen.
6.3
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid nach Nummer 4 der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen für die Bewilligung der staatlichen Zuwendung nach § 44 Abs. 1 SäH0 (Vorl.VV zu § 44 SäH0 vom 13. Mai 1992 – ABl.SMF Nr. 5 S. 1) bewilligt. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
6.4
In den Zuwendungsbescheid ist die Zweckbindung und der Rückforderungsanspruch für den Fall einer zweckfremden Verwendung aufzunehmen.
6.4.1
Die Zweckbindung (Bindefrist) beträgt für Baumaßnahmen 25 Jahre, für Fahrzeuge ab 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht 15 Jahre, für persönliche Schutzausrüstung fünf Jahre und für alle anderen Fördergegenstände zehn Jahre.
6.4.2
Die Zuwendung mindert sich rückwirkend pro Jahr einer zweckfremden Verwendung innerhalb der Bindefrist bei Baumaßnahmen um 4 vom Hundert, bei Fahrzeugen ab 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht nach Indienststellung um 7 vom Hundert und bei anderen Beschaffungsmaßnahmen um 10 vom Hundert.
6.5
Bei Zuwendungen ab 100 000 DM im Einzelfall ist dem Sächsischen Rechnungshof eine Mehrfertigung des Zuwendungsbescheids zu übergeben.
7
Auszahlung
7.1
Zuwendungen und Abschlagszahlungen dürfen nicht eher ausgezahlt werden, als sie vom Zuwendungsempfänger für längstens innerhalb von zwei Monaten fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungsbescheides benötigt werden.
Bei Projektförderung längerfristiger Vorhaben wird in der Regel die Auszahlung davon abhängig gemacht, daß die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen ist.
7.2
Bei Festbetragsfinanzierung ist eine Auszahlung der Gesamtzuwendung bis zur Höhe der vom Zuwendungsempfänger für den Zuwendungszweck geleisteten oder zu erbringenden Aufwendungen zulässig.
7.3
Im Fall gemeinsamer Bestellungen im Sinne von Nummer 5.1.3 ist die Zuwendung an den Antragsteller auszuzahlen.
8
Verwendungsnachweis
8.1
Der Verwendungsnachweis ist nach Muster 4 zu § 44 SäH0 unverzüglich nach Durchführung der Maßnahme in einfacher Ausführung auf dem Dienstweg der Bewilligungsstelle zur Prüfung vorzulegen. Bei Fahrzeugen ist der Abnahmebericht des beauftragten Sachverständigen (Nummer 3.1.5) beizufügen.
8.2
Die Zuwendung darf nur für den im Zuwendungsbescheid genannten Zweck und unter Beachtung der Auflagen und Bedingungen des Zuwendungsbescheides und dieser Richtlinie verwendet werden. Der Kreisbrandmeister oder Leiter der Berufsfeuerwehr einer Kreisfreien Stadt bestätigt, daß die Beschaffung den Zuwendungsvoraussetzungen entspricht.
8.3
Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfungsvermerk festzuhalten. Bei der Prüfung ist auf die Übereinstimmung mit den dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Antragsunterlagen zu achten.
8.4
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie gegebenenfalls Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt § 44 SäHO in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
9
Schlußbestimmungen
9.1
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2002. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Feuerwehrwesen – FRFw – vom 12. Mai 1992 (SächsABl. S. 1088), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. September 1993 (SächsABl. S. 1088), außer Kraft.
9.2
Vorhaben, für die Zuwendungen vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift bewilligt worden sind, werden nach der bisher geltenden Förderrichtlinie Feuerwehrwesen abgewickelt.

Dresden, den 9. Dezember 1997

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Hartmut Ulbricht
Staatssekretär

Anlage 1

Höhe der Zuwendungen bei Festbetragsfinanzierung

1
Baumaßnahmen

Zur Errichtung und Einrichtung von Feuerwehrhäusern/Feuerwachen beziehungsweise -räumen mit Nebenanlagen, feuerwehrtechnische Zentren einschließlich dem Erwerb von Gebäuden und deren Umbau für Feuerwehrzwecke werden Festbeträge wie folgt gewährt:

1.1
Neubauten
1.1.1
Feuerwehrhäuser/Feuerwachen
Feuerwehrhäuser/Feuerwachen
Stellplätze Betrag
1 Stellplatz 290 000 DM
2 Stellplätze 500 000 DM
3 Stellplätze 710 000 DM
4 Stellplätze 910 000 DM
5 Stellplätze 1 500 000 DM
6 Stellplätze 1.180 000 DM
7 Stellplätze 1.320 000 DM
8 Stellplätze 1.380 000 DM
9 und mehr Stellplätze 1.380 000 DM
  zuzüglich 1.200 DM
  pro m² ZNF über 8 Stellplätze
Dienstwohnung 800 DM pro m²
1.1.2
Feuerwehrtechnische Zentren
Feuerwehrtechnische Zentren
Nr.  Gegenstand Betrag
1.1.2.1 Atemschutzübungsanlage 187 000 DM
  zuzüglich bei Bedarf
Sanitätsraum
 
 18 000 DM
  Schulungsraum  24 000 DM
1.1.2.2 Atemschutzwerkstatt  83 000 DM
1.1.2.3 Schlauchpflegeeinrichtung
(einschließlich der Ausrüstung)
 
150 000 DM
  zuzüglich bei Bedarf
Vollturm – mit automatischer Schlauchaufhängevorrichtung
125 000 DM
  Halbturm  40 000 DM
1.2
Rekonstruktions-, Um- und Anbaumaßnahmen
Der Festbetrag wird von der Bewilligungsstelle nach Maßgabe der Raumprogrammempfehlung für Baumaßnahmen (Anlage 2) festgesetzt. Für die Ermittlung des Festbetrags sind folgende Beträge pro m² anerkannte Nutzfläche zugrunde zu legen:
1.2.1
Feuerwehrhäuser/Feuerwachen
Feuerwehrhäuser/Feuerwachen
Stellplätze Betrag
1 Stellplatz 1.800 DM
2 Stellplätze 1.800 DM
3 Stellplätze 1.650 DM
4 Stellplätze 1.650 DM
5 Stellplätze 1.500 DM
6 Stellplätze 1.350 DM
7 Stellplätze 1.350 DM
8 Stellplätze und mehr 1.200 DM
Dienstwohnung  800 DM
1.2.2
Feuerwehrtechnische Zentren
Feuerwehrtechnische Zentren
Nr.  Gegenstand Betrag
1.2.2.1 Atemschutzübungsanlagen 1.200 DM
  zuzüglich bei Bedarf
Sanitätsraum

1.200 DM
  Schulungsraum 1.200 DM
1.2.2.2 Atemschutzwerkstatt 1.200 DM
1.2.2.3 Schlauchpflegeeinrichtung 1.200 DM
  zuzüglich bei Bedarf
Vollturm – mit automatischer Schlauchaufhängevorrichtung
wie Neubau
  Halbturm wie Neubau
2
Feuerwehrfahrzeuge

Zur Beschaffung der nachstehend genannten Feuerwehrfahrzeuge (Nummer 3.1 dieser Verwaltungsvorschrift) werden Zuwendungen als Festbeträge gewährt. Mit den Festbeträgen sind alle Kosten für Fahrgestell, Aufbau und feuerwehrtechnische Beladung abgegolten.

Feuerwehrfahrzeuge
Fahrzeugart Regelbetrag Betrag für Einsatzfahrzeuge als Zusatzausrüstung
Fahrzeugart1) Regelbetrag Betrag für Einsatzfahrzeuge als Zusatzausrüstung
KdoW nach DIN 14507- Teil 5 16 000 DM  
ELW 1 (Pkw) nach DIN 14 507 Teil 22) 40 000 DM  
TSF nach DIN 14 530 Teil 16 70 000 DM  
TSF-W nach DIN 14 530 Teil 17 105 000 DM  
TSF-W/Z nach Anlage 5 4) 115 000 DM  
LF 8/6 (Straße) nach DIN 14 530 Teil 5 120 000 DM  
LF 8/6 (Allrad) nach DIN 14 530 Teil 5 125 000 DM  
LF 16/12 nach DIN 14 530 Teil 11 180 000 DM  
TLF 16/24 Tr nach DIN 14530 Teil 22 115 000 DM  
TLF 16/25 nach DIN 14 530 Teil 20 150 000 DM  
TLF 24/50 nach DIN 14 530 Teil 213) 200 000 DM 300 000 DM
TLF-W nach Anlage 3   130 000 DM
RW 1 nach DIN 14 555 Teil 2 180 000 DM 250 000 DM
RW 2 nach DIN 14 555 Teil 3   340 000 DM
GW-G1 nach DIN 14 555 Teil 14 80 000 DM 150 000 DM
GW-G2 nach DIN 14 555 Teil 13 170 000 DM 260 000 DM
GW-G3 nach DIN 14 555 Teil 12   360 000 DM
GW-AS nach Anlage 4   280 000 DM
DLK 18-12 nach DIN 14 701 290 000 DM 420 000 DM
DLK 23-12 nach DIN 14 701 380 000 DM 550 000 DM
Anhängeleiter Abteilungsleiter 16-4 20 000 DM  
1)
Feuerwehrvorführfahrzeuge werden mit 85 von Hundert des Festbetrages gefördert.
2)
Es wird nur ein ELW-1 je Zuwendungsempfänger gefördert.
3)
Tanklöschfahrzeuge TLF 24/50 sollen nur gefördert werden, wenn der Antragsteller bereits ausreichend mit Löschgruppenfahrzeugen und Tanklöschfahrzeugen ausgestattet ist und darüber hinaus einen Rüst- oder Gerätewagen besitzt.
4)
Anstelle LF 8/6 (Straße) oder LF 8/6 (Allrad).
3
Ausrüstungsgegenstände (soweit nicht Bestandteil der Normausrüstung von Fahrzeugen)
Ausrüstungsgegenstände
Gegenstand Betrag
TS 8/8 nach DIN 14 4 10 9 000 DM
Stromerzeuger 5 kVA 2.400 DM
Stromerzeuger 8 kVA 3.400 DM
hydraulischer Rettungssatz komplett 11.200 DM
Spreizer inclusive Aggregat 5.200 DM
Spreizer 2.600 DM
Aggregat 2.600 DM
Schneidgerät 2.200 DM
Satz Rettungszylinder 3.800 DM
Sprungretter 4 000 DM
Satz Luftheber 4 000 DM
Lüftungsgerät 2 000 DM
Chemieschutzanzug 11 CSF (Chlorschutzanzug) 3.500 DM
sonstige Chemieschutzanzüge 1 000 DM
Mobilfunkgeräte incl. Einbau 2.800 DM
Handfunkgeräte 720 DM
Meldeempfänger 400 DM
Preßluftatmerprüfstand 17.500 DM

Anlage 2

Raumprogrammempfehlung für Feuerwehr-Baumaßnahmen

1
Feuerwehrhäuser/Feuerwachen
1.1
Die Größe von Feuerwehrhäusern/Feuerwachen und die Zahl der Stellplätze ist nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mindestausrüstung und Mindeststärke der öffentlichen Feuerwehren ( FwMindV0) vom 8. April 1994 (SächsGVBl. S. 831) festzulegen. Reserven dürfen grundsätzlich nicht geschaffen werden. Danach ergeben sich folgende zuwendungsfähigen Nutzflächen:
Raumprogrammempfehlung
Lfd. Nr.  Flächenart nach DIN 276 Feuerwehrtechnische
Planungsrichtlinien
1 Stellplatz Fläche m² 2 Stellplatz Fläche m² 3 Stellplatz Fläche m² 4 Stellplatz Fläche m² 5 Stellplatz Fläche m² 6 Stellplatz Fläche m² 7 Stellplatz Fläche m² 8 Stellplatz Fläche m²
Lfd.Nr. Flächen-
art nach DIN 276
Feuerwehrtechnische
Planungsrichtlinien
1 Stell-
platz Fläche
2 Stell-
platz Fläche
3 Stell-
platz Fläche
4 Stell-
platz Fläche
5 Stell-
platz Fläche
6 Stell-
platz Fläche
7 Stell-
platz Fläche
8 Stell-
platz Fläche
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11
1 NNF Fahrzeughalle 55 140 210 280 350 420 490 560
2 HNF Schulungsraum 33 30 40 40 60 60 60 60
3 HNF Jugendraum 20 20 20 25 25 25 30 30
4 HNF Lehrmittel - - 5 10 10 10 10 10
5 HNF Einsatzraum - - 10 10 10 15 15 15
6 HNF Verwaltung - 12 12 12 12 12 18 18
7 HNF Besprechungsraum - - - - - - - 24
8 HNF Bereitschaft - - 15 15 25 30 40 50
9 HNF Schlafräume2) - - - - - - - -
10 HNF Teeküche 7 7 7 7 7 12 12 12
11 HNF Sanitätsraum/1. Hilfe - - 10 10 10 10 10 10
12 HNF Atemschutzpflege 7 7 7 12 12 12 12 12
13 HNF Schlauchlager 5 10 10 15 15 20 20 20
14 HNF Bekleidungskammer
zugleich Umkleideraum
 
10
 
10
 
10
 
20
 
20
 
30
 
30
 
40
15 HNF Werkstatt - - 25 25 25 25 25 25
16 HNF Waschhalle - - - - - 70 70 70
17 HNF Treibstofflagerraum 5 5 5 5 10 10 10 10
18 HNF Funkwerkstätte/ Nebenraum - - - - - - - -
19 HNF Geräte/Lagerraum 10 20 20 40 40 50 60 100
20 HNF Lager für Löschmittel - - - - 10 20 20 30
21 HNF Lager für wasserführende
Armaturen
 
-
 
-
 
-
 
-
 
-
 
10
 
10
 
15
22 NNF Sanitätsanlagen WC/Du; D/H 10 15 18 21 24 27 30 33
23 NNF Putzraum 2 2 4 4 4 4 4 4
    ZNF m² insgesamt 161 278 428 551 669 872 976 1148

HNF = Hauptnutztläche;
NNF = Nebennutzfläche;
ZNF = Zuwendungsfähige Nutzfläche

1)
Die in Spalte 3 genannten Räume und Anlagen können auch zusammengefaßt oder in andere Räume integriert werden, soweit dies unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnissen den feuerwehrtechnischen Anforderungen genügt.
2)
Nur für ständig besetzte Feuerwachen Anzahl der Räume nach Stärke der Besatzung (in der Regel ab 6 Stellplätzen; Richtgröße 2-Bett-Zimmer 15 m² beziehungsweise 8 Personen Raumgröße 49 m²)
Zusätzliche Flächen für ständig besetzte Feuerwachen (in der Regel ab 10 Stellplätze)
 
Schlafräume, Anzahl der Räume nach Stärke der Besatzung (siehe Fußnote 2)
 
Aufenthaltsraum für hauptamtliche Kräfte 20 m²
 
Kfz-Werkstatt mit Montagegrube 70 m²
 
Werkstätten 25 bis 75 m² mit Nebenräumen (bei Erstellung dieser Werkstätten entfällt die Werkstatt nach lfd. Nr. 15)
1.2
Für Feuerwehrhäuser mit 9 und mehr Stellplätzen setzt die Bewilligungsstelle unter Beachtung der Raumprogrammempfehlung die zuwendungsfähige Nutzfläche fest. Grundlage für die Festsetzung ist das Feuerwehrhaus mit 8 Stellplätzen
1.3
Die Raumprogrammempfehlung ist auch beim Kauf von Gebäuden für die Nutzung als Feuerwehrhaus/Feuerwache sowie Anbau- und Umbaumaßnahmen zugrunde zu legen.
2
Feuerwehrtechnische Zentren und Atemschutzübungsanlagen
Feuerwehrtechnische Zentren
Nr.  Gegenstand Fläche
2.1 Schlauchpflegeeinrichtung 74 m²
Schlauchpflegeraum mit Waschanlage und Tisch für Reparaturen, zuzüglich bei Bedarf ein Schlauchtrockenturm als Vollturm oder Halbturm
2.2 Atemschutzwerkstatt 69 m²
bestehend aus:
Arbeitsraum
35 m²
Naß- und Trockenraum für Schutzanzüge 15 m²
Kompressorraum 7 m²
Lagerraum 12 m²
2.3 Atemschutzübungsanlage 140 bis 205 m²
bestehend aus:
Vorbereitungsraum
20 m²
Arbeitsraum, gegebenenfalls mit Tankübungsanlage, lichte Höhe 3 m 20 m²
Orientierungsstrecke, gegebenenfalls mit Tankübungsanlage, lichte Höhe 3 m 60 bis 80 m²
Zielraum 12 bis 20 m²
Schleuse 2 bis 4 m²
Leitstand 6 m²
Umkleide- und Waschraum 20 m²
Sanitätsraum (entfällt, wenn im Feuerwehrhaus vorhanden) 15 m²
Schulungsraum (nur, wenn Nutzung durch mehrere Feuerwehren und Nutzung in vorhandenem Feuerwehrhaus nicht möglich) 20 m²

Anlage 3

Technische Richtlinie
Tanklöschfahrzeug zur Waldbrandbekämpfung
(TLF-W)

1
Allgemeines

Der Freistaat Sachsen führt ein Tanklöschfahrzeug zur Waldbrandbekämpfung (TLF-W) ein. Die Feuerwehren können mit der Ausrüstung dieses Fahrzeugtyps ihren Aufgaben bei Waldbrandeinsätzen in besonderem Maße gerecht werden. Gleichzeitig wird den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit Rechnung getragen. Die Festlegungen von DIN EN 1846 und verbleibender oder Restnormen von DIN 14 502, Feuerwehrfahrzeuge, gelten entsprechend.

2
Begriff

Die Bezeichnung des Tanklöschfahrzeuges für die Waldbrandbekämpfung lautet Tanklöschfahrzeug TLF-W. Das Tanklöschfahrzeug TLFW ist ein Löschfahrzeug mit einer vom Fahrzeugmotor angetriebenen Feuerlöschkreiselpumpe mit Schnellangriffseinrichtung, einem Löschwasserbehälter, einem transportablen Schaummittelbehälter, einem abklappbar montierten Wasserwerfer und einer feuerwehrtechnischen Beladung. Das Fahrzeug dient vornehmlich der Waldbrandbekämpfung.

3
Spezielle Anforderungen

Der Geltungsbereich von DIN 14 530 Teil 21, Tanklöschfahrzeug TLF 24/50, wird für das TLF-W durch nachfolgende Ergänzungen und/oder Einschränkungen verändert:

3.1
Die Länge darf maximal 7 500 mm, die Breite maximal 2 500 mm und die Höhe maximal 3 000 mm (gemessen bei Leergewicht) betragen.
3.2
Der kleinste Wendekreisdurchmesser darf maximal 16 m betragen.
3.3
Das zulässige Gesamtgewicht darf maximal 12 500 kg betragen.
3.4
Die Bodenfreiheit muß mindestens 310 mm betragen.
3.5
Fahrgestell, Motor, Bremsen
3.5.1
Das TLF-W muß Allradantrieb besitzen. Es ist ein verwindungselastisches, zweiachsiges Fahrwerk mit Singlebereifung und Differentialsperre vorn und hinten zu verwenden.
3.5.2
Die vordere Stoßstange ist so zu verstärken, daß niedriges Buschwerk und kleine Bäume ohne Beschädigung des Fahrzeuges überfahren werden können. Am Fahrzeugheck ist ein Unterfahrschutz anzubringen. Eine Anhängekupplung muß angebracht sein.
3.5.3
Die Hauptscheinwerfer, die vorderen Blinkleuchten und die Kennleuchten auf dem Fahrerhausdach sind mit Schutzgitter zu versehen. Nebelscheinwerfer müssen nicht angebracht sein.
3.5.4
Ein Ersatzrad ist in geeigneter Weise am/im Fahrzeug unterzubringen.
3.5.5
Der Dieselmotor soll eine Mindestleistung von 150 kW besitzen. Die Leistung des Kühlers muß einen längeren Pumpenbetrieb bei erhöhten Außentemperaturen gewährleisten. Die Ölwanne ist mit einem Schutz gegen mechanische Beschädigungen zu versehen.
3.5.6
Die Bremsanlage ist mit Antiblockiersystem auszurüsten.
3.6
Das Fahrerhaus muß kippbar sein, die Frontscheiben müssen aus Verbundsicherheitsglas bestehen.
3.7
Zur Aufnahme der feuerwehrtechnischen Beladung nach Nummer 5 sind entsprechende Geräteräume einzurichten. Auf eine einsatzgerechte Entnahmemöglichkeit ist zu achten.
4
Löschtechnische Einrichtungen

Die löschtechnischen Einrichtungen müssen DIN 14 530 Teil 1 entsprechen, jedoch mit folgenden Änderungen:

4.1
Die vom Fahrzeugmotor angetriebene Feuerlöschkreiselpumpe DIN 14 420-FP 16/8 muß als Heckpumpe innerhalb des Aufbaus eingebaut sein, einen absperrbaren A-Sauganschluß und mindestens vier absperrbare B-Druckabgänge haben. Fahr- und Pumpenbetrieb müssen gleichzeitig möglich sein. Im Pumpenraum müssen Pumpendrehzahlmesser und ein Betriebsstundenzähler sowie eine Öldruck- und Kühlwassertemperaturanzeige für den Motor vorhanden sein.
4.2
Die Schnellangriffseinrichtung muß DIN 14 530 Teil 21 Nummer 4.5.2 entsprechen. Die Alternative 30 m Druckschlauch entfällt.
4.3
Absperrorgane, die pneumatisch oder elektrisch fernbedienbar sind, müssen auch manuell betätigt werden können.
4.4
B-Druckabgänge
4.4.1
Zwei absperrbare B-Druckabgänge müssen außerhalb der Geräteräume und hinter der Hinterachse liegen und in Fahrtrichtung rechts so angeordnet sein, daß die Zugänglichkeit des Geräteraumes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
4.4.2
Für den Wasserwerfer und die Schnellangriffseinrichtung muß jeweils ein absperrbarer B-Druckabgang vorhanden sein. Am Bedienstand des Wasserwerfers muß eine Füllstandsanzeige für den Löschwasserbehälter vorhanden sein. Sie muß dem Bediener des Werfers den Restfüllstand von 500 l im Löschwasserbehälter anzeigen.
4.5
Der Löschwasserbehälter soll unter Beachtung des zulässigen Gesamtgewichtes ein größtmögliches Fassungsvermögen, mindestens aber 4 500 l besitzen. Die B-Füllanschlüsse für den Löschwasserbehälter müssen hinter der Hinterachse liegen. Der Schwerpunkt des Löschwasserbehälters soll so tief wie möglich liegen. Die Schlingerkräfte sind durch geeignete Maßnahmen (Schwallwände, Stabilisatoren) auf ein Minimum zu begrenzen.
4.6
Vor der Vorderachse ist unterhalb des Fahrerhauses eine Selbstsprühanlage, die vom Druckkreis der Feuerlöschkreiselpumpe gespeist wird, zum Schutz der Bereifung anzubringen. Ihr Betrieb muß während der Fahrt möglich sein.
4.7
Auf dem Dach muß ein umklappbarer Wasserwerfer (Wurfweite mindestens 45 m) vorhanden sein. Vom Bedienstand des Wasserwerfers muß die Bedienung und Regulierung der Feuerlöschkreiselpumpe möglich sein. Nummer 4.5.7 DIN 14 530 Teil 21 gilt entsprechend. Die Aufstiegsvorrichtung zum Dach kann auch rechts vorn am Aufbau angebracht sein.
4.8
Schaummittel
4.8.1
Es sind 20 l Schaummittel in einem handelsüblichen Behälter mitzuführen.
4.8.2
Die Einspeisung von Schaummittel in die Schnellangriffseinrichtung, in die B-Druckabgänge, in die Selbstsprühanlage und den Wasserwerfer zur Herstellung von Netzwasser muß möglich sein.
5
Feuerwehrtechnische Beladung

Die Beladung muß in den Geräteräumen so vorgenommen werden, daß die ordnungsgemäße Lagerung und Entnahmemöglichkeit der Geräte sichergestellt sind. Die Gegenstände der Beladung haben den jeweils für den Gebrauch in der Feuerwehr geltenden Normen zu entsprechen.

Feuerwehrtechnische Beladung
Gruppe Gegenstand nach DIN Stückzahl Gesamtgewicht (kg)
Grup-
pe
Gegenstand nach DIN Stückzahl Gesamt-
gewicht (kg)

1 Schutzkleidung und Schutzgeräte      
Warnkleidung W 1 (Weste) EN 471 3 1,5
Hitzeschutzkleidung, glanzverspiegelt,      
Außenfläche flüssigkeitsabweisend, bestehend aus: Form II: Mantel oder      
Umhang mit fest angebrachter Kopfhaube,      
Handschuhe mit langen Stulpen EN 420 2 12,0
Preßluftatmer, ohne Atemanschluß (in der für die Feuerwehr anerkannten      
Ausführung) EN 137 2 35,0
Flasche 4-300-W 19,8, Fülldruck 200 bar oder   4 24,0
Flasche 6-450-W 19,8, Fülldruck 300 bar   2 22,0
Atemanschluß (Vollmaske; in der für die Feuerwehr anerkannten Ausführung) EN 136 2 1,6
Schnittschutz (ein Paar Beinlinge)   1 1,0
Ohrenstöpsel   5 Paar  
2 Löschgerät      
Kübelspritze A 10, gefüllt 14 405 1 19,0
Feuerpatsche mit Stiel; 2,4 m lang   2 3,8
Feuerlöscher mit 12 kg ABC-Pulver und Kfz-Halterung EN 3 1 20,0
3 Schläuche, Armaturen und Zubehör      
Druckschlauch B-5-K 14 811 Teil 1 2 10,0
Druckschlauch C42-15-K 14 811 Teil 1 3 16,47
formstabiler Druckschlauch DN 25 ≈ 50 m lang mit Druckkupplung DIN 14 330-C-S28   1 40,0
Saugschlauch A 110-1.500-K 14 810 4 84,0
Saugkorb A 14 362 Teil 1 1 6,0
Saugschutzkorb A (Draht)   1 1,3
Standrohr 2B 14 375 Teil 1 1 7,2
Sammelstück A-2B 14 355 1 3,6
Verteiler BV oder BK 14 345 1 6,6
Übergangsstück A-B 14 343 1 1,5
Übergangsstück B-C 14 342 2 1,4
Stahlrohr CM 14 365 Teil 1 1 1,8
Arbeitsleine (Halteleine beziehungsweise Ventilleine A20-K) 14 920 2 3,4
Kupplungsstück ABC 14 822 Teil 2 3 2,1
Schlüssel B (für Überflurhydrant) 3223 1 2,2
Schlüssel C (für Überflurhydrant) 3223 1 5,6
Schachthaken mit Kette   2 0,6
4 Rettungsgeräte      
Fangleine Dr. Feist-30-K 14 920 2 4,5
Fangleine mit Fangleinenbeutel und Trageleine 14 921 2 0,5
5 Sanitäts- und Wiederbelebungs-
gerät
     
Verbandskasten, VK 14 142 1 6,2
6 Beleuchtungs-, Signal- und Fernmeldegerät      
Warndreieck nach StVZO   2 2,0
Warnleuchte nach StVZO   2 1,0
Winkerkelle, beleuchtet, beiderseitig leuchtend (Stabwinker)   1 0,7
Handscheinwerfer Ex-100 mit Batterie und Lampen 14 642 1 3,0
Hand-Sprechfunkgerät im 2-m-Bereich   2 2,0
7 Arbeitsgerät      
Bindestrang 2 m lang, 8 mm Durchmesser Motorsäge mit Verbrennungsmotor,   4 0,4
Schwertlänge ≈ 400 mm   1 10,0
Ersatzkette für Motorsäge   1 0,5
8 Handwerkszeug und Meßgerät      
Brechstange 700 mm 14 853 1 3,5
Werkzeugkasten 5teilig, aus Stahlblech (Raumbedarf ≈ 500 x 220 x 200 mm)      
für Fahrgestellwerkzeug, Pumpenwerkzeug   1 4,5
Feuerwehraxt FA 14 900 1 2,5
Spaten 850, jedoch mit Griffstiel CY 900 nach DIN 20 152 20 127 1 2,0
Stechschaufel 5 mit Stiel 300 nach DIN 20 151 20 121 2 4,2
Zugsäge mit zwei runden Griffen, Blattlänge 1 200 mm   1 1,5
9 Sondergeräte      
Doppelkanister, gefüllt mit 5 l Zwei-Takt-Gemisch und 2 l Kettenöl   1 7,8
Unterkeil 480 76 051 Teil 1 2 6,0
Wagenheber (im Leergewicht des Fahrzeuges enthalten)   1
6
Abnahmeprüfung

Bei der Abnahme ist die Übereinstimmung mit den Festlegungen dieser Richtlinie und Nummer 5 DIN 14 530 Teil 21 zu prüfen. Das Ergebnis ist in einem Prüfbericht festzuhalten.

Anlage 4

Technische Richtlinie
Gerätewagen Atemschutz/Strahlenschutz (GW-AS)

1
Allgemeines

Der Freistaat Sachsen führt einen Feuerwehr-Gerätewagen-Atemschutz/Strahlenschutz (GW-AS) ein. Mit der Ausrüstung dieses Fahrzeuges können gemeindeübergreifend Einsätze mit einem hohen Aufwand an Atemschutztechnik sowie im Strahlenschutz bewältigt werden. Daher sind insbesondere die Feuerwehren der Kreisfreien Städte und Gemeinden der Ortsklasse VI gemäß FwMindV0 und die Feuerwehrtechnischen Zentren vorzugsweise mit diesem Fahrzeug auszustatten.
Die Festlegungen von DIN EN 1846 und verbleibender oder Restnormen von DIN 14 502, Feuerwehrfahrzeuge, und DIN 14 555 Teil 1, Rüstwagen und Gerätewagen, Typen, Technische Einrichtungen, gelten entsprechend.

2
Begriff

Der Gerätewagen-Atemschutz/Strahlenschutz (GW-AS) ist ein Feuerwehrfahrzeug mit einer feuerwehrtechnischen Beladung. Die Besatzung besteht aus einem Trupp (1/2, mindestens aber 1/1).

3
Spezielle Anforderungen
3.1
Die Länge darf maximal 7.500 mm, die Breite maximal 2.500 mm, die Höhe maximal 3.200 mm (gemessen bei Leergewicht) betragen.
3.2
Der kleinste Wendekreisdurchmesser darf maximal 17 m betragen.
3.3
Das zulässige Gesamtgewicht darf 7.500 kg nicht überschreiten.
3.4
Der GW-AS muß Straßenantrieb mit Differentialsperre haben. Seine maximale Geschwindigkeit muß auf 100 km/h begrenzt sein.
3.5
Vorn und hinten muß eine Schleppvorrichtung vorhanden sein, die ein Abschleppen des Fahrzeuges ermöglicht.
3.6
Das Ersatzrad ist ohne Halterung vorzusehen.
3.7
Das Fahrzeug ist mit ABS auszurüsten.
3.8
Für den GW-AS ist ein serienmäßiges Fahrgestell mit Kofferaufbau zu verwenden. Das Heck ist als Klappe mit Witterungsschutz vorzusehen, die im geöffneten Zustand selbsttätig arretiert. Im Bereich der Einstiegstür und innerhalb des Witterungsschutzes muß eine ausreichende Ausleuchtung möglich sein. Im Innenraum ist ein Arbeitsplatz mit Dokumentationstisch vorzusehen. Für den Kofferaufbau ist eine ausreichende Belüftung und eine vom Fahrzeugmotor unabhängige Heizungsanlage vorzusehen. Das Fahrzeug muß über einen Anschluß zur externen Stromversorgung verfügen. Der Aufsteckzapfen C nach DIN 14 640 und die Steckdose A nach DIN 14 690 Teil 1 für den Arbeitsstellenscheinwerfer vorn rechts am Fahrerhaus und hinten am Aufbau entfallen.
3.9
Im Dachbereich ist eine kombinierte Kfz-Antenne für 2- und 4-m-Wellenbereich der BOS anzuordnen. Die Funksprecheinrichtung im 4-m-Wellenbereich BOS muß vom Fahrer- und Beifahrersitz aus bedienbar sein, der Zweitlautsprecher und der Kfz-Adapter für das Handfunksprechgerät im 2-m-Wellenbereich BOS sind im Geräteraum anzuordnen. Die Plazierungen müssen Verletzungsgefahren ausschließen.
3.10
Auf dem Fahrerhausdach ist eine Feuerwehr-Signalanlage nach DIN 14 620 oder DIN 14 621 anzubringen.
3.11
Eine Dachbeladung ist nicht zulässig.
3.12
Das Fahrzeug ist mit einem Anstrich in „Feuerrot RAL 3 000“ zu versehen. Der Innenanstrich des Fahrerraumes darf abweichend von DIN 14 502 Teil 2 in der Farbe der serienmäßigen Farbgebung verbleiben. Für Schübe und Einbauteile gilt jedoch DIN 14 502 Teil 2.
4
Feuerwehrtechnische Beladung

Die feuerwehrtechnische Beladung muß der nachfolgen den Beladeliste entsprechen. Es sind nur Kurztitel aufgeführt. Die ausführliche Bezeichnung der Geräte ist DIN 14 555 Teil 12 und 14 Tabelle „Feuerwehrtechnische Beladung“ zu entnehmen. Sie muß der dort dargestellten Ausführung entsprechen.
Die ordnungsgemäße Lagerung und gefahrlose Entnahme der Geräte muß unter Einhaltung der zulässigen Entnahmehöhen sichergestellt sein. Die Ablageplätze sind mit der Bezeichnung der dafür vorgesehenen Geräte dauerhaft zu kennzeichnen. Für die Gewichtsreserve müssen Leerräume vorhanden sein.

Feuerwehrtechnische Beladung
Gruppe Gegenstand Stückzahl Gesamtgewicht (kg)
Gruppe Gegenstand Stückzahl Gesamt- gewicht (kg)

1 Schutzkleidung und Schutzgerät    
Chemikalienschutzanzug-CSA, liegend, gestreckt und einzeln gelagert in Schutzhülle 6 57,0
Kontaminationsschutz-Overall, gelb, aus Baumwolle 6 3,0
Kontaminations-Schutzanzug gemäß FwDV 9/2 6 10,2
Kontaminations-Schutzhaube gemäß FwDV 9/2 6 2,4
Warnweste, mit Aufschrift „Feuerwehr” nach DIN EN 471 3 1,5
Paar Sicherheitsschuhe, S5 HRO nach DIN EN 345 6 19,2
Ersatz-Überhandschuhe für CSA, Paar 6 1,8
Paar Schutzhandschuhe, Handschuhgröße 11 aus Leder 6 1,8
Fünffingerhandschuhe circa 350 mm lang, gefüttert, chemikalienbeständig 12 3,6
Packung a 100 Stück Einweg-Fünffingerhandschuhe 1 1,0
Trainingsanzug (mind. 50 Prozent Anteil Baumwolle) 12 12,0
Paar Turnschuhe 12 6,0
Paar Einziehsocken 12 1,2
Preßluftatmer komplett, ohne Atemanschluß nach DIN EN 137 (Systemwahl entsprechend den örtlichen Bedingungen) 24 420,0
Reservedruckluftflaschensatz für Preßluftatmer 24 288,0
Preßluftatmer komplett, ohne Atemanschluß, 2-Flaschengerät, 6,8 l (CFK-Druckflaschen), 30  bar, Überdruck-System 6 72,0
Reservedruckluftflaschen 6,8 l/300 bar (CFK) 12 48,0
Atemanschlüsse nach DIN EN 136 Klasse 3 24 38,4
Atemanschlüsse nach DIN EN 136 Klasse 3, vorbereitet für Hörsprechgarnitur, in Tragebüchse 6 10,8
Brandfluchthauben 10 7,0
Kombinationsfilter ABEK 2 P3 nach DIN EN 141 12 3,6
Filteraufnahme für Partikelfilter P 2 24 1,2
Einsätze Partikelfilter P 2 24 0,5
Druckausgleichsventil für Chemikalienschutzanzug 6 0,1
Preßluftatmer-Werkzeug in Tasche 2 2,4
Packung Pflegemittel für CSA (Klarsichtmittel 50 ml, Fettstifte für Reißverschluß, Klarsichttücher) 4 4,0
2 Löschgerät    
Feuerlöscher nach DIN EN 3 mit 12 kg ABC-Löschpulver 1 20,0
3 Schläuche, Armaturen, Zubehör    
Arbeitsleine (Halte- oder Ventilleine) A 20 K nach DIN 14 920 2 3,4
4 Rettungsgerät    
Kappmesser mit Schutzhülle 1 0,1
Gurtmesser mit Schutzhülle 1 0,1
5 Sanitäts- und Wiederbelebungsgerät    
Isolationsrettungsdecke 6 0,3
Wolldecke 4 7,2
Augenspülflasche 1 0,1
Augenspüllösung 3 0,3
Wiederbelebungseinheit bestehend aus: Beatmungsbeutel, Sauerstoffflasche mit Druckminderer und variablem Sauerstoffdurchfluß, Anschlußadapter, Satz Guedel-Tuben, Klarsichtbeatmungsmasken, Sekretabsaugung 1 6,0
Feuerwehrverbandkasten nach DIN 14 142 1 6,2
6 Beleuchtungs-, Signal- und Fernmeldegerät    
Handscheinwerfer Ex-100 komplett, mit Ladehalterung 4 12,0
Kasten mit Ersatzlampen für alle Beleuchtungsgeräte 1 1,2
Flutlichtstrahler spritzwassergeschütz (Schutzart DIN 40 050 IP 54), 230 V, 1 500 W,    
mit 10 m langer Anschlußleitung HO7RN-F3 G 1,5 nach DIN VDE 0282-810 1 5,0
Stativ, auf mindestens 3,5 m ausziehbar, mit Aufsteckzapfen C nach DIN 14 640 und    
Sturmverspannung 1 15,0
Leitungstrommel A 1-3 x 2,5-45 1 21,0
Abzweigstück, dreifach, strahlwassergeschützt (Schutzart DIN 40 050 IP 54) 1 1,4
Warndreieck nach StVZO zusätzlich zum Fahrgestellzubehör 1 2,0
Warnleuchte nach StVZO zusätzlich zum Fahrgestellzubehör 1 1,0
Warnflagge, 500 x 500 mm, in Tasche 2 0,5
Verkehrsleitkegel voll reflektierend, circa 500 mm hoch 4 6,4
Folienabsperrband aus Polyäthylen, rot-weiß gestreift, 500 m 2 8,0
Folienabsperrband aus Polyäthylen, schwarz-gelb gestreift, 500 m 2 8,0
Stütze für Folienabsperrband, circa 1 500 mm lang, verzinkt 20 24,0
Fuß, verzinkt (für Stütze), standfeste Ausführung 10 20,0
Warnzeichen W 2 „Explosionsgefahr” 2 0,4
Warnzeichen W 3 „Warnung vor giftigen Stoffen” 5 1,0
Warnzeichen W 5 „Radioaktive Stoffe” 8 1,6
Zeichen 250 StVO „Verbot für Fahrzeuge aller Art” 2 2,0
Ständer für Warnschild zur Aufnahme von 2 Schildern, zusammenlegbar 5 25,0
Funksprechgerät 4-m-Wellenbereich nach TR BOS mit Zweitlautsprecher, Handapparat    
mit Auflage Funk 70, Montagesatz 1 15,0
Kfz-Dachantenne für 2- und 4-m-Wellenbereich 1 0,5
Handfunksprechgerät 2-m-Wellenbereich nach TR BOS mit Kfz-Ladehalterung, Schulteantenne, Reserveakku, Trageeinrichtung- 1 2,0
Handsprechfunkgerät 2-m-Wellenbereich in Ex-Ausführung nach Sonderliste der AG Fm, mit Kfz-Ladehalterung, Schulterantenne, Reserveakku, Trageeinrichtung und gesonderter Hör-/Sprechgarnitur mit externer Sprechtaste für Atemanschluß nach DIN EN 136, Klasse 3 6 12,0
Automatik-Schnellladegerät nach Rahmenrichtlinie für Mobilfunkgeräte und Handfunkgeräte    
für den Betrieb mit 230 V Wechselspannung mit Aufnahme für 6 Akkus, im externen    
Betrieb 1 1,5
PE-Absperrkette 50 m, schwarz/gelb 4 14,8
Rolle Selbstklebeband, braun 1 1,0
Schild „AUSGABE” 1 0,2
Schild „RÜCKGABE” 1 0,2
7 Arbeitsgerät    
Stromerzeuger, mindestens 2kVA, mit Abgasschlauch 1 54,5
8 Handwerkszeug und Meßgerät    
Koffer mit Gerät zum Messen von Gas- und Dampfluftgemischen, bestückt mit tragbarem Meß- und Handmeßgeräten: Prüfröhrchen-Pumpe mit Satz Prüfröhrchen, tragbares Meßgerät für den Explosionsschutz komplett, mit Tragetasche, Kfz-Ladegerät und Kalibrierset, tragbares Meßgerät für den Explosionsschutz zur Dauerüberwachung von Personen, mit Kfz-Ladegerät, Ausstattung ähnlich wie in DIN 14 555-12 1 15,0
Gerätesatz für Probeentnahmen, in Kasten, Ausstattung ähnlich wie in DIN 14 555-12 1 12,0
Filmplakettenhalter ohne Film 18 0,5
Alarmdosimeter mit Batterien 6 1,2
Dosisleistungsmeßgerät mit Batterien und Trageriemen 2 0,8
Gammasonde (Hochdosis, eichfähig) mit Kabel 1,25 m 1 0,1
Alpha-Beta-Gamma-Sonde (Wischtestsonde) 1 0,2
Teletector-Sonde mit Sondenhülle in Koffer 1 3,0
Prüfstrahler in Bleibehälter für Dosisleistungsmeßgerät 1 1,4
Dosisleistungswarner mit Batterien 1 0,2
Kontaminationsnachweissonde 1 1,0
Prüfstrahler für Kontaminationsnachweissonde 1 1,5
Kontaminationsnachweisgerät mit Butan- und Xenon-Detektor 1 3,0
Kurzzeitmesser, bis 60 Min. einstellbar 1 0,2
Kompaß, 360 Gradeinstellung, Ganzmetallgehäuse 1 0,1
Handwindmesser, Meßbereich bis Windstärke 12 1 0,4
Vorschlaghammer 3 kg, mit Stiel 1 3,0
Werkzeugkasten 5teilig mit: Flachmeißel mit Handschutz, Kombinationszange, Fäustel 2 S, Schraubendreher A-A 1 x 5,5 und A-A 1,6 x 10 1 9,0
Haushaltsschere 1 0,1
Packung Einsatzhygiene bestehend aus: 5 Handwaschbürsten, 3 Pckg. Seife, 2 Pckg. Fließpapier, 2 Pckg. a 240 St. Einweghandtücher 1 4,0
Handtuch circa 45 x 90 cm 10 8,0
Wischtuch, saugfähig, circa 55 x 55 cm 3 1,2
Kunststoffeimer, 10 l, mit Deckel 1 0,9
Satz Büromaterial 1 3,5
Ordner mit Kunststoffregister 2 2,4
Rolle PVC-Selbstklebeband, gelb, Aufdruck „Radioaktiv” 2 0,4
PE-Säcke, 1 500 x 800 mm, 0,2 mm stark, mit Sachverschluß 20 7,0
PE-Folie, 0,2 mm stark, 25 x 4 m, auf 1 m Breite gefaltet 2 36,8
PE-Beutel, 360 x 650 x 0,15 mm 10 0,5
Universal-Ferngreifer, 125 mm lang 1 0,3
Impuls-Schweißzange, geeignet für Nahtlänge bis 400 mm, zum Verschweißen von PE-Folie bis 0,3 mm Stärke 1 0,9
Satz Ersatzbatterien für Strahlenmeßgeräte 1 0,5
Desinfektionsspray 2 0,6
Packung Ölstifte 1 0,1
Nachweissatz Atemschutzeinsatz für 10 Trupps 1/1 1 5,0
Nachweissatz Strahlenschutzeinsatz, bestehend aus 10 St. Euro-Weißwandtafeln 450 x 300 mm    
2 Tafelwischer für Euro-Weißwandtafel, Pckg. Tafelschreiber (trocken, abwischbar) 1 4,0
9 Sondergerät    
Kanister, mit 20 l Kraftstoff für Stromerzeuger, mit Ausgußstutzen 1 21,5
Abschleppseil 16 mm stark mit rotem Warntuch 1     6,6
Unterlegkeil, zusätzlich zur Fahrgestellausstattung 1     4,5
Arbeitstisch, circa 1 500 x 750 mm (mobil) 1     10,0
5
Abnahmeprüfung

Bei der technischen Abnahmeprüfung ist die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zu prüfen. Zur Abnahme ist ein Bedienungs-, Wartungs- und Beladeverzeichnis vorzulegen und mit der Übergabe des Fahrzeuges an den Nutzer auszuhändigen. Das Ergebnis ist in einem Prüfbericht festzustellen.

Anlage 5

Technische Richtlinie Tragkraftspritzenfahrzeug mit Löschwasserbehälter und Zusatzlöscheinrichtung (TSF-W/Z)

1.
Allgemeines

Der Freistaat Sachsen führt ein Tragkraftspritzenfahrzeug – Wasser mit Zusatzlöscheinrichtung (TSF-W/Z) ein. Mit diesem Fahrzeug können Gemeindefeuerwehren und Feuerwehren in Ortsteilen ihre Aufgaben im abwehrenden Brandschutz und der Hilfeleistung erfüllen, ohne über ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 (Straße/Allrad) zu verfügen.
Gleichzeitig wird den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit Rechnung getragen.
Die Festlegungen von DIN EN 1846 und verbleibender oder Restnormen von DIN 14 502, Feuerwehrfahrzeuge, gelten entsprechend.

2.
Begriff

Das Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W/Z ist ein Löschfahrzeug mit einer Tragkraftspritze, einem Löschwasserbehälter, einer Zusatzlöscheinrichtung, einer Schnellangriffseinrichtung und einer feuerwehrtechnischen Beladung für eine Gruppe (1/8). Die Besatzung besteht aus einer Staffel (1/5).

3.
Spezielle Anforderungen

Für das TSF-W/Z gilt DIN 14 530 Teil 17, Tragkraftspritzenfahrzeug TSF-W, mit nachfolgenden Ergänzungen und/oder Einschränkungen.

3.1.
Die Länge darf maximal 6200 mm, die Breite maximal 2300 mm, die Höhe maximal 2800 mm (bei Allradantrieb 3000 mm) betragen (gemessen bei Leergewicht, wenn vorgesehen jedoch mit aufgelegter Dachbeladung).
3.2.
Das zulässige Gesamtgewicht darf mit Straßenantrieb 5990 kg, mit Allradantrieb 7490 kg nicht überschreiten.
3.3.
Als Antriebsart ist Straßenantrieb und Allradantrieb zulässig. Die Motorleistung soll ca. 90 kW betragen. Zum Antrieb einer Sonderlöscheinrichtung muss beim Allradfahrgestell auf Wunsch des Bestellers ein geeigneter Nebenantrieb vorhanden sein. Die maximale Geschwindigkeit des TSF-W/Z muss auf 100 km/h begrenzt sein.
3.4.
Vorn und hinten muss eine Schleppvorrichtung vorhanden sein, die ein Abschleppen des Fahrzeuges ermöglicht.
Eine Anhängekupplung einschließlich Steckdose darf auf Wunsch des Bestellers vorhanden sein.
3.5.
Das Ersatzrad ist ohne Halterung vorzusehen.
3.6.
Das Fahrzeug ist mit Servolenkung und ABS auszurüsten. Die Vorder- und Hinterachse sind, wenn nicht serienmäßig vorgerüstet, zu stabilisieren.
3.7.
Für das TSF-W/Z ist ein serienmäßiges Fahrgestell mit Doppelkabine und Kofferaufbau zu verwenden.
Geräteraumabschlüsse sind als Jalousien vorzusehen, bei nicht notwendiger Dachbeladung im Heck auch als Klappe.
3.8.
Auf dem Fahrerhausdach sind zwei, am Heck des Aufbaus eine Kennleuchte für blaues Blinklicht nach DIN 14 620 anzubringen. Kennsignaleinheiten nach DIN 14 621 oder andere gleichwertige sind zulässig. Rückwärtige Kennleuchten für blaues Kennlicht und Kennlicht mit einer Hauptabstrahlrichtung müssen getrennt schaltbar sein.
Das Heck des Aufbaues ist im oberen Bereich mit zwei zusätzlichen Blinkleuchten auszurüsten.
3.9.
Das Fahrzeug ist mit Ladesteckdose für Batterieerhaltungsladung nach DIN 14 690- A16 einschließlich Spannungsüberwachung auszurüsten.
3.10.
Die Farbgebung muss DIN 14 502 Teil 2 entsprechen. Für rote Anstriche ist die Farbe „Feuerrot RAL 3000“ zu verwenden.
Das Fahrgestell, der Fahrer- und Mannschaftsinnenraum und die Felgen dürfen in der Farbe des serienmäßigen Anstrichs des Fahrgestells ausgeführt sein. Für nichtmetallische Stoßfänger und Kotflügel kann eine Lackierung entfallen.
4.
Löschtechnische Einrichtungen

Die löschtechnischen Einrichtungen müssen DIN 14 530 Teil 17 entsprechen, jedoch mit nachfolgenden Änderungen:

4.1.
Eine Verbindung der TS 8/8 mittels A-Sauganschluss zum Löschwasserbehälter muss nicht dauerhaft bestehen, jedoch kurzfristig herstellbar sein.
4.2.
Der Löschwasserbehälter muss ein Fassungsvermögen von 750 l haben, mit elektrischer Füllstandsanzeige ausgerüstet und für den Einbau einer Tankheizung vorbereitet sein.
4.3.
Eine stationär eingebaute, saugseitig mit dem Löschwasserbehälter fest verbundene Sonderlöscheinheit muss von der rechten Fahrzeugseite oder vom Fahrzeugheck aus zu bedienen sein.
Die Sonderlöscheinrichtung kann separat mittels Verbrennungsmotor oder über einen vom Fahrzeug verfügbaren geeigneten Nebenantrieb betrieben werden. Beim Antrieb über den Fahrzeugmotor ist ein Betriebsstundenzähler vorzusehen.
Eine an der rechten Fahrzeugseite des Aufbaus oder in seinem Heck angeordnete Schnellangriffseinrichtung Wasser mindestens 50 m – HD-Schlauch DN 16 nach DIN 20 021 Teil 2 auf Haspel und Pistolenstrahlrohr muss über eine dauerhafte Verbindung zum Druckausgang der Sonderlöscheinrichtung verfügen.
Weitere Kennwerte der Sonderlöscheinrichtung:
 
Pumpenausgangsdruck ca. 40 – 60 bar
 
Wurfweite bei Vollstrahl min. 15 m
 
Wurfweite bei Sprühstrahl min. 5 m
 
Löschmittelauswurf am Strahlrohr ca. 70 l/min.
5.
Feuerwehrtechnische Beladung

Die Beladung muss in den Geräteräumen so vorgenommen werden, dass die ordnungsgemäße Lagerung und gefahrlose Entnahme sichergestellt ist.
Die Gegenstände der Beladung haben den jeweils für den Gebrauch in der Feuerwehr geltenden Normen zu entsprechen.

Feuerwehrtechnische Beladung
Gruppe Gegenstand Stückzahl Gesamtgewicht (kg)
Gruppe Gegenstand Stück
zahl
Gesamt-
gewicht (kg)

1 Schutzkleidung und Schutzgerät    
Warnkleidung W 1 (Weste)  9   4,5
Hitzeschutzkleidung, glanzverspiegelt, Außenfläche flüssigkeitsabweisend, bestehend aus:
Form II: Mantel oder Umhang mit fest angebrachter Kopfhaube, Handschuhe mit langen Stulpen
 2  12
Pressluftatmer, ohne Atemanschluss (in der für die Feuerwehr anerkannten Ausführung)  4  70
Atemanschluss (Vollmaske; in der für die Feuerwehr anerkannten Ausführung)  4   3,2
2 Löschgerät    
Kübelspritze A 10, gefüllt  1  20
Feuerlöscher mit 6 kg Löschpulver und mit Kfz-Halterung  1  11
3 Schläuche, Armaturen und Zubehör    
Druckschlauch B-20-K  8 104,96
Druckschlauch C 42-15-K  8  43,9
Saugschlauch A-1500-K zusätzlich  4  56
Saugkorb A  1   6
Saugschutzkorb A (Draht)  1   1,3
Standrohr 2B  1   7,2
Sammelstück A-2B  1   3,6
Verteiler BV oder BK  1   6,6
Übergangsstück B-C  2   1,4
Übergangsstück C-D  1   0,4
Stützkrümmer SK  1   2
Strahlrohr BM  1   2,7
Strahlrohr CM  3   5,4
Strahlrohr DM  1   1
Arbeitsleine (Halteleine bzw. Ventilleine) A 20-K  2   3,4
Seilschlauchhalter 1600  3   0,45
Kupplungsschlüssel ABC  5   3,5
Schlüssel B (für Überflurhydrant)  1   2,2
Schlüssel C (für Unterflurhydrant)  1   5,6
Schachthaken (mit Kette)  2   0,6
4 Rettungsgerät    
Steckleiter, 4-teilig, 4-LM  1  40
Fangleine F30-K mit Fangleinenbeutel und Tragleine nach DIN 14 921  7  17,5
5 Sanitäts- und Wiederbelebungsgerät    
Verbandkasten K  1   6,2
Krankenhausdecke; 1 900 mm x 1 400 mm, in wiederbenutzbarer Schutzhülle  1   1,8
6 Beleuchtungs-, Signal- und Fernmeldegerät    
Handscheinwerfer explosionsgeschützt nach DIN 14 642 mit Batterie, Lampe und installierter Ladehalterung  3   9
Warndreieck nach StVZO  2   2
Warnleuchte nach StVZO  2   1
Warnflagge, 500 mm x 500 mm, weiß-rot-weiß  2   0,5
Winkerkelle, beleuchtet, beidseitig leuchtend (Stabwinker)  1   0,7
Hand-Sprechfunkgerät im 2-m-Bereich nach TR BOS
mit installierter Ladehalterung
 2   2
Flutlichtstrahler, spritzwassergeschützt (Schutzart DIN 40 050-IP 54),220 V/50 Hz, 1 000 W; mit 10 m langer Anschlussleitung HO7RN-F 3 G 1,5 nach DIN VDE 0282 Teil 810, Stecker 16A nach DIN 49 443 und Lampe  2  10
Stativ, auf mindestens 3,5 m ausziehbar, mit Aufsteckzapfen C nach DIN 14 640, mit Sturmverspannung  1  15
Leitungstrommel A1-3 x 2,5-45    
Aufnahmebrücke für 2 Flutlichtstrahler, aufsteckbar auf Aufsteckzapfen C nach DIN 14 640
Abzweigstück, 3fach, strahlwassergeschützt (Schutzart DIN 40 050-IP 55)
 1
 1
  1
  1
7 Arbeitsgerät    
Bindestrang, 2 m lang, 8 mm Durchmesser  6   0,6
Motorsäge mit Verbrennungsmotor, Schwertlänge 400 mm  1  10
Ersatzkette für Motorsäge  1   0,5
1 Paar Beinlinge (Schnittschutz)  1  1
Gesichtsschutz zum Feuerwehrhelm  2   0,2
Reservekraftstoff-Kanister aus PE; gefüllt mit 5 l Kraftstoff für Kettenmotorsäge und  1   5,5
Ölbehälter; gefüllt mit 2 l Kettenöl oder  1   3
Doppelkanister; gefüllt mit 5 l Kraftstoff für Motorsäge und 2 l Kettenöl  1   7,8
Stromerzeuger, mindest 2 kVA mit Zubehör  1  18
Tragkraftspritze TS 8/8 mit Zubehör  1 190
8 Handwerkzeug und Messgerät    
Brechstange 700  1   3,5
Werkzeugkasten 3-teilig, aus Stahlblech (Raumbedarf 500 mm x 220 mm x 250 mm) für Fahrgestellwerkzeug, Pumpenwerkzeug und Werkzeugsatz, bestehend aus:  1   3,4
– Hammer 500 S (Schlosserhammer)  1   4,64
– Fäustel 2 S  1   4,6
– Zange 180 mit Griffhüllen  1   4,6
– Flachmeißel 300  1   4,6
– Schraubendreher A-A 1 x 5,5  1   4,6
– Schraubendreher A-A 1,6 x 10  1   4,6
Feuerwehraxt FA  1   2,8
Axt B 2 SB-A  1   2,6
Stichsäge B 350  1   0,3
Drahtschere mit Fanghaken, 650 mm lang  1   3
Stechschaufel 5 mit Schaufelstiel 1300 nach DIN 20 151  1   2,1
Stoßbesen mit Stiel, 1400 mm lang  2   3,0
9 Sondergerät    
Abschleppseil mit Seil-Nenndurchmesser 16 mm; zusätzlich mit rotem Warntuch 200 mm x 200 mm  1   1,6
Unterlegkeil 380 oder  2   3
Unterlegkeil 480 (2)  (4,5)
Wagenheber (1)  
6.    
Abnahmeprüfung

Bei der technischen Abnahmeprüfung ist die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zu prüfen. Das Ergebnis ist in einem Prüfbericht festzustellen.“

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 3, S. 66

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. März 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002