Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen und der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz
Vom 9. Februar 2010
Es wird verordnet aufgrund von
- a)
- § 14 Abs. 4 Satz 3, § 292 Abs. 2 Satz 4, § 347 Abs. 6, § 376 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 sowie § 387 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2517) geändert worden ist, und
- b)
- § 74 Abs. 1 Nr. 7 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2693) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zu Mitteilungen in Nachlasssachen (MiNaVO) vom 3. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 944) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa
zu Mitteilungen in Nachlasssachen
(MiNaVO)“.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
- „§ 1
Art und Umfang der Mitteilungen“. - b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1) Die Mitteilungen nach § 34a Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798, 1800) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 347 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2517) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten:
- 1.
- an das Standesamt oder an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin
- a)
- Vornamen und Familiennamen, auch frühere, sowie die Namen der Eltern des Erblassers,
- b)
- den Geburtstag und den Geburtsort des Erblassers sowie zusätzlich die Postleitzahl, die Gemeinde und den Landkreis des Geburtsortes, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,
- c)
- die Art der letztwilligen Verfügung und
- d)
- soweit sie Urkunden betreffen, die zu verwahren sind, das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer oder die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle,
- 2.
- an das Gericht oder den Notar
- a)
- Vornamen und Familiennamen, auch frühere, sowie die Namen der Eltern des Erblassers,
- b)
- den Geburtstag und den Geburtsort des Erblassers und
- c)
- die Angaben nach Nummer 1 Buchst. d.“
- c)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern“ eingefügt.
- 3.
- § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a des Beurkundungsgesetzes und nach § 347 Abs. 1 bis 3 FamFG.“
- 4.
- Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
- „§ 3
Erweiterte Mitteilungspflichten des Standesamtes
- (1) Das Standesamt, das das Testamentsverzeichnis führt, informiert das Gericht zusammen mit der Mitteilung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 auch über
- 1.
- den letzten Wohnort des Erblassers,
- 2.
- das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat, und die Sterberegisternummer,
- 3.
- Namen und Anschrift des Ehegatten, Lebenspartners, Kindes oder eines anderen nahen Angehörigen und
- 4.
- Hinweise zu Kindern des Erblassers nach § 27 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2693) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
- (2) Das Standesamt, das das Testamentsverzeichnis führt, informiert das Gericht unabhängig von der Mitteilung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 über die ihm vor dem 31. Dezember 2008 zugegangene Mitteilung zu dem Erblasser, wonach dieser
- a)
- ein Kind hat, mit dessen anderem Elternteil er nicht verheiratet ist, oder
- b)
- als Einzelperson ein Kind angenommen hat.
- (3) Das Standesamt, das einen Sterbefall beurkundet, übermittelt Angaben hierüber an das für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständige Nachlassgericht, wenn
- 1.
- sich das Nachlassgericht auf dem Gebiet Berlins, der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, des Freistaates Thüringen oder des Freistaates Sachsen befindet und der Verstorbene vor dem 1. Januar 1973 geboren wurde oder
- 2.
- der den Sterbefall Anzeigende angegeben hat, dass ein Testament vorhanden ist, das sich nicht in amtlicher Verwahrung befindet.“
- 5.
- Der bisherige § 3 wird § 4.
Artikel 2
Änderung der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz
§ 1 Nr. 16 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 501), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 336, 337) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „16.
- die Ermächtigungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 292 Abs. 2 Satz 1, § 347 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, § 376 Abs. 2 Satz 1 sowie § 387 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2517) geändert worden ist;“.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 9. Februar 2010
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens