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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Auffangrichtlinie Hochwasserschäden 2010

Vollzitat: Auffangrichtlinie Hochwasserschäden 2010 vom 24. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 106), die durch Ziffer IV der Verwaltungsvorschrift vom 7. Januar 2011 (SächsABl. S. 168) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 5. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 321)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Beseitigung von Schäden vom Hochwasser im August 2010, die nicht von Förderprogrammen abgedeckt werden
(Auffangrichtlinie Hochwasserschäden 2010)

Vom 24. August 2010

[Geändert durch Ziffer IV der VwV vom 7. Januar 2011 (SächsABl. S. 168)
mit Wirkung vom 1. Januar 2011]

I.
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 14. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111), auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Die Zuwendung ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar (Artikel 107 Abs. 2 Buchst. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Bis zur Bestätigung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt durch die europäische Kommission erfolgt die Förderung auf der beihilferechtlichen Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen und bei Unternehmen der Fischerei und Aquakultur die Bedingungen der VO EG Nr. 875/2007 (de minimis-Fisch).
3.
Zuwendungszweck ist die Finanzierung der Beseitigung von Schäden an Grundstücken und Gebäuden, die durch Hochwasser im August 2010 entstanden sind. Dies schließt Schäden durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigendes Grundwasser, überlaufende Regenwasser- und Mischkanalisation sowie Hangrutsch ein.
4.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Grundstücken, sowie deren wesentlichen Bestandteilen (§ 94 Abs. 2 BGB), die durch das Augusthochwasser 2010 verursacht wurden und durch keine andere Hochwasserförderung abgedeckt werden.
2.
Nicht gefördert werden Gebäude und Grundstücke, die nicht weiter genutzt werden sollen, die zum Zeitpunkt des Hochwassers nicht genutzt wurden oder die für einen Rückbau bereits vorgesehen waren.

III.
Zuwendungsempfänger

Empfänger der Zuwendung ist der Eigentümer des Grundstückes oder des Gebäudes an dem der Schaden entstanden ist oder derjenige, der durch Vertrag oder Rechtsvorschrift zur Beseitigung des Schadens verpflichtet ist.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Förderung setzt eine Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung über die Beschädigung des Gebäudes oder des Grundstücks vom Augusthochwasser 2010 voraus.
2.
Die Förderung setzt eine Bestätigung des Antragstellers voraus, dass das Gebäude zu mehr als 50 Prozent zu Wohn- oder landwirtschaftlichen Zwecken oder gemäß der Satzung des jeweiligen Vereins/Verbands genutzt wird (zum Beispiel Ausschluss privater Wochenendhäuser).
3.
Die Förderung setzt weiterhin voraus, dass der Antragsteller keine weiteren Hochwasserhilfen des Freistaates Sachsen in Anspruch nimmt.
4.
Die Schadenshöhe muss durch einen Kostenvoranschlag, eine Rechnung oder ein Gutachten eines unabhängigen Dritten (zum Beispiel Architekten, Bauleiter, Bausachverständigen oder sonstigen Sachverständigen der Versicherung) belegt werden.
5.
Die Gesamtbelastung aus der Finanzierung und den sonstigen Aufwendungen muss auf Dauer tragbar erscheinen.
6.
Dem Vorhaben dürfen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart:
Projektförderung
2.
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung
3.
Form der Zuwendung:
öffentliches Darlehen
4.
Höhe des Darlehens:
Die Höhe des Darlehens ergibt sich aus den Ausgaben für die Beseitigung der Schäden Das Darlehen wird in einer Höhe zwischen 1 000 EUR (Bagatellgrenze) und 10 000 EUR gewährt. Die Höhe des Darlehens beträgt maximal 50 Prozent des Schadens. Auf die Besicherung des Darlehens wird verzichtet.
5.
Zinsen:
1,5 Prozent pro Jahr
6.
Laufzeit:
maximal 10 Jahre
7.
Tilgung:
Ratendarlehen. Vorzeitige Rückzahlungen der Darlehen sind kostenfrei möglich.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Ein bereits erfolgter Vorhabensbeginn ist nicht förderschädlich, wenn ein Antrag auf Förderung bis zum 30. November 2010 gestellt wird.

VII.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden.
2.
Die Anträge sind bei der SAB auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bis spätestens 30. Juni 2011 zu stellen. Die Auszahlung erfolgt in maximal zwei Raten nach Baufortschritt auf Antrag des Zuwendungsempfängers mittels der dafür vorgesehenen Vordrucke der SAB. Bei Eigentumsgemeinschaften erfolgt die Auszahlung an einen durch die Eigentümer einvernehmlich zu bestimmenden Berechtigten.
3.
Die Verwendungsnachweisführung ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken zu erbringen und mit der Beantragung der Schlussauszahlung vorzulegen. Sie besteht aus:
 
a)
dem Sachbericht,
 
b)
dem zahlenmäßigen Nachweis ohne Belege,
 
c)
der Bestätigung durch einen unabhängigen Dritten, zum Beispiel Architekten, Bauleiter, Bausachverständigen oder sonstigen Sachverständigen der Versicherung, dass die geförderten Maßnahmen entsprechend der Bewilligung durchgeführt wurden.
 
d)
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung gelten die Nummern 1.3; 3.1; 3.3 Satz 1; 3.5; 4.2.1 bis 4.2.3; 8; 11.2; 14; 15.1 der VwV zu § 44 SäHO . Dem Zuwendungsempfänger sind die Pflichten nach Nummer 7.2 ANBest-P (Anlage 2 zur VwV zu § 44 SäHO) aufzuerlegen.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 24. August 2010

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 2010 Nr. 3, S. 106
    Fsn-Nr.: 5537-V10.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2011