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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung vom 31. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 310)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Zuständigkeiten nach dem Heilpraktikergesetz und dessen Erster Durchführungsverordnung
(Heilpraktikerzuständigkeitsverordnung – HeilpraktikerZuVO)

Vom 31. Juli 2011

Es wird verordnet

1.
durch die Staatsregierung aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeitslockerungsgesetz) vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456, 4458) geändert worden ist,
2.
durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz aufgrund von § 70 Abs. 2 Satz 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 397) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

§ 1
Zuständigkeit für die Zurücknahme der Erlaubnis

(1) Zuständig für die Zurücknahme der Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702, 2705) geändert worden ist, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte.

(2) 1Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. 2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. 3Fachaufsichtsbehörden für die Landkreise und Kreisfreien Städte sind die Landesdirektionen. 4Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

§ 2
Zuständigkeit für die Kenntnisüberprüfung

Zuständiges Gesundheitsamt im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchst. i und von § 3 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen das Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz.

§ 3
Gutachterausschuss

1Zuständig für die Berufung der Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist die Landesdirektion Dresden. 2Dieser Gutachterausschuss ist für das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen zuständig.

§ 4
Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Die der Staatsregierung durch § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen einschließlich dieser Verordnung werden auf das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz übertragen.

§ 5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeiten nach dem Heilpraktikergesetz und dessen Erster Durchführungsverordnung (HeilPZuVO) vom 7. Dezember 1996 (SächsGVBl. 1997 S. 5) außer Kraft.

Dresden, den 31. Juli 2011

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2011 Nr. 8, S. 310
    Fsn-Nr.: 253-x.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2011