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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Dolmetscher

Vollzitat: VwV Dolmetscher vom 30. November 1999 (SächsJMBl. S. 187; 2000 S. 28), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 516)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zum Sächsischen Dolmetschergesetz
(VwV Dolmetscher)

Vom 30. November 1999

I.
Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern

1.
Die Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers in einem anderen Land steht einer Bestellung im Freistaat Sachsen nicht entgegen.
2.
Zur Prüfung der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 SächsDolmG ist eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen. Der Antragsteller hat zu versichern, dass
 
a)
er strafgerichtlich nicht verurteilt worden ist und gegen ihn kein Strafverfahren oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
 
b)
seine Vermögensverhältnisse geordnet sind,
 
c)
er innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung nicht abgegeben hat und über sein Vermögen kein Konkurs-, Gesamtvollstreckungs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist
und
 
d)
er nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Er hat ferner anzugeben, ob er bereits anderweitig oder früher die öffentliche Bestellung als Dolmetscher oder Übersetzer beantragt hat. Zur Antragstellung sowie zur Abgabe dieser Erklärungen soll der amtlich festgestellte Vordruck (Anlage 1) verwendet werden.

II.
Bestellungsurkunde

1.
Die Bestellungsurkunde muss dem in der Anlage 2 beigefügten Muster entsprechen. Wird ein Dolmetscher oder Übersetzer für mehrere Sprachen öffentlich bestellt, sind alle Sprachen und die jeweilige Art der Bestellung in die Bestellungsurkunde einzutragen.
2.
Vor Aushändigung der Bestellungsurkunde soll der Dolmetscher oder Übersetzer über die wesentlichen Bestimmungen des Sächsischen Dolmetschergesetzes, insbesondere über den Umfang seiner Bestellung nach § 1 SächsDolmG und seine Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und §§ 9 bis 11 SächsDolmG , belehrt werden.
3.
Wird ein Dolmetscher oder Übersetzer nach Aushändigung der Bestellungsurkunde für weitere Sprachen öffentlich bestellt oder entfällt die öffentliche Bestellung hinsichtlich einer oder mehrerer Sprachen, ohne dass die öffentliche Bestellung völlig unwirksam wird, ist die alte Bestellungsurkunde einzuziehen und eine neue Bestellungsurkunde auszuhändigen.
4.
Eine Abschrift der Bestellungsurkunde ist zu den Akten des Dolmetschers oder Übersetzers (Ziffer IX) zu nehmen.
5.
Die Mitteilung über den Verlust der Bestellungsurkunde (§ 6 Abs. 2 SächsDolmG ) ist dem Staatsministerium der Justiz umgehend auf dem Dienstweg vom zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu melden. Das Staatsministerium der Justiz veranlasst die Veröffentlichung einer entsprechenden Ungültigkeitserklärung im Sächsischen Justizministerialblatt.

III.
Verpflichtung

Zugleich mit der Bestellung soll der Dolmetscher oder Übersetzer nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen ( Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in der jeweils geltenden Fassung, auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet werden. Die Verpflichtung soll sich mit dem Umfang der öffentlichen Bestellung decken. Sie ist für alle Sprachenübertragungen für gerichtliche und behördliche Zwecke im Gebiet des Freistaates Sachsen vorzunehmen. Die über die Verpflichtung aufzunehmende Niederschrift hat dem Muster in der Anlage 3 zu entsprechen.

IV.
Stempel

1.
Es sollen einheitliche Rundstempel mit einem Durchmesser von 4 cm verwendet werden. Der Stempel des Dolmetschers ist mit der Umschrift „Öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Sprache“, der Stempel des Übersetzers ist mit der Umschrift „Öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer für die ... Sprache“ versehen. In der Mitte des Kreises stehen der Name und die vollständige Anschrift der beruflichen Niederlassung oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, die des Wohnsitzes des Dolmetschers oder Übersetzers. Die Stempel sollen dem Muster in der Anlage 4 entsprechen.
2.
Ist ein Dolmetscher oder Übersetzer für mehrere Sprachen öffentlich bestellt, können in der Umschrift des Stempels alle Sprachen angeführt werden. Ist dies wegen Raummangels nicht möglich, soll der Dolmetscher oder Übersetzer für jede Sprache einen gesonderten Stempel verwenden.

V.
Dolmetscher- und Übersetzerlisten

1.
Die Listen nach § 8 Abs. 1 SächsDolmG sollen dem Muster der Anlage 5 entsprechen. Sie können mittels EDV geführt werden.
2.
Die Listen werden nach Sprachen gesondert geführt. Dolmetscher oder Übersetzer, die für mehrere Sprachen öffentlich bestellt sind, sind bei jeder Sprache in die Liste einzutragen.
3.
In Spalte 2 der Liste sind die Angaben (Postleitzahl, Ort, Straße, Haus-Nr., Telefon, Telefax) zur beruflichen Niederlassung oder zum Wohnsitz des Dolmetschers oder Übersetzers im Freistaat Sachsen aufzunehmen. Wenn der Antragsteller dies wünscht, werden sowohl die Angaben zur beruflichen Niederlassung als auch zum Wohnsitz eingetragen, sofern sich beide im Freistaat Sachsen befinden; äußert sich der Antragsteller hierzu nicht, sind nur die Angaben zur beruflichen Niederlassung aufzunehmen.
4.
In Spalte 4 der Liste sind die weiteren Sprachen, für die der Dolmetscher oder Übersetzer öffentlich bestellt ist, sowie die Nummer des Registers für Dolmetscher und Übersetzer (Ziffer VIII) zu vermerken.
5.
Ändern sich die in der Liste einzutragenden Angaben, sind diese in der jeweiligen Spalte zu berichtigen oder zu ergänzen. Nicht mehr zutreffende Angaben sind zu streichen oder zu löschen.

VI.
Übersendung der Dolmetscher- und Übersetzerlisten zur Bekanntmachung

Die Dolmetscher- und Übersetzerlisten sind jeweils nach dem Stand vom 1. April bis spätestens 1. Mai eines jeden Jahres nach Sprachen und Alphabet geordnet von den Präsidenten der Landgerichte auf dem Dienstweg dem Staatsministerium der Justiz zur Bekanntmachung im Sächsischen Justizministerialblatt in doppelter Fertigung zu übersenden. Eine weitere Abschrift ist für den Präsidenten des Oberlandesgerichts beizufügen.

VII.
Mitteilungen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten an den Präsidenten des Landgerichts

Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsanstalten sollen folgende Sachverhalte dem jeweils zuständigen Präsidenten des Landgerichts mitteilen:

1.
die mehrmalige Nichterreichbarkeit eines Dolmetschers oder Übersetzers unter der in den Dolmetscher- und Übersetzerlisten angegebenen Anschrift und
2.
das Vorliegen von Widerrufsgründen gemäß § 12 Abs. 3 SächsDolmG .

VIII.
Registerführung

1.
Für Anträge auf öffentliche Bestellung als Dolmetscher oder Übersetzer wird ein Register nach dem Muster der Anlage 6 geführt.
2.
Das Register ist nach näherer Anordnung des Präsidenten des Landgerichts jahrgangsweise oder fortlaufend zu führen. Er kann auch bestimmen, dass das Register mittels EDV geführt wird.
3.
In Spalte 3 ist nur die erste Bestellung, nicht eine weitere Bestellung einzutragen. In Spalte 5 kann der jeweilige Standort der Akten vermerkt werden.

IX.
Aktenführung

1.
Die Akten der Dolmetscher und Übersetzer werden bei dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts (§ 2 SächsDolmG ) geführt. Für jeden Dolmetscher oder Übersetzer wird nur ein Aktenstück angelegt, zu dem alle, sich auf dieselbe Person beziehenden Eingänge und sonstigen Schriftstücke zu nehmen sind.
2.
Verlegt der Dolmetscher oder Übersetzer seine berufliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz in einen anderen Landgerichtsbezirk des Freistaates Sachsen und geht dadurch die Zuständigkeit auf einen anderen Präsidenten des Landgerichts über, sind die Akten an diesen abzugeben.
3.
Erlischt die öffentliche Bestellung eines Dolmetschers oder Übersetzers, weil dieser seine berufliche Niederlassung und seinen Wohnsitz im Freistaat Sachsen aufgibt, verbleiben die Akten bei dem zuletzt zuständigen Präsidenten des Landgerichts. Beantragt der Dolmetscher oder Übersetzer später erneut die öffentliche Bestellung im Freistaat Sachsen, sind die früheren Akten von dem für die Neubestellung zuständigen Präsidenten des Landgerichts beizuziehen.

X.
Heranziehung von Dolmetschern und Übersetzern

1.
Nicht öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer sollen grundsätzlich nur herangezogen werden, wenn öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer nicht zur Verfügung stehen.
2.
Stehen für eine Sprache mehrere öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher oder Übersetzer zur Verfügung, sollen diese abwechselnd herangezogen werden.

XI.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zum Sächsischen Dolmetschergesetz vom 12. Oktober 1994 (SächsJMBl. S. 120), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 4. August 1995 (SächsJMBl. S. 48), außer Kraft.

Dresden, den 30. November 1999

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Die Anlagen 1 bis 6 sind aus technischen Gründen hier nicht abgedruckt.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1999 Nr. 12, S. 187

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 21. Dezember 1999

    Fassung gültig bis: 30. September 2008