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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergabe eines Literaturpreises

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergabe eines Literaturpreises vom 24. Februar 2012 (SächsABl. S. 319), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 417)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
zur Vergabe eines Literaturpreises

Vom 24. Februar 2012

1.    Gegenstand des Preises

Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst stiftet den „Literaturpreis des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst“ (Literaturpreis). Inhaltlich-gegenständlich bezieht sich der Literaturpreis auf Werke (Manuskripte und Bücher) der letzten Jahre in den Bereichen

a)
Lyrik,
b)
Prosa,
c)
Dramen oder

beziehungsweise auf das bisherige Gesamtwerk eines Autors. In persönlicher Hinsicht soll der Preisträger besonderen Bezug zu Sachsen haben.

2.    Auswahlkriterien

Über die Vergabe des Literaturpreises entscheidet der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst auf der Grundlage von Vorschlägen einer Jury. Die Mitglieder der Jury schlagen Autoren nach Maßgabe von Nummer 1 vor, die in den letzten Jahren durch ihre Leistungen auf sich aufmerksam gemacht haben. Der Literaturpreis wird nicht öffentlich ausgeschrieben. Eine Bewerbung ist nicht möglich. Das Vorschlagsrecht steht nur den Mitgliedern der Jury zu.

3.    Dotierung

Der Literaturpreis ist mit 5 500 EUR dotiert.

4.    Jurybesetzung

Die Jury besteht aus fünf ehrenamtlichen Sachverständigen aus dem Bereich Literatur und unterbreitet und bewertet aus kulturpolitisch-künstlerischer Sicht Vorschläge für Preisträger und Laudatoren. Die Sachverständigen werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für die Dauer von sechs Jahren berufen. Eine einmalige Wiederberufung ist zulässig. Der Sächsische Literaturrat, die Sächsische Akademie der Künste und das Literaturbüro Dresden können Vorschläge zur Berufung unterbreiten. Für Neuberufungen sind auch die Sachverständigen vorschlagsberechtigt. Die Sachverständigen können während der Amtszeit auf eigenenWunsch aus der Jury ausscheiden.

5.    Juryverfahren

a)
Die fünf Sachverständigen erfüllen ihre Aufgaben unparteiisch und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen sich nicht selbst vorschlagen.
b)
Einladungen zu den Sitzungen der Jury erfolgen durch das zuständige Fachreferat des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Sitzungen finden in Dresden statt. Die Beratungen sind nicht öffentlich. Die Sachverständigen wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden, der die Sitzungen leitet. Die Empfehlungen erfolgen nach einem offenen Abstimmungsverfahren der anwesenden Sachverständigen. Hierbei entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Ein Vertreter des zuständigen Fachreferates des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und führt das Protokoll.
c)
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann die gutachterliche Empfehlung der Jury auch schriftlich im Umlauf- oder Sternverfahren einholen. Absprachen unter den Sachverständigen sind zulässig.

6.    Verleihung

Der Literaturpreis wird bei einer vom Sächsischen Literaturrat aller zwei Jahre im Herbst veranstalteten öffentlichen Veranstaltung verliehen. Auf dieser Veranstaltung soll der Preisträger eine Lesung aus seinem prämiertenWerk halten.

7.    Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst zur Vergabe eines Literaturförderpreises vom 3. Mai 2006 (SächsABl. S. 501), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. September 2009 (SächsABl. S. 1659), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1790), außer Kraft.

Dresden, den 24. Februar 2012

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 12, S. 319
    Fsn-Nr.: 70-V12.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2012

    Fassung gültig bis: 31. August 2018