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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Beurteilung Bedienstete SMI

Vollzitat: VwV Beurteilung Bedienstete SMI vom 22. Mai 2012 (SächsABl. S. 669), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die dienstliche Beurteilung der Beamten und Beschäftigten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
(VwV Beurteilung Bedienstete SMI)

Vom 22. Mai 2012

A
Anwendungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Bediensteten (Beamte und Beschäftigte) des Freistaates Sachsen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern mit Ausnahme der in § 1 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung – SächsBeurtVO) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Beamten.

B
Dienstliche Beurteilung der Beamten

I.
Zuständigkeit
1.
Im Staatsministerium des Innern sind für die Beurteilung zuständig
 
a)
der Staatssekretär für den Leiter der Zentralstelle, den Pressesprecher, den Leiter einer Stabsstelle und den Leiter eines Referats, für seinen Persönlichen Referenten sowie für die Beamten des höheren Dienstes der Zentralstelle, der Pressestelle, einer Stabsstelle sowie des Ministerbüros,
 
b)
der Abteilungsleiter für die Beamten des höheren und des gehobenen Dienstes seiner Abteilung,
 
c)
der Referatsleiter für die Beamten des mittleren Dienstes seines Referats,
 
d)
der Leiter der Zentralstelle, der Leiter einer Stabsstelle sowie der Pressesprecher jeweils für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes ihrer Organisationseinheit.
2.
Die Leiter der dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Dienststellen werden vom Staatssekretär beurteilt.
II.
Beurteilungskommission
1.
Beurteilungskommissionen sind bei Regelbeurteilungen zu bilden. Sie setzen sich im Staatsministerium des Innern zusammen
 
a)
für die Beamten des höheren Dienstes aus dem Staatssekretär als Vorsitzendem, einem Vertreter des Personalreferats und dem Abteilungsleiter für die Beamten seiner Abteilung oder dem Leiter der Zentralstelle, dem Leiter der Stabsstelle oder dem Pressesprecher jeweils für die Beamten ihrer Organisationseinheit,
 
b)
für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes aus dem Abteilungsleiter als Vorsitzendem, dem jeweils zuständigen Referatsleiter und einem Vertreter des Personalreferats,
 
c)
für die Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes der Zentralstelle, des Ministerbüros und von Stabsstellen aus dem Staatssekretär als Vorsitzendem, dem zuständigen Beurteiler und einem Vertreter des Personalreferats.
2.
Für Beamte des höheren, des gehobenen und des mittleren Dienstes der Abteilungen und für Beamte des gehobenen und des mittleren Dienstes der Zentralstelle, von Stabsstellen und der Pressestelle wird eine ergänzende Beurteilungskommission gebildet. Diese besteht aus dem Staatssekretär als Vorsitzendem und den Abteilungsleitern. Sie hat die Aufgabe einen abteilungsübergreifenden einheitlichen Beurteilungsmaßstab sicherzustellen.
3.
Ist ein Beamter des Personalreferats zu beurteilen, scheidet der Vertreter des Personalreferats aus der Beurteilungskommission aus. Im Falle der Nummer 1 Buchst. a tritt an dessen Stelle der Leiter des Personalreferats. Ist der Leiter der Zentralstelle, einer Stabsstelle oder der Pressesprecher zu beurteilen, scheidet dieser aus der Beurteilungskommission aus.
4.
Bei Beurteilungskommissionen in den dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Dienststellen ist ein Vertreter des Personalreferats der Abteilung 1, für den Bereich der Polizei sowie die Landesfeuerwehrschule ein Vertreter des Personalreferats der Abteilung 3 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Landespolizeipräsidium – des Staatsministeriums des Innern Mitglied der Beurteilungskommission, wenn das Staatsministerium des Innern personalverwaltende Stelle ist.
III.
Bildung der Vergleichsgruppen
1.
Die Vergleichsgruppen sind vorrangig aus Beamten derselben Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahngruppe und möglichst derselben Laufbahn zu bilden. In Fällen, in denen die Wahrnehmung einer bestimmten Funktion im Vordergrund steht, zum Beispiel Abteilungsleiter, Referatsleiter, können hilfsweise Angehörige derselben Funktionsebene eine Vergleichsgruppe bilden.
2.
Die Vergleichsgruppen sind aus mindestens 15 zu beurteilenden Beamten zu bilden. Es sind nur die Beamten in einer Vergleichsgruppe zu berücksichtigen, die an der Regelbeurteilung teilnehmen. Stehen weniger als 15 Beamte zur Verfügung, ist bei der Bildung der Gesamtnoten eine Differenzierung anzustreben, die der Festlegung der Richtwerte möglichst entspricht.
IV.
Beurteilung schwerbehinderter Beamter

Bei der Beurteilung von schwerbehinderten oder diesen gleichgestellten Beamten ist die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (VwV SGB IX) vom 28. Oktober 2009 (SächsABl. S. 1792), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1642), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

V.
Verfahren
1.
Die Beurteiler leiten dem Personalreferat zum Stichtag ihre Beurteilungsentwürfe zu. Das Personalreferat fasst sie für alle Beamten einer Vergleichsgruppe zusammen und legt sie der zuständigen Beurteilungskommission vor. Soweit die Beurteilungskommission Empfehlungen ausspricht, um einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab sicherzustellen, überprüfen die Beurteiler ihre Beurteilungsentwürfe unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen.
2.
Die ergänzende Beurteilungskommission fordert die Beurteiler unter Angabe von Gründen auf, die Entwürfe für die Beamten einer bestimmten Vergleichsgruppe zu überprüfen, soweit dies erforderlich ist, um einen abteilungsübergreifend einheitlichen Beurteilungsmaßstab sicherzustellen. Schließt sich der Beurteiler der Auffassung der ergänzenden Beurteilungskommission nicht an, begründet er seine Entscheidung in einem Vermerk. Die Letztentscheidung über Inhalt und Gesamtnote der Beurteilung liegt beim Beurteiler.
3.
Die Beurteilungen dürfen dem Beamten erst dann eröffnet werden, wenn das Verfahren nach den Nummern 1 und 2 abgeschlossen ist.
VI.
Ergänzende Bestimmungen

Die Abteilung 3 des Staatsministeriums des Innern – Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Landespolizeipräsidium – kann für ihre nachgeordneten Dienststellen, insbesondere zur Herbeiführung geeigneter Vergleichsgruppen die Entscheidung über die Zusammensetzung der Beurteilungskommission an sich ziehen. Im Übrigen legen die dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Dienststellen für ihren Bereich die Zuständigkeit für die Beurteilung sowie die Zusammensetzung der Beurteilungskommissionen fest.

C
Dienstliche Beurteilung der Beschäftigten

I.
Verhältnis zum TV-L

Die Vorschriften des TV-L bleiben unberührt.

II.
Anwendbarkeit der für die Beamten geltenden Vorschriften zu Beurteilungen

Buchstabe B und die Sächsische Beurteilungsverordnung gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.
Beschäftigte, die in den Entgeltgruppen 1 bis 8 TV-L beziehungsweise durch Fallgruppen- oder Bewährungsaufstieg gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 TVÜ-L in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert sind und befristet Beschäftigte, die am Beurteilungsstichtag insgesamt weniger als zwei Jahre beschäftigt waren, werden nicht beurteilt.
2.
Eine Probezeitbeurteilung findet nicht statt.
3.
Für Beschäftigte werden eigene Vergleichsgruppen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 SächsBeurtVO gebildet. Dabei bilden technische und nichttechnische Beschäftigte getrennte Vergleichsgruppen.

D
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die dienstliche Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (VwV Beurteilung Beamte SMI) vom 17. März 2009 (SächsABl. S. 607), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), und die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Beurteilung der Angestellten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (VwV Beurteilung Angestellte SMI) vom 17. Oktober 2006 (SächsABl. S. 990), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), außer Kraft.

Dresden, den 22. Mai 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 24, S. 669
    Fsn-Nr.: 240-V12.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juni 2012