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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung

Vollzitat: Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung vom 24. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 409), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
(Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung – 2. SächsVermKoVO)

Vom 24. Juli 2012

Rechtsbereinigt mit Stand vom 27. April 2019

Aufgrund von § 29 Abs. 2 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134, 140) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Vermessungsbehörden sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes und die Sonderungsbehörden nach § 1 Nummer 1 und 2 des Bodensonderungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erheben für die von ihnen vorgenommenen öffentlich-rechtlichen Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit Leistungen der Vermessungsverwaltung in Erfüllung von Verwaltungsvereinbarungen mit dem Bund oder anderen Ländern erbracht werden und die Abgeltung dort geregelt wird.

(3) Soweit im Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz, in der Sächsischen Gutachterausschussverordnung vom 15. November 2011 (SächsGVBl. S. 598), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. August 2014 (SächsGVBl. S. 455) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, finden die Regelungen des Abschnitts 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend Anwendung.1

§ 2
Nichterhebung von Kosten, Gebührenbefreiung

Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und die persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes treten nicht ein, sofern nicht in Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist.2

§ 3
Umsatzsteuer

1Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, wird diese auf den Kostenschuldner umgelegt. 2In diesen Fällen erhöht sich die jeweilige Gebühr um die gesetzliche Umsatzsteuer.

§ 4
Auslagen

1Die Auslagen sind in der Anlage 1 bestimmt. 2Auslagen werden in tatsächlich entstandener Höhe erhoben, sofern nicht in der Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist.

§ 5
Aufteilung der Gebühren bei der Übermittlung von Informationen nach § 12 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes

Gebühren, die auf der Grundlage der Befugnis nach § 12 Absatz 1 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes erhoben werden, sind in Höhe von 50 Prozent an die obere Vermessungsbehörde abzuführen.3

§ 6
Umfangreiche Katastervermessungen und Abmarkungen

(1) Eine umfangreiche Katastervermessung und Abmarkung im Sinne von § 24 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes liegt vor, wenn

1.
mehr als sechs Trennstücke gebildet werden,
2.
mehr als 20 Flurstücksgrenzen wiederhergestellt werden oder
3.
eine Katastervermessung an langgestreckten Anlagen nach § 14 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271), in der jeweils geltenden Fassung, vorgenommen wird.

(2) Wird bei einer Übernahme von Teilergebnissen einer Katastervermessung an langgestreckten Anlagen in das Liegenschaftskataster ein Kostenvorschuss erhoben, ist hierfür ein Teilbetrag von einem Zehntel bis zur Hälfte der für die Übernahme der Katastervermessung an langgestreckten Anlagen in das Liegenschaftskataster zu erhebenden Gebühr je nach dem Umfang der Teilergebnisse festzulegen.4

§ 7
(aufgehoben)5

§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 349), geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 74, 76), außer Kraft.

Dresden, den 24. Juli 2012

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlagen6

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 12, S. 409
    Fsn-Nr.: 450-1.7/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 27. April 2019

    Vorschrift außer Kraft mit Ablauf des:
    31. August 2019