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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Oberstufe und der Abiturprüfung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Oberstufe und der Abiturprüfung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs vom 31. August 2012 (MBl. SMK S. 466), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 13. Januar 2014 (MBl. SMK S. 4, 87) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Durchführung der Oberstufe und der Abiturprüfung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
(SOGYA-VwV)

Vom 31. August 2012

[geändert durch VwV 13. Januar 2014 (MBl. SMK S. 4)
mit Wirkung vom 1. August 2015]

I.
Regelungsgegenstand

Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Durchführung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemeinbildende Gymnasien und die Abiturprüfung im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA) vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Ausbildung und die Abiturprüfung an Abendgymnasien und Kollegs im Freistaat Sachsen (Abendgymnasien- und Kollegverordnung – AGyKoVO) vom 8. September 2008 (SächsGVBl. S. 555, 599), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 372), in der jeweils geltenden Fassung. Sie regelt darüber hinaus die für die Abiturprüfung an Waldorfschulen zu verwendenden Formulare.

II.
Allgemeine Regelungen für den Kursunterricht

1.
Die Wahl der Leistungs- und Grundkurse aus dem Kursangebot der Schule soll spätestens sechs Monate vor Beginn der Jahrgangsstufe 11 abgeschlossen sein.
2.
Die Wahl der Kurse dokumentiert der Schüler in einem von ihm oder bei minderjährigen Schülern den Eltern unterschriebenen Belegplan. Allgemeinbildende Gymnasien können Anlage 1, Abendgymnasien Anlage 2 und Kollegs Anlage 3 als Muster verwenden und nach den Erfordernissen der Schule ändern. Der Oberstufenberater prüft für jeden Schüler, ob dieser alle Anforderungen an die Belegung, die sich aus der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung oder der Abendgymnasien- und Kollegverordnung ergeben, erfüllt hat.
3.
Im Fach Sport werden darüber hinaus gemäß den Bestimmungen des Lehrplans Sport die Lernbereiche für die gymnasiale Oberstufe gewählt.
4.
Schüler, die in den Klassenstufen 8 bis 10 das sprachliche Profil besucht haben und in der gymnasialen Oberstufe am Grundkurs Informatik teilnehmen möchten, besuchen in der Regel einen Grundkurs Informatik mit abweichendem Lehrplan. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft der Schulleiter nach Beratung mit dem Fachlehrer.
5.
Die Schulleiter der Gymnasien mit vertiefter Ausbildung beantragen das Grundkursangebot gemäß § 43 Abs. 2 SOGYA beim Staatsministerium für Kultus.
6.
Für jedes Kurshalbjahr erhält der Schüler das als Anlage 4 beigefügte „Kurshalbjahreszeugnis“. Schüler an Abendgymnasien und Kollegs erhalten das als Anlage 5 beigefügte „Kurshalbjahreszeugnis des Abendgymnasiums/Kollegs“.
7.
Schüler des Gymnasiums, die von der Klassenstufe 10 in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurden und die gymnasiale Oberstufe ohne bestandene Abiturprüfung verlassen, erhalten das als Anlage 6 beigefügte „Abgangszeugnis des Gymnasiums (gymnasiale Oberstufe)“. Schüler des Abendgymnasiums, die von der Einführungsphase in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurden und die Kursphase ohne bestandene Abiturprüfung verlassen, erhalten das als Anlage 7 beigefügte „Abgangszeugnis des Abendgymnasiums (Kursphase)“. Schüler des Kollegs, die von der Einführungsphase in die Jahrgangsstufe 11 versetzt wurden und die Kursphase ohne bestandene Abiturprüfung verlassen, erhalten das als Anlage 8 beigefügte „Abgangszeugnis des Kollegs (Kursphase)“.
8.
Anträge auf die Einrichtung von Leistungskursen in den Fächern Kunst und Chemie gemäß § 39 Abs. 3 SOGYA sind durch den Schulleiter bei der Sächsischen Bildungsagentur zu stellen. Diese genehmigt die Kurse unter Berücksichtigung der vorhandenen personellen und sächlichen Ressourcen sowie der Regionalplanung. Die Stetigkeit des Kursangebotes an den einzelnen Gymnasien ist zu sichern.

III.
Planung der Klausuren

1.
Zur Planung der Klausuren gemäß § 25 Abs. 1 bis 5 SOGYA erstellt der Oberstufenberater in Absprache mit den betreffenden Fachlehrern in jedem Kurshalbjahr einen Terminplan und gibt diesen Schülern und Lehrern bekannt.
2.
Der Oberstufenberater führt den Nachweis der Komplexen Leistungen, die die Schüler in der Klassenstufe 10 oder in den Jahrgangsstufen 11 und 12 erbringen.

IV.
Zulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung

1.
Mit dem Ausfüllen des Vordrucks „Wahl der Prüfungsfächer und Anmeldung zur Abiturprüfung“ gemäß Anlage 9 bestimmt jeder Schüler der Jahrgangsstufe 12 zu Beginn des Kurshalbjahres 12/I seine Abiturprüfungsfächer. Spätestens vier Wochen nach dem ersten Unterrichtstag des Kurshalbjahres 12/I meldet der Schulleiter die an seiner Schule getroffene Wahl der Prüfungsfächer in zusammengefasster Form an die Sächsische Bildungsagentur.
2.
Die Zulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung wird mündlich bekannt gegeben. Der Termin der Zulassung wird jährlich vom Staatsministerium für Kultus in der VwV Bedarf und Schuljahresablauf festgelegt. Die Benachrichtigung eines Schülers oder seiner Eltern über die Nichtzulassung zur Teilnahme an der Abiturprüfung erfolgt durch den als Anlage 10 beigefügten Musterbescheid.
3.
Für Schüler, die eine Besondere Lernleistung erbringen, gilt Folgendes:
 
a)
Wenn sich der Schüler für das Einbringen einer Besonderen Lernleistung entschieden hat, wird deren Thema auf Wunsch des Schülers auf den Zeugnissen der Kurshalbjahre 12/I und 12/II eingetragen.
 
b)
Die Entscheidung zur Einbringung der Besonderen Lernleistung in die Gesamtqualifikation trifft der Schüler bei der Wahl der Prüfungsfächer gemäß Anlage 9.
 
c)
Termine im Zusammenhang mit der schriftlichen Dokumentation und dem Kolloquium zur Besonderen Lernleistung werden jährlich vom Staatsministerium für Kultus in der VwV Bedarf und Schuljahresablauf festgelegt.
 
d)
Eine Besondere Lernleistung kann als gemeinsame Arbeit von höchstens drei Schülern erarbeitet werden.
 
e)
Der schriftliche Teil der Besonderen Lernleistung wird vom betreuenden Fachlehrer als Erstkorrektor und einem Zweitkorrektor bewertet. Erst- und Zweitkorrektor erstellen jeweils ein Gutachten zur Begründung der erteilten Punktzahl.
 
f)
Wiederholt ein Schüler die Jahrgangsstufe 12, kann er eine zuvor in der Jahrgangsstufe 12 erbrachte Besondere Lernleistung nicht in die Gesamtqualifikation einbringen.

V.
Allgemeine Regelungen zur Abiturprüfung

1.
Die Sächsische Bildungsagentur beruft die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse spätestens acht Wochen vor dem ersten Tag der schriftlichen Prüfung.
2.
Auf Antrag eines behinderten Prüfungsteilnehmers legt der Prüfungsausschuss Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Prüfung fest, die die Belange des behinderten Prüfungsteilnehmers berücksichtigen, jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ nicht verändern. Der Antrag soll spätestens drei Monate vor Beginn der ersten schriftlichen Prüfung bei der Sächsischen Bildungsagentur gestellt werden.

VI.
Durchführung schriftlicher Prüfungen

1.
Das Staatsministerium für Kultus stellt den Schulen jährlich vor den schriftlichen Prüfungen Richtlinien für den ordnungsgemäßen Ablauf der schriftlichen Prüfung und für einzelne Fächer zur Verfügung. Spätestens drei Tage vor Beginn des Zeitraums der schriftlichen Prüfungen schließt der Oberstufenberater die Liste ab, in der jedem Prüfungsteilnehmer seine schulinterne, persönliche Kennziffer zugeordnet ist und die der Vorsitzende des Prüfungsausschusses verwahrt.
2.
Vor Beginn des Prüfungszeitraumes werden die Prüfungsteilnehmer mündlich über wesentliche Prüfungsvorschriften belehrt, insbesondere über die Folgen von Verstößen gegen sprachliche Richtigkeit oder äußere Form gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 SOGYA sowie von Täuschungen und ordnungswidrigem Verhalten gemäß § 62 SOGYA .
3.
Der Prüfungsausschuss bestimmt für jeden Prüfungsraum mindestens zwei Aufsicht führende Lehrer, die in der Regel nicht zugleich am jeweiligen Tage prüfende Fachlehrer sind.
4.
Die Schüler erhalten hinreichend viele Exemplare „Blätter für Reinschrift und Konzept bei schriftlichen Abiturprüfungen“ gemäß Anlage 11. Alle verwendeten Blätter sind mit der Chiffre der Schule zu kennzeichnen.
5.
Nach dem Öffnen der Umschläge mit den Blättern „Material für den Prüfungsteilnehmer“ gemäß § 56 Abs. 2 SOGYA am jeweiligen landeseinheitlich festgelegten Prüfungstag hat der prüfende Fachlehrer den Inhalt der Umschläge auf Vollständigkeit zu kontrollieren. Danach bereitet der prüfende Fachlehrer oder der Aufsicht führende Lehrer in den naturwissenschaftlichen Prüfungsfächern die notwendigen Experimentieranordnungen vor. Eine Abänderung zentral gestellter Aufgaben ist nicht gestattet; bei Zweifeln an der fachlichen Richtigkeit einzelner Aufgabenteile oder bei unvorhergesehenen Ereignissen ist die Sächsische Bildungsagentur unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen.
6.
Die Aufsicht führenden Lehrer protokollieren den Verlauf der schriftlichen Prüfung. Hierfür ist das als Anlage 12 beigefügte Formular „Protokoll über die schriftliche Abiturprüfung“ zu verwenden. Verlassen Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum, ist sicherzustellen, dass sie keinen Kontakt untereinander oder zu anderen Personen aufnehmen können.
7.
Die Prüfungsteilnehmer stellen ihre Taschen und sonstigen Behältnisse an angewiesener Stelle ab und nehmen die durch Losentscheid ermittelten Arbeitsplätze ein. Die Prüfungsteilnehmer sind darauf hinzuweisen, dass Mobiltelefone und andere elektronische Kommunikationsmittel unerlaubte Hilfsmittel gemäß § 62 Abs. 1 SOGYA (Täuschung) sind.
8.
Nach der Übergabe des „Materials für den Prüfungsteilnehmer“ beginnt für alle Prüfungsteilnehmer die Arbeitszeit, deren Dauer zentral vorgeschrieben ist. Den konkreten Abgabezeitpunkt legt der Aufsicht führende Lehrer auf der Grundlage der Dauer der zentral vorgegebenen Arbeitszeit fest. Die vorgeschriebene Arbeitszeit schließt die Zeit für das Lesen und gegebenenfalls Auswählen von Aufgaben ein. Schreibfarbe darf nur Blau oder Schwarz sein.
9.
Erkrankt ein Prüfungsteilnehmer vor Abgabe seiner Arbeit, verständigt einer der Aufsicht führenden Lehrer den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter. Dieser oder der Aufsicht führende Lehrer veranlassen im Bedarfsfall ärztliche Hilfe.
10.
Die Abgabe aller fortlaufend nummerierten beschriebenen und der nicht beschriebenen Reinschrift- und Konzeptblätter sowie des „Materials für den Prüfungsteilnehmer“ erfolgt bei einem der Aufsicht führenden Lehrer spätestens zum Abgabezeitpunkt.

VII.
Regelungen für die Korrektur und Bewertung von Abiturprüfungsarbeiten

1.
Allgemeine Grundsätze
 
a)
Verfahren
Korrekturzeichen werden auf dem Rand der Schülerarbeiten gesetzt. Für das Anbringen von Korrekturzeichen steht dem Erstkorrektor ausschließlich der rechte Rand, dem Zweit- und Drittkorrektor ausschließlich der linke Rand zur Verfügung. Der Erstkorrektor korrigiert mit roter, der Zweitkorrektor mit grüner Farbe. Der Drittkorrektor korrigiert mit brauner Farbe. Er setzt das endgültige Korrekturzeichen.
Wenn es zur Bewertung der Prüfungsleistung der Schüler eines Kurses aus pädagogischen und inhaltlichen Gründen notwendig ist, kann durch den Erstkorrektor eine Sachinformation an den Zweit- und Drittkorrektor den Arbeiten der Prüfungsteilnehmer beigelegt werden. Sachinformationen dürfen keine Angaben zur konkreten Vergabe von Bewertungseinheiten oder zur erteilten Punktzahl enthalten.
Zur Bewertung wird die Reinschrift der Prüfungsarbeit benutzt. Falls Teile des Konzepts bei der Bewertung berücksichtigt werden sollen, ist dies vom Prüfungsteilnehmer in der Reinschrift mit „siehe Konzept“ zu vermerken. Die betreffenden Passagen sind durch den Prüfungsteilnehmer im Konzept eindeutig zu kennzeichnen. Die Prüfungsteilnehmer sind im Rahmen der Prüfungsbelehrung mit dieser Regelung vertraut zu machen.
Die erteilten Punkte werden vom Erst-, Zweit- und im Entscheidungsfall gemäß § 59 Abs. 4 SOGYA vom Drittkorrektor jeweils in eine eigene Liste aufgenommen, die nur die Kennziffern der Prüfungsteilnehmer trägt und vom jeweiligen Korrektor unterschrieben ist.
Die erteilten Bewertungseinheiten und Punkte dürfen von keinem der Korrektoren in die Prüfungsarbeiten eingetragen werden.
Werden gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 SOGYA wegen sprachlicher oder formaler Mängel Punkte abgezogen, ist dies auf der Liste zu vermerken. Sprachliche und formale Mängel sind in allen Prüfungsarbeiten zu kennzeichnen.
 
b)
Allgemeine Korrekturzeichen
 
 
aa)
Sprachlich-formale Mängel sind folgendermaßen zu kennzeichnen:
 
 
 
A
Ausdruck
 
 
 
Gr
Grammatik
 
 
 
S
Satzbau
 
 
 
R
Rechtschreibung
 
 
 
Z
Zeichensetzung
 
 
 
ul
unleserlich
 
 
bb)
Inhaltliche Mängel sind folgendermaßen zu kennzeichnen:
 
 
 
I
Inhalt
 
 
 
Für einige inhaltliche Mängel stehen Zeichen zur Präzisierung zur Verfügung:
 
 
 
Th
Thema oder Aufgabenstellung nicht beachtet
 
 
 
Bg
fehlende oder falsche Begründung
 
 
 
Bl
fehlender Beleg (aus den Materialien)
 
 
 
Bp
fehlendes oder unpassendes Beispiel
 
 
 
Df
falsche Definition
 
 
 
Fs
Verstoß gegen Fachsprache beziehungsweise Fachsymbolik
 
 
 
Lg
Logik
 
 
 
W
unbegründete inhaltliche Wiederholung, Weitschweifigkeit
 
 
 
Zs
inhaltlicher Zusammenhangfehler, zum Beispiel gedankliche „Brüche“
 
 
 
f
falsch
 
 
 
ug
ungenau
 
 
 
uv
unvollständig
 
c)
Bewertungsskalen
 
 
aa)
60-BE-Skala
60-BE-Skala
BE Punkte Note
BE Punkte Note
60–58
57–55
54–52
15
14
13
  1+
1
 1-
51–49
48–46
45–43
12
11
10
  2+
2
 2-
42–40
39–37
36–34
09
08
07
  3+
3
 3-
33–31
30–28
27–25
06
05
04
  4+
4
 4-
24–21
20–17
16–13
03
02
01
  5+
5
 5-
12–00 00 6
 
 
bb)
90-BE-Skala
90-BE-Skala
BE Punkte Note
BE Punkte Note
90–86
85–82
81–77
15
14
13
  1+
1
 1-
76–73
72–68
67–64
12
11
10
  2+
2
 2-
63–59
58–55
54–50
09
08
07
  3+
3
 3-
49–46
45–41
40–37
06
05
04
  4+
4
 4-
36–31
30–25
24–19
03
02
01
  5+
5
 5-
18–00 00 6
 
 
cc)
120-BE-Skala
120-BE-Skala
BE Punkte Note
BE Punkte Note
120–116
115–110
109–104
15
14
13
  1+
1
 1-
103–98
97–92
91–86
12
11
10
  2+
2
 2-
85–80
79–74
73–68
09
08
07
  3+
3
 3-
67–62
61–56
55–50
06
05
04
  4+
4
 4-
49–42
41–34
33–26
03
02
01
  5+
5
 5-
25–00 00 6
2.
Fächerspezifische Regelungen
 
a)
Deutsch
Die schriftliche Prüfungsarbeit im Fach Deutsch verlangt eine geschlossene Darstellung. Sie ist als ganzheitliche Leistung zu beurteilen und zu bewerten.
Es ist zu beurteilen und zu bewerten,
 
 
wie tiefgehend und umfassend das Thema behandelt wird und in welchem Maße die Überlegungen logisch und überzeugend geführt und dargestellt sind,
 
 
in welchem Grad adäquate sprachliche Mittel zur Verwirklichung der Mitteilungsabsicht und des Darstellungsverfahrens eingesetzt werden,
 
 
in welchem Umfang Sachwissen schöpferisch, zweckdienlich und überzeugend eingesetzt wird,
 
 
ob und in welcher Qualität der Schüler zu differenzierten Urteilen findet.
 
 

Die Beurteilung der Prüfungsleistung geht von den Anforderungen aus, die in der Aufgabenstellung enthalten sind, und erfasst die Spezifik der Aufgabenarten. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
 
 
die ästhetische Wahrnehmungskompetenz (Erkennen von Textbesonderheiten, zum Beispiel Wortwahl, Syntax, Einzelbilder, Bildstrukturen),
 
 
die Kompetenz, Wahrnehmungen zu fixieren und zu verallgemeinern,
 
 
die Kompetenz, Inhalte zu erfassen und situationsgerecht umzusetzen beziehungsweise darzustellen,
 
 
die Wertungskompetenz.
Der Erstkorrektor und der Zweitkorrektor begründen jeweils in einem Worturteil die Vorzüge und die Mängel, die der von ihm erteilten Gesamtpunktzahl zugrunde liegen. Das Worturteil ist der jeweils eigenen Kennziffern-Liste beizufügen.
 
b)
Sorbisch
Für das Fach Sorbisch gelten die Hinweise für das Fach Deutsch entsprechend.
 
c)
Neue Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch)
 
 
aa)
Allgemeine Hinweise
Es werden ganze Bewertungseinheiten (BE) erteilt. Die in den beiden schriftlichen Aufgabenteilen Textproduktion und Sprachmittlung erreichte Anzahl der BE wird mit den Leistungen aus dem praktischen Prüfungsteil addiert und anhand der 90-BE-Skala in Notenpunkte umgerechnet. Lösungsteile, die sprachlich oder inhaltlich keinen Bezug zu den gestellten Aufgaben haben, gehen nicht in die Wertung ein. Sie sind besonders zu markieren [...] und gelten als nicht geschrieben.
 
 
bb)
Textproduktion (Prüfungsteil A)
Bewertet werden die sprachliche und die inhaltliche Leistung.
Die Bewertung der Textproduktion erfolgt nach den Kategorien:
 
 
 
Inhaltliche Reichhaltigkeit und Textstruktur,
 
 
 
Sprachgebrauch/Sprachliche Korrektheit,
 
 
 
Ausdrucksvermögen und Textfluss.
 
 
 
Sprachliche Mängel sind nicht immer eindeutig einem der Aspekte zuzuordnen. Sie werden jedoch nur bei einem der Aspekte berücksichtigt.
Die Teile A1 und A2 werden getrennt bewertet. Dies gilt sowohl für die inhaltliche als auch für die sprachliche Leistung.
Bei der Textproduktion dürfen nicht mehr als vier aufeinander folgende Wörter unverändert aus der Vorlage übernommen werden. Der treffende Einsatz von Zitaten und die Verwendung des textinternen Sachwortschatzes bleiben von dieser Regelung unberührt.
 
 
cc)
Sprachmittlung (Prüfungsteil B)
Die Bewertung erfolgt nach den Kategorien Inhalt und Textstruktur sowie Sprache.
 
 
dd)
Fachspezifische Korrekturzeichen
Über die allgemein verbindlichen Korrekturzeichen hinaus gelten folgende Regelungen.
Inhaltliche Mängel sind nur am Rand zu kennzeichnen (vergleiche Ziffer VII Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb).
Ausschließlich im Text sind zu kennzeichnen:
 
 
 
Sprachliche Mängel mit einer geraden Linie,
 
 
 
Wiederholungs- und Folgefehler mit einem Häkchen an oben genannter Linie,
 
 
 
Mängel beim Ausdrucksvermögen mit einer gewellten Linie.
 
d)
Alte Sprachen (Griechisch, Latein)
 
 
aa)
Allgemeine Hinweise
Es werden ganze Bewertungseinheiten (BE) erteilt. Die in den beiden Aufgabenteilen Interpretation und Übersetzung erreichte Anzahl der BE wird abschließend addiert und anhand der 90-BE-Skala in Notenpunkte umgerechnet.
 
 
bb)
Interpretation
Die Interpretation (Prüfungsteil A) umfasst die folgenden Fachleistungen; die Höchstzahlen und die Verteilung der BE sind festgelegt, eine Umverteilung ist unzulässig.
Textanalyse
Textanalyse BE
1. Textanalyse 20 BE
Beobachtun-
gen zur Text-
syntax
Beobachtun-
gen zur Text-
semantik
Beobachtun-
gen zur Text-
gestaltung durch rheto
rische Mittel
Beobachtun-
gen zum Textaufbau
5 BE 5 BE 5 BE 5 BE
besonders Konnektoren-
verwendung, Personenver-
teilung, Tem-
pus-, Modus- und Diathesen-
verwendung
besonders vorherrschen-
de Sach- und Bedeutungs-
felder, Ver-
wendung von Proformen und Rekurrenzen
  in jedem Fall Gliederung
Darstellung des Hintergrundes
Darstellung des Hintergrundes BE
2. Darstellung des Hintergrundes zu 10 BE
Text Autor und Werk
5 BE 5 BE
besonders Einordnung in den Werkzusammenhang und Funktion im Werkzusammenhang Biographie, Entstehungszeit, Intention(en), literarische Gattung, Gegenstand/ Inhalt/Makrostruktur
   
Einbeziehung eines beigegebenen zweisprachigen Vergleichstextes
Einbeziehung eines beigegebenen zweisprachigen Vergleichstextes BE
3. Einbeziehung eines beigegebenen zweisprachigen Vergleichstextes 15 BE
Beobachtungen zur Textsyntax,zur Textsemantik und zum Textaufbau sowie Darstellung des Hintergrundes zu Text, Autor und Werk Herstellung des Zusammenhanges
6 BE 9 BE
siehe oben unter Nummer 1 und 2
 
 
cc)
Übersetzung
Die Gewichtung der Fehler richtet sich nach dem Grad der Sinnentstellung.
Halbe Fehler sind:
 
 
 
Fehler im Bereich der lateinischen oder griechischen Morphologie, die den Sinn nicht wesentlich entstellen,
 
 
 
leichte Verstöße im Bereich der lateinischen oder griechischen Syntax und Semantik,
 
 
 
Verstöße gegen den deutschen Satzbau.
Ganze Fehler sind:
 
 
 
sinnentstellende Fehler im Bereich der lateinischen oder griechischen Morphologie, Semantik und Syntax.
 
 
 
Doppelfehler sind:
 
 
 
schwere syntaktische Fehler und grobe Verstöße im Bereich des Textverständnisses.
 
 
 
Fehlernest:
Bei völlig verfehlten Abschnitten ist zunächst die Ursache der einzelnen Fehler zu analysieren. Lässt sich ein Zusammenhang zwischen diesen feststellen, sollten die einzelnen Verstöße nicht in vollem Umfang angerechnet werden. Andernfalls ist nach der Regelung für Lücken zu verfahren.
Lücke:
Bei der Bewertung eines fehlenden Wortes ist von dessen Bedeutung für den Kontext auszugehen. Bei längeren Lücken gelten in der Regel die fehlenden Wörter jeweils als halber Fehler.
Wiederholungs-/Folgefehler:
 
 
 
Verstöße, die schon gewertete Fehler betreffen oder
 
 
 
Verstöße, die aus bereits gemachten Fehlern herleitbar sind.
 
 
 
Die Zuordnung der Fehlerzahl zu Bewertungseinheiten (BE) erfolgt anhand der entsprechenden Fehler-BE-Tabelle (vergleiche Nummer 2 Buchst. d Doppelbuchst. ee).
 
 
dd)
Fachspezifische Korrekturzeichen
Über die allgemein verbindlichen Korrekturzeichen hinaus gelten fächerspezifisch folgende Regeln:
fächerspezifische Regeln
 
 
 
Fehlerspezifizierung:
 
 
 
Sinn(-zusammenhang): Si
 
 
 
Konstruktion: K
 
 
 
Wort-/Satzbeziehung: Bz
 
 
 
Vokabel: V
 
 
 
Form: F
 
 
ee)
Fehler-BE-Tabelle zur Bewertung der Übersetzung
Bei der Übersetzung (Prüfungsteil B) werden 40 der 45 BE nach der folgenden Fehler-BE-Tabelle erteilt.
Fehler BE
Fehler BE
Fehler BE
0 – 0,5 40
1 – 1,5 39
2 38
2,5 – 3 37
3,5 36
4 – 4,5 35
5 34
5,5 – 6 33
6,5 32
7 – 7,5 31
8 30
8,5 – 9 29
9,5 28
10 27
10,5 – 11 26
11,5 25
12 – 12,5 24
13 23
13,5 – 14 22
14,5 21
15 20
15,5 – 16 19
16,5 – 17 18
17,5 17
18 – 18,5 16
19 – 19,5 15
20 14
20,5 – 21 13
21,5 12
22 11
22,5 10
23 09
23,5 08
24 07
24,5 06
25 05
25,5 – 26 04
26,5 03
27 02
27,5 01
ab 28 00
Die verbleibenden 5 BE sind für die Umsetzung des Prinzips der Gleichwertigkeit von Ausgangs- und Zielsprache auf der Wirkungsebene zu vergeben.
 
e)
Mathematik, Biologie, Chemie und Physik
Zusätzlich zu den in Ziffer VII Nr. 1 enthaltenen allgemeinen Grundsätzen gelten für die Korrektur in diesem Fächerbereich die nachstehenden Festlegungen.
Fachspezifische Korrekturzeichen :
 
 
Me
fehlende oder falsche Maßeinheit (bei der Arbeit mit Größen)
 
 
r
Mit diesem Zeichen im Lösungstext wird das jeweilige Teil- oder Endergebnis versehen, wenn es richtig ist.
 
 
f
Mit diesem allgemeinen Korrekturzeichen auf dem Rand wird das jeweilige Teil- oder Endergebnis gekennzeichnet, wenn es falsch ist (im Lösungstext unterstrichen).
 
 
(r)
Mit diesem Zeichen im Lösungstext wird das jeweilige Teil- oder Endergebnis versehen, wenn es durch richtiges, sinnvolles, unverkürztes Weiterrechnen mit einem falschen Zwischenergebnis entstanden ist.

VIII.
Durchführung mündlicher Prüfungen

1.
Die Anzahl der vom Fachlehrer zu erstellenden Aufgaben ergibt sich aus der Anzahl seiner Prüfungsteilnehmer zuzüglich zwei. Insgesamt sind 16 Aufgaben ausreichend. Die Aufgabenvorschläge enthalten auch fachbezogene Anforderungen an die Lösung der Aufgabe zum Vortrag des Prüfungsteilnehmers gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 SOGYA . Die Fachprüfungskommission prüft die Aufgaben frühzeitig auf ihre Genehmigungsfähigkeit und genehmigt diese spätestens am letzten Werktag vor der Prüfung. Informationen über mögliche Inhalte der Aufgaben gegenüber Prüfungsteilnehmern sind vor Durchführung der Prüfung nicht zulässig.
2.
Der Prüfungsausschuss setzt den Organisationsplan für den Zeitraum der mündlichen Prüfung in Kraft. Der Organisationsplan umfasst die Benennung von Vorbereitungs- und Prüfungsräumen, verbindliche Zeitangaben, die personelle Besetzung der Fachprüfungskommissionen und die Benennung der Aufsicht führenden Lehrer. Bei der Besetzung der Fachprüfungskommissionen sollen Möglichkeiten der schulübergreifenden Zusammenarbeit genutzt werden.
3.
Jeder Vorsitzende einer Fachprüfungskommission erhält vom Oberstufenberater alle für die mündliche Prüfung benötigten Unterlagen, die er nach Prüfungsabschluss mit sämtlichen wieder eingesammelten Aufgabenblättern, vollständig ausgefüllten Formularen sowie den von den Prüfungsteilnehmern während der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen dem Oberstufenberater zurückzugeben hat. Er ist außerdem gegenüber dem im Vorbereitungszimmer Aufsicht führenden Lehrer zuständig für die Bereitstellung der zugelassenen Hilfsmittel gemäß § 60 Abs. 8 Satz 1 SOGYA .
4.
An jedem Prüfungstag ist für den Kurs eine Anzahl von verschlossenen Umschlägen mit Prüfungsaufgaben bereit zu stellen, die sich aus der Anzahl der Prüfungsteilnehmer zuzüglich zwei ergibt. Die Reihenfolge der Prüfungsteilnehmer ergibt sich aus dem Organisationsplan. Im Vorbereitungsraum zieht der Prüfungsteilnehmer daraus einen Umschlag. Gezogene Umschläge werden nicht erneut verwendet.
5.
Für das Protokoll ist das als Anlage 13 beigefügte Formular zu verwenden.

IX.
Durchführung praktischer Prüfungsteile

1.
Im Leistungskursfach Sport sind für die Durchführung des praktischen Teils der Fachprüfung gemäß § 57 Abs. 1 SOGYA fachbezogene Formulare des Staatsministeriums für Kultus zu verwenden.
2.
Im Leistungskursfach Musik sind für die Durchführung der Fachprüfung gemäß § 57 Abs. 1 SOGYA die fachbezogenen Formulare nach Anlage 14 und für die Zusammenfassung der Ergebnisse der Fachprüfung aller Prüfungsteilnehmer das Formular nach Anlage 15 zu verwenden.
3.
Für den praktischen Prüfungsteil in den neuen Fremdsprachen gilt Folgendes:
 
a)
Die Fachprüfungskommission stellt durch Losentscheid die Gruppen der Prüfungsteilnehmer, gegebenenfalls kursübergreifend, und die Reihenfolge, in welcher die Gruppen den praktischen Prüfungsteil absolvieren, zusammen. Den Prüfungsteilnehmern wird der Zeitpunkt des praktischen Prüfungsteils einen Schultag zuvor mitgeteilt. Tritt ein Prüfungsteilnehmer nicht zur Prüfung an, ordnet die Fachprüfungskommission den entsprechenden Partner einer anderen Gruppe zu. Gibt es beim Nachprüfungstermin an der Schule nur einen Prüfungsteilnehmer, bestimmt die Fachprüfungskommission für die Rolle des zweiten Prüfungsteilnehmers eine fachlich geeignete Person.
 
b)
Der Fachprüfungskommission werden die Aufgaben frühestens 90 Minuten vor Prüfungsbeginn zur Verfügung gestellt. Ziffer VI Nr. 5 gilt entsprechend.
 
c)
Die Aufgabenstellungen sind in der in der „Richtlinie für den prüfenden Fachlehrer“ vorgegebenen Reihenfolge den Gruppen zuzuordnen. Dabei kann die Fachprüfungskommission festlegen, dass eine Aufgabenstellung nicht verwendet wird. Die weiteren Aufgabenstellungen sind dann in der festgelegten Reihenfolge zu nutzen. Übersteigt die Anzahl der zu prüfenden Gruppen die Anzahl der vorgegebenen Aufgabenstellungen, werden durch die Fachprüfungskommission durch Losentscheid die für die überzähligen Gruppen benötigten Aufgabenstellungen aus der Gesamtanzahl der Aufgabenstellungen ermittelt. Identische Aufgabenstellungen dürfen nur in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Gruppen eingesetzt werden.
 
d)
Der Vorsitzende der Fachprüfungskommission führt in die Aufgabenstellung ein. Es ist durch Nachfrage sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmer die Aufgabenstellung verstanden haben; dies hat keinen Einfluss auf die Bewertung. Hilfsmittel, insbesondere Wörterbücher, sind nur im Fall des § 52 Abs. 2 Nr. 8 SOGYA zugelassen. Die Prüfungsteilnehmer können sich während des Gesprächs stichpunktartige Notizen machen. Bewertet wird, in welchem Maße ein Prüfungsteilnehmer inhaltlich und sprachlich sowohl seine Gedanken vermitteln als auch auf den Gesprächspartner eingehen kann. Zu berücksichtigen sind, jeweils zu gleichen Teilen, Themen- und Situationsbezug, Interaktionsfähigkeit, Sprachgebrauch und kommunikative Reichweite. Die Anzahl der im praktischen Prüfungsteil erreichten Bewertungseinheiten wird den Prüfungsteilnehmern mitgeteilt. Es besteht durchgängig Protokollpflicht. Der wesentliche Verlauf des Gruppengesprächs kann statt in Deutsch in der entsprechenden Fremdsprache dokumentiert werden. Im Protokoll kann der wesentliche Verlauf des Gruppengesprächs in der entsprechenden Fremdsprache dokumentiert werden. Für das Protokoll ist das als Anlage 16 beigefügte Formular zu verwenden.
 
e)
Nach Abschluss der Prüfungen zum praktischen Prüfungsteil fasst der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf der Grundlage der Protokolle die Ergebnisse in der als Anlage 17 beigefügten Übersicht zusammen. Gemeinsam mit den Prüfungsarbeiten wird die Übersicht an den Erst-, Zweit- und gegebenenfalls Drittkorrektor weitergegeben. Die im praktischen Teil erreichten Bewertungseinheiten fließen in das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung ein. Ihre Anzahl kann durch Erst-, Zweit- und Drittkorrektor nicht verändert werden.

X.
Durchführung von Nachprüfungen

1.
Spätestens am Tag der letzten schriftlichen Prüfung meldet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Sächsischen Bildungsagentur die an der Schule notwendigen schriftlichen Nachprüfungen.
2.
Die Sächsische Bildungsagentur ist für die Übergabe der Unterlagen für die schriftliche Nachprüfung verantwortlich. Die Schule gibt nicht verwendete Umschläge der Sächsischen Bildungsagentur ungeöffnet zurück.

XI.
Feststellung der Gesamtqualifikation

1.
Wurde eine Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet, ist der Prüfungsteilnehmer bei Bekanntgabe des Ergebnisses auf die Notwendigkeit einer zusätzlichen mündlichen Prüfung gemäß § 48 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 SOGYA hinzuweisen.
2.
Wird die allgemeine Hochschulreife zuerkannt, ist das als Anlage 18 beigefügte Formular „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife“ zu verwenden. Für Schüler an Abendgymnasien ist das als Anlage 19 beigefügte Formular „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife“ zu verwenden. Für Schüler an Kollegs ist das als Anlage 20 beigefügte Formular „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife“ zu verwenden. Für Schüler an Waldorfschulen ist das als Anlage 21 beigefügte Formular „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife“ zu verwenden. Auf dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist zur Dokumentation der fremdsprachlichen Kompetenzen unter „Bemerkungen“ einzutragen, welchem erreichten Niveau die Ausbildung in den neuen Fremdsprachen gemäß dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entspricht.
3.
Schülern an allgemeinbildenden Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden kann, wird dies entsprechend einem als Anlage 22 beigefügten Musterbescheid schriftlich mitgeteilt. Schülern an Waldorfschulen, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden kann, wird dies entsprechend einem als Anlage 23 beigefügten Musterbescheid schriftlich mitgeteilt. Bei minderjährigen Prüfungsteilnehmern ergeht der Bescheid an die Eltern als deren gesetzliche Vertreter.

XII.
Besondere Regelungen zur Abiturprüfung für Schulfremde

1.
Der Antrag auf Zulassung zur Abiturprüfung für Schulfremde im jeweiligen Schuljahr soll spätestens am 15. Oktober bei der Sächsischen Bildungsagentur gestellt werden.
2.
Die Sächsische Bildungsagentur soll dem Bewerber spätestens am 20. November desselben Jahres die Entscheidung über seinen Antrag und bei Zulassung die Anschrift desjenigen allgemeinbildenden Gymnasiums mitteilen, an dem er die Abiturprüfung ablegen kann.
3.
Allgemeinbildende Gymnasien, die mit der Durchführung der Abiturprüfung für Schulfremde im jeweiligen Schuljahr beauftragt werden, erhalten die dafür notwendigen Informationen spätestens am 20. November von der Sächsischen Bildungsagentur.
4.
Zur Dokumentation des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife ist das als Anlage 24 beigefügte Formular „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife für Schulfremde“ zu verwenden.
5.
Schulfremden Prüfungsteilnehmern, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden kann, wird dies entsprechend einem als Anlage 25 beigefügten Musterbescheid schriftlich mitgeteilt. Bei minderjährigen Prüfungsteilnehmern ergeht der Bescheid an die Eltern als deren gesetzliche Vertreter.

XIII.
Zertifikat der vertieften gymnasialen Ausbildung und über den Erwerb des Latinums, Graecums oder Hebraicums

1.
Zur Dokumentation der vertieften Ausbildung gemäß § 4 SOGYA kann das als Anlage 26 beigefügte Formular „Zertifikat der vertieften gymnasialen Ausbildung“ verwendet werden.
2.
Zur Dokumentation des Bestehens einer Ergänzungsprüfung für das Latinum, Graecum oder Hebraicum gemäß Nummer 2 Buchst. f der Anlage 4 zu § 66 SOGYA ist das als Anlage 27 beigefügte Formular „Zertifikat“ zu verwenden.

XIV.
Besondere Regelung für das Sorbische Gymnasium Bautzen

Für das Sorbische Gymnasium Bautzen können die in dieser Verwaltungsvorschrift aufgeführten Formulare zweisprachig deutsch und obersorbisch gedruckt und ausgefüllt werden.

XV.
Festlegung zum Einsatz der Formulare

In den Zeugnissen nach dieser Verwaltungsvorschrift sind alle Kästchen und Rubriken, deren Ausfüllung für den jeweiligen Schüler entfällt, durch waagerechte Striche zu sperren.

XVI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Durchführung der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs (OAVO-VwV) vom 16. April 2010 (MBl. SMK S. 106, 314), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776), außer Kraft.

Dresden, den 31. August 2012

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Herbert Wolff
Staatssekretär

Anlagen 1 bis 27

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2012 Nr. 11, S. 466
    Fsn-Nr.: 710-V12.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2015

    Fassung gültig bis: 5. April 2018