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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Finanzvermögen-Staatsvertrag

Vollzitat: Finanzvermögen-Staatsvertrag vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. 2013 S. 335)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens gemäß Artikel 22 des Einigungsvertrages zwischen dem Bund, den neuen Ländern und dem Land Berlin
(Finanzvermögen-Staatsvertrag)

Die Bundesrepublik Deutschland

als Treuhandverwalterin des Finanzvermögens
nach Artikel 22 des Einigungsvertrages,
vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen,
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen
(im Folgenden Bund),

und die Länder

Berlin,
vertreten durch den Senator für Finanzen,

Brandenburg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,

Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,

Sachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,

Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,

Thüringen,
vertreten durch die Ministerpräsidentin,

schließen nachfolgenden Staatsvertrag:

Präambel

1Artikel 22 Absatz 1 des Einigungsvertrages sieht die hälftige Aufteilung des vom Bund treuhänderisch verwalteten Finanzvermögens zwischen dem Bund und den in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern (im Folgenden Länder) vor. 2Zu einzelnen Vermögensmassen bestehen unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen dem Bund und den Ländern.

3Bund und Länder bemühen sich seit über zehn Jahren ohne Ergebnis um eine Annäherung der divergierenden Standpunkte. 4Abhängig vom jeweiligen Rechtsstandpunkt steht einem Überschuss von etwa 3,5 Milliarden Euro (Position der Länder) ein Fehlbetrag von rund 4 Milliarden Euro (Position des Bundes) gegenüber. 5Eine Annäherung ist auch bei Fortführung der Verhandlungen nicht zu erwarten. 6Der Versuch einer Klärung auf dem Rechtswege wäre, sofern er überhaupt gegeben ist, mit einem außerordentlich hohen materiellen und zeitlichen Aufwand verbunden, der in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zur Einziehung etwaiger gegenseitiger Ansprüche stünde; das Ergebnis wäre zudem völlig offen.

Artikel 1
Regelungsgegenstand

1Im Zusammenhang mit dem Finanzvermögen gibt es eine Reihe zwischen dem Bund und den Ländern nicht abschließend geklärter Fragen, darunter:

die Zurechnung von Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH zum Finanzvermögen,
die Zurechnung der Verbindlichkeiten der Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung zum Finanzvermögen,
die Art und der Umfang der Inanspruchnahme des Finanzvermögens für die Speisung des Entschädigungsfonds nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Entschädigungsgesetzes,
die Anrechnung des den Ländern unentgeltlich aufgelassenen Bodenreformlandes nach Artikel 233 § 16 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche,
die Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes,
die Berücksichtigung der den Belegenheitsgemeinden im Rahmen der Bürgermeistermodellverkäufe übertragenen volkseigenen, ehemals in Rechtsträgerschaft des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes stehenden Feriendienstliegenschaften (FEDI) sowie der an die Gemeinden im Rahmen der FEDI-Erlösauskehr geleisteten Zahlungen,
die Verwaltung und Verwertung des bislang nicht zur Zuordnung beantragten ehemals volkseigenen Vermögens, soweit es dem Finanzvermögen zuzurechnen ist.

2Vor diesem Hintergrund und zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Aufwandes zur Klärung aller offenen Fragen haben Bund und Länder die folgende Einigung erzielt:

Artikel 2
Vermögensaufteilung

(1) 1Das Finanzvermögen ist mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages abschließend und vollständig aufgeteilt. 2Zwischen Bund und Ländern bestehen keine Ansprüche gemäß Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 und 5 des Einigungsvertrages mehr. 3Das durch Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 des Einigungsvertrages begründete Treuhandverhältnis des Bundes erlischt zu diesem Zeitpunkt. 4Soweit nachfolgend keine andere Regelung getroffen wird, stellen sämtliche Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beschränkten dinglichen Rechte des Finanzvermögens unmittelbar Bundeseigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben dar; die sonstigen Vermögenswerte, Ansprüche und Verpflichtungen des Finanzvermögens werden unmittelbar Bundeseigentum. 5Satz 4 gilt auch dann, wenn eine bestandskräftige Entscheidung über die Zuordnung zum Finanzvermögen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz erst nach diesem Zeitpunkt ergeht. 6Artikel 6 dieses Staatsvertrages bleibt unberührt.

(2) 1Das nach Artikel 233 § 12 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche dem Landesfiskus zufallende Bodenreformvermögen verbleibt endgültig und ohne Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Bund und dem Finanzvermögen im Landeseigentum. 2Alle Ansprüche des Bundes gemäß Artikel 233 § 16 Absatz 1 Satz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind damit erfüllt.

(3) 1Die volkseigenen, ehemals in Rechtsträgerschaft des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes stehenden Feriendienstliegenschaften wurden ohne Ausgleichsverpflichtung gegenüber dem Bund und dem Finanzvermögen auf die Belegenheitsgemeinden übertragen; ebenso wurden die Zahlungen im Rahmen der sogenannten FEDI-Erlösauskehr ohne Ausgleichsverpflichtung geleistet. 2Soweit der Bund durch Artikel 22 Absatz 1 Satz 4 des Einigungsvertrages verpflichtet sein sollte, für eine Beteiligung der Gemeinden (Gemeindeverbände) an dem nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 des Einigungsvertrages den Ländern zufallenden Teil des Finanzvermögens Sorge zu tragen, ist dies damit abschließend erfolgt.

Artikel 3
Sanierungsaufwendungen der Wismut GmbH

1Die Verpflichtungen der Wismut GmbH, insbesondere die Sanierungsaufwendungen und die Kosten für die Langzeitaufgaben, werden auf der Grundlage der Freistellungserklärung des Bundes vom 31. März 1992 gegenüber der Wismut GmbH durch den Bundeshaushalt getragen. 2Davon nicht berührt sind die sogenannten Wismut-Altstandorte. 3Der Bund und der Freistaat Sachsen stellen zur Sanierung der sogenannten Wismut-Altstandorte gemeinsam einen Finanzrahmen bereit. 4Einzelheiten dazu werden in einem gesonderten Verwaltungsabkommen geregelt.

Artikel 4
Finanzierung der ehemaligen Staatlichen Versicherung
der DDR in Abwicklung (SinA)

Bund und Länder sind sich einig, dass den Ländern gegenüber dem Bund aus dem Komplex SinA keine unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierungsverpflichtungen obliegen.

Artikel 5
Entschädigungsfonds

Bund und Länder sind sich einig, dass den Ländern gegenüber dem Bund beziehungsweise dem Entschädigungsfonds aus den nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Entschädigungsgesetzes zu leistenden Abführungen des Finanzvermögens keine Finanzierungsverpflichtungen obliegen.

Artikel 6
Ansprüche nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes

(1) Bund und Länder verzichten auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 Abweichendes geregelt ist.

(2) Der Verzicht nach Absatz 1 umfasst Ansprüche auf Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes jedoch nur, soweit die Verfügung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes vor dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 umfasst nicht Ansprüche auf Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes,

(a)
die vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt bereits erfüllt oder tituliert oder bei Gericht anhängig sind; im Fall von Musterprozessen gilt dies auch für alle Ansprüche, auf die nach dem erklärten Willen der Parteien der Ausgang des Musterprozesses Anwendung finden soll.
(b)
für die vor dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt bereits ein Vollstreckungsbescheid zugestellt worden ist oder wenn einem Gericht nach voran gegangenem Mahnverfahren bereits eine Anspruchsbegründung nach § 697 Absatz 1 der Zivilprozessordnung zugegangen ist.
(c)
die Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung (zum Beispiel: Vergleich, Baudirektions- und Wertausgleichsvereinbarung, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung) sind.

(4) 1Der Bund stellt sicher, dass sich auch die mit der Verwaltung des Finanzvermögens beauftragten Anstalten und Gesellschaften des Bundes sowie deren Tochtergesellschaften entsprechend dieser Vereinbarung verhalten. 2Die Länder stellen die Unterrichtung der Kommunen über die sie betreffenden Inhalte dieses Staatsvertrages sicher.

Artikel 7
Nicht zugeordnetes Finanzvermögen

1Die Feststellung, was dem Finanzvermögen zugehört, erfolgt durch Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz. 2Bund und Länder haben das gemeinsame Interesse, mehr als 20 Jahre nach der Wiedervereinigung gemeinsam mit den Kommunen zeitnah Klarheit auch über die noch nicht im Zuordnungsverfahren befindlichen Vermögenswerte zu erreichen. 3Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wird alle Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beschränkten dinglichen Rechte des Finanzvermögens gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 4 dieses Staatsvertrages zur Vermögenszuordnung beantragen, soweit sie jeweils Kenntnis darüber erlangt hat. 4Die Kommunen können die in ihrem Gebiet belegenen unbeantragten Grundstücke des Finanzvermögens ermitteln und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mitteilen sowie die für die Vermögenszuordnungsentscheidung erforderlichen Tatsachen nachvollziehbar darlegen.

Artikel 8

(1) Die Regelungen des Vermögensgesetzes und des Vermögenszuordnungsgesetzes bleiben im Übrigen von diesem Staatsvertrag unberührt.

(2) Die 2002 zwischen dem Bund, dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen Städte- und Gemeindebund und dem Deutschen Landkreistag abgeschlossene Rahmenvereinbarung über Ausgleichsleistungen für mitprivatisierte Kommunalobjekte sowie die dazu abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarungen bleiben von diesem Staatsvertrag unberührt.

Artikel 9
Ratifikation, Inkrafttreten

1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. 2Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem alle Ratifikationsurkunden beim Bund hinterlegt wurden.1

Für den Bund
Der Bundesminister der Finanzen
Dr. Wolfgang Schäuble

Berlin, den 14. Dezember 2012

Für das Land Berlin
Der Senator für Finanzen
Dr. Ulrich Nußbaum

Berlin, den 13. Dezember 2012

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Berlin, den 6. Dezember 2012

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Ministerpräsident
Erwin Sellering

Berlin, den 6. Dezember 2012

Für den Freistaat Sachsen
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Berlin, den 14. Dezember 2012

Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Ministerpräsident
Reiner Haseloff

Berlin, den 14. Dezember 2012

Für den Freistaat Thüringen
Die Ministerpräsidentin
Christine Lieberknecht

Berlin, den 13. Dezember 2012

Erläuterungstext

zur Präambel des Staatsvertrages:

Regelungsgegenstand des Staatsvertrages ist ausschließlich das vom Bund treuhänderisch verwaltete Finanzvermögen im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Satz 1 des Einigungsvertrages; nicht von den Regelungen des Staatsvertrages erfasst wird das (unter anderem land- und forstwirtschaftliche) Restitutionsvermögen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz 3 des Einigungsvertrages. Für das ehemalige Preußenvermögen gelten die zwischen Bund und Land jeweils geschlossenen Vereinbarungen beziehungsweise Vergleiche.

Gegenüber der 2009 mit dem Bund und den Ländern abgestimmten Fassung der Präambel hat sich aufgrund der aktualisierten Übersicht des Bundes zum Finanzvermögen (Stand 31. Dezember 2009) eine wertmäßige Änderung ergeben: Danach steht nunmehr abhängig vom jeweiligen Rechtsstandpunkt einem Überschuss von etwa 3,5 Milliarden Euro (Position der Länder) ein Fehlbetrag von rund 4 Milliarden Euro (Position des Bundes) gegenüber.

zu Artikel 1, 5. Anstrich:

2009 war in den Vertragstext neben dem Verzicht des Bundes auf die Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes die Forderung der kommunalen Landesverbände nach einem weitergehenden Verzicht auf die Auskehr von Mieten, Pachten und Zinsen gemäß § 988 in Verbindung mit §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgenommen worden. Diese Erweiterung war in den Verhandlungen gegenüber dem Bund nicht durchzusetzen und wurde daher wieder gestrichen. Der Bund sah sich zu einem Verzicht auf die Auskehr von Mieten, Pachten und Zinsen nur in der Lage, wenn Kommunen und Länder im Gegenzug ihrerseits auf Aufwendungsersatzansprüche verzichten. Die Verankerung eines Verzichts auf Aufwendungsersatzansprüche durch die Kommunen im Staatsvertrag scheitert jedoch schon daran, dass die Kommunen nicht Vertragspartner des Staatsvertrages werden und Bund und Länder einen Verzicht zu Lasten Dritter nicht wirksam vereinbaren können. Der Vorschlag des Bundes, den Ländern die Forderungen abzutreten und so den Verzicht auf die Ebene Länder-Kommunen zu verlagern, stellt hiesigen Erachtens für die Länder keine Alternative dar, da weder der für die Länder entstehende Verwaltungsaufwand noch die Höhe der Gegenansprüche der Kommunen abschätzbar sind.

zu Artikel 2 Abs. 1

Regelungsziel ist die abschließende Aufteilung des Finanzvermögens. Alle Ansprüche aus Artikel 22 Absatz 1 Satz 3 des Einigungsvertrages sind damit erledigt.

Das in Artikel 2 Absatz 1 Satz 3 geregelte Erlöschen des Treuhandverhältnisses des Bundes nach Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 des Einigungsvertrages ist logische Konsequenz der in Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 geregelten abschließenden Aufteilung des Finanzvermögens, ebenso die Erledigung der Ansprüche aus Artikel 22 Absatz 1 Satz 5 des Einigungsvertrages. Hierdurch werden gegebenenfalls bestehende oder noch entstehende Aufwendungsersatzansprüche nicht berührt.

Mit der Aufteilung des Finanzvermögens und der Zuweisung des Restbestandes des Finanzvermögens an den Bund entsteht für den Bund die Notwendigkeit, die Eigentumslage hinsichtlich der Grundstücke, grundstücksgleichen Rechte und beschränkt dinglichen Rechte eindeutig für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben klarzustellen. Der Eigentumsnachweis soll der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bei den Grundbuchämtern aufgrund der bestandskräftigen Zuordnungsentscheidung in Verbindung mit dem Staatsvertrag ohne weiteres möglich sein. Zusätzliche Übertragungsakte vom Bund auf die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sollen aus Kosten- und Verwaltungseffizienzgründen vermieden werden. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden, 4. Kammer vom 4. Juni 2008, Az. 4 K 1652/06 wird insoweit hingewiesen.

zu Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 3 bis 5

Die Regelungen dienen der Rechtsklarheit. Die Hinweise der kommunalen Spitzenverbände wurden inhaltlich eingearbeitet.

zu Artikel 3

Artikel 3 führt nicht zu einer Veränderung der bestehenden Finanzierungsgrundlagen der Wismut GmbH und ist kein Präjudiz für künftige Entscheidungen zur Finanzierung der Wismut GmbH. Gegenstand des Finanzvermögens ist nur die durch die Freistellungserklärung des Bundes vom 31. März 1992 gegenüber der Wismut GmbH übernommene Verpflichtung. Eventuell darüber hinausgehende Verpflichtungen der Wismut-GmbH gehören nicht zum Finanzvermögen. Eine nachträgliche Einbeziehung in das Finanzvermögen ist ausgeschlossen, da mit dem Wirksamwerden des Staatsvertrages das Finanzvermögen abschließend aufgeteilt und erloschen ist.

zu Artikel 6

Es wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 verwiesen. Im Übrigen dienen die Regelungen der Rechtsklarheit. Der Verzicht von Bund und Ländern auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erfassung, Abrechnung und Abführung der Veräußerungserlöse nach § 8 Absatz 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes ist umfassend und erfasst auch die entsprechenden Ansprüche von Bund und Ländern gegenüber den Kommunen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit (insbesondere für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben und die Kommunen) wurde hier der Stichtag 31. Dezember 2011 aufgenommen.

zu Artikel 7

Die kommunalen Landesverbände hatten hier eine Regelung vorgeschlagen, bezüglich der noch nicht zugeordneten Vermögensgegenstände eine abschließende gesetzliche Regelung herbeizuführen. Dies geht jedoch über den möglichen Regelungsgegenstand dieses Staatsvertrages hinaus: Die Regelungen des Vermögensgesetzes und des Vermögenszuordnungsgesetzes bleiben von der vertraglichen Regelung unberührt. In den Verhandlungen wurde der Bund jedoch auf das Problem der Kommunen, Zuordnungsverfahren nur für einen Teil der Grundstücke selbst in die Wege leiten zu können, hingewiesen (Antrag nur auf Zuordnung an sich selbst möglich); der Bund signalisierte hier die Bereitschaft der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, von den Kommunen an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben herangetragene Fälle einvernehmlich und schnellstmöglich zu lösen. Zur Bekräftigung wurde Satz 2 aufgenommen. Soweit nach der Prüfung durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben keine Zugehörigkeit zum Finanzvermögen gegeben ist, soll gemeinsam mit der Kommune die zuständige Behörde zur Zuordnung von Amts wegen nach § 1 Absatz 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes aufgefordert werden. Bund und Länder gehen gemeinsam davon aus, dass in diesen Fällen das erforderliche öffentliche Interesse vorliegt.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 6, S. 335
    Fsn-Nr.: 50-20V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 4. Juli 2013