Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
Vom 27. Mai 2013
I.
Erlass von Widerspruchsbescheiden
Aufgrund des § 54 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern ( Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird die Befugnis im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, über den Widerspruch von Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Freistaates Sachsen und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten gemäß § 54 BeamtStG zu entscheiden, auf die Behörde übertragen, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).
II.
Vorbehaltsklausel
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft behält sich vor, in besonderen Fällen über Widersprüche selbst zu entscheiden.
III.
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 27. Mai 2013
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer