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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Bedarfszuweisungen

Vollzitat: VwV Bedarfszuweisungen vom 9. Juli 2013 (SächsABl. S. 822), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen und über die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz
(VwV Bedarfszuweisungen)

Vom 9. Juli 2013

Inhaltsübersicht

0.
Allgemeine Grundsätze
I.
Zuweisungen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 SächsFAG
A)
Zuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung
B)
Anträge der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
II.
Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 SächsFAG
III.
Zuweisungen zur Förderung der Einstellung von Studenten des gehobenen Dienstes der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 SächsFAG
IV.
Zuweisungen zur Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 SächsFAG
V.
Regelungen zum Einsatz und dem Nachweis der investiven Schlüsselzuweisungen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 SächsFAG
VI.
Bewirtschaftung, Auszahlung, Verwendungsnachweis und Berichtspflicht
VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anlagen:

Anlage 1
 
Muster eines Antrages auf Förderung der Haushaltskonsolidierung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 SächsFAG und auf Bedarfszuweisungen für außergewöhnliche Belastungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 SächsFAG
Anlage 1a
 
Übersicht zur Haushaltslage des Finanzhaushaltes vor und nach Konsolidierung
Anlage 1b
 
Muster einer differenzierten Übersicht zu den vorhandenen Sonderposten und gebildeten Rückstellungen für Anträge nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsFAG
Anlage 1c
 
Muster einer Übersicht zum Schuldenstand für Anträge nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsFAG
Anlage 1d
 
Muster einer Übersicht zu den materiellen und immateriellen kommunalen Vermögenswerten für Anträge nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsFAG
Anlage 1e
 
Muster einer Übersicht zu Gebühren, Beiträgen und Entgelten für Anträge nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SächsFAG
Anlage 2
 
Muster eines Antrages auf Förderung der Einstellung von Studenten des gehobenen Dienstes der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen nach § 22 Abs. 2 Nr. 3 SächsFAG
Anlage 3
 
Muster eines Antrages auf Förderung freiwilliger Gemeindezusammenschlüsse nach § 22 Abs. 2 Nr. 4 SächsFAG

Aufgrund des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95) und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) zu § 44 vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Mai 2013 (SächsABl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), in der jeweils geltenden Fassung, wird im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

0.
Allgemeine Grundsätze
1.
Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden nachrangig zu den eigenen Haushaltsmitteln der Kommunen und in Einzelfällen kommunalen Zweckverbänden sowie nachrangig zu anderen Förderprogrammen Mittel nach dieser Verwaltungsvorschrift zur Verfügung gestellt, insbesondere
 
a)
zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung in den kommunalen Haushalten,
 
b)
zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen sowie zum Ausgleich in besonderen Härtefällen, die sich bei der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben können,
 
c)
zur Förderung der Einstellung von Studenten des gehobenen Dienstes der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen,
 
d)
zur Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen.
2.
Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall auch kommunalen Zweckverbänden insbesondere zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gewährt werden. Die Zuweisungen dienen der Unterstützung bei der Durchführung der Haushaltskonsolidierung oder als Bedarfszuweisung an Kommunen, die temporär besonderen Belastungen ausgesetzt sind, wie sie in den gesetzlichen Tatbeständen des § 22 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 SächsFAG bestimmt sind. Da sie aus der Vorwegentnahme der allen Kommunen zustehenden Finanzausgleichsmasse finanziert werden, sind sie als Bedarfszuweisung zur Haushaltskonsolidierung Hilfe zur Selbsthilfe, indem sie Unterstützung bei der Erfüllung der vorrangigen Pflicht der Kommunen zur Herstellung des Haushaltsausgleichs nach § 72 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit eigenen Mitteln geben. Als Bedarfszuweisungen sind sie eine besondere Leistung zum Ausgleich von Härtefällen in der Regel im Pflichtaufgabenbereich. Sie setzen beim Antragsteller regelmäßig eine sparsame und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung nach den allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Haushaltswirtschaft voraus. Bedarfszuweisungen können einer investiven Zweckbindung unterworfen werden.
3.
Bedarfszuweisungen nach Ziffer I bis IV werden über die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO , nach § 65 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 74 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, schriftlich beantragt und durch die in dieser Verwaltungsvorschrift bestimmten Behörden bewilligt. Die Bewilligungsbehörde entscheidet unbeschadet Nummer 8 nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Entscheidungen können mit Nebenbestimmungen versehen sein. Auf die Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch.
4.
Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden haben auf der Grundlage vorliegender Anträge nach Ziffer I bis III und IV Nr. 4 Buchst. d die Zuweisungsvoraussetzungen zu prüfen und, sofern sie nicht in eigener Zuständigkeit entscheiden, einen eigenen Bewilligungsvorschlag zu unterbreiten. Sofern die Rechtsaufsichtsbehörden feststellen, dass eine kreisangehörige Gemeinde einen offensichtlich sachlich nicht begründeten Antrag nach § 22 SächsFAG stellt, teilt sie dies der Gemeinde im Rahmen der Prüfung des Antrages mit und berät sie erforderlichenfalls im Hinblick auf eine sachgerechtere Antragstellung oder Rücknahme des Antrages. Sofern Anträge auf Bedarfszuweisungen nach dieser Verwaltungsvorschrift dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen sind, sind die Anträge mit einer gemeindewirtschaftlichen Stellungnahme der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Buchstabe D der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung nach den Regeln der Doppik (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik – VwV KommHHWi-Doppik) vom 20. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 39), zuletzt geändert durch Ziffer I der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2012 (SächsABl. S. 1565), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen. Anträge auf Bedarfszuweisungen, die die Zuweisungsvoraussetzungen nach dieser Verwaltungsvorschrift offensichtlich nicht erfüllen, sind durch die Bewilligungsbehörde zurückzuweisen. § 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SächsFAG bleibt hiervon unberührt. Die Bewilligungsbehörde fordert fehlende und ergänzende Unterlagen einschließlich fehlender oder fehlerhafter gemeindewirtschaftlicher Stellungnahmen nach und kann unrichtige oder unvollständige Anträge nach Fristsetzung von bis zu vier Wochen zurückweisen. Dasselbe gilt für gemeindewirtschaftliche Stellungnahmen, die nicht den inhaltlichen Anforderungen entsprechen. Außerdem sind ein Bericht, eine eigene Bewertung und ein Entscheidungsvorschlag der Landesdirektion Sachsen dem Staatsministerium der Finanzen vier Wochen nach Eingang des Antrags bei der Landesdirektion Sachsen vorzulegen. Anträge auf Bedarfszuweisungen sollen grundsätzlich durch die jeweiligen bearbeitenden Behörden innerhalb von vier Wochen auf dem Dienstweg weitergereicht werden.
5.
Sofern datenschutzrechtliche Gründe es erfordern, ist durch die Antragsteller mit den Betroffenen zu vereinbaren, dass personenbezogene Daten an die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde für das Auszahlungsverfahren der Zuweisung weitergegeben und von der Bewilligungsbehörde verarbeitet werden dürfen.
6.
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über Bedarfszuweisungen kann das Staatsministerium der Finanzen auch ein Gutachten eines Beratungsunternehmens verlangen, das entsprechend Ziffer I Buchst. A förderfähig ist.
7.
Anträge, die nicht auf dem Dienstweg über die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden geleitet wurden, werden nicht zur Entscheidung angenommen.
8.
Das Staatsministerium der Finanzen trifft bei Anträgen von über 500 000 EUR die Entscheidung über Bedarfszuweisungen nach § 22 SächsFAG nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich (§ 34 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SächsFAG), sofern der Beirat nicht ausdrücklich auf seine Anhörung verzichtet hat.
9.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuweisungen sowie für den Nachweis der Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuweisung gilt § 44 VwV-SäHO , soweit diese Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt.
I.
Zuweisungen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 SächsFAG

Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Durchführung der Haushaltskonsolidierung gewährt werden, wenn dies zur effektiven Steuerung der kommunalen Haushaltswirtschaft oder zu einer durchgreifenden oder dauerhaften Verbesserung der Haushaltssituation führt.

A)
Zuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung
1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Bedarfszuweisungen können kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 SächsFAG gewährt werden. Darüber hinaus können im Einzelfall kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie kommunalen Zweckverbänden und kommunalen Unternehmen Bedarfszuweisungen zur Erstellung eines Haushaltsstrukturkonzeptes gewährt werden.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
 
a)
Bei Antragstellung auf Zuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung ist ein vom Hauptorgan (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag, Verbandsversammlung) beschlossenes und von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde genehmigtes Haushaltsstrukturkonzept vorzulegen. Mit dem Haushaltsstrukturkonzept ist nachzuweisen, wie es der antragstellenden Kommune innerhalb von vier Jahren (Planjahr plus vier Finanzplanungsjahre) gelingt, ihren Zahlungsmittelbedarf im Finanzhaushalt (Saldo gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 44 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik [Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – SächsKomHVO-Doppik ] vom 8. Februar 2008 [SächsGVBl. S. 202], die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2012 [SächsGVBl. S. 764] geändert worden ist) auszugleichen, einen Zahlungsmittelüberschuss zu erwirtschaften und einen aus Vorjahren resultierenden negativen Zahlungsmittelbestand (ohne Berücksichtigung von Liquiditätskrediten) auszugleichen. Die Prüfungsbemerkungen der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sind mit vorzulegen. Die Gewährung einer Bedarfszuweisung kommt nur dann in Betracht, wenn die Kommune als Saldo nach § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa SächsGemO mindestens die Erwirtschaftung des Betrages der ordentlichen Tilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften ab dem vierten Folgejahr nachweisen kann. Die Höhe der Bedarfszuweisung bemisst sich an der am Ende des Finanzplanungszeitraums verbleibenden Summe der Salden nach § 3 Abs. 2 Nr. 44 SächsKomHVO-Doppik zuzüglich vorhandener Zahlungsmittelbedarfe oder Zahlungsmittelüberschüsse aus Vorjahren.
 
b)
Das Haushaltsstrukturkonzept ist produktbezogen unter Darstellung der einzelnen Maßnahmen, ihres jeweiligen Konsolidierungsbetrages und des Eintritts ihrer haushaltsrechtlichen Wirksamkeit, verbindlich zu beschließen. Es hat mindestens die Voraussetzungen gemäß Buchstabe C Ziffer III Nr. 4 VwV KommHHWi-Doppik zu berücksichtigen. Für den nach § 131 Abs. 6 SächsGemO eingeführten Übergangszeitraum sind auch die Bestimmungen in Buchstabe C Ziffer III Nr. 5 VwV KommHHWi-Doppik zu beachten. Gemeinden, die einen Antrag auf Bedarfszuweisungen nach diesem Abschnitt stellen, sollen in der Regel für die Zeit der Haushaltskonsolidierung ihre Hebesätze der Grundsteuer A und B mindestens 60 Prozent-Punkte über den landesdurchschnittlichen Hebesätzen der Grundsteuern A und B gemäß § 8 Abs. 2 SächsFAG des Jahres der Antragstellung festsetzen. Sofern das vorgelegte Haushaltsstrukturkonzept nicht nach konkreten Einzelmaßnahmen verbindlich beschlossen ist und auch nach Aufforderung durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde nicht beschlossen wird, ist eine Bedarfszuweisung zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung grundsätzlich abzulehnen. Sofern das ordnungsgemäß beschlossene Haushaltsstrukturkonzept die vorstehenden Anforderungen hinsichtlich der Senkung der Auszahlungen und Aufwendungen und Steigerung der Einzahlungen und Erträge nicht erfüllt, ist die Unabweisbarkeit der Auszahlungen und Aufwendungen beziehungsweise die Uneinbringlichkeit der Einzahlungen und Erträge im Antrag glaubhaft zu machen.
 
c)
Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gibt zu dem Antrag eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme und insbesondere eine Erklärung darüber ab, warum ein Fehlbetrag trotz rechtsaufsichtlicher Maßnahmen entstanden ist.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisung Die Zuweisung zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung wird im Regelfall als einmaliger Zuschuss zur Flankierung der Haushaltskonsolidierung gewährt. Dabei ist die Zuweisung grundsätzlich so zu bemessen, dass bei zumutbarer Ausschöpfung aller Ertrags- und Einzahlungsquellen und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit die Haushaltskonsolidierung der antragstellenden Kommune dazu führt, dass nach dem vierten Folgejahr ein ausgeglichener Saldo im Finanzhaushalt einschließlich vorhandener Liquiditätsbedarfe aus Vorjahren erreicht wird und Zahlungsmittelbedarfe aus Vorjahren abgebaut sind. Bei der Mobilisierung von Ertrags- und Einzahlungsreserven und Einsparungsmöglichkeiten sind strengste Maßstäbe zu Grunde zulegen. Die Zuweisungen werden als verlorener Zuschuss oder als rückzahlbare Bedarfszuweisung (unverzinsliche Überbrückungshilfe) zur Verfügung gestellt. Die Bewilligung soll vorläufig erteilt oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zweckmäßig ist. Ein voller Ausgleich erfolgt regelmäßig nicht. Im Rahmen der Entscheidung kann auch der Einsatz der investiven Schlüsselzuweisungen für andere als die in § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsFAG bestimmten Zwecke zugelassen werden. Wurde die investive Schlüsselzuweisung im Zusammenhang mit einer Entscheidung über die Gewährung einer Bedarfszuweisung zum Einsatz für andere Zwecke geöffnet, ist diese zwingend hierfür zu verwenden. Stehen der Kommune im Zeitraum der Konsolidierung andere Deckungsmittel zur Verfügung, so kann die investive Schlüsselzuweisung zweckentsprechend eingesetzt werden. Während der Zeit der Inanspruchnahme einer rückzahlbaren Bedarfszuweisung sollen die Kommunen in der Regel Kredite zur Komplementärfinanzierung von Investitionen nicht aufnehmen. Dies gilt sinngemäß für kreditähnliche Rechtsgeschäfte sowie Bürgschaften. Die untere Rechtsaufsichtsbehörde kann mit Zustimmung der Landesdirektion Sachsen oder des Staatsministeriums des Innern Ausnahmen zulassen, insbesondere soweit die Investition die Liquidität verbessert. Im Zeitraum der Inanspruchnahme rückzahlbarer Bedarfszuweisungen sind frei werdende Eigenmittel vorrangig für die Sicherung der Rückzahlung vorzuhalten. Auch sofern noch keine abschließende Entscheidung über die Rückzahlung getroffen wurde, hat die Kommune die Rückzahlung der Bedarfszuweisung in ihrem Haushalt zu veranschlagen. Eine rückzahlbare Überbrückungshilfe kann in einen verlorenen Zuschuss umgewandelt werden, wenn die Kommune die mit der Gewährung der Mittel erteilten restriktiven Auflagen zur Haushaltskonsolidierung erfüllt hat. Unter restriktiven Auflagen sind die in Ziffer IV Nr. 4 der Hinweise des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anwendung des kommunalen Haushaltsrechts und zur kommunalen Wirtschaftsführung sowie zur rechtsaufsichtlichen Beurteilung der kommunalen Haushalte zwecks dauerhafter Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (Anwendungshinweise Kommunale Haushaltswirtschaft – AnwHinwKommHHR) vom 14. Dezember 2007 (SächsABl. SDr 2008 S. S 67) genannten Kriterien sowie gegebenenfalls zusätzliche Auflagen im Bewilligungsbescheid zu verstehen.
4.
Verfahren
 
a)
Anträge auf Förderung zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung sind schriftlich in zweifacher Ausfertigung vom Antragsteller bei der jeweils zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO , § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO und § 74 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SächsKomZG nach dem Muster gemäß Anlage 1 zu stellen; von dieser ist auf dem Dienstweg eine Ausfertigung des Antrages dem Staatsministerium der Finanzen vorzulegen. Die Förderung von Gutachten zur Konsolidierung von kommunalen Unternehmen wird im Falle von Unternehmen in der Rechtsform des privaten Rechts durch Antrag der Trägerkommunen beantragt.
 
b)
Den Anträgen auf Bedarfszuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung sind auf dem Antragsweg außer den Unterlagen gemäß Abschnitt 0 Nr. 4 zur Vorlage beim Staatsministerium der Finanzen beizufügen:
 
 
das aufgestellte und vom Hauptorgan beschlossene Haushaltsstrukturkonzept,
 
 
eine Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde zum Haushaltsstrukturkonzept,
 
 
der festgestellte Jahresabschluss des dem Finanzausgleichsjahr vorangegangenen Haushaltsjahres. Der festgestellte Jahresabschluss kann auch nachgereicht werden. In diesem Fall ist jedoch der festgestellte Jahresabschluss des vorvergangenen Jahres vorzulegen,
 
 
der Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres einschließlich etwaiger Nachtragshaushalte sowie einer dazu abzugebenden Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde,
 
 
das der Finanzplanung zu Grunde liegende Investitionsprogramm,
 
 
eine Übersicht zur Haushaltslage vor und nach Konsolidierung gemäß Anlage 2 zur VwV KommHHWi-Doppik, in der jeweils geltenden Fassung, sowie eine Übersicht zur Haushaltslage vor und nach Konsolidierung des Finanzhaushaltes gemäß Anlage 1a,
 
 
eine differenzierte Übersicht zu den vorhandenen Sonderposten und gebildeten Rückstellungen gemäß Anlage 1b,
 
 
eine differenzierte Übersicht zum Schuldenstand, eingegangenen Bürgschaften sowie kreditähnlichen Rechtsgeschäften gemäß Anlage 1c,
 
 
eine zusammengefasste Übersicht zum Anlagenvermögen gemäß Anlage 1d einschließlich einer Beurteilung, inwieweit die Vermögenswerte dringend zur kommunalen Aufgabenerfüllung benötigt werden und
 
 
eine Übersicht zu Gebühren, Beiträgen und Entgelten gemäß Anlage 1e.
 
c)
Das Staatsministerium der Finanzen trifft die Entscheidungen über Bedarfszuweisungen zur Unterstützung der Haushaltskonsolidierung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern. Durch Nebenbestimmungen im Bewilligungsbescheid ist sicherzustellen, dass die Ziele des der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen zu Grunde liegenden Haushaltsstrukturkonzeptes durch die antragstellende Kommune erreicht werden. Über die Entscheidung wird die Landesdirektion Sachsen unterrichtet. Sie erteilt als Bewilligungsbehörde der antragstellenden Kommune einen schriftlichen Bewilligungsbescheid und unterrichtet die untere Rechtsaufsichtsbehörde.
 
d)
Die Umsetzung des beschlossenen Haushaltsstrukturkonzeptes ist von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde hinsichtlich seiner Zielerreichung zu überwachen, die der Bewilligungsbehörde regelmäßig darüber berichtet. Die Nichterreichung der Ziele der Haushaltskonsolidierung kann nach Anhörung des Zuwendungsempfängers zur Rückforderung der bewilligten Bedarfszuweisung führen.
B)
Anträge der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD) kann gemäß § 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung ( SAKDG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1432), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 733) geändert worden ist, Bedarfszuweisungen für ihren nicht durch eigene Erträge gedeckten Finanzbedarf erhalten. Bei der Ermittlung des ungedeckten Finanzbedarfes bleibt das nicht zahlungswirksame Ergebnis unberücksichtigt.
2.
Verfahren
 
a)
Anträge auf Förderung der SAKD sind vom Antragsteller über die Landesdirektion Sachsen beim Staatsministerium der Finanzen einzureichen. Die SAKD stellt für die Kommunale DatenNetz GmbH (KDN GmbH) Anträge auf Förderung zum Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 5 SächsFAG bei der Landesdirektion Sachsen.
 
b)
Die Landesdirektion Sachsen leitet Anträge der SAKD mit einem Bericht zum Sachverhalt, einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag an das Staatsministerium der Finanzen unter Beifügung der Antragsunterlagen weiter.
 
c)
Über Anträge der SAKD entscheidet das Staatsministerium der Finanzen nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern. Über Anträge der KDN GmbH entscheidet die Landesdirektion Sachsen.
 
d)
Auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 Satz 6 SächsFAG verzichtet das Staatsministerium der Finanzen bei Anträgen der KDN GmbH (§ 22 Abs. 2 Nr. 5 SächsFAG) auf die Zustimmung nach § 31 Abs. 1 Satz 5 SächsFAG , soweit sich der Antrag im Rahmen der vorgegebenen Jahresscheiben bewegt.
 
e)
Die Landesdirektion Sachsen erteilt auf der Grundlage der Entscheidung einen Bewilligungsbescheid.
II.
Zuweisungen zur Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 2 SächsFAG
1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Bedarfszuweisungen werden an kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise zum Ausgleich außergewöhnlicher und struktureller Belastungen gewährt, die sich insbesondere ergeben aus
 
unvorhergesehenen größeren Ausfällen an Gewerbesteuern, zum Beispiel durch Insolvenzen,
 
besonderen wirtschafts- oder infrastrukturellen sowie aus entwicklungsbedingten Faktoren, Havarie- und Katastrophenfällen,
 
Härten bei der Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs und
 
besonderen einmaligen Aufgaben.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
 
a)
Es müssen regelmäßig besondere Sachverhalte zu Grunde liegen, die zu unvorhersehbaren und unabweisbaren oder außergewöhnlichen Haushaltsbelastungen führen, die die eigene Finanzkraft auch im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum übersteigen und nicht durch andere Zuweisungen oder durch andere Finanzierungsmöglichkeiten (Versicherungsleistungen, Schadenersatzleistungen, Finanzierung durch Dritte, Kreditaufnahme bei rentierlichen Investitionen) überwunden werden können. Bei der Ermittlung der Finanzkraft ist das Konsolidierungspotential angemessen zu berücksichtigen.
 
b)
Zu den außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von § 22 Abs. 2 Nr. 2 SächsFAG zählen regelmäßig nicht
 
 
allgemeine Haushaltsfehlbeträge, die nicht aus außergewöhnlichen Belastungen resultieren,
 
 
der Schuldendienst aus überzogenen Kreditaufnahmen,
 
 
Mindererträge bei vorhersehbar überhöhten Planansätzen,
 
 
der Einsatz fehlender Eigenmittel zur Erlangung von Projektzuschüssen,
 
 
die Fehlbedarfsfinanzierung für investive Maßnahmen, die ohne gesicherte Gesamtfinanzierung begonnen worden sind (vergleiche Anlage 3 Nr. 1.2. zu § 44 VwV-SäHO), beziehungsweise Folgekosten investiver Maßnahmen, die bereits vor Maßnahmebeginn die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune erkennbar überforderten,
 
 
Tatbestände, die durch bestehende Fachförderrichtlinien abschließend erfasst sind,
 
 
Betriebskostendefizite (insbesondere Zuschüsse an kommunale Eigengesellschaften und Eigenbetriebe) und
 
 
finanzielle Belastungen, die sich aus Verletzungen des Grundsatzes einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ( § 72 Abs. 2 SächsGemO) ergeben.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen
 
a)
Die Zuweisung wird grundsätzlich als Zuweisung für den Ergebnishaushalt oder zweckgebunden für den Finanzhaushalt gewährt.
 
b)
Die Zuweisung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder in Form einer rückzahlbaren Bedarfszuweisung (unverzinsliche Überbrückungshilfe). Ein voller Ausgleich der besonderen Belastung wird regelmäßig nicht gewährt. Im Rahmen der Entscheidung kann auch der Einsatz der investiven Schlüsselzuweisungen für andere als die in § 15 Abs. 1 Satz 2 SächsFAG bestimmten Zwecke zugelassen werden.
4.
Verfahren
 
a)
Anträge auf Bedarfszuweisungen über 125 000 EUR sind schriftlich nach dem Muster gemäß Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung an das Staatsministerium der Finanzen auf dem Dienstweg über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO und § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO zu stellen. Anträge bis 125 000 EUR sind schriftlich in einfacher Ausfertigung nach dem Muster gemäß Anlage 1 auf dem Dienstweg an die Landesdirektion Sachsen zu stellen.
 
b)
Den Anträgen sind außer den Unterlagen gemäß Abschnitt 0 Nr. 4 zur Vorlage beim Staatsministerium der Finanzen die in Ziffer I Buchst. A Nr. 4 Buchst. b Anstrich 3 bis 8 genannten Unterlagen beizufügen. Dabei kann beim Ausfüllen der Anlage 2 der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft-Doppik sowie der Anlage 1a auf die Spalten nach Konsolidierung verzichtet werden.
 
c)
Die Landesdirektion Sachsen leitet die Anträge über 125 000 EUR mit einem Bericht zum Sachverhalt, einer Bewertung und einem Entscheidungsvorschlag an das Staatsministerium der Finanzen unter Beifügung der Antragsunterlagen weiter.
 
d)
Das Staatsministerium der Finanzen trifft die erforderlichen Entscheidungen bei Anträgen auf Bedarfszuweisungen über 125 000 EUR (Antragshöhe) und teilt sie der Landesdirektion Sachsen mit.
 
e)
Die Landesdirektion Sachsen trifft als Bewilligungsbehörde die erforderlichen Entscheidungen bei Anträgen auf Bedarfszuweisungen bis 125 000 EUR (Antragshöhe).
 
f)
Die Landesdirektion Sachsen erlässt als zuständige Bewilligungsbehörde den Bewilligungsbescheid auf der Grundlage der Entscheidung des Staatsministeriums der Finanzen beziehungsweise im Rahmen seiner Zuständigkeit aufgrund eigener Entscheidung. Der Bewilligungsbescheid ergeht schriftlich. Er soll vorläufig erlassen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zweckmäßig ist. Die Landesdirektion Sachsen unterrichtet die untere Rechtsaufsichtsbehörde über die Entscheidung.
III.
Zuweisungen zur Förderung der Einstellung von Studenten des gehobenen Dienstes der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 SächsFAG
1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Die Einstellung und Ausbildung geeigneten Personals in der Kommunalverwaltung ist Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und im Rahmen ihrer Organisations- und Personalhoheit Aufgabe der Kommunen. Zur Steigerung der Qualifikation kommunaler Beschäftigter gewährt der Freistaat Sachsen den kommunalen Gebietskörperschaften unter den Voraussetzungen nach Nummer 3 Zuweisungen zur Förderung der Ausbildung von Studenten der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
 
a)
Gegenstand der Förderung ist die Einstellung von Studenten, die zum Erwerb der Laufbahnbefähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst und die Sozialverwaltung durch eine kommunale Gebietskörperschaft zum Studienbeginn 2013 an die Fachhochschule zugewiesen werden.
 
b)
Nicht förderfähig sind insbesondere:
 
 
die Ausbildung einer in einem Praktikanten-, vorübergehenden Umschulungs- oder ähnlichen Berufsbildungsverhältnis stehenden Person,
 
 
ein Betrag an Ausbildungskosten, soweit er über den letzten Tag des Monats gewährt wird, an welchem dem Studenten die Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung zugestellt oder das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung schriftlich bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, soweit der Absolvent den Grund der Überschreitung der Regelstudienzeit nicht zu vertreten hat.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen Die Förderung der Ausbildungskosten wird letztmalig für den Studienjahrgang 2013 als Festbetragsfinanzierung gewährt und erfolgt grundsätzlich in Gestalt eines verlorenen Zuschusses an die abordnende kommunale Gebietskörperschaft. Bestandteil der Ausbildungskosten nach diesem Abschnitt sind die Kosten für die monatliche Ausbildungsvergütung gemäß § 8 Abs. 1 der Richtlinie des Freistaates Sachsen zur Ausgestaltung des privatrechtlichen Ausbildungsverhältnisses der Studenten an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung ( FHSVAusbRiL) vom 24. Juli 2000 (SächsABl. S. 834), die zuletzt durch Richtlinie vom 20. Juni 2005 (SächsABl. S. 659) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), in der jeweils geltenden Fassung, die Nebenleistungen gemäß § 9 Abs. 1 und Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 9 Abs. 3 dieser Richtlinie sowie die Benutzungsgebühren und Auslagen gemäß § 10 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Erhebung der Benutzungsgebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen, der Landesfeuerwehrschule und der für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Stelle (Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung – SächsAuFGebVO) vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 166), die durch Verordnung vom 5. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 202) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuweisungshöhe beträgt je förderfähigen Studenten für den Studienjahrgang 2013 jährlich 7 600 EUR.
4.
Verfahren
 
a)
Anträge zur Förderung gemäß Ziffer III sind für die Dauer der Ausbildung von den kommunalen Gebietskörperschaften in zweifacher Ausfertigung schriftlich nach dem Muster gemäß Anlage 2 an die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO und § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO zu richten. Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden legen die Antragsunterlagen in einfacher Ausfertigung auf dem Dienstweg der Bewilligungsbehörde vor.
 
b)
Anträge für den Studienjahrgang 2013 sind bis spätestens 15. Oktober 2013 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
 
c)
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Sie erlässt einen Bescheid und unterrichtet die untere Rechtsaufsichtsbehörde.
 
d)
Die Bewilligung erfolgt mit Beginn des Studienjahrganges für die Dauer der Ausbildung. Die Auszahlung des Zuweisungsbetrages erfolgt jährlich zum 1. März des betreffenden Ausbildungsjahres.
IV.
Zuweisungen zur Förderung von freiwilligen Gemeindezusammenschlüssen gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 SächsFAG
1.
Zuweisungszweck, Zuweisungsempfänger
 
Bedarfszuweisungen werden zur Förderung von Eingliederungen und Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Abs. 3 und 4 SächsGemO gewährt.
2.
Zuweisungsvoraussetzungen
 
Die Bedarfszuweisungen stehen den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu den Fachförderprogrammen zur Verfügung.
3.
Art, Umfang und Höhe der Zuweisungen
 
a)
Die Höhe der Bedarfszuweisung beträgt für Gemeindezusammenschlüsse:
 
 
zum 1. Januar 2013 bis zu 100 EUR je Einwohner (Einwohnerzahl gemäß § 30 SächsFAG)
 
 
ab dem 2. Januar 2013 bis zum 1. Januar 2015 regelmäßig bis zu 50 EUR je Einwohner (Einwohnerzahl gemäß § 30 SächsFAG).
 
b)
Für die Höhe der Bedarfszuweisung werden regelmäßig nur die ersten 5 000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde angerechnet. Soweit eine Gemeinde bereits ab dem Jahr 2000 gefördert wurde, bleiben die Einwohner der bereits geförderten Gemeinde künftig unberücksichtigt.
4.
Verfahren
 
a)
Anträge auf Förderung von Eingliederungen und Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Abs. 3 und 4 SächsGemO sind von der aufnehmenden Gemeinde oder neuen Gemeinde schriftlich nach dem Muster gemäß Anlage 3 auf dem Dienstweg über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO in einfacher Ausfertigung bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen. Eine Antragstellung vor Inkrafttreten der Vereinbarung über die Gebietsänderung ist möglich.
 
b)
Den Anträgen auf Bedarfszuweisung zur Förderung von Eingliederungen und Vereinigungen von Gemeinden sind ein urkundlicher Nachweis und die rechtsaufsichtliche Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Gebietsänderung beizufügen. Diese können im Falle von Nummer 4 Buchst. a Satz 2 nachgereicht werden.
 
c)
Bewilligungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. Sie erlässt einen Bescheid und unterrichtet die untere Rechtsaufsichtsbehörde.
 
d)
Die Landesdirektion Sachsen leitet Anträge gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3 SächsFAG mit einer Stellungnahme zum Sachverhalt und einem Entscheidungsvorschlag an das Staatsministerium der Finanzen weiter. Das Staatsministerium der Finanzen entscheidet im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern über die Bedarfszuweisung zur Förderung von Eingliederungen und Vereinigungen von Gemeinden. Über die Entscheidung ist die Landesdirektion Sachsen zu unterrichten.
V.
Regelungen zum Einsatz und dem Nachweis der investiven Schlüsselzuweisungen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 SächsFAG
1.
Zweck
 
Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise können investive Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 SächsFAG verwenden. Damit sollen Kommunen entlastet werden, die bereits in der Vergangenheit erhebliche kreditfinanzierte Infrastrukturmaßnahmen durchgeführt haben. Sind die investiven Schlüsselzuweisungen in einem nach Ziffer I oder II durchgeführten Verfahren zum Einsatz für andere Zwecke geöffnet worden, so ist deren Einsatz gesondert nachzuweisen.
2.
Besondere Voraussetzungen
 
Die Verwendung von investiven Schlüsselzuweisungen zur außerordentlichen Kredittilgung in den kostenrechnenden Aufgabenbereichen der Wasserver- und Abwasserentsorgung und der Abfallwirtschaft darf nicht dazu führen, dass eine der Höhe nach verträgliche Gebühr subventioniert wird (vergleiche § 73 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO).
3.
Verfahren
 
Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise zeigen die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisung bei der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO und § 65 Abs. 1 Satz 1 SächsLKrO schriftlich bis zum 30. März des Folgejahres an. Die Landratsämter berichten auf der Grundlage der Meldungen der kreisangehörigen Gemeinden zusammengefasst der Landesdirektion Sachsen bis zum 30. April des Folgejahres. Im Rahmen ihrer Berichterstattungspflicht rechnet die Landesdirektion Sachsen (Ziffer VI Nr. 6) gegenüber dem Staatsministerium der Finanzen jährlich bis spätestens zum 30. Mai des Folgejahres die zweckgebundene Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen auf Basis der Festsetzung des vorangegangenen Ausgleichsjahres sowie gegebenenfalls von Entscheidungen zur Öffnung der investiven Schlüsselzuweisung ab.
VI.
Bewirtschaftung, Auszahlung, Verwendungsnachweis und Berichtspflicht
1.
Die Landesdirektion Sachsen erhält mit der Entscheidung über die Bewilligung gemäß Ziffer I Buchst. A Nr. 4 Buchst. c, Ziffer I Buchst. B Nr. 2 Buchst. b und Ziffer II Nr. 4 Buchst. d die Bewilligungsbefugnis. Für Bewilligungen nach den Ziffer I Buchst. B Nr. 4 Buchst. c, Ziffer II Nr. 4 Buchst. e, Ziffer III Nr. 4 Buchst. b und d sowie Ziffer IV Nr. 4 Buchst. c erhält die Landesdirektion Sachsen einen Bewilligungs- und Bewirtschaftungsrahmen.
2.
Die antragstellenden Kommunen weisen gegenüber der Landesdirektion Sachsen vor Auszahlung des Bewilligungsbetrages nach Anlage 3 Nr. 7 und 10 in Verbindung mit Muster 4 zu § 44 VwV-SäHO die Erfüllung der Zuweisungsvoraussetzungen nach und legen entsprechende Rechnungen beziehungsweise Nachweise vor. Die Auszahlung der Zuweisungen ist vom Zuwendungsempfänger mit dem Formblatt nach Muster 3 zu § 44 VwV-SäHO zu beantragen. Die Schlusszahlung wird nach Vorlage des Verwendungsnachweises geleistet; sie soll spätestens sechs Monate nach Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgen.
3.
Die Landesdirektion Sachsen beantragt die Bewirtschaftungsbefugnis für Anträge nach Ziffer I Buchst. A Nr. 4 Buchst. a und Ziffer II Nr. 4 Buchst. a Satz 1 gemäß Auszahlungsantrag der Kommunen beim Staatsministerium der Finanzen. Gleichzeitig übergibt sie dem Staatsministerium der Finanzen eine kurze, aussagefähige Stellungnahme zur Erfüllung der Nebenbestimmungen laut Bewilligungsbescheid.
4.
Die Verwendungsnachweise sind von den Zuwendungsempfängern gemäß Muster 4 zu Nummer 9.2 zu § 44 VwV-SäHO zu erstellen und von den Bewilligungsbehörden (Nummer 9.2) zu prüfen. Die Bewilligungsbehörde stellt auf Grund des Verwendungsnachweises die Höhe der zuwendungsfähigen Aufwendungen und der Zuwendung (bei Komplementärmitteln) endgültig fest und teilt das Ergebnis dem Zuwendungsempfänger, der unteren Rechtsaufsichtsbehörde und der Hauptkasse (nur bei Rückforderung von Fördermitteln) mit. Die Verwendungsnachweise sind vom Zuwendungsempfänger wie folgt vorzulegen:
 
a)
Bei Bedarfszuweisungen gemäß Ziffer I Buchst. A hat die Verwendungsnachweisführung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Konsolidierungszeitraumes, jedoch spätestens nach sechs Jahren, oder zum Zeitpunkt der Vorlage des Gutachtens zur Haushaltskonsolidierung und der qualitätsgerechten Erfüllung des Vertrages zu erfolgen.
 
b)
Bei Bedarfszuweisungen gemäß Ziffer I Buchst. B hat die Verwendungsnachweisführung zum Zeitpunkt der Vorlage des Jahresabschlusses der SAKD beziehungsweise der KDN GmbH zu erfolgen.
 
c)
Die erforderlichen Verwendungsnachweise für Bedarfszuweisungen gemäß Ziffer II Nr. 3 als objektgebundene Investitionshilfe sind nach Anlage 3 Nr. 10 zu § 44 VwV-SäHO ( Muster 4 zu § 44 VwV-SäHO) bis zum 31. März des dem Finanzausgleichsjahr unmittelbar folgenden Jahres der Landesdirektion Sachsen vorzulegen.
 
d)
Bei Bedarfszuweisungen nach Ziffer III ist bis zum 31. Dezember des Jahres der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses des Studiums zu erbringen.
 
e)
Bei Bedarfszuweisungen nach Ziffer IV Nr. 4 Buchst. b hat die Verwendungsnachweisführung in vereinfachter Form maßnahmebezogen in Listenform bis zum 31. März des dem Finanzausgleichsjahr unmittelbar folgenden Jahres zu erfolgen.
5.
Bezüglich Unwirksamkeit, Rücknahme und Widerruf des Zuwendungsbescheides, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung gelten das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Vorschriften der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725), in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich § 44 VwV-SäHO .
6.
Die Landesdirektion Sachsen berichtet quartalsweise bis spätestens 15. des ersten Monats des Folgequartals über den Stand:
 
der Antragslage (Anzahl der im Berichtszeitraum eingegangenen Anträge und Höhe der beantragten Mittel),
 
der Bearbeitung von Anträgen, die in vorangegangenen Berichtszeiträumen eingegangen sind (Gründe für verzögerte Bearbeitung, voraussichtlicher Abschlusstermin),
 
der erteilten Bewilligungen (Anzahl und Höhe der Bewilligungen),
 
der Ablehnungen (Anzahl, Gründe und beantragtes Mittelvolumen),
 
des Mittelabflusses und der Rückzahlungen gemäß Ziffer I bis IV sowie über
 
die Anzahl eingegangener Widersprüche zu Festsetzungsbescheiden nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz sowie zu bewilligten Bedarfszuweisungen, deren Inhalt und den Stand ihrer Bearbeitung,
 
den Inhalt und Bearbeitungsstand eingereichter Klagen von Kommunen zu Festsetzungsbescheiden nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz und Bewilligungen von Bedarfszuweisungen.
 
Gleichzeitig ist über Rückstände bei der Erfüllung erteilter Auflagen und zu erbringender Verwendungsnachweise zu informieren.
VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie die Verteilung und Verwendung der Mittel für Bedarfszuweisungen und über die Verwendung der investiven Schlüsselzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz (VwV Bedarfszuweisungen) vom 30. März 2009 (SächsABl. S. 702), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), außer Kraft. Hiervon ausgenommen sind:
 
a)
die Regelungen zum Einsatz und dem Nachweis der Mittel nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 SächsFAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24) in Ziffer V der VwV Bedarfszuweisungen vom 30. März 2009. Diese Regelungen treten mit Ablauf des Jahres 2013 außer Kraft.
 
b)
die Regelungen nach Ziffer I Buchst. A . Sie gelten für die von der Einführung der Doppik gemäß § 131 Abs. 8 SächsGemO befreiten Gemeinden bis zum 31. Dezember 2014 fort und treten mit Ablauf des gleichen Tages außer Kraft.

Dresden, den 9. Juli 2013

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Unland

Anlagen

Anlage 1

Anlage 1a

Anlage 1b

Anlage 1c

Anlage 1d

Anlage 1e

Anlage 2

Anlage 3

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 34, S. 822
    Fsn-Nr.: 50-V13.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. August 2013

    Fassung gültig bis: 13. August 2015