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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Studienplatzvergabeverordnung

Vollzitat: Sächsische Studienplatzvergabeverordnung vom 13. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 169), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Vergabe von Studienplätzen
(Sächsische Studienplatzvergabeverordnung – SächsStudPlVergabeVO)

Vom 13. Juni 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. Juli 2009

Aufgrund von § 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt und durch Gesetz vom 31. März 2005 (SächsGVBl. S. 70) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 238) und § 12 Satz 1, 2, 4 und SächsHZG wird im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus sowie nach Anhörung der Hochschulen verordnet:

Teil 1
Vergabe von Studienplätzen für in das Verfahren der Zentralstelle
für die Vergabe von Studienplätzen einbezogene Studiengänge

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Umfang der zentralen Studienplatzvergabe

Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge, soweit sie nicht von den Hochschulen vergeben werden. Die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge sind in Anlage 1 aufgeführt.

§ 2
Einbezogener Personenkreis

Die Studienplätze werden an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. Deutschen gleichgestellt sind hiernach:

1.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 77, Nr. L 229 S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4.
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen.

Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. 2

Abschnitt 2
Antragstellung

§ 3
Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren

(1) Zulassungsanträge richten sich zugleich auf die Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren und auf die Teilnahme an den Auswahlverfahren der Hochschulen.

(2) Der Zulassungsantrag muss

1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli,

bei der Zentralstelle eingegangen sein. Die in Satz 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1.

(3) Im Zulassungsantrag ist ein Studiengang zu wählen. Für die Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Für die Vergabe der Studienplätze in den weiteren und durch die Zentralstelle vergebenen Quoten sind gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge zu wählen. Für das Auswahlverfahren der Hochschulen können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Studiengangwunsch und Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr geändert werden.

(4) Im Zulassungsantrag hat der Bewerber anzugeben, ob er

1.
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Student eingeschrieben ist,
2.
bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.

(5) Stellt ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen, es sei denn, der Antrag stützt sich auf einen zum Sommersemester vor dem 16. Januar, zum Wintersemester vor dem 16. Juli nach Ablauf der jeweiligen Bewerbungsfrist eingetretenen Sachverhalt.

(6) Die Zentralstelle bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 5 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Der Zulassungsantrag ist der Zentralstelle und durch das elektronisch ausgefüllte Antragsformular vor Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fristen elektronisch zu übermitteln; das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss der Zentralstelle samt den erforderlichen Unterlagen vor Ablauf der in Absatz 7 Satz 2 genannten Fristen zugegangen sein. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Zentralstelle unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, wird gestattet, den Zulassungsantrag schriftlich zu stellen; Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. Die Bewerber übersenden den nach Absatz 3 Satz 4 gewählten Hochschulen die jeweils für deren Auswahlverfahren benötigten Unterlagen; das Nähere regeln die Hochschulen und durch Satzung.

(7) Wer die Bewerbungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 versäumt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen

1.
für das Sommersemester bis zum 31. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 31. Juli,

berücksichtigt werden. Die in Satz 2 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. Entspricht der Zulassungsantrag nicht den rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen bei Ablauf der Fristen nach Satz 2 notwendige Unterlagen oder nach Absatz 4 erforderliche Angaben, gilt Satz 1 entsprechend. 3

§ 4
Beteiligung am Verfahren

(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Werden mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, für den angestrebten Studiengang und durch die Zentralstelle.

(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschule (deutsche Hochschule) als Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder bei Nachweis von Gründen für einen Studienortwechsel nach § 15 Satz 2. Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Verfahren der Zentralstelle für einen Studienplatz des ersten Fachsemesters als auch nach Maßgabe der Vorschriften für die Zulassung zu höheren Fachsemestern beantragen. 4

§ 5
Besonderer öffentlicher Bedarf

Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli unter Angabe einer Reihenfolge mit, wen es für die Studienplätze benennt, die dem Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr vorbehalten sind. Die in Satz 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. Wer einen Studienplatz aus dieser Quote erhält, kann nicht nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden.

Abschnitt 3
Quotierung und Verfahrensablauf

§ 6
Quotierung

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg abzuziehen:

1.
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 Prozent,
2.
für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr
 
a)
2,2 Prozent im Studiengang Medizin,
 
b)
0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,
 
c)
0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,
 
d)
1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin.

Die auf die Quote nach Satz 1 Nr. 1 entfallenden Studienplätze können insgesamt zum Wintersemester oder zum Sommersemester (Zulassungstermine) vergeben werden. Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester folgende Obergrenzen:

1.
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
2.
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
3.
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
4.
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.

(2) Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen vorweg abzuziehen:

1.
2 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte,
2.
0,2 Prozent für die Auswahl der Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,
3.
3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium.

Der Anteil der für Bewerber nach Satz 1 Nr. 2 zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Zahl der in der Abiturbestenquote zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 20 Prozent der Zahl der nach Abzug der Quoten nach den Absätzen 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.

(4) Die Zahl der und durch das Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 60 Prozent der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.

(5) Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs im Sinne des und durch Abs. 1 Auszuwählenden, die nicht in der Abiturbestenquote oder im Auswahlverfahren der Hochschulen zugelassen worden waren, werden nach Wartezeit vergeben.

(6) In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 5 hinzugerechnet. In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 und 5 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 4 hinzugerechnet. 5

§ 7
Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens

(1) Ein Vergabeverfahren umfasst jeweils die auf die Zulassungstermine bezogene Vergabe von Studienplätzen.

(2) Nach der Zulassung der nach § 5 Satz 1 Benannten trifft die Zentralstelle die Auswahl in der Abiturbestenquote nach § 11 und lässt die ausgewählten Bewerber nach § 20 zu.

(3) Danach vergibt die Zentralstelle die Studienplätze der Quoten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5. An der Vergabe der Studienplätze dieser Quoten wird nicht beteiligt, wer in der Abiturbestenquote zugelassen worden ist. Wer in einer oder mehreren dieser Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1.
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach und und durch, sofern die frühere Zulassung weder in der Abiturbestenquote noch im Auswahlverfahren der Hochschulen erfolgt ist,
2.
Auswahl der Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach § 16 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 17,
3.
Auswahl nach Wartezeit nach § 14,
4.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 15.

Die ausgewählten Bewerber lässt die Zentralstelle nach § 21 zu. Bei der Auswahl und Verteilung kann die Zentralstelle und durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

(4) Wer an der Vergabe der Studienplätze nach Absatz 2 oder 3 beteiligt, aber nicht zugelassen worden ist, erhält von der Zentralstelle einen Ablehnungsbescheid.

§ 8
Zulassungsbescheid

Im Zulassungsbescheid teilt die Zentralstelle mit, bis wann sich der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben hat. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Zulassungsbescheid von der Hochschule erlassen wird. 6

§ 9
Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens

Mit der Vergabe der Studienplätze nach § 7 Abs. 3 ist das zentrale Vergabeverfahren abgeschlossen. Studienplätze in den von der Zentralstelle vergebenen Quoten, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben.

§ 10
Auswahlverfahren der Hochschulen

(1) Das Auswahlverfahren der Hochschulen wird von den einzelnen Hochschulen und durchgeführt. Hochschulen können die Zentralstelle damit beauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden. Hochschulen können bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren und durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(2) Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer

1.
unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 fällt,
2.
im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für dieses Verfahren genannt hat oder
3.
nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 5 von der Zentralstelle zugelassen worden ist.

Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 vor, erlässt die Zentralstelle für das Auswahlverfahren der Hochschulen im eigenen Namen einen Ausschlussbescheid.

(3) Die Zentralstelle teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 10. Februar, für das Wintersemester bis zum 10. August mit, welche Bewerber an ihren Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei studiengangweise folgende Angaben:

1.
Namen und Anschrift sowie Tag und Ort der Geburt,
2.
die Ortspräferenz für die jeweilige Hochschule,
3.
die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote,
4.
die nach § 14 ermittelte Wartezeit,
5.
Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,
6.
das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, sofern es der Zentralstelle vorliegt,
7.
die Art einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit oder eines Praktikums sowie deren Dauer,
8.
die Erfüllung der Voraussetzungen für eine erneute Zulassung nach § 19 Abs. 2 Satz 2.

(4) Soweit der Zentralstelle Verfahrensergebnisse der Hochschulen in Form von Ranglisten für das Sommersemester bis zum 25. Februar , für das Wintersemester bis zum 25. August vorliegen, werden Bewerber, die nach diesen Ranglisten eine Zulassungsmöglichkeit für die von ihnen in höchster Präferenz gewählte Hochschule haben, an deren Auswahlverfahren sie zu beteiligen sind, von dieser Hochschule zugelassen. Die Zentralstelle teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 5. März, für das Wintersemester bis zum 2. September mit, welche Bewerber unter Satz 1 fallen. Die Hochschulen erteilen in diesen Fällen Zulassungsbescheide. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Zentralstelle die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 16. März, für das Wintersemester bis zum 16. September mit.

(5) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 18. März, für das Wintersemester bis zum 18. September ihre Verfahrensergebnisse in Form von Ranglisten mit, soweit die Ranglisten nicht bereits nach Absatz 4 übermittelt worden sind. Die Zentralstelle gleicht sämtliche Ranglisten ab, indem in den Fällen mehrerer Zulassungsmöglichkeiten für einen Bewerber nur diejenige für die in höchster Präferenz genannte Hochschule bestehen bleibt, und übermittelt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 22. März, für das Wintersemester bis zum 22. September die bereinigten Ranglisten. Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Zentralstelle die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 30. März, für das Wintersemester bis zum 30. September mit.

(6) Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 2. April , für das Wintersemester bis zum 2. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein Nachrückverfahren und durch; dabei werden keine Ablehnungsbescheide erteilt. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Zentralstelle die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 8. April , für das Wintersemester bis zum 8. Oktober mit.

(7) Sind nach Durchführung des Nachrückverfahrens nach Absatz 6 Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 5 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 10. April , für das Wintersemester bis zum 10. Oktober an die Hochschulen. Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Hochschulen teilen der Zentralstelle die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum 17. April , für das Wintersemester bis zum 17. Oktober mit.

(8) Nach Abschluss der Nachrückverfahren werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule und durch das Los an Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. 7

Abschnitt 4
Quoten und Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens

§ 11
Auswahl in der Abiturbestenquote

(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote wird nicht beteiligt, wer

1.
im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für diese Quote genannt hat oder
2.
unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 oder 3 fällt.

(2) Für die Besetzung der Studienplätze in der Abiturbestenquote werden so viele Bewerber ausgewählt, wie insgesamt in dieser Quote Studienplätze zu vergeben sind.

(3) Die Rangfolge wird und durch die nach Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittsnote nach Satz 1.

(4) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

(5) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.

§ 12
Landesquoten

(1) Für die Auswahl in der Abiturbestenquote bildet die Zentralstelle Landesquoten, sofern in dem jeweiligen Studiengang mehr als 15 Studienplätze zur Verfügung stehen.

(2) Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil). Die sich danach für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg ergebenden Quoten werden um 30 Prozent erhöht. Die auf die so ermittelten Landesquoten entfallenden Studienplätze werden in der Weise errechnet, dass zunächst jeder Landesquote ein Studienplatz zugeteilt wird und die verbleibenden Studienplätze nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt werden.

(3) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes wird nur berücksichtigt, wer

1.
für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in der Abiturbestenquote zu beteiligen ist, und
2.
eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.

(4) Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.

§ 13
Zurechnung zu den Landesquoten

(1) Soweit Landesquoten gebildet werden, wird die Auswahl für jede Landesquote getrennt unter den Bewerbern vorgenommen, die der jeweiligen Landesquote zuzurechnen sind.

(2) Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu den Landesquoten. Wer keiner Landesquote zugerechnet werden kann, wird entsprechend den Bevölkerungsanteilen und durch das Los einer Landesquote zugeordnet.

(3) Kann das Studienplatzkontingent einer Landesquote aus Mangel an Bewerbungen nicht ausgeschöpft werden, werden die Studienplätze in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 auf die übrigen Landesquoten verteilt.

§ 14
Auswahl nach Wartezeit

(1) Die Rangfolge wird und durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).

(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.

(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.

(4) Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht. Ist im Falle des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder 2 geführt hätte.

(5) Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei

1.
Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes ( BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das und durch Artikel 2a Nr. 1 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931, 962) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind,
2.
einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,
3.
einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,
4.
einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885) einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.

Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg erworben worden ist.

(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Student eingeschrieben war. 8

§ 15
Auswahl nach Härtegesichtspunkten

Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den im Zulassungsantrag genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. Die Rangfolge wird und durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 16
Auswahl der Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung

(1) Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang erworben worden (besondere Hochschulzugangsberechtigung), ist eine Auswahl im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgeschlossen. Die Rangfolge wird und durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.

(2) Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese und durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde.

(3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

§ 17
Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgewählt werden.

(2) Die Rangfolge wird und durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3.

(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.

§ 18
Nachrangige Auswahlkriterien

(1) Besteht bei der Auswahl in der Abiturbestenquote Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge und durch die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote.

(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder wer glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens neun Monate Dienst nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausgeübt sein werden. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

Abschnitt 5
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früherer Zulassung

§ 19
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

(1) Bewerber, die

1.
eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren,
2.
mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz ( EhfG) vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert und durch Artikel 35 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954, 2992), geleistet haben,
3.
einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ( JugendfreiwilligendienstegesetzJFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes geleistet haben, wobei § 15 Abs. 2 JFDG entsprechend gilt,
4.
ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,

(Dienst) werden in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.

(2) Ist die frühere Zulassung in der Abiturbestenquote erfolgt, lässt die Zentralstelle vorab den Bewerber in dieser Quote an demselben Studienort erneut zu. Ist die frühere Zulassung im Auswahlverfahren einer Hochschule oder im Losverfahren einer Hochschule nach § 10 Abs. 8 erfolgt, lässt diese Hochschule in ihrem Auswahlverfahren den Bewerber vorab erneut zu. Ist die frühere Zulassung in einer sonstigen, von der Zentralstelle vergebenen Quote erfolgt oder beruht der Zulassungsanspruch nicht auf einer tatsächlich erfolgten Zulassung, wählt die Zentralstelle den Bewerber vor der Vergabe der Studienplätze in den sonstigen Quoten aus. Die erneute Zulassung nach den Sätzen 1 und 2 setzt voraus, dass der Studienort der früheren Zulassung für die entsprechende Quote an erster Stelle genannt worden ist.

(3) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes und durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist und durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.

(4) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.

(5) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Zentralstelle gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. 9

Abschnitt 6
Verteilung auf die Studienorte, Teilstudienplätze

§ 20
Verteilung der in der Abiturbestenquote Ausgewählten auf die Studienorte

Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 3 Satz 2 geäußerten Studienortwünschen. Können an einem Studienort nicht alle Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet über die Zulassung die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote. Besteht bei der Zulassung nach Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet die nach Anlage 5 ermittelte Punktzahl der Gesamtqualifikation der Hochschulzugangsberechtigung. Besteht bei der Zulassung nach Satz 3 Ranggleichheit, entscheidet die Rangfolge nach § 21 Abs. 1 Satz 2. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los. Wer an keinen für diese Quote genannten Studienort verteilt werden kann, wird nicht zugelassen. 10

§ 21
Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte

(1) Die Zulassung richtet sich vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 3 Satz 3 geäußerten Studienortwünschen. Können an einem Studienort nicht alle Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt haben, entscheidet die nachstehende Rangfolge:

1.
amtlich festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926, 932) geändert worden ist,
2.
einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder den Kindern in den dem Studienort zugeordneten Landkreisen und Kreisfreien Städten,
3.
Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach Absatz 3,
4.
einzige Wohnung oder Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Landkreisen und Kreisfreien Städten,
5.
keiner der vorgenannten Gründe.

Die Zuordnung von Landkreisen und Kreisfreien Städten zu den einzelnen Studienorten ergibt sich aus Anlage 4.

(2) Besteht bei der Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote; bei der Zulassung für ein Zweitstudium gilt das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums als Grad der Qualifikation. Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

(3) Für den an erster Stelle genannten Studienort kann ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung gestellt werden. Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. Hierbei kommen insbesondere eigene gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht.

§ 22
Teilstudienplätze

(1) Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Zentralstelle vergeben.

(2) Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Verfahren nach § 10 Abs. 7 und durch das Los an die Bewerber vergeben, die bis dahin nicht zugelassen sind. Die §§ 1 bis 4, 8, 19 und 21 gelten entsprechend. 11

§ 23
Ausländerzulassung und durch die Hochschulen

(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort

1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli

eingegangen sein. Die in Satz 2 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn der Bewerber

1.
von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
2.
aufgrund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
4.
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt oder
5.
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

Teil 2
Vergabe von Studienplätzen in nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengängen

§ 24
Vergabe von Studienplätzen in nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengängen

(1) Wird in einem Studiengang, der nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen ist, an einer Hochschule eine Zulassungszahl festgesetzt, gelten bei der Vergabe dieser Studienplätze die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 Satz 1 bis 3, 7, Abs. 7, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3, § 7 Abs. 2 und 3, §§ 8, 9, 11 und 14 bis 19 entsprechend.

(2) Für die Entscheidung, welche Maßstäbe für die Auswahl der Bewerber nach § 6 Abs. 2 SächsHZG herangezogen werden, können Ausschüsse für jeden Studiengang gebildet werden.

(3) Verfügbar gebliebene Studienplätze des Vorwegabzuges werden dem Auswahlverfahren zugerechnet.

(4) Für die Auswahlgespräche nach § 6 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Satz 2 Nr. 6 SächsHZG sind Auswahlkommissionen zu bilden. Sie müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Mindestens ein Mitglied muss Hochschullehrer sein. Der wesentliche Inhalt des Auswahlgesprächs und die Grundlagen für dessen Beurteilung sind schriftlich festzuhalten.

(5) Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle vorliegt, für den angestrebten Studiengang und durch die Hochschule.

Die Hochschulen können die Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auf bis zu 10 Prozent, in Studiengängen, deren Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem wesentlichen Teil nicht in deutscher Sprache abgehalten werden oder die zu einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, auch bis zu 14 Prozent, erhöhen. 12

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 25
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Mai 2006 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung – SächsStudPlVergabeVO) vom 11. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 202) außer Kraft.

Dresden, den 13. Juni 2006

Die Staatsministerin
für Wissenschaft und Kunst
Barbara Ludwig

Anlage 1
(zu § 1 Satz 2)

In das Verfahren der Zentralstelle
einbezogene Studiengänge

Studiengänge ohne Fachhochschulstudiengänge mit dem Abschluss Diplom oder Staatsexamen, ohne Lehrämter:

1.
Biologie
2.
Medizin
3.
Pharmazie
4.
Psychologie
5.
Tiermedizin
6.
Zahnmedizin

Anlage 2
(zu § 11 Abs. 3 Satz 1)

Ermittlung der Durchschnittsnote

(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz

1.
„Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe erworben wurden“ vom 7. Mai 1971 in der Fassung vom 8. November 1972, veröffentlicht unter Nummer 191.1 der Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland, Neuwied, Luchterhand (Beschluss-Sammlung KMK),
2.
„Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 2. Juni 2006, veröffentlicht unter Nummer 176 der Beschluss-Sammlung KMK,
3.
„Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ vom 13. September 1974 in der Fassung vom 16. Juni 2000, veröffentlicht unter Nummer 192.2 der Beschluss-Sammlung KMK,
4.
„Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 14. Dezember 2001, veröffentlicht unter Nummer 485.2 der Beschluss-Sammlung KMK,
5.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 16. Juni 2000, veröffentlicht unter Nummer 240.2 der Beschluss-Sammlung KMK,
6.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 16. Juni 2000, veröffentlicht unter Nummer 248.1 der Beschluss-Sammlung KMK,

die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der Zentralstelle nach Anlage 2 des Beschlusses der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ vom 13. Dezember 1973 in der Fassung vom 16. Juni 2000, veröffentlicht unter Nummer 192 der Beschluss-Sammlung KMK, die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife“ vom 20. März 1969 – in der Fassung vom 20. Juni 1972 – und vom 13. Dezember 1973, veröffentlicht unter Nummer 191 der Beschluss-Sammlung KMK, wird die allgemeine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung einschließlich der Noten für die im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer wie folgt gebildet:

1.
weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet,
2.
weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden,
3.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde,
4.
bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet,
5.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht,
6.
Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird,
7.
Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren,
8.
Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt,
9.
die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 1 Nr. 6 werden auf Antrag von der Schule in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. Für Hochschulzugangsberechtigungen, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Zentralstelle die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind.

(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz

1.
„Vereinbarung über Abendgymnasien“ vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970, veröffentlicht unter Nummer 240 der Beschluss-Sammlung KMK,
2.
„Institute zur Erlangung der Hochschulreife (‚Kollegs‘)“ vom 7. und 8. Juli 1965, veröffentlicht unter Nummer 248 der Beschluss-Sammlung KMK,

wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Zentralstelle nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.

(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz

1.
„Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind“ vom 25. November 1976, veröffentlicht unter Nummer 226.2 der Beschluss-Sammlung KMK, verlängert und durch Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Februar 1978, veröffentlicht unter Nummer 226.2.1 der Beschluss-Sammlung KMK,
2.
„Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen“ vom 25. November 1976, veröffentlicht unter Nummer 226.1 der Beschluss-Sammlung KMK,
3.
„Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule“ vom 25. November 1976 in der Fassung vom 16. Juni 2000, veröffentlicht unter Nummer 470 der Beschluss-Sammlung KMK,

finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen.

(5) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.

(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Zentralstelle eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.

(8) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote und durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung und durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

(9) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Zulassung von Hochschulzugangsberechtigten aus der DDR an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 10. Mai 1990, veröffentlicht unter Nummer 908 der Beschluss-Sammlung KMK, zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Errechnung der Durchschnittsnote für Zeugnisse über die Hochschulzugangsberechtigung aus der DDR“ vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990, veröffentlicht unter Nummer 289.1 der Beschluss-Sammlung KMK, errechnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Zulassung von Hochschulzugangsberechtigten aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993, veröffentlicht unter Nummer 234 der Beschluss-Sammlung KMK und dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erworben werden“ vom 25. Februar 1994, veröffentlicht unter Nummer 234.1 der Beschluss-Sammlung KMK, zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Errechnung der Durchschnittsnote für Zeugnisse über die Hochschulzugangsberechtigung aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern“ vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993, veröffentlicht unter Nummer 235 der Beschluss-Sammlung KMK, errechnet. Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Zentralstelle legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.

(10) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, von der Zentralstelle auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen” vom 15. März 1991 in der Fassung vom 18. November 2004, veröffentlicht unter Nummer 289.5 der Beschluss-Sammlung KMK, berechnet.

(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland, ausgenommen die Schulen mit neu gestalteter gymnasialer Oberstufe, und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote und durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.

(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik „Errichtung deutsch-französischer Gymnasien, Schaffung des deutsch-französischen Abiturs und Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses“ vom 10. Februar 1972, veröffentlicht unter Nummer 90 der Beschluss-Sammlung KMK, ausgewiesene „allgemeine Noten und durchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Noten und durchschnitts“ wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnisse bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen“ vom 8. Dezember 1975 in der Fassung vom 14. Februar 1996, veröffentlicht unter Nummer 289.2 der Beschluss-Sammlung KMK, angewendet. Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern und durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Noten und durchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet.

(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen der oder des „International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International” erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Anerkennung des „International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International’” vom 10. März 1986 in der Fassung vom 18. November 2004, veröffentlicht unter Nummer 283 der Beschluss-Sammlung KMK, berechnet. 13

Anlage 3
(zu § 17 Abs. 2 Satz 2)

Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl
für ein Zweitstudium

(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.

(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:

Punktzahlen
lfd. Nr. Note Punkte
1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“, 4 Punkte,
2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“, 3 Punkte,
3. Note „befriedigend“, 2 Punkte,
4. Note „ausreichend“, 1 Punkt.

Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.

(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:

Punktzahlen
lfd. Nr. Grund Punkte
1. „zwingende berufliche Gründe“, 9 Punkte,
  zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann,
2. „wissenschaftliche Gründe“, 7 bis 11 Punkte,
  wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird,
3. „besondere berufliche Gründe“, 7 Punkte,
  besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation da und durch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt,
4. „sonstige berufliche Gründe“, 4 Punkte,
  sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist,
5. „keiner der vorgenannten Gründe“, 1 Punkt.

Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen und durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.

Anlage 4
(zu § 21 Abs. 1 Satz 3) 14

Zuordnung der Kreise und Kreisfreien Städte
zu den Studienorten

(1) Ein Studienort kann eine Hochschule, ein Teil einer Hochschule oder ein gemeinsames Studienangebot mehrerer Hochschulen sein.

(2) Einem Studienort eines Landes zugeordnet sind der Kreis oder die Kreisfreie Stadt des Studienorts sowie die hieran angrenzenden Kreise oder Kreisfreien Städte des Landes. Sofern sich in einem Kreis oder in einer Kreisfreien Stadt oder in den hieran angrenzenden Kreisen oder Kreisfreien Städten kein Studienort des Landes befindet, ist dieser Kreis oder diese Kreisfreie Stadt dem nächsten Studienort des Landes zugeordnet. Dies gilt entsprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten Studienorten des Landes angeboten werden. Kreise und Kreisfreie Städte eines Landes sind auch dem Studienort eines anderen Landes zugeordnet, wenn sie an den Kreis oder die Kreisfreie Stadt des Studienorts des anderen Landes angrenzen.

(3) Örtliche und regionale Verwaltungseinheiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die an ein Land der Bundesrepublik Deutschland angrenzen, können einem Studienort dieses Landes zugeordnet werden, wenn sie an den Kreis oder die Kreisfreie Stadt dieses Studienorts angrenzen.

(4) In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Kreis und jede Kreisfreie Stadt die Entfernung zu den Studienorten des Landes als Länge der Luftlinie zwischen Kreisstadt und Studienort in Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerundet, angegeben.

(5) Ist ein Studienort im Kreis oder in der Kreisfreien Stadt oder in einem hieran angrenzenden Kreis oder einer hieran angrenzenden Kreisfreien Stadt gelegen, ist als Entfernung null angegeben; dies gilt auch für außerhalb des Landes gelegene Studienorte.

Studienorte
Kreiskennzahl Landkreise Chemnitz Dresden Freiberg Leipzig
Studienorte
Kreiskennzahl Landkreise Chemnitz Dresden Freiberg Leipzig
  Kreisfreie Städte
14 5 11 Chemnitz 0 60 0 70
14 6 12 Dresden 60 0 30 100
14 7 13 Leipzig 70 100 80 0
 

Landkreise

14 6 25 Bautzen 110 0 80 150
14 5 21  Erzgebirgskreis 0 80 0 90
14 6 26 Görlitz 150 80 120 180
14 7 29 Leipzig 70 100 0 0
14 6 27 Meißen 60 0 0 80
14 5 22 Mittelsachsen 0 30 0 80
14 7 30  Nordsachsen 80 80 0 0
14 6 28 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 70 0 0 120
14 5 23 Vogtlandkreis 70 130 100 90
14 5 24 Zwickau 0 100 0 70

Anlage 5
(zu § 20 Satz 3 15 )

Ermittlung der Punktzahl der Gesamtqualifikation

(1) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 840 errechnet worden ist, ist die auf dem Zeugnis ausgewiesene Punktzahl maßgeblich.

(2) Bei deutschen Abiturzeugnissen, bei denen die Durchschnittsnote auf der Grundlage einer maximal erreichbaren Punktzahl von 900 errechnet worden ist, wird die maßgebliche Punktzahl P nach der Formel: P = (840 x PA) : 900 errechnet; dabei ist PA die auf dem Abiturzeugnis ausgewiesene Gesamtpunktzahl; es wird auf eine ganze Zahl gerundet.

(3) Bei den übrigen Hochschulzugangsberechtigungen gilt der Mittelwert der Punktspanne, die der jeweils nach Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote zugeordnet ist, als maßgebliche Punktzahl. Es wird auf eine ganze Zahl gerundet.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2006 Nr. 7, S. 169
    Fsn-Nr.: 711-7.1/5

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2009

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2010