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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen vom 1. Juli 2014 (SächsABl. S. 872), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Förderung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen
(RL-FwD)

Vom 1. Juli 2014

I.
Allgemeine Regelungen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO ) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Dezember 2013 (SächsABl. 2014 S. 223), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für Freiwilligendienste. Die Förderung erfolgt unter Beachtung des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen ( VwV-FwD) vom 31. März 2014 (SächsABl. S. 618).
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.
Gefördert werden:
 
a)
Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ),
 
b)
Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ),
 
c)
Freiwilligendienst aller Generationen (FdaG) Sachsen,
 
d)
Fachstelle Freiwilligendienste in Sachsen (Fachstelle),
 
e)
Einzelprojekte.
 
Für Projekte des FÖJ sind zusätzlich Förderungen aus Bundesmitteln nach den Richtlinien zur Förderung der Jugendfreiwilligendienste nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz sowie des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl 2010, S. 1778 ff) durch den Bund (Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste – RL-JFD) vom 11. April 2012 (GMBl 2012, S. 174) zu beantragen.
4.
Bewilligungsbehörde ist der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV). Die Formulare zur Antragstellung, zur Statistik sowie zum Verwendungsnachweis werden im Internet bereitgestellt. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern.
5.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie den Nachweis der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
6.
Besonderheiten für die einzelnen Förderbereiche sind in Ziffer II geregelt.

II.
Besondere Regelungen

1.
FSJ
1.1
Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements junger Menschen, die Unterstützung ihrer beruflichen Orientierung sowie die Bereitschaft zu sozialem Handeln und der Verantwortungsübernahme für das Gemeinwesen.
1.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Durchführung eines FSJ-Projekts.
1.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die für Sachsen zugelassenen Träger des FSJ.
1.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
 
a)
die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes in der jeweils geltenden Fassung,
 
b)
die Einhaltung der einschlägigen Standards der VwV-FwD ,
 
c)
eine anhaltend geordnete Wirtschaftsführung sowie ein entsprechendes Verwaltungshandeln.
1.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
a)
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sie wird für eine Dauer von bis zu 12 Monaten gewährt. Der Bewilligungszeitraum beginnt im September und endet im August des Folgejahres. In Ausnahmefällen kann ein abweichender Bewilligungszeitraum sowie eine Förderung bis zu 24 Monaten zugelassen werden.
 
b)
Bei einem FSJ in Sachsen beträgt die Förderung bis zu 150 EUR monatlich je tatsächlich tätigem FreiwiIIigen.
 
c)
Bei einem FSJ im Ausland kann die Förderung bis zu 200 EUR monatlich je tatsächlich tätigem Freiwilligen betragen.
 
d)
Für ein FSJ für junge Menschen mit besonderem Bildungs- oder Betreuungsbedarf kann die Förderung bis zu 400 EUR monatlich je tatsächlich tätigem Freiwilligen betragen.
 
e)
Zuwendungsfähig sind:
 
 
aa)
Ausgaben für Taschengeld, Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung, Versicherungsbeiträge sowie Arbeitskleidung der Freiwilligen,
 
 
bb)
Personalausgaben für die pädagogischen Fachkräfte des FSJ-Trägers,
 
 
cc)
Sachausgaben für die Durchführung der Seminare und
 
 
dd)
sonstige Sachausgaben, wie Fahrtkosten und Öffentlichkeitsarbeit.
 
f)
Ausgaben für die pädagogische Begleitung nach Buchstabe e Doppelbuchst. bb und cc werden nur gefördert, soweit sie nicht aus Mitteln des Bundes gefördert werden.
 
g)
Sofern Auszahlungen im Rahmen des Projekts durch Einsatzstellen vorgenommen werden, kann die Zuwendung vom Zuwendungsempfänger an diese Einsatzstellen als Letztempfänger weitergeleitet werden.
1.6
Verfahren
 
a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 31. März für den folgenden Bewilligungszeitraum einzureichen. Er enthält operationalisierte Ziele mit messbaren Indikatoren für den beantragten Jahrgang, Aussagen zu Inhalt und Durchführung der Seminare sowie einen Finanzierungsplan. Für die Freiwilligenplätze, für die eine Förderung beantragt wird, ist eine Liste der Einsatzstellen mit Kurzbeschreibungen der jeweiligen Freiwilligen-Tätigkeiten beizufügen.
 
b)
Der Bewilligungsbehörde und der Fachstelle sind entsprechend der bereitgestellten Formulare folgende statistische, nicht-personenbezogene Angaben zur Umsetzung des FSJ-Projekts zu übermitteln:
 
 
aa)
bis zum 20. Oktober Angaben zum Stichtag 30.September,
 
 
bb)
bis zum 20. Januar Angaben zum Stichtag 31. Dezember 
 
 
sowie im Rahmen des Verwendungsnachweises die Angabe der Teilnehmermonate insgesamt.
 
c)
Bis spätestens 3 Monate nach Abschluss des Projekts sind ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P , ein Sachbericht einschließlich Aussagen zu den Seminaren sowie eine Teilnehmerliste für die geförderten Plätze vorzulegen.
2.
FÖJ
2.1
Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements junger Menschen, die Unterstützung ihrer beruflichen Orientierung sowie die Stärkung ökologischen Bewusstseins und der Verantwortungsübernahme für das Gemeinwesen.
2.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Durchführung eines FÖJ-Projekts.
2.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die für Sachsen zugelassenen Träger des FÖJ.
2.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
 
a)
die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
 
b)
die Einhaltung der einschlägigen Standards der VwV-FwD ,
 
c)
eine anhaltend geordnete Wirtschaftsführung sowie ein entsprechendes Verwaltungshandeln.
 
Bei der Durchführung des Projekts sollen umweltverträgliche Materialien verwendet werden.
2.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
a)
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Sie wird für eine Dauer von bis zu 12 Monaten gewährt. Der Bewilligungszeitraum beginnt im September und endet im August des Folgejahres. In Ausnahmefällen kann ein abweichender Bewilligungszeitraum sowie eine Förderung bis zu 24 Monaten zugelassen werden. Gefördert werden pro Teilnehmermonat folgende Festbeträge:
Festbeträge
Position maximal zuwendungsfähige Ausgaben in EUR maximale Förderung in EUR
Position maximal zuwendungsfähige Ausgaben in EUR maximale Förderung in EUR
teilnehmerbezogene Ausgaben 425,00 382,50
Ausgaben für die pädagogische Begleitung (inklusive Seminare) 260,00 234,00
sonstige Sachausgaben des Trägers 52,00 46,80
Summen 737,00 663,30
 
 
Der zu bewilligende Festbetrag beträgt maximal 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die nach den Förderrichtlinien Jugendfreiwilligendienste des Bundes in der jeweils geltenden Fassung zuwendungsfähigen Ausgaben sind innerhalb des Finanzierungsplanes gesondert darzustellen. Die Bundesförderung reduziert die Landesförderung entsprechend.
 
b)
Sofern Auszahlungen im Rahmen des Projekts durch Einsatzstellen vorgenommen werden, kann die Zuwendung vom Zuwendungsempfänger an diese Einsatzstellen als Letztempfänger weitergeleitet werden.
 
c)
Bei einem FÖJ-Projekt für junge Menschen mit besonderem Bildungs- oder Betreuungsbedarf können die zuwendungsfähigen Ausgaben für die pädagogische Begleitung maximal 300 EUR pro Teilnehmermonat betragen.
2.6
Verfahren
 
a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 15. Februar für den folgenden Bewilligungszeitraum einzureichen. Er enthält operationalisierte Ziele mit messbaren Indikatoren für den beantragten Jahrgang, Aussagen zu Inhalt und Durchführung der Seminare, einen Finanzierungsplan sowie eine Berechnung der Personalausgaben.
 
b)
Anträge auf Bundesförderung sind gemeinsam und abgestimmt mit Anträgen auf Landesförderung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde koordiniert das Zusammenwirken von Bundes- und Landesförderung. Sie leitet die Anträge auf Bundesförderung über das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz an die zuständige Bundesbehörde weiter.
 
c)
Der Bewilligungsbehörde und der Fachstelle sind entsprechend der bereitgestellten Formulare folgende statistische, nicht-personenbezogene Angaben zur Umsetzung des FÖJ-Projekts zu übermitteln:
 
 
aa)
bis zum 10. Oktober Angaben zum Stichtag 30. September , einschließlich der Angaben zu Abbrechern des letzten Jahrgangs,
 
 
bb)
bis zum 20. Dezember Angaben zum Stichtag 1. Dezember 
 
 
sowie im Rahmen des Verwendungsnachweises die Angabe der Teilnehmermonate insgesamt.
 
d)
Bis spätestens 2 Monate nach Abschluss des Projekts sind ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P , ein Sachbericht einschließlich Aussagen zu den Seminaren, eine Teilnehmerliste sowie die notwendigen Formulare zur Abrechnung gegenüber dem Bund vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde koordiniert die Verwendungsnachweise für die Landes- und die Bundesmittel. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz gewährleistet die Verwendungsnachweisführung gegenüber dem Bund (Sammelverwendungsnachweis).
3.
FdaG
3.1
Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, insbesondere von Menschen in Übergangssituationen, die Unterstützung ihrer beruflichen Orientierung sowie ihre Integration in die Gemeinschaft.
3.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Durchführung eines FdaG-Projekts.
3.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die für Sachsen zugelassenen Träger des FdaG Sachsen.
3.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
 
a)
die Einhaltung der einschlägigen Standards der VwV-FwD ,
 
b)
eine anhaltend geordnete Wirtschaftsführung sowie ein entsprechendes Verwaltungshandeln.
3.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
 
a)
Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Bewilligungszeitraum für den FdaG Sachsen ist das Kalenderjahr. Gefördert werden besetzte Freiwilligenplätze. Beginn und Ende des jeweiligen Dienstes regeln die Zuwendungsempfänger.
 
b)
Die Zuwendung beträgt bis zu 150 EUR pro Monat und besetztem FreiwiIIigenplatz (Teilnehmermonat) bei monatlich 20 Stunden Dienstzeit pro Woche. Bei einer geringeren Stundenzahl reduziert sich die Zuwendung proportional. Ein Freiwilligenplatz mit 20 Stunden kann von 2 Freiwilligen mit je 10 Stunden besetzt werden.
 
c)
Zuwendungsfähig sind:
 
 
aa)
teilnehmerbezogene Ausgaben, erforderliche Versicherungsbeiträge sowie Arbeitskleidung der Freiwilligen,
 
 
bb)
Personalausgaben für die pädagogischen Fachkräfte des FdaG-Trägers,
 
 
cc)
Sachausgaben für die Durchführung von Fortbildungen für die Freiwilligen, soweit sie nicht aus anderen Programmen oder aus Mitteln des Bundes gefördert werden, und
 
 
dd)
sonstige Sachausgaben, wie Fahrtkosten und Öffentlichkeitsarbeit.
3.6
Verfahren
 
a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. September für das folgende Kalenderjahr einzureichen. Er enthält operationalisierte Ziele mit messbaren Indikatoren für den beantragten Jahrgang, eine Darstellung der Maßnahmen zur Fortbildung der Freiwilligen sowie einen Finanzierungsplan.
 
b)
Der Bewilligungsbehörde und der Fachstelle sind entsprechend der bereitgestellten Formulare jeweils zum 20. Juli und zum 20. Januar statistische, nicht-personenbezogene Angaben zur Umsetzung des FdaG-Projekts zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember sowie im Rahmen des Verwendungsnachweises die Angabe der Teilnehmermonate insgesamt zu übermitteln.
 
c)
Bis zum 31. März des Folgejahres ist ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P , ein Sachbericht einschließlich Aussagen zur Fortbildung und Begleitung der Freiwilligen sowie eine Teilnehmerliste für die geförderten Plätze vorzulegen.
4.
Fachstelle
4.1
Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Sicherung und Erhöhung der Qualität von Freiwilligendiensten, die Erhöhung der Mitwirkungsmöglichkeiten der Freiwilligen bei der Ausgestaltung der Freiwilligendienste, die Steigerung des Bekanntheitsgrades der Freiwilligendienste innerhalb der Gesellschaft sowie die Darstellung der Bedeutung des Engagements für das Gemeinwesen.
4.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Tätigkeit der Fachstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der VwV-FwD .
4.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz auf der Grundlage der VwV-FwD bestimmte Träger der „Fachstelle Freiwilligendienste in Sachsen“.
4.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind:
 
a)
die Einhaltung der einschlägigen Standards der VwV-FwD ,
 
b)
eine anhaltend geordnete Wirtschaftsführung sowie ein entsprechendes Verwaltungshandeln.
4.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Förderzeitraum ist das Kalenderjahr. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Eine Förderung ist bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben möglich.
4.6
Verfahren
 
a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr einzureichen. Er hat ein Konzept sowie einen Finanzierungsplan zu enthalten.
 
b)
Bis zum 31. März des Folgejahres ist ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P vorzulegen.
5.
Einzelprojekte
5.1
Zuwendungszweck
Zuwendungszweck ist die Erforschung, die Weiterentwicklung oder die Präsentation der Freiwilligendienste.
5.2
Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Einzelprojekte im Bereich der Freiwilligendienste:
 
a)
zur Erforschung oder Weiterentwicklung der Freiwilligendienste,
 
b)
zur Erprobung von Methoden und Konzeptionen,
 
c)
zur Unterstützung des Sprecherwesens im Freistaat Sachsen sowie
 
d)
Fachveranstaltungen und Projekte übergreifender Öffentlichkeitsarbeit zum Thema bürgerschaftliches Engagement.
5.3
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die für Sachsen zugelassenen Träger von Freiwilligendiensten, die Fachstelle oder andere juristische Personen.
5.4
Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind ein nachvollziehbar dargestellter Bedarf des Projekts, die Schlüssigkeit des Antragskonzepts sowie die Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz.
5.5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben. Eine Förderung ist in der Regel bis zu 90 Prozent, in Ausnahmefällen, wie Forschungsvorhaben, bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben möglich.
5.6
Verfahren
 
a)
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung muss ein Konzept zur Umsetzung des Projektes mit Handlungsbedarf, Zielen und Durchführung sowie einen Finanzierungsplan enthalten.
 
b)
Spätestens 3 Monate nach Projektende ist ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P vorzulegen. Er enthält einen Sachbericht sowie einen zahlenmäßigen Nachweis aller mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben.

III.
Übergangsvorschriften

Bis zur entsprechenden Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen ( SächsKomSozVG) vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 394), in der jeweils geltenden Fassung, ist entgegen Ziffer I Nr. 4 Bewilligungsbehörde für die Bereiche in Ziffer I Nr. 3 Buchst. c bis e das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 2. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung und Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres im Freistaat Sachsen ( FSJ-Richtlinie) vom 17. September 2009 (SächsABl. S. 1674), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911), außer Kraft.

Dresden, den 1. Juli 2014

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2014 Nr. 30, S. 872
    Fsn-Nr.: 5584-V14.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 2. Juli 2014

    Fassung gültig bis: 25. Februar 2021