Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds 2014–2020 mitfinanzierten Vorhaben
(SMK-ESF-Richtlinie 2014–2020)
Vom 7. Juli 2014
- I.
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Diese Förderrichtlinie regelt die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung des Bildungserfolgs und der Berufsorientierung sowie zur Alphabetisierung funktionaler Analphabeten. Es gelten die Bestimmungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit allgemeinen Bestimmungen zur Förderung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sowie dem Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierten Vorhaben in der Förderperiode 2014 bis 2020 im Freistaat Sachsen (EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie) vom 15. Juli 2014 (SächsABl. S. 927).
Für Zuwendungen an kommunale Körperschaften ist abweichend von Nummer 1.7 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie die Anwendung der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK, Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO) einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K, Anlage 3a zur VwV zu § 44 SäHO) ausgeschlossen.
- II.
- Gegenstand der Förderung:
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie sind folgende Vorhabenbereiche förderfähig:
- A
- Vorhaben zur Erhöhung der Abschlussquote von Schülern
- Projektbereich A1: Vorhaben zur Erhöhung der Quote von Schülern, die einen Abschluss erreichen
- Projektbereich A2: Schülercamps
- B
- Vorhaben zur Berufsorientierung
- C
- Vorhaben zur Alphabetisierung von funktionalen Analphabeten
- A.
- Vorhaben zur Erhöhung der Abschlussquote von Schülern
- 1.
- Vorhaben zur Erhöhung der Quote von Schülern, die einen Abschluss erreichen
- 1.1
- Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden Vorhaben, die die Erlangung des Hauptschulabschlusses beziehungsweise eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses unterstützen, insbesondere indem durch verstärktes Tätigwerden an Praxislernorten in einem realen beruflichen oder berufsnahen Umfeld ein anderer Zugang zum Lernen und Arbeiten eröffnet wird. Die Vorhaben wirken sowohl auf eine Verbesserung der Berufswahlkompetenz als auch der Ausbildungsfähigkeit der Schüler hin. Bei den Vorhaben zur Erhöhung der Abschlussquote können Aspekte der sozialen Innovation integriert werden.
- 1.2
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger können sein
- –
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- –
- juristische Personen des Privatrechts,
- –
- rechtsfähige Personengesellschaften.
- Teilnehmer an den geförderten Vorhaben müssen Schüler sein, die eine Schule im Freistaat Sachsen besuchen.
- 1.3
- Zuwendungsvoraussetzungen
- a)
- Vorhaben werden in Kooperation mit einer oder mehreren Schulen durchgeführt.
- b)
- Bei Vorhaben, die den Schülern durch verstärktes Tätigwerden an Praxislernorten in einem realen beruflichen oder berufsnahen Umfeld einen anderen Zugang zum Lernen und Arbeiten eröffnen, werden die Schüler zu festgelegten Zeiten im entsprechenden Umfeld in mindestens zwei Berufsbereiche eingeführt. In der Regel befinden sich die Praxislernorte in Unternehmen. Die Vorhaben werden in Kooperation mit Oberschulen oder mit Förderschulen durchgeführt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Praxislernorten und gegebenenfalls Einrichtungen der Jugendhilfe ist zu gewährleisten. Hierzu sind vor Projektbeginn entsprechende Kooperationsvereinbarungen einzureichen. Zur Beachtung des Grundsatzes Umwelt- und Ressourcenschutz kann den Schülern Wissen zum Thema Umwelt- und Ressourcenschutz, das über die Lehrplaninhalte hinausgeht, vermittelt werden.
- 1.4
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 1.4.1
- Zuwendungsart, Finanzierungsart
- Die Förderung wird als Projektförderung und in Form der Anteilfinanzierung gewährt.
- Personalausgaben können als Pauschale je Einsatzstunde (standardisierte Einheitskosten) ausgereicht werden. Bei Personalpauschalen sind die geleisteten Einsatzstunden im Vorhaben nachzuweisen.
- Sach- und Verwaltungskosten sowie teilnehmerbezogene Kosten können als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) oder mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen ausgereicht werden. Sofern Sach- und Verwaltungskosten teilnehmerbezogene Kosten als Pauschale (standardisierte Einheitskosten) gefördert werden, sind die tatsächlich erbrachten Bezugseinheiten nachzuweisen. Bei Förderung mittels Pauschalsatz als Prozentsatz auf eine oder mehrere definierte Ausgabe-/Kostenpositionen sind nach Nummer 6 NBest-SF die definierten Ausgaben und Kosten, die als Berechnungsgrundlage für die Pauschale dienen, nachzuweisen.
- Nähere Angaben zur Höhe der Pauschalen sowie zur Nachweisführung sind auf der Internet-Seite der Bewilligungsstelle und im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.
- 1.4.2
- Form der Zuwendung
- Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
- 1.4.3
- Höhe der Zuwendung
- Es können bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
- 1.5
- Verfahrensvorschriften
- 1.5.1
- Bewilligungsverfahren
- 1.5.1.1
- Antragsverfahren
- Durch das Staatsministerium für Kultus können Stichtage für die Antragstellung festgelegt werden, die auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Anträge können bei der Auswahl nicht berücksichtigt werden.
- Das Staatsministerium für Kultus kann vor dem Antragsverfahren Ideenwettwerbe durchführen.
- 1.5.1.2
- Fachstellen
- Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Fachstellen zu beteiligen.
- 1.5.2
- Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
- Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 EUR Nummer 7 der VwV zu § 44 SäHO Anwendung.
- Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird. Die Bewilligungsstelle kann im begründeten Einzelfall auf die Einbehaltung einer Schlussrate verzichten; dies gilt insbesondere, wenn die Einbehaltung der Schlussrate für die Zuwendungsempfänger eine unbillige Härte darstellen würde oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung des Vorhabens vorliegt.
- 1.5.3
- Verwendungsnachweisverfahren – Vorlage des Verwendungsnachweises
- Abweichend von Nummer 6.1 NBest-SF
- –
- muss der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden und
- –
- kann die Bewilligungsstelle in Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
- 1.6
- Grundsatz Demografie
- Die Vorhaben sind demografieorientiert.
- 2.
- Schülercamps
- 2.1
- Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
- Gefördert werden Vorhaben
- –
- zur Entwicklung von Selbst- und Sozialkompetenz,
- –
- zur Entwicklung von Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft in gesellschaftspolitischen, kulturellen oder interkulturellen Zusammenhängen,
- –
- zur individuellen Förderung und zur Erhöhung der Lernmotivation,
- einschließlich Maßnahmen zur Projektentwicklung und -koordination.
- Die Vorhaben finden außerhalb der Schule statt und wirken auf die Beseitigung individueller Defizite der Schüler hin, um für die Teilnehmer die Gefahr einer Verzögerung ihrer Schullaufbahn zu verringern.
- 2.2
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger können sein
- –
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- –
- juristische Personen des Privatrechts,
- –
- rechtsfähige Personengesellschaften.
- Teilnehmer an den geförderten Vorhaben müssen Schüler sein, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben oder eine Schule im Freistaat Sachsen besuchen.
- 2.3
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Die Teilnehmergruppe eines Vorhabens soll sich aus mindestens zehn Schülern aus mindestens zwei Schularten zusammensetzen. Zur Beachtung des Grundsatzes Umwelt- und Ressourcenschutz soll den Schülern Wissen zum Thema Umwelt- und Ressourcenschutz, das über die Lehrplaninhalte hinausgeht, vermittelt werden.
- 2.4
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 2.4.1
- Zuwendungsart, Finanzierungsart
- Ziffer II Buchst. A Nr. 1.4.1 gilt entsprechend.
- 2.4.2
- Form der Zuwendung
- Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
- 2.4.3
- Höhe der Zuwendung
- Es können bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Teilnehmer am Vorhaben nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
- 2.5
- Verfahrensvorschriften
- 2.5.1
- Bewilligungsverfahren
- 2.5.1.1
- Antragsverfahren
- Durch das Staatsministerium für Kultus können Stichtage für die Antragstellung festgelegt werden, die auf der Internetseite der SAB veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Anträge können bei der Auswahl nicht berücksichtigt werden.
- Das Staatsministerium für Kultus kann vor dem Antragsverfahren Ideenwettwerbe durchführen.
- 2.5.1.2
- Fachstellen
- Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Fachstellen zu beteiligen.
- 2.5.2
- Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
- Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 EUR Nummer 7 der VwV zu § 44 SäHO Anwendung.
- Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird. Die Bewilligungsstelle kann im begründeten Einzelfall auf die Einbehaltung einer Schlussrate verzichten; dies gilt insbesondere, wenn die Einbehaltung der Schlussrate für die Zuwendungsempfänger eine unbillige Härte darstellen würde oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung des Vorhabens vorliegt.
- 2.5.3
- Verwendungsnachweisverfahren – Vorlage des Verwendungsnachweises
- Abweichend von Nummer 6.1 NBest-SF
- –
- muss der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden und
- –
- kann die Bewilligungsstelle in Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
- 2.6
- Grundsatz Demografie
- Die Vorhaben sind demografieorientiert.
- B.
- Vorhaben zur Berufsorientierung
- 1.
- Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Vorhaben zur Berufsorientierung, einschließlich koordinierender Aufgaben, die zur Verbesserung der Berufswahlkompetenz sowie der Ausbildungsfähigkeit der Schüler beitragen. Die Vorhaben sollen eine Orientierung auf arbeitsmarktrelevante Berufsbilder geben und damit auch dem Fachkräftemangel entgegenwirken.
Vorrangig werden Vorhaben mit folgender Schwerpunktsetzung gefördert:
- 1.1
- Koordination der Akteure und Angebote
- 1.1.1
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungen zur Koordinierung der Akteure und Angebote der Berufsorientierung können ausschließlich durch Landkreise und Kreisfreie Städte beantragt werden.
- 1.1.2
- Zuwendungsvoraussetzungen
- Förderfähig sind Maßnahmen zur Koordination der Akteure der Berufsorientierung und Angebote der Berufsorientierung sowie zum Aufbau, zur Entwicklung und zur Stärkung von Netzwerken der Berufsorientierung, insbesondere mit folgenden Inhalten:
- –
- Weiterentwicklung und Umsetzung eines regionalen Leitbildes zur systematischen Berufsorientierung,
- –
- Weiterentwicklung und Abstimmung von regionalen Strategien,
- –
- Netzwerkarbeit durch Bündelung und Koordinierung verschiedener Aktivitäten, Akteure und Strukturen,
- –
- Etablierung, Fortführung und Weiterentwicklung lokaler Verantwortungsgemeinschaften,
- –
- Aktivierung der Wirtschaft, Einbeziehung und Nutzung von regionalen Wirtschaftsstrukturen,
- –
- Mitarbeit in und Ergebnistransfer aus den Arbeitskreisen Schule-Wirtschaft in die Region,
- –
- Erfassung und Abstimmung der Bedarfe und Möglichkeiten von Schulen und Unternehmen sowie von Maßnahmen und Strukturen, um den Bedarfslagen zu genügen.
- Kosten von Unternehmen für die Werbung und Akquise von Auszubildenden sind nicht förderfähig.
- Im Rahmen der Maßnahmen zur Koordination der Berufsorientierung sind im Einzelfall auch folgende Aufgaben förderfähig:
- –
- Mitwirkung an überregionalen Veranstaltungen mit konkretem Bezug zum Vorhaben,
- –
- Entwicklung und Durchführungen von Befragungen im Zusammenhang mit der Berufsorientierung,
- –
- Teilnahme an Beratungen oder Transfersitzungen,
- –
- Erstellung von Informations- und Werbematerial.
- Zur Beachtung des Grundsatzes Umwelt- und Ressourcenschutz soll den Schülern Wissen zum Thema Umwelt- und Ressourcenschutz, dass über die Lehrplaninhalte hinausgeht, vermittelt werden.
- 1.2
- Vertiefte Berufsorientierung
- 1.2.1
- Zuwendungszweck
- Vorhaben für Schüler der Vorabgangsklassen zur vertieften Berufsorientierung und Vorhaben mit praxisorientierten Schüleraktivitäten
- 1.2.2
- Zuwendungsvoraussetzungen
- An den Vorhaben nehmen Schüler von Oberschulen und allgemeinbildenden Förderschulen teil.
- Vorhaben für Schüler der Vorabgangsklassen zur vertieften Berufsorientierung müssen durch den zuständigen Berufsberater in Abstimmung mit dem Beratungslehrer der jeweiligen Schule und in Kooperation mit einem Bildungsträger erfolgen. Vorhaben zur Kompetenzfeststellung sind unter Nutzung des Potenzialanalyseverfahrens „Kompetenzanalyse Profil AC Sachsen“ umzusetzen.
- Vorhaben mit praxisorientierten Schüleraktivitäten müssen sich aus dem jeweiligen schulischen Konzept zur Berufsorientierung ergeben und der Entwicklung beruflicher Basisqualifikationen und Grundkompetenzen dienen.
- Die Vorhaben müssen dabei verschiedene Ausbildungsberufe umfassen. Die praxisnahe und praktische Erprobung soll vorwiegend in Unternehmen erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Schüler die Möglichkeit haben, verschiedene Unternehmen kennenzulernen. Kosten von Unternehmen für die Werbung und Akquise von Auszubildenden sind nicht förderfähig.
- 1.2.3
- Zuwendungsempfänger
- Zuwendungsempfänger können sein
- –
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- –
- juristische Personen des Privatrechts,
- –
- rechtsfähige Personengesellschaften.
- Teilnehmer an den geförderten Vorhaben müssen Schüler sein, die eine Oberschule oder allgemeinbildende Förderschule im Freistaat Sachsen besuchen.
- 2.
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 2.1
- Zuwendungsart, Finanzierungsart
- Ziffer II Buchst. A Nr. 1.4.1 gilt entsprechend.
- 2.2
- Form der Zuwendung
- Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
- 2.3
- Höhe der Zuwendung
- Es werden Vorhaben gemäß Nummer 1.1 ab 1. Januar 2015 bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben finanziert. Für Folgeprojekte verringert sich ab 1. Januar 2017 der Fördersatz auf 80 Prozent, ab 1. Januar 2019 auf 70 Prozent und ab 1. Januar 2021 auf 60 Prozent. Die Laufzeit eines jeden Vorhabens kann maximal zwei Jahre betragen.
- Vorhaben gemäß Nummer 1.2 können mit bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
- 3.
- Verfahrensvorschriften
- 3.1
- Bewilligungsverfahren
- 3.1.1
- Antragsverfahren
- Durch das Staatsministerium für Kultus können Stichtage für die Antragstellung festgelegt werden, die auf der Internetseite der SAB veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Anträge können bei der Auswahl nicht berücksichtigt werden.
- 3.1.2
- Fachstellen
- Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Fachstellen zu beteiligen.
- 3.2
- Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
- Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 EUR Nummer 7 der VwV zu § 44 SäHO Anwendung.
- Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird. Die Bewilligungsstelle kann im begründeten Einzelfall auf die Einbehaltung einer Schlussrate verzichten; dies gilt insbesondere, wenn die Einbehaltung der Schlussrate für die Zuwendungsempfänger eine unbillige Härte darstellen würde oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung des Vorhabens vorliegt.
- 3.3
- Verwendungsnachweisverfahren – Vorlage des Verwendungsnachweises
- Abweichend von Nummer 6.1 NBest-SF
- –
- muss der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden und
- –
- kann die Bewilligungsstelle in Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten.
- 3.4
- Grundsatz Demografie
- Die Vorhaben sind demografieorientiert.
- C.
- Vorhaben zur Alphabetisierung von funktionalen Analphabeten
- 1.
- Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung
Gefördert werden
- 1.1
- Vorhaben, die auf die Alphabetisierung von funktionalen Analphabeten mit dem Ziel der Vermittlung grundlegender Kompetenzen für eine angemessene Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, der Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmer, ihrer Eingliederung in das Erwerbsleben beziehungsweise Verbesserung ihrer Erwerbssituation ausgerichtet sind,
- 1.2
- Vorhaben zur Koordination und Information der Akteure und Teilnehmer sowie zur Qualitätssicherung und -entwicklung in der Alphabetisierung einschließlich deren wissenschaftlichen Begleitung und
- 1.3
- themenspezifische Modellvorhaben, um eine Lösung für eine verbesserte Alphabetisierung von funktionalen Analphabeten zu erproben oder weiterzuentwickeln. Hier bieten sich Ansatzpunkte für soziale Innovation.
- 2.
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein
- –
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- –
- juristische Personen des Privatrechts,
- –
- rechtsfähige Personengesellschaften.
Teilnehmer an den geförderten Vorhaben müssen Personen sein, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben.
- 3.
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 3.1
- Vorhaben gemäß Nummer 1.1
- Diese werden in Teilzeitkursen einschließlich sozialpädagogischer Betreuung angeboten.
- Die Beschreibung von Vorhaben gemäß Nummer 1.1 muss Angaben zu nachstehenden Punkten enthalten:
- –
- pädagogisch-didaktisches Konzept einschließlich eines inhaltlich und zeitlich gegliederten Lehrprogramms, Zeitraum der Maßnahme, Stundenumfang der Kurse, regionaler Bezug, Praxisanbindung,
- –
- inhaltliche Ausrichtung der Alphabetisierungsmaßnahmen sowie auf die Bedürfnisse und Niveaus der Kursteilnehmer abgestimmtes methodisch-didaktisches Vorgehen,
- –
- Qualifikation der Lehrkräfte sowie der geplante Einsatz im Projekt,
- –
- Teilnehmeranzahlen pro Gruppe: in der Regel mindestens sechs und höchstens acht Teilnehmer,
- –
- sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmer, in verringertem Umfang auch nach Abschluss der Kurse,
- –
- Gewährleistung der sächlichen Voraussetzungen für einen geordneten Unterrichtsbetrieb,
- –
- Nachhaltigkeit des Vorhabens, die durch Praxisanteile, den Nachweis des Kompetenzzuwachses der Teilnehmer auf der Grundlage der Alpha-Levels, durch konkrete Kooperationsvorhaben mit Partnern, wie dem Träger der Grundsicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Sozialen Diensten und betrieblichen Partnern, zu erreichen ist.
- Zur Beachtung des Grundsatzes Umwelt- und Ressourcenschutz kann den Teilnehmern Wissen zum Thema Umwelt- und Ressourcenschutz vermittelt werden.
- Der Zuwendungsempfänger hat am Ende des Kurses neben dem Sachbericht eine Evaluation, die auch Angaben zum Erfolg einzelner Teilnehmer im Kurs einschließlich einer Empfehlung für die weitere Entwicklung enthalten muss, zu erstellen und mit dem Verwendungsnachweis der Bewilligungsstelle vorzulegen.
- 3.2
- Vorhaben gemäß Nummer 1.2
- Diese umfassen insbesondere:
- –
- die Initiierung, Koordinierung und Ausbau von Alphabetisierungsmaßnahmen,
- –
- die Information und Beratung von Analphabeten einschließlich deren Angehörigen, der Öffentlichkeit, Behörden sowie Institutionen,
- –
- die Durchführung von Fachveranstaltungen zum Zwecke der Fachinformation und des Erfahrungsaustauschs,
- –
- die Entwicklung und Unterstützung lokaler und regionaler Netzwerke für Alphabetisierung und Grundbildung.
- 4.
- Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
- 4.1
- Zuwendungsart, Finanzierungsart
- Ziffer II Buchst. A Nr. 1.4.1 gilt entsprechend.
- 4.2
- Form der Zuwendung
- Die Förderung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.
- 4.3
- Höhe der Zuwendung
- Es werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst.
- 5.
- Verfahrensvorschriften
- 5.1
- Bewilligungsverfahren
- 5.1.1
- Antragsverfahren
- Durch das Staatsministerium für Kultus können Stichtage für die Antragstellung festgelegt werden, die auf der Internetseite der SAB veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Anträge können bei der Auswahl nicht berücksichtigt werden.
- Das Staatsministerium für Kultus kann für Vorhaben, die unter Nummer 1.2 angeführt sind, vor dem Antragsverfahren Ideenwettbewerbe durchführen.
- 5.1.2
- Fachstellen
- Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Fachstellen zu beteiligen.
- 5.2
- Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
- Anstelle des Erstattungsprinzips gemäß Nummer 6.3.2 der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie findet für Vorhaben mit einer Zuwendung von mehr als 10 000 EUR Nummer 7 der VwV zu § 44 SäHO Anwendung.
- Die Bewilligungsstelle ist zur Einbehaltung einer Schlussrate berechtigt, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt wird. Die Bewilligungsstelle kann im begründeten Einzelfall auf die Einbehaltung einer Schlussrate verzichten; dies gilt insbesondere, wenn die Einbehaltung der Schlussrate für die Zuwendungsempfänger eine unbillige Härte darstellen würde oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung des Vorhabens vorliegt.
- 5.3
- Verwendungsnachweisverfahren – Vorlage des Verwendungsnachweises
- Abweichend von Nummer 6.1 NBest-SF
- –
- muss der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden und
- –
- kann die Bewilligungsstelle in Abhängigkeit von der Vorhabensdauer und Förderhöhe auf das Einreichen eines Zwischennachweises zum Jahresende verzichten werden.
- 5.4
- Grundsatz Demografie
- Die Vorhaben sind demografierelevant.
- III.
- Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Dresden, den 7. Juli 2014
Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Herbert Wolff
Staatssekretär