Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten
(DienstVVO-SMI)
erlassen als Artikel 12 der Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung
Vom 16. September 2014
§ 1
Der Staatsminister des Innern ist Dienstvorgesetzter der Stellvertreter der Leiter der dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten Behörden für
- 1.
- das Verbot der Weiterführung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- die Mitteilung, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist, nach § 52 Abs. 2 SächsBG ,
- 3.
- die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 48 BeamtStG, und
- 4.
- die Feststellung des Verlustes der Besoldung nach § 71 Abs. 3 SächsBG .
§ 2
Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte seiner Behörde mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.