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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Vollzitat: Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 17. Februar 2015 (SächsGVBl. S. 190)

Gesetz
zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Vom 17. Februar 2015

Der Sächsische Landtag hat am 28. Januar 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Dem Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 17. Juli 2014 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Sechzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Sechzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.

Dresden, den 17. Februar 2015

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 4, S. 190
    Fsn-Nr.: 72-34

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. März 2015