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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2015/2016

Vollzitat: Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2015/2016 vom 24. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 412)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten und Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften im Studienjahr 2015/2016
(Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2015/2016 – SächsZZVO 2015/2016)

Vom 24. Juni 2015

Auf Grund des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), die durch das Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115) geändert worden sind, verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach Anhörung der Hochschulen:

§ 1
Zulassungszahlen für Studienanfänger

(1) Für die in der Anlage 1 genannten Studiengänge werden für das Studienjahr 2015/2016 die Zahlen der höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahlen) festgesetzt. Die Zulassungszahlen für Studienanfänger ergeben sich aus der Anlage 1. Studienanfänger werden nur zum Wintersemester (WS) 2015/2016 aufgenommen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 werden Studienanfänger an der Universität Leipzig im Masterstudiengang Kulturwissenschaften, an der Technischen Universität Dresden im Masterstudiengang Sozialpädagogik, an der Technischen Universität Chemnitz im Masterstudiengang Finance1, an der Technischen Universität Bergakademie Freiberg im Bachelor- und im Masterstudiengang Betriebswirtschaftslehre, an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Angewandte Informationstechnologien, Elektrotechnik/Electrical Engineering sowie Geoinformatik/Management, an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Masterstudiengang Industrial Management2 und an der Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Kultur und Management sowie Management Sozialen Wandels auch zum Sommersemester (SS) 2016 aufgenommen. Studienanfänger werden an der Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Chemieingenieurwesen, Management mittelständischer Unternehmen sowie Wirtschaftsingenieurwesen, an der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften in den Masterstudiengängen Angewandte Mathematik, Bibliotheks- und Informationswissenschaften, Druck- und Verpackungstechnik sowie Medienmanagement, an der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Soziale Arbeit und an der Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften im Masterstudiengang Soziale Gerontologie ausschließlich zum SS 2016 aufgenommen.

§ 2
Zulassungsbegrenzungen für Bewerber,
die nicht Studienanfänger sind

(1) Für die in den Anlagen 1 bis 3 bezeichneten Studiengänge werden für das WS 2015/2016 und das SS 2016 auch Zulassungsbegrenzungen für Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, festgesetzt (Auffüllgrenzen).

(2) Die Auffüllgrenzen der in der Anlage 1 genannten Studiengänge entsprechen den für den jeweiligen Studiengang in der Anlage 1 festgelegten Zulassungszahlen für Studienanfänger, soweit nicht in den Absätzen 4 und 5 oder in der Anlage 3 abweichende Festlegungen getroffen sind.

(3) Bewerber, die nicht Studienanfänger sind, werden zum Weiterstudium ab dem zweiten Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studenten des jeweiligen Fachsemesters und des diesem vorausgehenden Fachsemesters zusammen unter der Auffüllgrenze liegt.

(4) An der Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften wird die Auffüllgrenze für das fünfte Fachsemester in den Bachelorstudiengängen Angewandte Medien für das WS 2015/2016 auf 579 Studenten und für das SS 2016 auf 97 Studenten festgelegt. Die Auffüllgrenze für das fünfte Fachsemester im Bachelorstudiengang Business Management3 wird für das WS 2015/2016 auf 473 Studenten, für das SS 2016 auf 119 Studenten und im Bachelorstudiengang Gesundheitsmanagement für das WS 2015/2016 auf 54 Studenten sowie für das SS 2016 auf 10 Studenten festgelegt. Die Auffüllgrenze für das fünfte Fachsemester im Bachelorstudiengang Film und Fernsehen wird für das WS 2015/2016 auf 53 Studenten und für das SS 2016 auf 6 Studenten festgelegt.

(5) An der Westsächsischen Hochschule Zwickau – Hochschule für angewandte Wissenschaften werden die Auffüllgrenzen im berufsbegleitenden Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft für das sechste Fachsemester auf 25 Studenten und im berufsbegleitenden Diplomstudiengang Wirtschaftsinformatik für das sechste Fachsemester auf 10 Studenten festgesetzt.

§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische Zulassungszahlenverordnung 2014/2015 vom 20. Juni 2014 (SächsGVBl. S. 352) außer Kraft.

Dresden, den 24. Juni 2015

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Anlagen

Anlage 1
Zulassungszahlen für Studienanfänger

Anlage 2
Auffüllgrenzen für aufgehobene Studiengänge

Anlage 3
Auffüllgrenzen für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin

1
Finanzwirtschaft
2
Industrielles Management
3
Unternehmensführung

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2015 Nr. 9, S. 412
    Fsn-Nr.: 711-7.5:2015

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Juli 2015

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2016