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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie ESF-Mikrodarlehen

Vollzitat: Richtlinie ESF-Mikrodarlehen vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. S. 1280), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung von Existenzgründern durch Gewährung von Mikrodarlehen
(Richtlinie ESF-Mikrodarlehen)

Vom 14. Dezember 2005

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), in der jeweils geltenden Fassung, und dieser Richtlinie Zuwendungen aus Mitteln des Freistaates Sachen und des Europäischen Sozialfonds (ESF). Die Zuwendungen werden in Form eines zweckgebundenen Darlehens ausgereicht, um die Gründung nachhaltiger selbstständiger Existenzen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
1.2
Die Zuwendungen werden auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10 S. 33) und unter Beachtung der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 124 S. 36) sowie auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (ABl. EG Nr. L 10 S. 30) auf „De-minimis“-Beihilfen gewährt.
1.3
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel des bei der SAB eingerichteten ESF-gestützten Mikrodarlehensfonds für Existenzgründer.
2.
Gegenstand der Förderung
2.1
Existenzgründer erhalten ein verzinsliches Darlehen zur Finanzierung betrieblich bedingter Investitionen und Betriebsmittel.
2.2
Umschuldungen oder Nachfinanzierungen werden nicht gefördert.
2.3
Eine Kombination des Antragsvorhabens mit den Produkten StartGeld oder Mikro-Darlehen der KfW-Mittelstandsbank oder mit dem Darlehensprogramm „Gründungs- und Wachstumsfinanzierung“ (GuW) der SAB ist nicht möglich.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind Existenzgründer. Ein Unternehmen gilt in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als Existenzgründung.
3.2
Übernimmt oder beteiligt sich ein Existenzgründer an einem bestehenden Betrieb oder gründet er eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, wird eine aktive Mitunternehmerschaft, zum Beispiel als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, vorausgesetzt. Der Anteil am Gesellschaftskapital soll 10 % nicht unterschreiten.
3.3
Als Gründung einer selbstständigen Existenz gilt auch eine erneute Unternehmensgründung (so genannte „Zweite Chance“), wenn Verpflichtungen aus der ersten Gründung das neue Gründungsvorhaben nicht belasten. Verbindlichkeiten aus einer früheren Selbstständigkeit müssen daher im Rahmen einer privat-autonomen Schuldenbereinigung oder im Wege des gesetzlichen Restschuldbefreiungsverfahrens erledigt sein.
3.4
Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Darlehen gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) abgegeben haben.
3.5
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Nummern 9, 10 und 11 der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU Nr. C 244 S. 2 vom 1. Oktober 2004) werden nicht gefördert.
3.6
Von der Förderung ausgeschlossen sind
  • Rechts- und Patentanwälte, Notare, Makler, Wirtschafts- und Buchprüfer sowie sonstige rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Berufe,
  • Handelsvertreter, Vertriebsbeauftragte,
  • Finanz- und Immobiliendienstleister,
  • Autohäuser, Tankstellen,
  • Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Einbau von genormten Baufertigteilen, Holz- und Bautenschutz, Trockenbau, Abriss, Hausmeisterservice.
3.7
Die Richtlinie findet ferner keine Anwendung auf die Sektoren der Stahlindustrie, Schiffbau, Kunstfaserindustrie und Kfz-Industrie sowie den Verkehrssektor, exportbezogene Tätigkeiten sowie Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden und Beihilfen für Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Waren beziehen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Persönliche Voraussetzungen
Der Antragsteller muss
  • seinen Hauptwohnsitz und seinen Betriebssitz in Freistaat Sachsen haben und
  • die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gründung und zum Betreiben eines Unternehmens sowohl im Hinblick auf Fachkunde und Unternehmensführung, zum Beispiel durch die Teilnahme an entsprechenden Schulungen und Seminaren oder durch seinen bisherigen beruflichen Werdegang oder andere Qualifikationen, die auf das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten schließen lassen (Nachweis durch Zeugnisse und Lebenslauf), nachweisen.
4.2
Sachliche Voraussetzungen
4.2.1
Die angestrebte Selbstständigkeit ist persönlich unabhängig ausgestaltet, das heißt ohne die direkte arbeitnehmerähnliche Bindung an einen Auftraggeber. Diese unabhängige Selbstständigkeit ist anzunehmen, wenn Umstände dafür sprechen, dass die Arbeit nicht ständig für denselben Auftraggeber und ohne Eingliederung in ein anderes Unternehmen erbracht wird, insbesondere, dass das Auftreten am Markt aufgrund unternehmerischer Tätigkeit erfolgt.
4.2.2
Die Gründung einer selbstständigen Existenz muss auf Dauer angelegt sein und innerhalb eines Jahres nach Antragstellung zum Haupterwerb des Antragstellers führen.
4.2.3
Der Antragsteller legt ein aussagefähiges, überzeugendes Unternehmenskonzept vor, das zumindest
  • eine formulierte Gründungsidee oder ein Vorhabenskonzept einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise Einnahme-/Überschuss-Rechnung des letzten Geschäftsjahres,
  • eine Rentabilitätsvorschau für sechs Monate und drei Geschäftsjahre sowie
  • einen Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit Vorhaben zusammenhängenden Ausgaben und Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung einschließlich des Eigenanteils des Darlehensnehmers) enthält.
4.2.4
Der Antragsteller legt eine befürwortende Stellungnahme der fachkundigen Stelle vor, die die regionale Marktfähigkeit des Produktes oder der Dienstleistung des Unternehmens bestätigt. Fachkundige Stellen sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständischen Kammern oder die für die Branche, in der das Unternehmen tätig ist oder werden soll, zuständigen Fachverbände.
4.2.5
Bei der Gewährung von Investitionsbeihilfen sind die Voraussetzungen der KMU-Freistellungsverordnung einzuhalten.
4.2.6
Bei der Gewährung von Betriebsbeihilfen sind die Voraussetzungen der „De-minimis“-Verordnung einzuhalten. Insbesondere darf die Gesamtsumme der einem Zuwendungsempfänger gewährten „De-minimis“-Beihilfen 100 000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für alle „De-minimis“-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Zuwendungen
Art Beschreibung
Art der Zuwendung: Anteilsfinanzierung zur Projektförderung;
Form der Zuwendung: verzinsliches Darlehen;
Darlehenshöhe: einmalig pro Vorhaben bis maximal 20 000 EUR pro Darlehensnehmer;
Eigenanteil des Darlehensnehmers für das geplante Vorhaben: mindestens 30 %, dabei muss der Eigenanteil für geplante betriebliche Investitionen 40 % betragen;
Laufzeit: bis zu fünf Jahre, davon bis zu zwölf Monate tilgungsfrei;
Zinssatz: fest in Höhe des zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden EU-Referenzzinssatz plus 1 %-Punkt;
Risiko: keine Besicherung des Darlehens durch den Darlehensnehmer erforderlich, beantragen mehrere Gesellschafter das Darlehen, haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch dafür;
Gebühren: keine Bearbeitungsgebühr;
Tilgung: in festen Raten quartalsweise per Lasteinzugsverfahren;
Auszahlung: 100 %, grundsätzlich in einer Summe, maximal in drei Tranchen;
Abruf: nur innerhalb der ersten sechs Wochen nach Abschluss Darlehensvertrag.
 
Eine vorzeitige vollständige oder teilweise Tilgung des Darlehens ist jederzeit möglich. Eine Vorfälligkeitsentschädigung wird nicht erhoben.
6.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P ) werden Bestandteil des Darlehensvertrages.
6.2
Mit der Antragstellung erklärt der Antragsteller sein Einverständnis, dass die im Antragsverfahren erhobenen Daten elektronisch gespeichert und für statistische Zwecke sowie für die wissenschaftliche Begleitung ausgewertet und die Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden.
6.3
Der Darlehensnehmer wirkt an der Begleitung/Monitoring und Bewertung/Evaluation mit. Hierfür werden auch personenbezogene Daten verarbeitet („Stammblattverfahren“).
6.4
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Freistaat Sachsen und den zuständigen oder beauftragten Stellen der Europäischen Union Auskünfte zu erteilen und Prüfungen zu ermöglichen. Er ist weiter verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Darlehen notwendigen Unterlagen für Zwecke der Überprüfung auch gegebenenfalls über den handelsrechtlichen Aufbewahrungszeitraum hinausgehend verfügbar zu halten.
7.
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
7.1.1
Darlehensanträge sind formgebunden vor Beginn des Vorhabens bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden, einzureichen.
7.1.2
Mit dem zu finanzierenden Vorhaben darf bei Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Unter Vorhabensbeginn ist grundsätzlich das Eingehen der ersten finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf die zu fördernden Maßnahmen bezieht (Abschluss von Kaufverträgen, Auftragsvergabe und dergleichen).
7.1.3
Dem Antrag sind beizufügen:
  • Formblatt zur Identitätsfeststellung,
  • beruflicher Werdegang, aus dem die fachliche und kaufmännische Eignung des Antragstellers hervorgeht (vergleiche Nummer 4.1),
  • Unternehmenskonzept (vergleiche Nummer 4.2.3),
  • befürwortende Stellungnahme der fachkundigen Stelle (vergleiche Nummer 4.2.4),
  • Erklärung über bereits gestellte Anträge auf Zuwendungen oder Darlehen,
  • sofern „De-minimis“-Beihilfen gewährt werden sollen, eine Erklärung über bereits erhaltene „De-minimis“-Beihilfen,
  • sofern Investitionsbeihilfen gewährt werden sollen, Formblatt KMU-Bewertung.
7.1.4
Bei mehreren Gesellschaftern ist der Antrag gemeinsam zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
Näheres ist im Darlehensvertrag und in den Allgemeinen Bestimmungen geregelt.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Der Darlehensbetrag wird ausgezahlt, wenn
  • der unterschriebene Darlehensvertrag zurückgesandt wurde,
  • gegebenenfalls erteilte Auflagen erfüllt wurden und
  • der Gründer die Gewerbeanmeldung oder die Bestätigung des Finanzamtes zur Beantragung einer freiberuflichen Tätigkeit vorgelegt hat.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Es wird der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens sechs Monate nach der vollständigen Auszahlung des Darlehens bei der SAB einzureichen.
8.
In-Kraft-Treten
 
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.


Dresden, den 14. Dezember 2005

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2005 Nr. 52, S. 1280
    Fsn-Nr.: 552-V05.11

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2006

    Fassung gültig bis: 31. Mai 2008