1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der RL gebundener Mietwohnraum

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der RL gebundener Mietwohnraum vom 8. März 2017 (SächsABl. S. 446)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der RL gebundener Mietwohnraum

Vom 8. März 2017

I.

Die RL gebundener Mietwohnraum vom 22. November 2016 (SächsABl. S. 1471) wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer VI Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuschüsse müssen für die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung durch Eintragung einer Grundschuld an den geförderten Wohnungen zugunsten der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsgebiet die geförderte Wohnung gelegen ist, an erster Rangstelle oder im Gleichrang oder im Rang nach den Grundpfandrechten, die zur Sicherung der Finanzierung des geförderten Vorhabens erforderlich sind, gesichert werden.“
2.
Ziffer VI Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
„4.
Sicherung der Belegungsrechte
Die vereinbarten Belegungsrechte müssen für die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung als beschränkt persönliche Dienstbarkeit an der geförderten Wohnung im Grundbuch zugunsten der Gemeinde eingetragen werden.“
3.
In Ziffer VII Nummer 6 Buchstabe a wird folgender Satz angefügt:
„Es finden die ,Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung’ (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) mit Ausnahme von Nummer 3 Anwendung.“

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 8. März 2017

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2017 Nr. 13, S. 446
    Fsn-Nr.: 554

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. März 2017