Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der RL gebundener Mietwohnraum
Vom 8. März 2017
I.
Die RL gebundener Mietwohnraum vom 22. November 2016 (SächsABl. S. 1471) wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Ziffer VI Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuschüsse müssen für die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung durch Eintragung einer Grundschuld an den geförderten Wohnungen zugunsten der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsgebiet die geförderte Wohnung gelegen ist, an erster Rangstelle oder im Gleichrang oder im Rang nach den Grundpfandrechten, die zur Sicherung der Finanzierung des geförderten Vorhabens erforderlich sind, gesichert werden.“ - 2.
- Ziffer VI Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
-
Sicherung der Belegungsrechte
Die vereinbarten Belegungsrechte müssen für die Dauer der Mietpreis- und Belegungsbindung als beschränkt persönliche Dienstbarkeit an der geförderten Wohnung im Grundbuch zugunsten der Gemeinde eingetragen werden.“ - 3.
-
In Ziffer VII Nummer 6 Buchstabe a wird folgender Satz angefügt:
„Es finden die ,Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung’ (Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) mit Ausnahme von Nummer 3 Anwendung.“
II.
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 8. März 2017
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig