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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zum Einsatz des IT-gestützten Berichtswesens in den obersten Landesbehörden

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zum Einsatz des IT-gestützten Berichtswesens in den obersten Landesbehörden vom 31. März 2017 (SächsABl. S. 522), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 238)

Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsregierung
zum Einsatz des IT-gestützten Berichtswesens in den obersten Landesbehörden
(VwV SaxIB)

Vom 31. März 2017

I.
Regelungsgegenstand

1.
Regelungsinhalt
Diese Verwaltungsvorschrift legt die Zuständigkeiten und Arbeitsprozesse für die Erfassung und Bearbeitung von Inhalten des ressortübergreifenden, IT-gestützten Berichtswesens (SaxIB) zu ausgewählten Vorhaben der Staatsregierung in einer Legislaturperiode fest.
2.
Anwendungsbereich von SaxIB
Gegenstand der ressortübergreifenden Berichterstattung sind grundsätzlich alle Vorhaben von Koalitionsvereinbarungen oder Regierungsprogrammen. Weiterhin können auch andere Vorhaben wie Kabinettsaufträge oder zusätzliche Vorhaben aus Programmen (zum Beispiel Maßnahmepläne, Aktionspläne) in SaxIB aufgenommen und berichtet werden. Darüber hinaus kann SaxIB durch die Ressorts als internes Informations- und Planungsinstrument genutzt werden.

II.
Arbeitsprozesse und Zuständigkeiten

1.
Arbeitsprozesse
 
a)
Durch die Staatskanzlei werden zu Beginn einer Legislaturperiode alle Aussagen der Koalitionsvereinbarung oder des Regierungsprogramms als Vorhaben in das System eingestellt, die ihrem Wortlaut nach eine administrative Umsetzung erfordern.
 
b)
Die Ressorts haben die Planungsdaten in den Kategorien „Umsetzungsstand“, „Sachstand“, „Nächste Schritte“ oder „Zeitplan“ in eigener Verantwortung zu aktualisieren. In der Regel hat die Aktualisierung zum Stand 15. April und 15. Oktober eines Jahres zu erfolgen. Hiervon kann im Benehmen mit den Ressorts abgewichen werden. Unabhängig von den beiden festen Terminen können die Daten jederzeit aktualisiert und ausgetauscht werden.
 
c)
In Bezug auf die ressortübergreifende Berichterstattung erfolgt der Datenaustausch elektronisch nach stufenweisen Freigaben durch Berechtigte. Vom Datenaustausch ausgenommen sind definierte Informationsfelder für interne Informationen und Anmerkungen.
 
d)
Die Berechtigungen werden durch die Ressorts in eigener Zuständigkeit vergeben. Die letzte Freigabestufe erfolgt jeweils gegenüber den berechtigten Nutzern in allen Ressorts (Regierungsebene). Diese Freigabe ist im Rahmen der vorgenannten Aktualisierungen vorzunehmen.
 
e)
Jeweils zehn Arbeitstage nach den Aktualisierungsterminen erstellt die Staatskanzlei einen Turnusbericht. Dieser Bericht wird in SaxIB für die Nutzer lesbar eingestellt.
2.
Zuständigkeiten
 
a)
Die fachliche und die technische Zuständigkeit für SaxIB liegen bei der Staatskanzlei. Über umfassende inhaltliche oder funktionale Erweiterungen des Systems entscheidet die Vorkonferenz.
 
b)
Jedes Ressort benennt einen Ressortkoordinator. Die Ressortkoordinatoren sind Ansprechpartner für SaxIB. Sie koordinieren die Aktualisierungen in ihren Ressorts und sorgen für die Freigaben gegenüber der Regierungsebene.

III.
Betrieb und Haushaltsmittel

1.
Technischer Betrieb
Betreiber von SaxIB ist die Staatskanzlei.
2.
Verfahrensorganisation und Haushaltsmittel
 
a)
Die Finanzierung des Betriebs und der ressortübergreifenden Weiterentwicklungen von SaxIB erfolgt durch die Staatskanzlei.
 
b)
Sofern SaxIB im ressortinternen Einsatz funktionale Änderungen erfahren soll, ist dies mit der Staatskanzlei abzustimmen. Zudem sind die hierfür benötigten Haushaltsmittel durch das betreffende Ressort bereitzustellen.

IV.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zum Einsatz des IT-gestützten Berichtswesens in den obersten Landesbehörden vom 3. Februar 2010 (SächsABl. S. 222), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 342), außer Kraft.

Dresden, den 31. März 2017

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2017 Nr. 15, S. 522
    Fsn-Nr.: 111-V17.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2017