Berichtigung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
der Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Architektengesetzes
Vom 4. April 2017
In der Bekanntmachung der Neufassung des Sächsischen Architektengesetzes vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. S 50, 79“ durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 50, 79)“ ersetzt.
- 2.
- § 5 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 3 Buchstabe b wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- nachweist, dass er nach Abschluss seines Studiums innerhalb der letzten 3 Jahre vor Antragstellung mindestens fünf Weiterbildungsveranstaltungen in seiner Fachrichtung besucht hat, und“.
- b)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
- 3.
- In § 10 Absatz 1 werden nach den Wörtern „geändert worden ist,“ die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
- 4.
- In § 13 Absatz 2 Satz 6 wird vor „22 Absatz 1 Nummer 9“ das Zeichen „§ “ eingefügt.
- 5.
- § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Beisitzer müssen Mitglied der Architektenkammer Sachsen sein.“ - b)
- Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.
- 6.
- In § 22 Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort „Errichtung“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt.
- 7.
- § 24 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
- „11.
- Berechtigung und, soweit erforderlich, der Umfang der beruflichen Tätigkeiten, der Umfang der Bauvorlageberechtigung sowie die Dauer der Ausübung der Tätigkeit im jeweiligen Herkunftsstaat,“.
- 8.
- In § 25 Absatz 2 Satz 2 wird das Komma zwischen den Wörtern „Freistaates Sachsen“ und „in der Fassung der Bekanntmachung“ gestrichen.
- 9.
- In § 26 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „einkommensabhängigen“ durch das Wort „einkommensunabhängigen“ ersetzt.
- 10.
- In § 26 Absatz 5 Nummer 6 wird die Zahl „21“ durch die Zahl „23“ ersetzt.
- 11.
- In § 33a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Berufsqualifikation“ durch das Wort „Berufsqualifikationen“ ersetzt.
- 12.
- In § 33a Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Berufsausbildung“ durch das Wort „Berufsausübung“ zu ersetzt.
- 13.
- In § 33a Absatz 5 wird das Komma zwischen den Wörtern „ihres Herkunftsstaates zu führen“ und „Name und Ort der Lehranstalt“ durch einen Punkt ersetzt.
- 14.
-
§ 36 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Verzeichnis enthält neben den Angaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 und Satz 2 Angaben über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters, seine Berufsqualifikation und den Staat, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, die Angabe, ob die Dienstleistungserbringung auf Grundlage von § 35 Absatz 1, 3 oder 4 erfolgt, im Fall des § 35 Absatz 1 die Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaates, und den Umfang der Bauvorlageberechtigung nach § 65 Absatz 2 der Sächsischen Bauordnung.“. - 15.
- In § 36a Absatz 3 wird das Wort „Führern“ durch das Wort „Führen“ ersetzt.
- 16.
- In § 39 Absatz 6 wird zwischen den Wörtern „Architektenkammer“ und „über“ das Wort „Sachsen“ eingefügt.
Dresden, den 4. April 2017
Sächsisches Staatsministerium des Innern
Leßmann
Referatsleiter